Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.__ («Beigeladener») steht unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (Schreiben der Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden [«Beschwerdegeg- nerin»] vom 21. Juli 2021, vi-BF1-A-16), bezieht eine ganze Rente und eine Hilflosenentschä- digung leichten Grades der Invaildenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 20. Dezember 2022, vi-BF1-A-8). Seit dem 1. Dezember 2008 befindet er sich in der psychiatrischen Langzeitabteilung des Pflege- und Betreuungs- zentrums B.__ («B.__»; Protokollauszug des Gemeinderats C.__ vom 5. Januar 2009, vi-BF1- A-9 S. 2). Der Beigeladene stellte am 25. Mai und 15. Juni 2023 ein Gesuch um Kostenüber- nahme gemäss dem Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbe- dürfnissen (BetrG; NG 761.2) für die mit der Platzierung im B.__ verbundenen Aufwendungen (vi-BF1-A-23). Die Gemeinde C.__ («Beschwerdeführerin») wurde antragsgemäss (Gesuch vom 19. Juli 2023, vi-BF1-A-3) durch Beiladung in das Verfahren einbezogen (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2023, vi-BF1-A-4). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Kosten- übernahmegarantie mit Verfügung vom 28. März 2024 ab, da es sich beim B.__ weder um eine nach BetrG anerkannte oder auf der Liste gemäss interkantonaler Vereinbarung für sozi- ale Einrichtungen («IVSE») aufgeführte Institution handle (vi-BF1-A-2). Die Gemeinde C.__ erhob darauf am 25. April 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regie- rungsrat Nidwalden («Vorinstanz»; vi-BF1-A). A.__ wurde mit Schreiben vom 30. April 2024 in das Verfahren beigeladen. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 585 vom 16. September 2025 («RRB Nr. 585») erkannte die Vorinstanz was folgt (vi-RR-RRB): «1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'070.– (inkl. Auslagen unter Vorbehalt nachstehender Ziff. 3) gehen zulasten der Beschwerdeführerin (Gemeinde C.__) und werden direkt dem Kontokorrent der Gemeinde C.__ belastet. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung.
3. Die Kosten für die Beweisauskünfte des Pflege- und Betreuungszentrums Sonnhalde in der Höhe von Fr. 700.– gehen zulasten der Vorinstanz (Gesundheits- und Sozialdirektion). Sie hat das Pflege- und Betreuungszentrum B.__ mit Fr. 700.– gemäss Einzahlungsschein zu entschädigen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]»
3 │ 30 B. Dagegen erhob die Gemeinde C.__ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte nachfolgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 585 vom 16. September 2025 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Betreuungskosten von A.__ rückwirkend ab 1. Januar 2015 Kostenübernahmegarantie zu erteilen und entsprechend (Nach-)Zahlungen zu leisten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Nachzahlung im Umfang der getätigten und noch zu tätigenden Unterstützungszahlung zugunsten von A.__ an die Beschwerdeführerin zu leisten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Der geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 f.). C. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 10. Juni 2024, womit sie auf kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde schloss (amtl. Bel. 5, vi-VI1-B). D. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin und unter Ausrichtung einer an- gemessenen Umtriebsentschädigung an die Berufsbeistandschaft des Beigeladenen (amtl. Bel. 6). E. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen. F. Die übrigen Parteien hielten im Rahmen ihrer weiteren Eingaben an ihren jeweiligen Anträgen fest (amtl. Bel. 8 und 11 und 12). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 13).
4 │ 30 G. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 11. Mai 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.2.3 Am Gesagten ändert auch ein bis Dezember 2014 befristetes Gesuch nach aArt. 43 des Ge- setzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (NG 211.1; EG ZGB) in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nichts (vgl. E. 7.3 des dem Gesuch beigeleg- ten Beschlusses des Gemeinderats C.__ vom 15. Mai 2023, vi-VI1-A-23; Replik und Parteibe- fragung zur Beschwerde vom 26. April 2022 der Berufsbeiständin E.__ vom 23. August 2022, vi-BF1-A-29 S. 5). Der in diesem Zusammenhang angerufene, ab 1. Januar 2015 in Kraft ge- tretene Art. 40 Abs. 1 BetrG sieht vor, dass Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreu- ungsangebote, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen Inkrafttreten getroffen wurden, ihre Gültigkeit behalten, bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird. Die auf aArt. 43 EG ZGB basierende und bis Ende Dezember 2014 befris- tete Kostenübernahme fiel demnach dahin, bevor Art. 40 Abs. 1 BetrG in Kraft trat. Der Ent- scheid zur Übernahme von Betreuungskosten wies entsprechend auch keine Gültigkeit mehr auf. Eine formelle Einstellungsverfügung, deren Fehlen die Beschwerdeführerin ver- schiedentlich betont, war aufgrund der befristeten Zusprache auch nicht nötig. Die zuständige Instanz hätte demnach auch nicht bis 2019 neu über die Kostenübernahme des Beigeladenen entscheiden müssen (Art. 40 Abs. 2 BetrG), wie es die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend
7 │ 30 macht (amtl. Bel. 1 Ziff. 50 f.). Dass das vom Beigeladenen gestellte Gesuch die rückwirkende Kostenübernahme zum Inhalt hätte, kann auch über diese Ausführungen nicht hergleitet wer- den. In Anbetracht dessen wurde vorliegend kein rückwirkendes Gesuch um Kostenübernah- megarantie gestellt.
E. 1.2.4 Die Beschwerdeführerin konnte den auf dieser Grundlage definierten Streitgegenstand auch im beschwerdegegnerischen (und vorinstanzlichen) Verfahren nicht ausweiten, da sich ihre Parteistellung als Beigeladene nach Art. 14 Abs. 2 VRG nur soweit erstreckt, als sie durch das von einem Dritten (hier dem Beigeladenen) eingeleitete Verfahren betroffen ist. Um eine Be- troffenheit der Gemeinde beurteilen zu können, muss die inhaltliche Tragweite des Verfahrens (hier – wie gezeigt – die Kostenübernahmegarantie ab dem Jahr 2023) folglich bereits festste- hen. Eine beliebige Ausweitung des Streitgegenstands auf ausserhalb des angehobenen Ver- fahrens stehende Fragen ist hingegen nicht vorgesehen und entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck der Beiladung, die einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Sie dient nicht dazu, dem Beigeladenen Dispositionsfähigkeit über den Verfahrensgegenstand – oder was nach seiner Meinung Verfahrensgegenstand sein müsste – zu gewähren. Auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist demnach diesbezüglich nicht einzutreten.
E. 1.2.5.1 Selbst wenn anders zu entscheiden wäre, ist ein Gesuch um Kostenbeteiligung des Kantons gestützt auf das BetrG in jedem Fall zu stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden (Art. 23 Abs. 1 BetrG). Eine rückwirkende Zusprache von Kostenbeteiligungen über mehrere Jahre hinweg ist im BetrG sowie dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde- rung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26; IFEG), worauf sich das kantonale BetrG stützt, nicht vorgesehen.
8 │ 30
E. 1.2.5.2 Die Beschwerdeführerin geht sinngemäss davon aus, die Pflicht zur Gesuchstellung vor Eintritt in die Einrichtung könne hier nicht zur Anwendung gelangen, da die zuständige Behörde den Beigeladenen spätestens mit ihrer Auskunft vom 21. Februar 2022 von der Einreichung eines Gesuchs abgehalten habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 51 f.). Der Anspruch auf Leistungen nach dem BetrG und IFEG sei ihm in Anwendung der Regeln des Vertrauensschutzes rückwirkend ab
1. Januar 2015 zu gewähren.
E. 1.2.5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die damalige Vorsteherin des Gesundheitsamts F.__ auf Nachfrage der Berufsbeiständin des Beigeladenen, E.__, am 21. Februar 2022 erklärte, die Frage nach der Anerkennung gemäss BetrG stelle sich nicht, da das B.__ nicht in den Gel- tungsbereich des BetrG falle (vi-BF1-A-18). Es bleibt zunächst unklar, wie die Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 2022 einen rückwirkenden Anspruch ab dem Jahr 2015 begründen sollte. Wenn überhaupt, wurde der Beigeladene einzig im Jahr 2022 davon abgehalten, ein Gesuch um Kostenübernahme- garantie zu stellen. Im Folgejahr reichte er das Gesuch ein, welches Grundlage des vorliegen- den Verfahrens bildet. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vor- liegend nicht erfüllt: Das Vertrauen des Rechtssuchenden ist nur schutzwürdig, wenn die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar war (vgl. BGE 150 I E. 4.1 mit Hinwei- sen). Die dabei zu beachtende Sorgfalt richtet sich nach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Betroffenen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Da der Beigeladene durch eine Be- rufsbeiständin vertreten war und ist, sind zwar keine juristischen Kenntnisse analog eines an- waltlichen Vertreters vorauszusetzen. Eine gewisse Vertrautheit mit den einschlägigen gesetz- lichen Bestimmungen, hier etwa zur Finanzierung eines Heimaufenthalts, darf allerdings er- wartet werden (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2, 111 IB 213 E. 6a). Bereits die Konsultation des Art. 2 BetrG zum Anwendungsbereich des IFEG hätte ohne weitere Abklärung oder Auslegung ergeben, dass dieser im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Person mit Behinderung geht, eröffnet ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 BetrG; so auch die Vorinstanz im RRB Nr. 585 vom 16. Sep- tember 2025, vi-RR-RRB E. 2.4.4.3). Entsprechend wäre die Unrichtigkeit der anderslauten- den Auskunft ohne Weiteres erkennbar gewesen, weshalb sie keine schützenswerte Vertrau- ensgrundlage bilden konnte.
9 │ 30
E. 1.2.6 Ein rückwirkender Anspruch für die Kostenübernahmegarantie wurde vom Beigeladenen nicht beantragt und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend erübrigt sich auch eine Beurteilung von Nachzahlungen an die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 2015 bis zur Gesucheinreichung (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 54). Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten. Selbst wenn darüber zu befinden wäre, bestünde kein An- spruch auf Kostenübernahmegarantien in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, auch nicht gestützt auf den Vertrauensschutz, weshalb auch keine Nachzahlungen zu leisten wären.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter sinngemäss, eine Nachzahlung im Umfang der ge- tätigten und noch zu tätigenden Unterstützungszahlungen zugunsten des Beigeladenen sei direkt an sie selbst zu leisten. Während für die Zeit vor Gesucheinreichung auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden kann, gilt für die Zeit ab 25. Mai 2023 das Folgende: Die Gemeinde beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Nachzahlung von bevorschussten Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG; NG 761.1; amtl. Bel. 1 Ziff. 54). Der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin (die gestützt darauf bei den Dritten die direkte Auszahlung von Nachzahlungen verlangen kann) ist allerdings nicht Teil des hier zu behandelnden Antrags des Beigeladenen um Kostenbeteiligung des Kantons an seinem Aufenthalt in einer Einrichtung gestützt auf das BetrG bzw. IFEG. Das den Streitge- genstand bestimmende Gesuch beinhaltet keinen entsprechenden Anspruch, der im Übrigen vom Beigeladenen gar nicht geltend gemacht werden könnte. Da die Beschwerdeführerin – wie gezeigt – als Beigeladene den Streitgegenstand nicht mehr ausweiten kann, ist ihr mögli- cher Anspruch auf Nachzahlung von bevorschussten Leistungen hier nicht zu behandeln. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 2.1 Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (RRB Nr. 585) betragen Fr. 2'770.– (inkl. Auslagen) und werden im Umfang von Fr. 1'735.– der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 1'035.– der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem B.__ Fr. 700.– gemäss Einzah- lungsschein und der Vorinstanz den Betrag von Fr. 1'035.– intern und direkt zu überweisen. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung. Die Vorinstanz wird berechtigt, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'035.– ihrem Kontokorrent zu belasten. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung.
E. 2.2 Die amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wer- den auf Fr. 2'500.– festgesetzt und gehen ausgangsgemäss je zur Hälfte zu Las- ten der Parteien. Die Gebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.– intern und direkt zu erstatten.
3. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung]
30 │ 30 Stans, 11. Mai 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).1 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
E. 2.3 Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnis- sen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten laut Art. 3 Abs. 1 IFEG (lit. a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Per- sonen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, (lit. b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen und (lit. c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Der Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 nötig sind (Art. 4 Abs. 1 IFEG). Diese Institutionen können innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen (Abs. 2). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution laut Art. 5 Abs. 1 IFEG (lit. a) über Infrastruktur- und Leistungsangebot, welche den Bedürfnissen der betroffe- nen Personen entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügen; (lit. b) ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitli- chen Rechnungslegung führen; (lit. c) die Aufnahmebedingungen offen legen; (lit. d) die inva- liden Personen und deren Angehörige über ihre Rechte und Pflichten schriftlich informieren; (lit. e) die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte aus- serhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung; (lit. f) die invaliden Personen entlöhnen, wenn diese eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit verrichten; (lit. g) behinderungsbedingt notwendige Fahr- ten zu und von Werkstätten und Tagesstätten sicherstellen und (lit. h) die Qualitätssicherung gewährleisten. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Insti- tution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkann- ten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch
11 │ 30 darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 erfüllt (Abs. 2).
