Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer») meldete sich am 10. Juni 2025 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum Obwalden Nidwalden («RAV») zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung an (RAV-act. 216 f.). Am 14. Oktober 2025 teilte B.__, Personalberater bei der C.__ AG («Stellenvermittler») dem RAV mit, dass er den Beschwerdeführer im Hinblick auf mögliche Arbeitseinsätze kontaktiert habe. Dieser habe erklärt, sämtliche Arbeitsangebote abzulehnen, womit eine mögliche Ar- beitsverweigerung vorliegen könnte (RAV-act. 60). Nach weiteren Abklärungen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2025 ab 15. Oktober 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein (RAV- act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Einspracheentscheid vom 21. No- vember 2025 ab (RAV-act. 20 ff.). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Die vollständige Aufhebung der 31 Einstelltage.
2. Die sofortige Neuberechnung und Auszahlung der Taggelder.
3. Ein Eilverfahren, welchen einen vorläufigen Entscheid zulässt. » Mit separater Eingabe vom 2. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die einstweilige Weiterausrichtung der Taggelder bis zum rechtskräftigen Entscheid C. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 5. De- zember 2025 abgewiesen (amtl. Bel. 2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (P 25 12).
3 │ 11 D. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte das RAV die Abweisung der Be- schwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (amtl. Bel. 5). Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 6). Es sind keine weiteren Stellungnah- men eingegangen. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 7). E. Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versiche- rungsträgers (RAV-act. 1–217) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungs- gerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2026 abschlies- send beraten und entschieden. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
4 │ 11
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid Nr. ___ des RAV vom 21. November 2025, mit dem die Verfügung Nr. ___ vom 14. November 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für 31 Tage