E. 2.4 Das kantonale BetrG bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen den Zu- gang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben (Art. 1 Abs. 1 Be- trG). Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE sind (Art. 21 Abs. 1 BetrG). Anspruch auf kantonale Beiträge haben unter anderem die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten (Abs. 2).
E. 2.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann auch die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverlet- zung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG [SR 173.110]). Die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen wurde und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht. Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kanto- nalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bun- desgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert
12 │ 30 grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Li- nie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnah- men, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.
E. 3.1 Die Vorinstanz kam im RRB Nr. 585 vom 16. September 2025 (vi-RR-RRB und BF-Bel. 2) zu- sammengefasst zum Schluss, der Beigeladene falle als invalide Person in den Anwendungs- bereich des IFEG und in den Geltungsbereich des Betreuungsgesetzes (E. 2.4.4.3). Das B.__ gelte als Wohnheim gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG bzw. als stationäre Einrichtung für voll- jährige Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG gewerbsmässig Betreuung und Unter- kunft gewähre (E. 2.4.4.4). Die Voraussetzungen für die parallele Anwendbarkeit der Betreu- ungs- und Pflegegesetzgebung sei vorliegend grundsätzlich gegeben (E. 2.4.4.5). Es sei nicht ersichtlich, dass es eine alternative Institution für den Beigeladenen gebe, weder inner- noch ausserkantonal und weder in einer nach IVSE anerkannten noch in einer nicht anerkannten Einrichtung (E. 2.4.4.6). Die für eine Finanzierung durch den Kanton verlangten Vorausset- zungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a-h IFEG seien beim B.__ hingegen nicht erfüllt (E. 2.4.4.7). Aus den eingeholten Beweisauskünften gehe nicht hervor, ob das nötige Fachpersonal vorhanden sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt sein könnten. Auf Nachfrage der Vorinstanz sei das B.__ jedoch selbst davon ausgegangen, die Kriterien nicht zu erfüllen. Da somit nicht die Regeln des IFEG an- wendbar seien, sondern der Aufenthalt im B.__ über das KVG finanziert werde, sei die Be- schwerdeführerin für die ergänzende Finanzierung des Aufenthalts des Beigeladenen im Rah- men der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.
13 │ 30
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, es bestehe ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Kanton am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG, da die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a-h IFEG erfüllt seien (amtl. Bel. 1).
E. 4.1 Unbestritten geblieben ist, dass das B.__ vom Kanton Nidwalden nicht nach Art. 11 ff. BetrG anerkannt wurde und sich ebenfalls nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE findet (Antwortschreiben Beweisauskunft vom 14. Februar 2025, vi-W1-B Ziff. 5; vgl. auch Aktenno- tiz vom 18. September 2023 und E-Mail vom 7. Juni 2024, vi-VI1-B-3 f.). Eine Kostenübernah- megarantie gestützt auf Art. 21 BetrG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Insti- tution findet, gewährt Art. 7 Abs. 2 IFEG allerdings von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Kanton in einer anderen Institution, welche die Vorausset- zungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt. Dabei kann es sich um eine von einem anderen Kanton anerkannte oder eine nicht anerkannte Institution handeln (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3.1 mit Verweis auf die Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [«Botschaft NFA»], BBl 2005 6029 ff., S. 6208). Es gibt also kein Recht auf einen Platz in einer Institution, sondern einen Anspruch auf eine Geldleistung, wenn im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz gefunden werden kann. Der Wohnsitzkanton wird jedoch nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss. Dies bleibt nachfolgend zu prüfen.
E. 4.2 Bezüglich der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG kam die Vorinstanz gestützt auf die Beweisauskünfte des B.__ vom 23. Dezember 2024 und 14. Februar 2025 (vi-W1-A und B) zum Schluss, die Einrichtung erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b-h IFEG, aus den Auskünften gehe allerdings nicht hervor, ob ausreichend Fachpersonal vorhanden sei, wie nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG gefordert (RRB Nr. 585 vom 16. September 2025, vi-RR- RRB und BF-Bel. 2 E. 2.4.4.7). Eine Anwendung des IFEG verneinte die Vorinstanz dann aber mit Verweis auf die Beweisauskunft des B.__ vom 14. Februar 2025 (vi-W1-B), wonach sie ein
14 │ 30 spezialisiertes psychiatrisches Pflegeheim mit einem besonderen Auftrag seien, das sich auf die Pflege und Betreuung von psychischen Erkrankungen und komplexen Bedürfnissen fokus- siere. Die Anerkennung gemäss IVSE oder IFEG betreffe Institutionen, die vorrangig auf die Eingliederung von Menschen mit Invalidität ausgerichtet seien, wobei die Schwerpunkte auf der beruflichen und sozialen Eingliederung lägen. Da der Fokus des B.__ auf der pflegerischen und psychiatrischen Betreuung liege und keine Angebote zur beruflichen Eingliederung im Rahmen des IFEG oder IVSE bereitgestellt würden, erfüllten sie die entsprechenden Anforde- rungen nicht. Die Vorinstanz erwog, bei den Auskunft gebenden Personen handle es sich um im entspre- chenden Umfeld tätige Fachpersonen, weshalb darauf vertraut werden dürfe, dass sie die Si- tuation richtig einschätzten. Es sei davon auszugehen, dass die Anerkennung angestrebt wor- den wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt würden, da dies der Einrichtung finanzielle Vor- teile bringen würde. Es könne auf die Beweisauskunft abgestellt werden.
E. 4.3 Mit dieser Argumentation scheint der Regierungsrat sich nicht nur für die Ermittlung des Sach- verhalts, sondern ebenfalls für die rechtliche Würdigung desselben auf die Beweisauskunft des B.__ zu stützen. Auskünfte Dritter nach Art. 49 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind Beweismittel, wel- che zur Feststellung des Sachverhalts dienen (vgl. Titel 3.8 des VRG), der rechtsanwenden- den Behörde jedoch nicht die rechtliche Einordnung des Sachverhalts abnehmen. Dass sich das B.__ selbst nicht für eine Einrichtung nach IFEG hält, sich nicht um eine Anerkennung gemäss IVSE oder IFEG bemüht und seine Tätigkeit in einem anderen Bereich verortet, ist bei der hier interessierenden Frage nach den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG nicht mas- sgebend. Inhaltlich kann der Selbstbeurteilung durch das B.__ zudem nicht gefolgt werden. Zwar fallen weder die medizinische noch die berufliche Eingliederung unter das IFEG, die hier gemeinte Eingliederung umfasst jedoch das Wohnen, die Arbeit, die Beschäftigung und weitere Tages- aktivitäten in einer Gemeinschaft (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6206). Dass beim B.__ eine Insti- tution im Sinn des IFEG vorliegt, da es – unter anderem – ein Wohnheim bzw. eine betreute kollektive Wohnform für den invaliden Beigeladenen bietet (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG), hat die Vorinstanz selbst bereits festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.4). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladene im B.__ täglich einer Beschäftigung in Form der «Natur Aktivgruppe» nachgeht und an einem Nachmittag dem Hausdienst bei der Umgebungspflege hilft (Be- weisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1). Das B.__ fungiert für den Beigeladenen
15 │ 30 somit ebenfalls als eine Tagesstätte, in denen invalide Personen die Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können (Art. 3 Abs. 1 lit. c IFEG). Inwiefern er dadurch in seiner Tagesstruktur keine besondere Betreuung erfahren würde, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht (amtl. Bel. 6 S. 4), ist nicht erkenn- bar. Vielmehr umfasst dies gerade die vom IFEG erfasste Eingliederung in Form der Beschäf- tigung und Tagesaktivität in einer Gemeinschaft. Eine abschliessende Prüfung der Vorausset- zungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erübrigte sich demnach nicht bereits aufgrund der Beweisaus- kunft des B.__.
E. 4.4 Dasselbe gilt für das von der Vorinstanz angeführte Fehlen von spezifischen kantonalen Best- immungen, welche die Betreuung von Personen mit Behinderungen in Pflegeheimen explizit mit dem IFEG in Verbindung brächten (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7 S. 23). Dem Regierungsrat ist zwar darin zuzustimmen, dass dem IFEG grösstenteils der Charakter einer Rahmengesetzge- bung zukommt, die konkrete Umsetzung aber bei den Kantonen liegt. Allerdings kann mit Art. 7 Abs. 2 IFEG ein selbständiger, justiziabler Anspruch («bis vor Bundesgericht») geltend ge- macht werden (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6201), was selbst dann gilt, wenn kantonale Voll- zugsbestimmungen gänzlich fehlen (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6208). Demnach hindert die kantonale Umsetzung des IFEG, in Nidwalden durch die Bestimmungen des BetrG, ungeach- tet ihrer Ausgestaltung die Kostenbeteiligung durch den Kanton gestützt auf Art. 7 IFEG nicht. Daran ändert auch der von der Vorinstanz angeführte Umstand nichts, dass das IFEG in der Praxis nur selten direkt auf Pflegeheime angewandt werde, da deren Kostenstruktur in der Regel durch die Gesetzgebung zur Krankenversicherung, den Ergänzungsleistungen, persön- lichen Beiträgen und der Sozialhilfe geregelt würden. Für invalide Personen besteht mit dem IFEG eine spezielle Gesetzgebung auf Bundesebene, welche Mindestvorgaben zur Kosten- beteiligung durch die Kantone (Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit durch den Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung) festschreibt. In diesem Zusammenhang kann auch den sinngemässen Ausführungen des Regierungsrats nicht gefolgt werden, wonach – aufgrund von Art. 4 BetrG – nur die Kostenübernahme für Betreuungsleistungen, nicht aber für Pflege- leistungen in Frage komme, die gemäss Krankenversicherungsrecht entschädigt würden (vgl. vi-RR-RRB E. 2.4.4.1 und 2.4.4.5 mit Verweis auf den Bericht an den Landrat zum BetrG vom 24. Juni 2024 S. 26; in diesem Sinn auch amtl. Bel. 6 S. 3 f.). Eine solche Unterscheidung trifft das IFEG nicht und es bringt auch keinen entsprechenden Vorbehalt an.
16 │ 30 Bei invaliden Personen ist – zumindest mit Blick auf den Anspruch gemäss Art. 7 IFEG – damit einzig entscheidend, ob diese sich in einer nach Art. 5 Abs. 1 IFEG anerkannten (oder grund- sätzlich anerkennbaren) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG befinden. Wohl hat der Kanton nicht gestützt auf das IFEG Kosten zu entschädigen, die bereits anderweitig vergütet werden. Unter den gegebenen Voraussetzungen sind die ungedeckten Kosten von invaliden Personen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung jedoch so weit zu übernehmen, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit entsteht (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.4).
E. 4.5.1 Wie gezeigt, handelt es sich beim B.__ um eine Institution nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und c IFEG. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen nach Art. 5 lit. b-h IFEG gestützt auf die Be- weisauskünfte der Einrichtung bereits nachvollziehbar (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7), was auch die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen. Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das B.__ über ein Infrastruktur- und Leistungsangebot, welche den Bedürfnissen der betroffenen Personen ent- sprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügt (Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG).
E. 4.5.2 Diesbezüglich kam die Vorinstanz Würdigung der Beweisauskünfte zum Schluss (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7), das Infrastruktur- und Leistungsangebot des B.__ sei sehr weit gefächert und entspreche den Bedürfnissen verschiedenster Anspruchsgruppen, insbesondere auch denen des Beigeladenen. Ausserdem sei diverses Fachpersonal vorhanden. Ob dieses ausreichend vorhanden sei, um die Anerkennung gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG zu erhalten, gehe aus den Beweisauskünften hingegen nicht hervor.
E. 4.5.3 Dass das B.__ mit Blick die Bedürfnisse des Beigeladenen über ein hinreichendes Infrastruk- tur- und Leistungsangebot verfügt, wird von den Parteien – angesichts der Akten (vgl. Be- weisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1 Ziff. 1 und 2.1) zu Recht – nicht in Frage gestellt. Betreffend das nötige Fachpersonal ergibt sich aus der genannten Auskunft, dass sich das Team des B.__ aus diplomiertem Pflegepersonal, Fachpersonen Gesundheit (FaGe) und Fachpersonen Betreuung (FaBe), Pflegehilfspersonal, Aktivierungstherapeuten HF, Beschäf- tigungstherapeuten, Sozialarbeiter und – in der eigenen, geschützten Werkstatt tätigen – Ar- beitsagogen zusammensetzt.
17 │ 30
E. 4.5.4 Der Begriff des «nötigen Fachpersonals» gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG ist bundesrechtlich nicht näher umschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3 und 6 mit Hinweisen). Das «nötige Fachpersonal» hat sich nach der Art der Insti- tution sowie den Bedürfnissen der betroffenen Personen zu richten. Die zur Umsetzung des IFEG erlassenen IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforde- rungen der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren vom 1. Dezember 2005 («IVSE-Rah- menrichtlinien», abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/fami- lie/Documents/IVSE-Rahmenrichtlinie-Qualitaetsanforderungen_de.pdf, zuletzt besucht am
30. Juni 2026) sowie das Behindertenkonzept des Kantons Nidwalden der Gesundheits- und Sozialdirektion vom 7. Januar 2011 («Behindertenkonzept», abrufbar unter https:// www.nw.ch/_docn/38285/Behindertenkonzept_Nidwalden.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni
2026) sind für das Gericht nicht verbindlich, sondern wenden sich an die Durchführungsstellen. Das Gericht soll Richtlinien bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Best- immungen zulassen. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen.
E. 4.5.5 Nach Ziff. 6.2 der IVSE-Rahmenrichtlinien gilt in Wohnheimen und anderen betreuten kol- lektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten die Voraussetzung für nötiges Fachpersonal als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen über einen eidgenössisch aner- kannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich verfügt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Ausbildung befinden, werden angerechnet. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äqui- valenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen. Das Behindertenkonzept dehnt unter Verweis auf die IVSE-Rahmenrichtlinien die Gültigkeit dieser Vorgaben an das Fachpersonal für die Betreuung von Erwachsenen mit Behinderungen auf alle Einrichtungen im Kanton Nidwalden aus (S. 13), wobei mindestens 50 % der Mitarbei- tenden eine anerkannte Ausbildung in ihrem Bereich ausweisen müssen.
18 │ 30
E. 4.5.6 Die zur Konkretisierung des «nötigen Fachpersonals» gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG, erlas- senen Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden erlauben eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und sind somit grundsätzlich auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2014 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 4.3 und 8.2 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das B.__ das nötige Fachpersonal im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG aufweist, sofern mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen im Wohnheim und den Tagesstätten über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsab- schluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich bzw. über eine anerkannte Ausbildung in ihrem Tätigkeitsbereich ver- fügen.
E. 4.5.7 Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die B.__ auf der Pflegeheimliste des Kantons Zürich aufgeführt werde, wofür das Vorhandensein des erforder- lichen Fachpersonals nötig sei (amtl. Bel. 1 Ziff. 43). Zwar fand und findet sich das B.__ auf der öffentlich einsehbaren Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich (vgl. zum Stand am
22. März 2024 im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 vi- VI1-B-1 S. 2; vgl. auch die Betriebsbewilligung des B.__, Verfügung des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich vom 15. Januar 2024, vi-VI1-B-2). Ob dies für das Vorhandensein des notwendigen Fachpersonals im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG genügt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden.
E. 4.5.8 Allerdings geht aus den Unterlagen hervor, dass das B.__ die Mindeststellenberechnung des Kantons Zürich für Pflegeheime anwendet (Aktennotiz vom 18. September 2023, vi-VI1-B-3, bestätigt vom Geschäftsführer des B.__ mit E-Mail vom 7. Juni 2024, vi-VI1-B-4). Gemäss Merkblatt Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution (Alters- und Pflegeheim, Pflegeheim, Pflegewohnung), Zulassung für Pflege- und IFEG-Institutionen, des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich (Version vom Dezember 2024 mit Anpassungen vom 17. September 2025 und
6. Januar 2026, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/gesundheitsberufe/bewilli- gungen/betriebsbewilligung.html, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) verlangt der qualitative
19 │ 30 Mindeststellenplan Pflege und Betreuung einen quantitativ und qualitativ angemessen Stellen- besetzung, deren Mindestvorgaben sich in der Wegleitung Mindeststellenplan Pflege und Be- treuung für die stationäre Langzeitpflege (Stand 1. Januar 2026, «Wegleitung Mindeststellen- plan», abrufbar unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/heime-spitex/pflegeversorgung.html, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) finden. Gemäss Ziff. 5.1 der Wegleitung Mindeststellenplan muss für die Erfüllung des Mindeststellenplans im Kanton Zürich der Anteil Mitarbeitende der Tertiärstufe I (u.A. Pflegeexpertin/-experte, Pflegefachfrau/-mann HF/FH oder DN II und äqui- valent erklärte Diplome, Ziff. 4.4), der Tertiärstufe II (u.A. Fachfrau/-mann Langzeitpflege [Be- rufsprüfung Langzeitpflege], Pflegefachfrau/-mann DN I, Ziff. 4.5) oder der Sekundarstufe (u.A. Fachfrau/-mann Gesundheit [FaGE], Fachfrau/-mann Betreuung [FaBE], Ziff. 4.6) mindestens 50 % betragen. Da es sich bei den Funktionen der Tertiärstufe I und II sowie der Sekundarstufe um eidgenös- sisch anerkannte Ausbildungsabschlüsse im Sozial- oder Gesundheitsbereich bzw. in den hier einschlägigen Tätigkeitsbereichen der B.__ oder interkantonal anerkannte Abschlüsse im Be- treuungsbereich handelt und diese aufgrund der dokumentierten Anwendung des Mindeststel- lenplans folglich mindestens 50 % des Personals erreichen, erfüllt das B.__ damit auch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG.
E. 4.5.9 Die Vorinstanz wendet ein, das notwendige Fachpersonal hinsichtlich des Pflegebedarfs sei wohl vorhanden, es werde jedoch bestritten, dass dieses auch hinsichtlich des Betreuungsan- gebots im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG für eine Anerkennung ausreichend vorhanden sei (amtl. Bel. 6 S. 4). Wie sich der Beweisauskunft des B.__ vom 23. Dezember 2024 entnehmen lässt, setzt sich dessen Team ebenfalls aus Fachpersonen Betreuung, Aktivierungstherapeuten HF und Be- schäftigungstherapeuten zusammen (vi-W1-A-1 Ziff. 2.1), welche bei der Tagesbeschäftigung sowie der betreuten Wohnform des Beigeladenen auf der geschützten Station mitwirken. Es ist daran zu erinnern, dass das IFEG keine strikte Trennung zwischen Betreuungs- und Pfle- geleistungen vorsieht, sofern sie den hier verfolgten Zielen der Eingliederung Invalider, na- mentlich beim Wohnen, der Beschäftigung und weiterer Tagesaktivitäten in der Gemeinschaft dienen (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6206). Auch Pflegeleistungen auf der geschützten Station können für das Wohnen des Beigeladenen im Kollektiv nötig sein (Beweisauskunft des B.__ vom 13 und 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1 Ziff. 1 und A-2), wobei die Leistungen im B.__ über die pflegerischen Anforderungen des KVG hinausgehen und spezialisierte Betreuung und
20 │ 30 Unterstützung bieten, was sich beim Beigeladenen in der Betreuungsstufe 3 (nicht RAI-Stufe
3) niederschlägt (Beweisauskunft vom 14. Februar 2025, vi-W1-B Ziff. 1 und 4). Dies stellt den notwendigen höheren Bedarf an kontinuierlicher Betreuung und Aufsicht für die Wohnform des Beigeladenen sicher und ist gemäss den Ausführungen der Einrichtung nicht ausschliesslich mit der Pflege im Sinn des KVG verbunden. Das nötige Fachpersonal im Sinn anerkannter Ausbildungsabschlüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich bzw. im einschlägigen Tätigkeits- bereich ist damit vorhanden, zumindest für die vom Beigeladenen beanspruchten Teile der Institution betreffend Wohnen und Tagesbeschäftigung (vgl. Art. 3 Abs. 2 IFEG).
E. 4.5.10 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2025 (amtl. Bel. 5) auf ihre Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren, worin sie im Wesentlichen geltend machte, das B.__ verfüge nicht über das nötige Personal sowie die Qualitätsmerk- male, die bei einer Einrichtung gemäss IFEG gegeben sein müssten (vi-VI1-B S. 4). Ihr Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien der SODK Ost+ für die Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung gemäss IFEG (Stand 2. Februar 2024, vi-VI1-B-6) und die darin gestellten quantitativen und qualitativen Anforderungen an das Personal (S. 26 f. Ziff. 8), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.7 f. hiervor), erfüllt das B.__ die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG. Selbst wenn es im Kanton Zürich nur über eine Betriebsbewilligung als Pflegeheim und keine Leistungsvereinbarung verfügt, erfüllen sie die quantitativen und qualitativen Vorgaben an das Fachpersonal. Es trifft demnach gerade nicht zu, dass das B.__ ausschliesslich über Pflegepersonal und keine sozialpädagogischen oder agogischen Fachkräfte verfügt (vgl. auch Beweisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi- W1-A-1 Ziff. 2.1). Die ebenfalls bemängelte Anwendung der RAI-Stufen zur Ermittlung des Pflegebedarfs der Heimbewohner führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Kostenbeteiligung des Kantons gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG automatisch ausser Betracht fallen müsste. Weshalb die zielorientierte und dokumentierte Arbeit mit behinderten Menschen (vgl. Qualitätsrichtlinien der SODK Ost+, vi-VI1-B-6 S. 36) beim B.__ nicht gegeben sein sollte (zumindest im Umfang, wie sie für die Betriebsbewilligung verlangt ist), wird nicht näher erläutert und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels Relevanz dieser übrigen kantonalen Anforderungen für die hier entscheidenden Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG braucht dies aber nicht weiter abge- klärt zu werden.
21 │ 30
E. 4.5.11 Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs 1 lit. a-h IFEG sind damit jedenfalls mit Blick auf die für den Beigeladenen beanspruchten Teile des B.__ allesamt erfüllt.
E. 4.6 Für die Kostenbeteiligung nach Art. 7 Abs. 2 IFEG verlangt wird weiter, dass sich im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz zur Unterbringung des Beigeladenen findet (vgl. E. 4.1 hiervor; Botschaft NFA, a.a.O., S. 6208). Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen RRB bereits festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.6) und wird auch von keiner Partei in Abrede gestellt (vgl. auch E-Mail der Berufsbeiständin E.__ vom 26. April 2023, vi-BF1-C-5).
E. 4.7 Der Wohnsitzkanton wird schliesslich nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfer- tigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss (vgl. E. 4.1 hiervor; Botschaft NFA, a.a.O., S. 6208). Die Leistungen haben in dem Sinn ver- hältnismässig zu sein, dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invaliden Personen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Botschaft NFA, a.a.O., S. 6205). Die Kostenbeteiligung zur Verhinderung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beigeladenen durch seinen Aufenthalt im B.__ führt nicht zu unverhältnismässigen Auslagen auf Seiten des Kan- tons. Gemäss der Berechnung der Beschwerdeführerin im Auszug aus dem Protokoll des Ge- meinderats Nr. 147 vom 15. Mai 2023 bestanden im Jahr 2022 Fr. 70.–, im Jahr 2023 Fr. 65.– ungedeckte Heimkosten pro Tag (vi-BF1-A-19 E. 7.1). Aus der ab 1. Januar 2026 geltenden Tarifordnung des B.__ (abrufbar unter __, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) geht hervor, dass sich die ungedeckten Heimkosten pro Tag noch immer im vergleichbaren Rahmen halten. Der Beigeladene hat ausserdem weiterhin zumutbare Eigenleistungen nach Art. 24 BetrG (vgl. auch Anhang A1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [BetrV; NG 761.21]) zu erbringen (vgl. auch amtl. Bel. 1 Ziff. 56 f.). Auch die grundsätzlich zulässigen Eigenleistungen können jedoch nur bis zu einem Betrag erhoben werden, mit dem die betroffene Person nicht auf wirtschaftliche Sozial- hilfe angewiesen ist. Eine andere Handhabung der kantonalen Bestimmungen zur Eigenleistung führte zu einem Konflikt mit der bundesrechtlichen Vorgabe, dass bei invaliden Personen der Aufenthalt nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führen darf (Art. 7 Abs. 1 IFEG).
22 │ 30 Wie hoch die dadurch verursachte finanzielle Belastung der öffentlichen Hand jährlich ausfällt, lässt sich zwar betragsmässig vorliegend nicht genau beziffern. Von einem unverhältnismäs- sigen Aufwand ist anhand der hier in Frage stehenden Beträge allerdings nicht auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die in- valide Person steht, ist ausserdem ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beigeladene nach langer Suche nach einem geeigneten Setting (vgl. zur damaligen Situation den Bericht das damaligen Beistands vom 4. Dezember 2008, vi-BF1-A-9) seit seiner Platzierung im B.__ im Dezember 2008 in der betreuten Wohnform mit Tagesbeschäftigungen stabil und tragbar ist (Beweisauskünfte vom 13. Dezember 2024 und 14. Februar 2025, vi-W1-A-2 und B Ziff. 2). Seinem vom IFEG geschütztes Interesse, wegen dieses Aufenthalts nicht in die Sozialhilfeab- hängigkeit zu rutschen, fällt daher vorliegend massgeblich ins Gewicht. Die Kostenbeteiligung des Kantons am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ zur Verhinderung seiner Sozialhilfeab- hängigkeit erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als verhältnismässig.
E. 4.8 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 IFEG erfüllt. Der Beigela- dene hat seit seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 Anspruch auf Kostenübernahmegarantie des Kantons nach BetrG betreffend seinen Aufenthalt im B.__ in dem Umfang, dass er deswegen keine Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 und 2 IFEG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut- zuheissen.
E. 5 Zusammenfassend können die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung durch den Kanton am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ nicht durch dessen Beweisauskunft verneint werden. Vielmehr erfüllen die hier massgeblichen Einheiten der Einrichtung die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG, insbesondere mit Blick auf das erforderliche Fachpersonal. Weder inner- noch ausserhalb des Kantons existiert eine andere geeignete Institution für den Beigeladenen. Die Kosten für die öffentliche Hand erweisen sich im Vergleich zum Nutzen für den Betroffenen als verhältnismässig. Damit hat der Beigeladene unabhängig von der Anerkennung des B.__ ab seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 Anspruch auf Kostenübernahmegarantie durch den Kan- ton, so dass er wegen seines Aufenthalts in der Einrichtung keine Sozialhilfe benötigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Auf die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin kann hingegen nicht eingetreten werden, da für die vorangehenden Jahre kein Gesuch gestellt wurde, weshalb ein derartiger Anspruch nicht Teil des vorliegenden
23 │ 30 Verfahrens sein kann. Der Antrag müsste mangels Möglichkeit rückwirkender Ausrichtung oh- nehin abgewiesen werden. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin selbst auf an sie gerichtete Nachzahlung gestützt auf das SHG ist ebenfalls nicht Teil des vorliegenden Verfahrens, wo- rauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 6.1 Die Kosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 115 VRG). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Unterliegt eine kosten- pflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Abs. 2). Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen (Art. 121 Abs. 1 VRG). Die vermögensrechtlichen Interes- sen und Auswirkungen der hier zu beurteilenden Streitfrage bei sämtlichen Beteiligten – beim Beigeladenen, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin – liegen auf der Hand, weshalb in dieser Sache amtliche Kosten auch von den beteiligten Gemeinwesen zu erheben sind.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit Blick auf die Beteiligung des Kantons an den Kosten am Heimaufenthalt des Beigeladenen, sodass – ab Gesuchseinreichung am 25. Mai 2023 – hier- durch keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Auf ihre Anträge ist jedoch in erheblichem Um- fang – sowohl in zeitlicher (Anspruch ab Januar 2015 bis April 2023) als auch betragsmässiger Hinsicht (Nachzahlung von ca. Fr. 210'270.83, vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 58) – nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin unterliegt sodann mit ihrem Antrag auf Abweisung (amtl. Bel. 5 i.V.m. vi-VI1-B) insoweit als auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten hälftig der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beigeladene, der weder im vorinstanzlichen noch verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anträge gestellt hatte, sich mit
24 │ 30 keiner Position der übrigen Beteiligten identifizierte und sich nicht vernehmen liess, hat hinge- gen keine amtlichen Kosten zu tragen.
E. 6.3 Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der Gebührengesetzgebung (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 VRG).
E. 6.3.1 Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'770.– (inkl. Auslagen) sind von keiner Seite beanstandet worden. Wie ausgeführt, sind die Kosten grundsätzlich von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, muss aber der nachträglichen Einholung von Auskünften vom B.__ bei der Kostenverteilung ebenfalls Rechnung getragen werden (vi-RR- RRB E. 2.7.2.2). Denn zur Zahlung der amtlichen Kosten (wozu auch die Auslagen gehö- ren, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Kosten [GebG; NG 265.5]) ist im verwal- tungsinternen Rechtsmittelverfahren verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder ver- ursacht hat (Art. 15 Abs. 1 GebG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2 GebG gelten unter anderem die Kosten für Beweiserhebungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterla- gen als Auslagen. Entsprechend sind die Kosten für die Beweisauskünfte des B.__ in der Höhe von Fr. 700.– weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
E. 6.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1'735.– zu tragen. Sie wird ange- wiesen, den Betrag von Fr. 700.– dem B.__ gemäss Einzahlungsschein (vgl. vi-W1-B-1) zu entschädigen und den Betrag von Fr. 1'035.– der Vorinstanz intern und direkt zu überweisen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1'035.– zu tragen. Die Vorinstanz ist berechtigt, diesen Betrag dem Kontokorrent der Beschwerdeführerin zu belasten.
25 │ 30
E. 6.4 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzu- setzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). In Anwendung dieser Grundsätze sind die amtlichen Kosten auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin haben die amtlichen Kosten zu je Fr. 1'250.– zu tragen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und ist bezahlt. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.– intern und direkt zu ersetzen.
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung zulasten der Be- schwerdegegnerin (amtl. Bel. 1 Ziff. 59 ff.) und bringt zusammengefasst vor, diese habe sich geweigert, sich mit der Situation des Beigeladenen zu beschäftigen und formell über einen Anspruch auf Kostenübernahmegarantie zu entscheiden. Selbst als ein formelles Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vorgelegen sei, habe sie die Angelegenheit mit Einberu- fung eines runden Tisches zu erledigen gesucht. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt, was ihr, der Beschwerdeführerin, viel Aufwand beschert, den Beizug einer rechtlichen Vertretung sowie das Beschreitens des Rechtswegs erforderlich gemacht habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im erstin- stanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Frage der Bundesrechts- konformität des BetrG nicht beantwortet habe.
26 │ 30
E. 6.5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Abs. 4). Ob in analoger Anwendung von Art. 121 Abs. 2 und 123 Abs. 3 VRG zugunsten eines Ge- meinwesens von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wenn einer anderen involvierten Be- hörde grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzung zur Last fallen, braucht auf- grund der nachfolgenden Ausführungen hier nicht geklärt zu werden, da dies ohnehin nicht der Fall ist.
E. 6.5.3 Zunächst liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wobei die Beschwerdeführerin den Aspekt der Begründungspflicht ansprechen dürfte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, woraus die Verpflichtung folgt, die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vi-RR-RRB E. 2.3.4), gehen aus E. 2.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 die Gründe für die Ablehnung der Kostenüber- nahmegarantie in genügender Weise hervor (vi-BF1-A-2). Mit der Bundesrechtskonformität der für die Ablehnung angeführten Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG mit Blick auf Art. 7 IFEG hat sich die Beschwerdegegnerin sodann implizit geäussert, wenn sie abschlies- send festhielt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne nicht auf die Anerken- nung nach dem Betreuungsgesetz verzichtet werden. Einen Konflikt der im BetrG geregelten Voraussetzung der Anerkennung einer Institution durch den Kanton mit dem Bundesrecht sah sie demnach gerade nicht. Dass dieser Auffassung letztlich nicht gefolgt werden kann,
27 │ 30 beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung und ändert nichts da- ran, dass die angefochtene Verfügung im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend begründet war und die Beschwerdeführerin in Kenntnis der wesentlichen Gründe für die Ab- lehnung des Anspruchs des Beigeladenen den Rechtsmittelweg beschreiten konnte.
E. 6.5.4 Von einer beharrlichen Weigerung – gar im Sinn einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung
– der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesuchs des Beigeladenen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Einzig der angeführte Umstand, dass vor Erlass der Verfügung eine Aussprache zwischen den Parteien angeboten wurde (vgl. E-Mail vom 29. Juni 2023, vi-BF1- A-25), führt jedenfalls zu keinem anderen Schluss.
E. 6.5.5 Sodann hat die Vorinstanz eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Vorhandensein einer alternativen Einrichtung in- oder ausserhalb des Kantons festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.6), wofür ihr die Kosten für die diesbezügliche Sachverhalts- abklärung bei der B.__ auferlegt wurden (E. 2.7.2.2). Grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen der Beschwerdegegnerin hat sie jedoch verneint. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Ergreifung eines Rechtsmittels und der damit verbundene Aufwand waren ausserdem be- reits aufgrund der falschen Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin – die auch dazu führte, dass sie weitere Abklärungen nicht für nötig hielt – notwendig geworden. Sie rühren damit überhaupt nicht von der mangelhaften Untersuchung des Sachverhalts. Eine falsche Rechts- anwendung des Gemeinwesens führt jedoch noch nicht dazu, dass abweichend von Art. 123 Abs. 4 VRG eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsste, da dies ansonsten bei jeder Beschwerdegutheissung der Fall wäre. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.
E. 6.5.6 Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, die jedoch auch keine Parteientschädigung bean- tragt hat.
28 │ 30
E. 6.6 Die Vorinstanz stellt ausserdem den Antrag auf Zusprache einer angemessenen Umtriebsent- schädigung an die Berufsbeistandschaft, die Vertretung des Beigeladenen, da ihr im Verwal- tunsgerichtsbeschwerdeverfahren ein Aufwand entstanden sei (amtl. Bel. 6 S. 5). Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Er- scheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 PKoG). Welcher Aufwand oder welche Auslagen der Vertretung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, in welchem er sich nicht vernehmen liess, entstanden sind, ist weder ersichtlich noch von der Vorinstanz dargetan worden. Entsprechend kann auch keine Umtriebsentschä- digung gesprochen werden.
29 │ 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Regierungsrats- beschluss RRB Nr. 585 vom 16. September 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen ab Gesuchseinreichung vom 25. Mai 2023 Kosten- übernahmegarantie gemäss dem BetrG zu erteilen, im Sinn einer Kostenbeteiligung von Seiten des Kantons an seinem Aufenthalt im B.__ im Umfang, dass er deswegen keine Sozialhilfe benötigt. Im Übrigen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutre- ten.
2. Die amtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt und verlegt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch VA 25 24 Entscheid vom 11. Mai 2026 Verwaltungsabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Florian Marfurt. Verfahrensbeteiligte C.__ vertreten durch MLaw Bernadette von Deschwanden, Rechtsanwältin, Lindenfeldstrasse 14, 6006 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, und Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsge- bäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz, sowie A.__ vertreten durch D.__, Beiständin, Engelbergerstrasse 34, 6370 Stans, Beigeladener. Gegenstand Kostenübernahme nach IFEG Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 16. September 2025 (RRB Nr. 585).
2 │ 30 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.__ («Beigeladener») steht unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (Schreiben der Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden [«Beschwerdegeg- nerin»] vom 21. Juli 2021, vi-BF1-A-16), bezieht eine ganze Rente und eine Hilflosenentschä- digung leichten Grades der Invaildenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 20. Dezember 2022, vi-BF1-A-8). Seit dem 1. Dezember 2008 befindet er sich in der psychiatrischen Langzeitabteilung des Pflege- und Betreuungs- zentrums B.__ («B.__»; Protokollauszug des Gemeinderats C.__ vom 5. Januar 2009, vi-BF1- A-9 S. 2). Der Beigeladene stellte am 25. Mai und 15. Juni 2023 ein Gesuch um Kostenüber- nahme gemäss dem Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbe- dürfnissen (BetrG; NG 761.2) für die mit der Platzierung im B.__ verbundenen Aufwendungen (vi-BF1-A-23). Die Gemeinde C.__ («Beschwerdeführerin») wurde antragsgemäss (Gesuch vom 19. Juli 2023, vi-BF1-A-3) durch Beiladung in das Verfahren einbezogen (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2023, vi-BF1-A-4). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Kosten- übernahmegarantie mit Verfügung vom 28. März 2024 ab, da es sich beim B.__ weder um eine nach BetrG anerkannte oder auf der Liste gemäss interkantonaler Vereinbarung für sozi- ale Einrichtungen («IVSE») aufgeführte Institution handle (vi-BF1-A-2). Die Gemeinde C.__ erhob darauf am 25. April 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regie- rungsrat Nidwalden («Vorinstanz»; vi-BF1-A). A.__ wurde mit Schreiben vom 30. April 2024 in das Verfahren beigeladen. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 585 vom 16. September 2025 («RRB Nr. 585») erkannte die Vorinstanz was folgt (vi-RR-RRB): «1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'070.– (inkl. Auslagen unter Vorbehalt nachstehender Ziff. 3) gehen zulasten der Beschwerdeführerin (Gemeinde C.__) und werden direkt dem Kontokorrent der Gemeinde C.__ belastet. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung.
3. Die Kosten für die Beweisauskünfte des Pflege- und Betreuungszentrums Sonnhalde in der Höhe von Fr. 700.– gehen zulasten der Vorinstanz (Gesundheits- und Sozialdirektion). Sie hat das Pflege- und Betreuungszentrum B.__ mit Fr. 700.– gemäss Einzahlungsschein zu entschädigen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]»
3 │ 30 B. Dagegen erhob die Gemeinde C.__ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte nachfolgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 585 vom 16. September 2025 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Betreuungskosten von A.__ rückwirkend ab 1. Januar 2015 Kostenübernahmegarantie zu erteilen und entsprechend (Nach-)Zahlungen zu leisten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Nachzahlung im Umfang der getätigten und noch zu tätigenden Unterstützungszahlung zugunsten von A.__ an die Beschwerdeführerin zu leisten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Der geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 f.). C. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 10. Juni 2024, womit sie auf kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde schloss (amtl. Bel. 5, vi-VI1-B). D. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin und unter Ausrichtung einer an- gemessenen Umtriebsentschädigung an die Berufsbeistandschaft des Beigeladenen (amtl. Bel. 6). E. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen. F. Die übrigen Parteien hielten im Rahmen ihrer weiteren Eingaben an ihren jeweiligen Anträgen fest (amtl. Bel. 8 und 11 und 12). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 13).
4 │ 30 G. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 11. Mai 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der RRB Nr. 585 vom 16. September 2025, mit dem die Vorinstanz die Ver- waltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abwies. Letztinstanzliche Entscheide einer Ver- waltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbe- setzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Verwal- tungsgericht Nidwalden ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren zum Gesuch um Kostenübernahmegarantie gemäss Betreuungsgesetz von A.__ beigeladen worden (vi- BF1-A-2 E. 1.4) und hatte seitdem Parteistellung inne, soweit ihre Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen waren (Art. 14 Abs. 2 VRG), auch im vorinstanzlichen Verfahren. Wie dort richtig ausgeführt, ist das beschwerdeführende Gemeinwesen in der vorliegenden Kons- tellation auch besonders berührt, da es um einen Entscheid mit präjudizieller Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung geht, der ihr zudem finanzielle Lasten auferlegt, die sie in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen Interessen berührt, was mit Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe in der Regel bejaht wird (BGE 141 II 161 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden). Hinzu kommt, dass die streitigen Leistungen eine beträchtliche Höhe
5 │ 30 erreichten und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende prä- judizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanz- lichen Entscheids ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe leistende Gemeinde ebenfalls zu beja- hen. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist grundsätzlich – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.2) – darauf einzutreten (vgl. Art. 54 f. VRG). 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz brachte im Wesentlichen vor, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne insoweit nicht eingetreten werden, als sie in Ziffer 2 der Anträge eine rückwirkende Kosten- übernahmegarantie seit dem 1. Januar 2015 verlange, da eine solche mit dem Gesuch vom
25. Mai 2023 nicht beantragt worden und eine Ausweitung des Streitgegenstands im Rechts- mittelverfahren unzulässig sei (amtl. Bel. 6 S. 2 f. und S. 4 a.E.). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen sinngemäss ein, der Beigeladene habe bereits im Gesuch vom 25. Mai 2023 (und 15. Juni 2023) mit der Nennung des Leistungsbeginns am
1. Dezember 2008 um eine rückwirkende Kostenübernahmegarantie seit Einstellung der Leis- tungen per Ende 2014 ersucht (amtl. Bel. 8 Ziff. 2). Über einen entsprechenden Anspruch sei noch nie formell entschieden worden (amtl. Bel. 1 Ziff. 48 ff.). 1.2.2 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch um Kostenübernahmegarantie gemäss Betreuungsgesetz des Beigeladenen bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vom
15. Juni 2023, inklusive des Platzierungsformulars gemäss Betreuungsgesetz vom 25. Mai 2023 (vi-BF1-A-23). In ersterem wurde unter dem Titel «Angaben zum Aufenthalt» das Feld zum «Beginn der Leistungen» auf den 1. Dezember 2008, dem Eintrittsdatum von A.__ in das B.__, datiert. Aus der blossen Angabe des Eintrittsdatums bei den Aufenthaltsangaben kann noch kein Antrag auf rückwirkende Kostenübernahme abgeleitet werden. Dies wäre allenfalls mit dem Feld «Beginn der KÜG» impliziert worden, welches aber leer gelassen wurde. Ein Antrag auf rückwirkende Zusprache ergibt sich ebenfalls nicht aus den Bemerkungen oder sonstigen Angaben. Dasselbe gilt für das Platzierungsformular gemäss Betreuungsgesetz
6 │ 30 vom 25. Mai 2023, bei dem einzig unter dem Titel «Empfehlung/Begründung der geeigneten Betreuungseinrichtung / ambulanten Massnahme» das Feld «Eintrittsdatum/Beginn» mit
1. Dezember 2008 ausgefüllt wurde. Mangels vorangehender Kostenübernahmegarantie han- delt es sich zwar um einen Neuantrag. Allein dieser von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, es sei mit der Angabe des Eintrittsdatum in die Institution eine rückwirkende Kostenübernahmegarantie beantragt worden. Aus der Be- gründung des Platzierungsformulars oder dem Inhalt des Begleitbriefs vom 25. Mai 2025 (ebenfalls in vi-VF1-A-23) deutete ebenfalls nichts darauf hin. Selbst wenn man die gemachten Angaben anders verstehen möchte, ist weiterhin nicht einzu- sehen oder erklärt worden, wie aus dem Eintrittsdatum im Dezember 2008 die rückwirkende Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ab dem Jahr 2015 abgeleitet werden könnte. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Gesuch angehängten Auszug aus dem Beschluss des Gemeinderats C.__ vom 15. Mai 2023 (vgl. auch vi-BF1-A-19), der die wirtschaftliche So- zialhilfe mit der Auflage eines rückwirkenden Gesuchs um Kostenübernahmegarantie verband. Zum einen wurde darin nicht spezifiziert, ab wann das Gesuch einzureichen ist, zum anderen sind weiterhin die Angaben im Gesuch des Beigeladenen massgebend. 1.2.3 Am Gesagten ändert auch ein bis Dezember 2014 befristetes Gesuch nach aArt. 43 des Ge- setzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (NG 211.1; EG ZGB) in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nichts (vgl. E. 7.3 des dem Gesuch beigeleg- ten Beschlusses des Gemeinderats C.__ vom 15. Mai 2023, vi-VI1-A-23; Replik und Parteibe- fragung zur Beschwerde vom 26. April 2022 der Berufsbeiständin E.__ vom 23. August 2022, vi-BF1-A-29 S. 5). Der in diesem Zusammenhang angerufene, ab 1. Januar 2015 in Kraft ge- tretene Art. 40 Abs. 1 BetrG sieht vor, dass Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreu- ungsangebote, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen Inkrafttreten getroffen wurden, ihre Gültigkeit behalten, bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird. Die auf aArt. 43 EG ZGB basierende und bis Ende Dezember 2014 befris- tete Kostenübernahme fiel demnach dahin, bevor Art. 40 Abs. 1 BetrG in Kraft trat. Der Ent- scheid zur Übernahme von Betreuungskosten wies entsprechend auch keine Gültigkeit mehr auf. Eine formelle Einstellungsverfügung, deren Fehlen die Beschwerdeführerin ver- schiedentlich betont, war aufgrund der befristeten Zusprache auch nicht nötig. Die zuständige Instanz hätte demnach auch nicht bis 2019 neu über die Kostenübernahme des Beigeladenen entscheiden müssen (Art. 40 Abs. 2 BetrG), wie es die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend
7 │ 30 macht (amtl. Bel. 1 Ziff. 50 f.). Dass das vom Beigeladenen gestellte Gesuch die rückwirkende Kostenübernahme zum Inhalt hätte, kann auch über diese Ausführungen nicht hergleitet wer- den. In Anbetracht dessen wurde vorliegend kein rückwirkendes Gesuch um Kostenübernah- megarantie gestellt. 1.2.4 Die Beschwerdeführerin konnte den auf dieser Grundlage definierten Streitgegenstand auch im beschwerdegegnerischen (und vorinstanzlichen) Verfahren nicht ausweiten, da sich ihre Parteistellung als Beigeladene nach Art. 14 Abs. 2 VRG nur soweit erstreckt, als sie durch das von einem Dritten (hier dem Beigeladenen) eingeleitete Verfahren betroffen ist. Um eine Be- troffenheit der Gemeinde beurteilen zu können, muss die inhaltliche Tragweite des Verfahrens (hier – wie gezeigt – die Kostenübernahmegarantie ab dem Jahr 2023) folglich bereits festste- hen. Eine beliebige Ausweitung des Streitgegenstands auf ausserhalb des angehobenen Ver- fahrens stehende Fragen ist hingegen nicht vorgesehen und entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck der Beiladung, die einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Sie dient nicht dazu, dem Beigeladenen Dispositionsfähigkeit über den Verfahrensgegenstand – oder was nach seiner Meinung Verfahrensgegenstand sein müsste – zu gewähren. Auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist demnach diesbezüglich nicht einzutreten. 1.2.5 1.2.5.1 Selbst wenn anders zu entscheiden wäre, ist ein Gesuch um Kostenbeteiligung des Kantons gestützt auf das BetrG in jedem Fall zu stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden (Art. 23 Abs. 1 BetrG). Eine rückwirkende Zusprache von Kostenbeteiligungen über mehrere Jahre hinweg ist im BetrG sowie dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde- rung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26; IFEG), worauf sich das kantonale BetrG stützt, nicht vorgesehen.
8 │ 30 1.2.5.2 Die Beschwerdeführerin geht sinngemäss davon aus, die Pflicht zur Gesuchstellung vor Eintritt in die Einrichtung könne hier nicht zur Anwendung gelangen, da die zuständige Behörde den Beigeladenen spätestens mit ihrer Auskunft vom 21. Februar 2022 von der Einreichung eines Gesuchs abgehalten habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 51 f.). Der Anspruch auf Leistungen nach dem BetrG und IFEG sei ihm in Anwendung der Regeln des Vertrauensschutzes rückwirkend ab
1. Januar 2015 zu gewähren. 1.2.5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die damalige Vorsteherin des Gesundheitsamts F.__ auf Nachfrage der Berufsbeiständin des Beigeladenen, E.__, am 21. Februar 2022 erklärte, die Frage nach der Anerkennung gemäss BetrG stelle sich nicht, da das B.__ nicht in den Gel- tungsbereich des BetrG falle (vi-BF1-A-18). Es bleibt zunächst unklar, wie die Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 2022 einen rückwirkenden Anspruch ab dem Jahr 2015 begründen sollte. Wenn überhaupt, wurde der Beigeladene einzig im Jahr 2022 davon abgehalten, ein Gesuch um Kostenübernahme- garantie zu stellen. Im Folgejahr reichte er das Gesuch ein, welches Grundlage des vorliegen- den Verfahrens bildet. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vor- liegend nicht erfüllt: Das Vertrauen des Rechtssuchenden ist nur schutzwürdig, wenn die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar war (vgl. BGE 150 I E. 4.1 mit Hinwei- sen). Die dabei zu beachtende Sorgfalt richtet sich nach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Betroffenen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Da der Beigeladene durch eine Be- rufsbeiständin vertreten war und ist, sind zwar keine juristischen Kenntnisse analog eines an- waltlichen Vertreters vorauszusetzen. Eine gewisse Vertrautheit mit den einschlägigen gesetz- lichen Bestimmungen, hier etwa zur Finanzierung eines Heimaufenthalts, darf allerdings er- wartet werden (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2, 111 IB 213 E. 6a). Bereits die Konsultation des Art. 2 BetrG zum Anwendungsbereich des IFEG hätte ohne weitere Abklärung oder Auslegung ergeben, dass dieser im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Person mit Behinderung geht, eröffnet ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 BetrG; so auch die Vorinstanz im RRB Nr. 585 vom 16. Sep- tember 2025, vi-RR-RRB E. 2.4.4.3). Entsprechend wäre die Unrichtigkeit der anderslauten- den Auskunft ohne Weiteres erkennbar gewesen, weshalb sie keine schützenswerte Vertrau- ensgrundlage bilden konnte.
9 │ 30 1.2.6 Ein rückwirkender Anspruch für die Kostenübernahmegarantie wurde vom Beigeladenen nicht beantragt und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend erübrigt sich auch eine Beurteilung von Nachzahlungen an die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 2015 bis zur Gesucheinreichung (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 54). Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten. Selbst wenn darüber zu befinden wäre, bestünde kein An- spruch auf Kostenübernahmegarantien in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, auch nicht gestützt auf den Vertrauensschutz, weshalb auch keine Nachzahlungen zu leisten wären. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter sinngemäss, eine Nachzahlung im Umfang der ge- tätigten und noch zu tätigenden Unterstützungszahlungen zugunsten des Beigeladenen sei direkt an sie selbst zu leisten. Während für die Zeit vor Gesucheinreichung auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden kann, gilt für die Zeit ab 25. Mai 2023 das Folgende: Die Gemeinde beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Nachzahlung von bevorschussten Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG; NG 761.1; amtl. Bel. 1 Ziff. 54). Der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin (die gestützt darauf bei den Dritten die direkte Auszahlung von Nachzahlungen verlangen kann) ist allerdings nicht Teil des hier zu behandelnden Antrags des Beigeladenen um Kostenbeteiligung des Kantons an seinem Aufenthalt in einer Einrichtung gestützt auf das BetrG bzw. IFEG. Das den Streitge- genstand bestimmende Gesuch beinhaltet keinen entsprechenden Anspruch, der im Übrigen vom Beigeladenen gar nicht geltend gemacht werden könnte. Da die Beschwerdeführerin – wie gezeigt – als Beigeladene den Streitgegenstand nicht mehr ausweiten kann, ist ihr mögli- cher Anspruch auf Nachzahlung von bevorschussten Leistungen hier nicht zu behandeln. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob der Beigeladene einen Anspruch Kostenübernahmega- rantie durch den Kanton hat.
10 │ 30 2.2 Die Vorinstanz hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dazugehörigen Materi- alen im RRB Nr. 585 vom 16. September 2025 zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Hervorzuheben ist das Nachfolgende: 2.3 Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnis- sen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten laut Art. 3 Abs. 1 IFEG (lit. a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Per- sonen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, (lit. b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen und (lit. c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Der Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 nötig sind (Art. 4 Abs. 1 IFEG). Diese Institutionen können innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen (Abs. 2). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution laut Art. 5 Abs. 1 IFEG (lit. a) über Infrastruktur- und Leistungsangebot, welche den Bedürfnissen der betroffe- nen Personen entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügen; (lit. b) ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitli- chen Rechnungslegung führen; (lit. c) die Aufnahmebedingungen offen legen; (lit. d) die inva- liden Personen und deren Angehörige über ihre Rechte und Pflichten schriftlich informieren; (lit. e) die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte aus- serhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung; (lit. f) die invaliden Personen entlöhnen, wenn diese eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit verrichten; (lit. g) behinderungsbedingt notwendige Fahr- ten zu und von Werkstätten und Tagesstätten sicherstellen und (lit. h) die Qualitätssicherung gewährleisten. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Insti- tution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkann- ten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch
11 │ 30 darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 erfüllt (Abs. 2). 2.4 Das kantonale BetrG bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen den Zu- gang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben (Art. 1 Abs. 1 Be- trG). Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE sind (Art. 21 Abs. 1 BetrG). Anspruch auf kantonale Beiträge haben unter anderem die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten (Abs. 2). 2.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann auch die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverlet- zung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG [SR 173.110]). Die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen wurde und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht. Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kanto- nalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bun- desgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert
12 │ 30 grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Li- nie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnah- men, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam im RRB Nr. 585 vom 16. September 2025 (vi-RR-RRB und BF-Bel. 2) zu- sammengefasst zum Schluss, der Beigeladene falle als invalide Person in den Anwendungs- bereich des IFEG und in den Geltungsbereich des Betreuungsgesetzes (E. 2.4.4.3). Das B.__ gelte als Wohnheim gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG bzw. als stationäre Einrichtung für voll- jährige Personen, die nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG gewerbsmässig Betreuung und Unter- kunft gewähre (E. 2.4.4.4). Die Voraussetzungen für die parallele Anwendbarkeit der Betreu- ungs- und Pflegegesetzgebung sei vorliegend grundsätzlich gegeben (E. 2.4.4.5). Es sei nicht ersichtlich, dass es eine alternative Institution für den Beigeladenen gebe, weder inner- noch ausserkantonal und weder in einer nach IVSE anerkannten noch in einer nicht anerkannten Einrichtung (E. 2.4.4.6). Die für eine Finanzierung durch den Kanton verlangten Vorausset- zungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a-h IFEG seien beim B.__ hingegen nicht erfüllt (E. 2.4.4.7). Aus den eingeholten Beweisauskünften gehe nicht hervor, ob das nötige Fachpersonal vorhanden sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt sein könnten. Auf Nachfrage der Vorinstanz sei das B.__ jedoch selbst davon ausgegangen, die Kriterien nicht zu erfüllen. Da somit nicht die Regeln des IFEG an- wendbar seien, sondern der Aufenthalt im B.__ über das KVG finanziert werde, sei die Be- schwerdeführerin für die ergänzende Finanzierung des Aufenthalts des Beigeladenen im Rah- men der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.
13 │ 30 3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, es bestehe ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Kanton am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG, da die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a-h IFEG erfüllt seien (amtl. Bel. 1). 4. 4.1 Unbestritten geblieben ist, dass das B.__ vom Kanton Nidwalden nicht nach Art. 11 ff. BetrG anerkannt wurde und sich ebenfalls nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE findet (Antwortschreiben Beweisauskunft vom 14. Februar 2025, vi-W1-B Ziff. 5; vgl. auch Aktenno- tiz vom 18. September 2023 und E-Mail vom 7. Juni 2024, vi-VI1-B-3 f.). Eine Kostenübernah- megarantie gestützt auf Art. 21 BetrG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Insti- tution findet, gewährt Art. 7 Abs. 2 IFEG allerdings von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Kanton in einer anderen Institution, welche die Vorausset- zungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt. Dabei kann es sich um eine von einem anderen Kanton anerkannte oder eine nicht anerkannte Institution handeln (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3.1 mit Verweis auf die Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [«Botschaft NFA»], BBl 2005 6029 ff., S. 6208). Es gibt also kein Recht auf einen Platz in einer Institution, sondern einen Anspruch auf eine Geldleistung, wenn im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz gefunden werden kann. Der Wohnsitzkanton wird jedoch nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss. Dies bleibt nachfolgend zu prüfen. 4.2 Bezüglich der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG kam die Vorinstanz gestützt auf die Beweisauskünfte des B.__ vom 23. Dezember 2024 und 14. Februar 2025 (vi-W1-A und B) zum Schluss, die Einrichtung erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b-h IFEG, aus den Auskünften gehe allerdings nicht hervor, ob ausreichend Fachpersonal vorhanden sei, wie nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG gefordert (RRB Nr. 585 vom 16. September 2025, vi-RR- RRB und BF-Bel. 2 E. 2.4.4.7). Eine Anwendung des IFEG verneinte die Vorinstanz dann aber mit Verweis auf die Beweisauskunft des B.__ vom 14. Februar 2025 (vi-W1-B), wonach sie ein
14 │ 30 spezialisiertes psychiatrisches Pflegeheim mit einem besonderen Auftrag seien, das sich auf die Pflege und Betreuung von psychischen Erkrankungen und komplexen Bedürfnissen fokus- siere. Die Anerkennung gemäss IVSE oder IFEG betreffe Institutionen, die vorrangig auf die Eingliederung von Menschen mit Invalidität ausgerichtet seien, wobei die Schwerpunkte auf der beruflichen und sozialen Eingliederung lägen. Da der Fokus des B.__ auf der pflegerischen und psychiatrischen Betreuung liege und keine Angebote zur beruflichen Eingliederung im Rahmen des IFEG oder IVSE bereitgestellt würden, erfüllten sie die entsprechenden Anforde- rungen nicht. Die Vorinstanz erwog, bei den Auskunft gebenden Personen handle es sich um im entspre- chenden Umfeld tätige Fachpersonen, weshalb darauf vertraut werden dürfe, dass sie die Si- tuation richtig einschätzten. Es sei davon auszugehen, dass die Anerkennung angestrebt wor- den wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt würden, da dies der Einrichtung finanzielle Vor- teile bringen würde. Es könne auf die Beweisauskunft abgestellt werden. 4.3 Mit dieser Argumentation scheint der Regierungsrat sich nicht nur für die Ermittlung des Sach- verhalts, sondern ebenfalls für die rechtliche Würdigung desselben auf die Beweisauskunft des B.__ zu stützen. Auskünfte Dritter nach Art. 49 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind Beweismittel, wel- che zur Feststellung des Sachverhalts dienen (vgl. Titel 3.8 des VRG), der rechtsanwenden- den Behörde jedoch nicht die rechtliche Einordnung des Sachverhalts abnehmen. Dass sich das B.__ selbst nicht für eine Einrichtung nach IFEG hält, sich nicht um eine Anerkennung gemäss IVSE oder IFEG bemüht und seine Tätigkeit in einem anderen Bereich verortet, ist bei der hier interessierenden Frage nach den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG nicht mas- sgebend. Inhaltlich kann der Selbstbeurteilung durch das B.__ zudem nicht gefolgt werden. Zwar fallen weder die medizinische noch die berufliche Eingliederung unter das IFEG, die hier gemeinte Eingliederung umfasst jedoch das Wohnen, die Arbeit, die Beschäftigung und weitere Tages- aktivitäten in einer Gemeinschaft (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6206). Dass beim B.__ eine Insti- tution im Sinn des IFEG vorliegt, da es – unter anderem – ein Wohnheim bzw. eine betreute kollektive Wohnform für den invaliden Beigeladenen bietet (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG), hat die Vorinstanz selbst bereits festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.4). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladene im B.__ täglich einer Beschäftigung in Form der «Natur Aktivgruppe» nachgeht und an einem Nachmittag dem Hausdienst bei der Umgebungspflege hilft (Be- weisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1). Das B.__ fungiert für den Beigeladenen
15 │ 30 somit ebenfalls als eine Tagesstätte, in denen invalide Personen die Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können (Art. 3 Abs. 1 lit. c IFEG). Inwiefern er dadurch in seiner Tagesstruktur keine besondere Betreuung erfahren würde, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht (amtl. Bel. 6 S. 4), ist nicht erkenn- bar. Vielmehr umfasst dies gerade die vom IFEG erfasste Eingliederung in Form der Beschäf- tigung und Tagesaktivität in einer Gemeinschaft. Eine abschliessende Prüfung der Vorausset- zungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erübrigte sich demnach nicht bereits aufgrund der Beweisaus- kunft des B.__. 4.4 Dasselbe gilt für das von der Vorinstanz angeführte Fehlen von spezifischen kantonalen Best- immungen, welche die Betreuung von Personen mit Behinderungen in Pflegeheimen explizit mit dem IFEG in Verbindung brächten (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7 S. 23). Dem Regierungsrat ist zwar darin zuzustimmen, dass dem IFEG grösstenteils der Charakter einer Rahmengesetzge- bung zukommt, die konkrete Umsetzung aber bei den Kantonen liegt. Allerdings kann mit Art. 7 Abs. 2 IFEG ein selbständiger, justiziabler Anspruch («bis vor Bundesgericht») geltend ge- macht werden (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6201), was selbst dann gilt, wenn kantonale Voll- zugsbestimmungen gänzlich fehlen (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6208). Demnach hindert die kantonale Umsetzung des IFEG, in Nidwalden durch die Bestimmungen des BetrG, ungeach- tet ihrer Ausgestaltung die Kostenbeteiligung durch den Kanton gestützt auf Art. 7 IFEG nicht. Daran ändert auch der von der Vorinstanz angeführte Umstand nichts, dass das IFEG in der Praxis nur selten direkt auf Pflegeheime angewandt werde, da deren Kostenstruktur in der Regel durch die Gesetzgebung zur Krankenversicherung, den Ergänzungsleistungen, persön- lichen Beiträgen und der Sozialhilfe geregelt würden. Für invalide Personen besteht mit dem IFEG eine spezielle Gesetzgebung auf Bundesebene, welche Mindestvorgaben zur Kosten- beteiligung durch die Kantone (Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit durch den Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung) festschreibt. In diesem Zusammenhang kann auch den sinngemässen Ausführungen des Regierungsrats nicht gefolgt werden, wonach – aufgrund von Art. 4 BetrG – nur die Kostenübernahme für Betreuungsleistungen, nicht aber für Pflege- leistungen in Frage komme, die gemäss Krankenversicherungsrecht entschädigt würden (vgl. vi-RR-RRB E. 2.4.4.1 und 2.4.4.5 mit Verweis auf den Bericht an den Landrat zum BetrG vom 24. Juni 2024 S. 26; in diesem Sinn auch amtl. Bel. 6 S. 3 f.). Eine solche Unterscheidung trifft das IFEG nicht und es bringt auch keinen entsprechenden Vorbehalt an.
16 │ 30 Bei invaliden Personen ist – zumindest mit Blick auf den Anspruch gemäss Art. 7 IFEG – damit einzig entscheidend, ob diese sich in einer nach Art. 5 Abs. 1 IFEG anerkannten (oder grund- sätzlich anerkennbaren) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG befinden. Wohl hat der Kanton nicht gestützt auf das IFEG Kosten zu entschädigen, die bereits anderweitig vergütet werden. Unter den gegebenen Voraussetzungen sind die ungedeckten Kosten von invaliden Personen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung jedoch so weit zu übernehmen, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit entsteht (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.4). 4.5 4.5.1 Wie gezeigt, handelt es sich beim B.__ um eine Institution nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und c IFEG. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen nach Art. 5 lit. b-h IFEG gestützt auf die Be- weisauskünfte der Einrichtung bereits nachvollziehbar (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7), was auch die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen. Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das B.__ über ein Infrastruktur- und Leistungsangebot, welche den Bedürfnissen der betroffenen Personen ent- sprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügt (Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG). 4.5.2 Diesbezüglich kam die Vorinstanz Würdigung der Beweisauskünfte zum Schluss (vi-RR-RRB E. 2.4.4.7), das Infrastruktur- und Leistungsangebot des B.__ sei sehr weit gefächert und entspreche den Bedürfnissen verschiedenster Anspruchsgruppen, insbesondere auch denen des Beigeladenen. Ausserdem sei diverses Fachpersonal vorhanden. Ob dieses ausreichend vorhanden sei, um die Anerkennung gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG zu erhalten, gehe aus den Beweisauskünften hingegen nicht hervor. 4.5.3 Dass das B.__ mit Blick die Bedürfnisse des Beigeladenen über ein hinreichendes Infrastruk- tur- und Leistungsangebot verfügt, wird von den Parteien – angesichts der Akten (vgl. Be- weisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1 Ziff. 1 und 2.1) zu Recht – nicht in Frage gestellt. Betreffend das nötige Fachpersonal ergibt sich aus der genannten Auskunft, dass sich das Team des B.__ aus diplomiertem Pflegepersonal, Fachpersonen Gesundheit (FaGe) und Fachpersonen Betreuung (FaBe), Pflegehilfspersonal, Aktivierungstherapeuten HF, Beschäf- tigungstherapeuten, Sozialarbeiter und – in der eigenen, geschützten Werkstatt tätigen – Ar- beitsagogen zusammensetzt.
17 │ 30 4.5.4 Der Begriff des «nötigen Fachpersonals» gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG ist bundesrechtlich nicht näher umschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3 und 6 mit Hinweisen). Das «nötige Fachpersonal» hat sich nach der Art der Insti- tution sowie den Bedürfnissen der betroffenen Personen zu richten. Die zur Umsetzung des IFEG erlassenen IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforde- rungen der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren vom 1. Dezember 2005 («IVSE-Rah- menrichtlinien», abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/fami- lie/Documents/IVSE-Rahmenrichtlinie-Qualitaetsanforderungen_de.pdf, zuletzt besucht am
30. Juni 2026) sowie das Behindertenkonzept des Kantons Nidwalden der Gesundheits- und Sozialdirektion vom 7. Januar 2011 («Behindertenkonzept», abrufbar unter https:// www.nw.ch/_docn/38285/Behindertenkonzept_Nidwalden.pdf, zuletzt besucht am 30. Juni
2026) sind für das Gericht nicht verbindlich, sondern wenden sich an die Durchführungsstellen. Das Gericht soll Richtlinien bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Best- immungen zulassen. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen. 4.5.5 Nach Ziff. 6.2 der IVSE-Rahmenrichtlinien gilt in Wohnheimen und anderen betreuten kol- lektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten die Voraussetzung für nötiges Fachpersonal als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen über einen eidgenössisch aner- kannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich verfügt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Ausbildung befinden, werden angerechnet. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äqui- valenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen. Das Behindertenkonzept dehnt unter Verweis auf die IVSE-Rahmenrichtlinien die Gültigkeit dieser Vorgaben an das Fachpersonal für die Betreuung von Erwachsenen mit Behinderungen auf alle Einrichtungen im Kanton Nidwalden aus (S. 13), wobei mindestens 50 % der Mitarbei- tenden eine anerkannte Ausbildung in ihrem Bereich ausweisen müssen.
18 │ 30 4.5.6 Die zur Konkretisierung des «nötigen Fachpersonals» gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG, erlas- senen Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden erlauben eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und sind somit grundsätzlich auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2014 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 4.3 und 8.2 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das B.__ das nötige Fachpersonal im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG aufweist, sofern mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen im Wohnheim und den Tagesstätten über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsab- schluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich bzw. über eine anerkannte Ausbildung in ihrem Tätigkeitsbereich ver- fügen. 4.5.7 Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die B.__ auf der Pflegeheimliste des Kantons Zürich aufgeführt werde, wofür das Vorhandensein des erforder- lichen Fachpersonals nötig sei (amtl. Bel. 1 Ziff. 43). Zwar fand und findet sich das B.__ auf der öffentlich einsehbaren Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich (vgl. zum Stand am
22. März 2024 im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 vi- VI1-B-1 S. 2; vgl. auch die Betriebsbewilligung des B.__, Verfügung des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich vom 15. Januar 2024, vi-VI1-B-2). Ob dies für das Vorhandensein des notwendigen Fachpersonals im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG genügt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden. 4.5.8 Allerdings geht aus den Unterlagen hervor, dass das B.__ die Mindeststellenberechnung des Kantons Zürich für Pflegeheime anwendet (Aktennotiz vom 18. September 2023, vi-VI1-B-3, bestätigt vom Geschäftsführer des B.__ mit E-Mail vom 7. Juni 2024, vi-VI1-B-4). Gemäss Merkblatt Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution (Alters- und Pflegeheim, Pflegeheim, Pflegewohnung), Zulassung für Pflege- und IFEG-Institutionen, des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich (Version vom Dezember 2024 mit Anpassungen vom 17. September 2025 und
6. Januar 2026, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/gesundheitsberufe/bewilli- gungen/betriebsbewilligung.html, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) verlangt der qualitative
19 │ 30 Mindeststellenplan Pflege und Betreuung einen quantitativ und qualitativ angemessen Stellen- besetzung, deren Mindestvorgaben sich in der Wegleitung Mindeststellenplan Pflege und Be- treuung für die stationäre Langzeitpflege (Stand 1. Januar 2026, «Wegleitung Mindeststellen- plan», abrufbar unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/heime-spitex/pflegeversorgung.html, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) finden. Gemäss Ziff. 5.1 der Wegleitung Mindeststellenplan muss für die Erfüllung des Mindeststellenplans im Kanton Zürich der Anteil Mitarbeitende der Tertiärstufe I (u.A. Pflegeexpertin/-experte, Pflegefachfrau/-mann HF/FH oder DN II und äqui- valent erklärte Diplome, Ziff. 4.4), der Tertiärstufe II (u.A. Fachfrau/-mann Langzeitpflege [Be- rufsprüfung Langzeitpflege], Pflegefachfrau/-mann DN I, Ziff. 4.5) oder der Sekundarstufe (u.A. Fachfrau/-mann Gesundheit [FaGE], Fachfrau/-mann Betreuung [FaBE], Ziff. 4.6) mindestens 50 % betragen. Da es sich bei den Funktionen der Tertiärstufe I und II sowie der Sekundarstufe um eidgenös- sisch anerkannte Ausbildungsabschlüsse im Sozial- oder Gesundheitsbereich bzw. in den hier einschlägigen Tätigkeitsbereichen der B.__ oder interkantonal anerkannte Abschlüsse im Be- treuungsbereich handelt und diese aufgrund der dokumentierten Anwendung des Mindeststel- lenplans folglich mindestens 50 % des Personals erreichen, erfüllt das B.__ damit auch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG. 4.5.9 Die Vorinstanz wendet ein, das notwendige Fachpersonal hinsichtlich des Pflegebedarfs sei wohl vorhanden, es werde jedoch bestritten, dass dieses auch hinsichtlich des Betreuungsan- gebots im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG für eine Anerkennung ausreichend vorhanden sei (amtl. Bel. 6 S. 4). Wie sich der Beweisauskunft des B.__ vom 23. Dezember 2024 entnehmen lässt, setzt sich dessen Team ebenfalls aus Fachpersonen Betreuung, Aktivierungstherapeuten HF und Be- schäftigungstherapeuten zusammen (vi-W1-A-1 Ziff. 2.1), welche bei der Tagesbeschäftigung sowie der betreuten Wohnform des Beigeladenen auf der geschützten Station mitwirken. Es ist daran zu erinnern, dass das IFEG keine strikte Trennung zwischen Betreuungs- und Pfle- geleistungen vorsieht, sofern sie den hier verfolgten Zielen der Eingliederung Invalider, na- mentlich beim Wohnen, der Beschäftigung und weiterer Tagesaktivitäten in der Gemeinschaft dienen (Botschaft FZA, a.a.O., S. 6206). Auch Pflegeleistungen auf der geschützten Station können für das Wohnen des Beigeladenen im Kollektiv nötig sein (Beweisauskunft des B.__ vom 13 und 23. Dezember 2024, vi-W1-A-1 Ziff. 1 und A-2), wobei die Leistungen im B.__ über die pflegerischen Anforderungen des KVG hinausgehen und spezialisierte Betreuung und
20 │ 30 Unterstützung bieten, was sich beim Beigeladenen in der Betreuungsstufe 3 (nicht RAI-Stufe
3) niederschlägt (Beweisauskunft vom 14. Februar 2025, vi-W1-B Ziff. 1 und 4). Dies stellt den notwendigen höheren Bedarf an kontinuierlicher Betreuung und Aufsicht für die Wohnform des Beigeladenen sicher und ist gemäss den Ausführungen der Einrichtung nicht ausschliesslich mit der Pflege im Sinn des KVG verbunden. Das nötige Fachpersonal im Sinn anerkannter Ausbildungsabschlüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich bzw. im einschlägigen Tätigkeits- bereich ist damit vorhanden, zumindest für die vom Beigeladenen beanspruchten Teile der Institution betreffend Wohnen und Tagesbeschäftigung (vgl. Art. 3 Abs. 2 IFEG). 4.5.10 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2025 (amtl. Bel. 5) auf ihre Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren, worin sie im Wesentlichen geltend machte, das B.__ verfüge nicht über das nötige Personal sowie die Qualitätsmerk- male, die bei einer Einrichtung gemäss IFEG gegeben sein müssten (vi-VI1-B S. 4). Ihr Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien der SODK Ost+ für die Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung gemäss IFEG (Stand 2. Februar 2024, vi-VI1-B-6) und die darin gestellten quantitativen und qualitativen Anforderungen an das Personal (S. 26 f. Ziff. 8), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.7 f. hiervor), erfüllt das B.__ die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG. Selbst wenn es im Kanton Zürich nur über eine Betriebsbewilligung als Pflegeheim und keine Leistungsvereinbarung verfügt, erfüllen sie die quantitativen und qualitativen Vorgaben an das Fachpersonal. Es trifft demnach gerade nicht zu, dass das B.__ ausschliesslich über Pflegepersonal und keine sozialpädagogischen oder agogischen Fachkräfte verfügt (vgl. auch Beweisauskunft vom 23. Dezember 2024, vi- W1-A-1 Ziff. 2.1). Die ebenfalls bemängelte Anwendung der RAI-Stufen zur Ermittlung des Pflegebedarfs der Heimbewohner führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Kostenbeteiligung des Kantons gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG automatisch ausser Betracht fallen müsste. Weshalb die zielorientierte und dokumentierte Arbeit mit behinderten Menschen (vgl. Qualitätsrichtlinien der SODK Ost+, vi-VI1-B-6 S. 36) beim B.__ nicht gegeben sein sollte (zumindest im Umfang, wie sie für die Betriebsbewilligung verlangt ist), wird nicht näher erläutert und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels Relevanz dieser übrigen kantonalen Anforderungen für die hier entscheidenden Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG braucht dies aber nicht weiter abge- klärt zu werden.
21 │ 30 4.5.11 Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs 1 lit. a-h IFEG sind damit jedenfalls mit Blick auf die für den Beigeladenen beanspruchten Teile des B.__ allesamt erfüllt. 4.6 Für die Kostenbeteiligung nach Art. 7 Abs. 2 IFEG verlangt wird weiter, dass sich im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz zur Unterbringung des Beigeladenen findet (vgl. E. 4.1 hiervor; Botschaft NFA, a.a.O., S. 6208). Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen RRB bereits festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.6) und wird auch von keiner Partei in Abrede gestellt (vgl. auch E-Mail der Berufsbeiständin E.__ vom 26. April 2023, vi-BF1-C-5). 4.7 Der Wohnsitzkanton wird schliesslich nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfer- tigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss (vgl. E. 4.1 hiervor; Botschaft NFA, a.a.O., S. 6208). Die Leistungen haben in dem Sinn ver- hältnismässig zu sein, dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invaliden Personen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Botschaft NFA, a.a.O., S. 6205). Die Kostenbeteiligung zur Verhinderung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beigeladenen durch seinen Aufenthalt im B.__ führt nicht zu unverhältnismässigen Auslagen auf Seiten des Kan- tons. Gemäss der Berechnung der Beschwerdeführerin im Auszug aus dem Protokoll des Ge- meinderats Nr. 147 vom 15. Mai 2023 bestanden im Jahr 2022 Fr. 70.–, im Jahr 2023 Fr. 65.– ungedeckte Heimkosten pro Tag (vi-BF1-A-19 E. 7.1). Aus der ab 1. Januar 2026 geltenden Tarifordnung des B.__ (abrufbar unter __, zuletzt besucht am 30. Juni 2026) geht hervor, dass sich die ungedeckten Heimkosten pro Tag noch immer im vergleichbaren Rahmen halten. Der Beigeladene hat ausserdem weiterhin zumutbare Eigenleistungen nach Art. 24 BetrG (vgl. auch Anhang A1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [BetrV; NG 761.21]) zu erbringen (vgl. auch amtl. Bel. 1 Ziff. 56 f.). Auch die grundsätzlich zulässigen Eigenleistungen können jedoch nur bis zu einem Betrag erhoben werden, mit dem die betroffene Person nicht auf wirtschaftliche Sozial- hilfe angewiesen ist. Eine andere Handhabung der kantonalen Bestimmungen zur Eigenleistung führte zu einem Konflikt mit der bundesrechtlichen Vorgabe, dass bei invaliden Personen der Aufenthalt nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führen darf (Art. 7 Abs. 1 IFEG).
22 │ 30 Wie hoch die dadurch verursachte finanzielle Belastung der öffentlichen Hand jährlich ausfällt, lässt sich zwar betragsmässig vorliegend nicht genau beziffern. Von einem unverhältnismäs- sigen Aufwand ist anhand der hier in Frage stehenden Beträge allerdings nicht auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die in- valide Person steht, ist ausserdem ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beigeladene nach langer Suche nach einem geeigneten Setting (vgl. zur damaligen Situation den Bericht das damaligen Beistands vom 4. Dezember 2008, vi-BF1-A-9) seit seiner Platzierung im B.__ im Dezember 2008 in der betreuten Wohnform mit Tagesbeschäftigungen stabil und tragbar ist (Beweisauskünfte vom 13. Dezember 2024 und 14. Februar 2025, vi-W1-A-2 und B Ziff. 2). Seinem vom IFEG geschütztes Interesse, wegen dieses Aufenthalts nicht in die Sozialhilfeab- hängigkeit zu rutschen, fällt daher vorliegend massgeblich ins Gewicht. Die Kostenbeteiligung des Kantons am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ zur Verhinderung seiner Sozialhilfeab- hängigkeit erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als verhältnismässig. 4.8 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 IFEG erfüllt. Der Beigela- dene hat seit seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 Anspruch auf Kostenübernahmegarantie des Kantons nach BetrG betreffend seinen Aufenthalt im B.__ in dem Umfang, dass er deswegen keine Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 und 2 IFEG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut- zuheissen. 5. Zusammenfassend können die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung durch den Kanton am Aufenthalt des Beigeladenen im B.__ nicht durch dessen Beweisauskunft verneint werden. Vielmehr erfüllen die hier massgeblichen Einheiten der Einrichtung die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG, insbesondere mit Blick auf das erforderliche Fachpersonal. Weder inner- noch ausserhalb des Kantons existiert eine andere geeignete Institution für den Beigeladenen. Die Kosten für die öffentliche Hand erweisen sich im Vergleich zum Nutzen für den Betroffenen als verhältnismässig. Damit hat der Beigeladene unabhängig von der Anerkennung des B.__ ab seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 Anspruch auf Kostenübernahmegarantie durch den Kan- ton, so dass er wegen seines Aufenthalts in der Einrichtung keine Sozialhilfe benötigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Auf die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin kann hingegen nicht eingetreten werden, da für die vorangehenden Jahre kein Gesuch gestellt wurde, weshalb ein derartiger Anspruch nicht Teil des vorliegenden
23 │ 30 Verfahrens sein kann. Der Antrag müsste mangels Möglichkeit rückwirkender Ausrichtung oh- nehin abgewiesen werden. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin selbst auf an sie gerichtete Nachzahlung gestützt auf das SHG ist ebenfalls nicht Teil des vorliegenden Verfahrens, wo- rauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 6. 6.1 Die Kosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 115 VRG). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Unterliegt eine kosten- pflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Abs. 2). Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen (Art. 121 Abs. 1 VRG). Die vermögensrechtlichen Interes- sen und Auswirkungen der hier zu beurteilenden Streitfrage bei sämtlichen Beteiligten – beim Beigeladenen, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin – liegen auf der Hand, weshalb in dieser Sache amtliche Kosten auch von den beteiligten Gemeinwesen zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit Blick auf die Beteiligung des Kantons an den Kosten am Heimaufenthalt des Beigeladenen, sodass – ab Gesuchseinreichung am 25. Mai 2023 – hier- durch keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Auf ihre Anträge ist jedoch in erheblichem Um- fang – sowohl in zeitlicher (Anspruch ab Januar 2015 bis April 2023) als auch betragsmässiger Hinsicht (Nachzahlung von ca. Fr. 210'270.83, vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 58) – nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin unterliegt sodann mit ihrem Antrag auf Abweisung (amtl. Bel. 5 i.V.m. vi-VI1-B) insoweit als auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten hälftig der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beigeladene, der weder im vorinstanzlichen noch verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anträge gestellt hatte, sich mit
24 │ 30 keiner Position der übrigen Beteiligten identifizierte und sich nicht vernehmen liess, hat hinge- gen keine amtlichen Kosten zu tragen. 6.3 Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der Gebührengesetzgebung (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6.3.1 Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'770.– (inkl. Auslagen) sind von keiner Seite beanstandet worden. Wie ausgeführt, sind die Kosten grundsätzlich von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, muss aber der nachträglichen Einholung von Auskünften vom B.__ bei der Kostenverteilung ebenfalls Rechnung getragen werden (vi-RR- RRB E. 2.7.2.2). Denn zur Zahlung der amtlichen Kosten (wozu auch die Auslagen gehö- ren, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Kosten [GebG; NG 265.5]) ist im verwal- tungsinternen Rechtsmittelverfahren verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder ver- ursacht hat (Art. 15 Abs. 1 GebG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2 GebG gelten unter anderem die Kosten für Beweiserhebungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterla- gen als Auslagen. Entsprechend sind die Kosten für die Beweisauskünfte des B.__ in der Höhe von Fr. 700.– weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 6.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1'735.– zu tragen. Sie wird ange- wiesen, den Betrag von Fr. 700.– dem B.__ gemäss Einzahlungsschein (vgl. vi-W1-B-1) zu entschädigen und den Betrag von Fr. 1'035.– der Vorinstanz intern und direkt zu überweisen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1'035.– zu tragen. Die Vorinstanz ist berechtigt, diesen Betrag dem Kontokorrent der Beschwerdeführerin zu belasten.
25 │ 30 6.4 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzu- setzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). In Anwendung dieser Grundsätze sind die amtlichen Kosten auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin haben die amtlichen Kosten zu je Fr. 1'250.– zu tragen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und ist bezahlt. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.– intern und direkt zu ersetzen. 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung zulasten der Be- schwerdegegnerin (amtl. Bel. 1 Ziff. 59 ff.) und bringt zusammengefasst vor, diese habe sich geweigert, sich mit der Situation des Beigeladenen zu beschäftigen und formell über einen Anspruch auf Kostenübernahmegarantie zu entscheiden. Selbst als ein formelles Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vorgelegen sei, habe sie die Angelegenheit mit Einberu- fung eines runden Tisches zu erledigen gesucht. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt, was ihr, der Beschwerdeführerin, viel Aufwand beschert, den Beizug einer rechtlichen Vertretung sowie das Beschreitens des Rechtswegs erforderlich gemacht habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im erstin- stanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Frage der Bundesrechts- konformität des BetrG nicht beantwortet habe.
26 │ 30 6.5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Abs. 4). Ob in analoger Anwendung von Art. 121 Abs. 2 und 123 Abs. 3 VRG zugunsten eines Ge- meinwesens von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wenn einer anderen involvierten Be- hörde grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzung zur Last fallen, braucht auf- grund der nachfolgenden Ausführungen hier nicht geklärt zu werden, da dies ohnehin nicht der Fall ist. 6.5.3 Zunächst liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wobei die Beschwerdeführerin den Aspekt der Begründungspflicht ansprechen dürfte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, woraus die Verpflichtung folgt, die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vi-RR-RRB E. 2.3.4), gehen aus E. 2.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 die Gründe für die Ablehnung der Kostenüber- nahmegarantie in genügender Weise hervor (vi-BF1-A-2). Mit der Bundesrechtskonformität der für die Ablehnung angeführten Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG mit Blick auf Art. 7 IFEG hat sich die Beschwerdegegnerin sodann implizit geäussert, wenn sie abschlies- send festhielt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne nicht auf die Anerken- nung nach dem Betreuungsgesetz verzichtet werden. Einen Konflikt der im BetrG geregelten Voraussetzung der Anerkennung einer Institution durch den Kanton mit dem Bundesrecht sah sie demnach gerade nicht. Dass dieser Auffassung letztlich nicht gefolgt werden kann,
27 │ 30 beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung und ändert nichts da- ran, dass die angefochtene Verfügung im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend begründet war und die Beschwerdeführerin in Kenntnis der wesentlichen Gründe für die Ab- lehnung des Anspruchs des Beigeladenen den Rechtsmittelweg beschreiten konnte. 6.5.4 Von einer beharrlichen Weigerung – gar im Sinn einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung
– der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesuchs des Beigeladenen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Einzig der angeführte Umstand, dass vor Erlass der Verfügung eine Aussprache zwischen den Parteien angeboten wurde (vgl. E-Mail vom 29. Juni 2023, vi-BF1- A-25), führt jedenfalls zu keinem anderen Schluss. 6.5.5 Sodann hat die Vorinstanz eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Vorhandensein einer alternativen Einrichtung in- oder ausserhalb des Kantons festgestellt (vi-RR-RRB E. 2.4.4.6), wofür ihr die Kosten für die diesbezügliche Sachverhalts- abklärung bei der B.__ auferlegt wurden (E. 2.7.2.2). Grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen der Beschwerdegegnerin hat sie jedoch verneint. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Ergreifung eines Rechtsmittels und der damit verbundene Aufwand waren ausserdem be- reits aufgrund der falschen Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin – die auch dazu führte, dass sie weitere Abklärungen nicht für nötig hielt – notwendig geworden. Sie rühren damit überhaupt nicht von der mangelhaften Untersuchung des Sachverhalts. Eine falsche Rechts- anwendung des Gemeinwesens führt jedoch noch nicht dazu, dass abweichend von Art. 123 Abs. 4 VRG eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsste, da dies ansonsten bei jeder Beschwerdegutheissung der Fall wäre. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. 6.5.6 Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, die jedoch auch keine Parteientschädigung bean- tragt hat.
28 │ 30 6.6 Die Vorinstanz stellt ausserdem den Antrag auf Zusprache einer angemessenen Umtriebsent- schädigung an die Berufsbeistandschaft, die Vertretung des Beigeladenen, da ihr im Verwal- tunsgerichtsbeschwerdeverfahren ein Aufwand entstanden sei (amtl. Bel. 6 S. 5). Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Er- scheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 PKoG). Welcher Aufwand oder welche Auslagen der Vertretung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, in welchem er sich nicht vernehmen liess, entstanden sind, ist weder ersichtlich noch von der Vorinstanz dargetan worden. Entsprechend kann auch keine Umtriebsentschä- digung gesprochen werden.
29 │ 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Regierungsrats- beschluss RRB Nr. 585 vom 16. September 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen ab Gesuchseinreichung vom 25. Mai 2023 Kosten- übernahmegarantie gemäss dem BetrG zu erteilen, im Sinn einer Kostenbeteiligung von Seiten des Kantons an seinem Aufenthalt im B.__ im Umfang, dass er deswegen keine Sozialhilfe benötigt. Im Übrigen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutre- ten.
2. Die amtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt und verlegt: 2.1 Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (RRB Nr. 585) betragen Fr. 2'770.– (inkl. Auslagen) und werden im Umfang von Fr. 1'735.– der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 1'035.– der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem B.__ Fr. 700.– gemäss Einzah- lungsschein und der Vorinstanz den Betrag von Fr. 1'035.– intern und direkt zu überweisen. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung. Die Vorinstanz wird berechtigt, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'035.– ihrem Kontokorrent zu belasten. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung. 2.2 Die amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wer- den auf Fr. 2'500.– festgesetzt und gehen ausgangsgemäss je zur Hälfte zu Las- ten der Parteien. Die Gebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.– intern und direkt zu erstatten.
3. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung]
30 │ 30 Stans, 11. Mai 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).1 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.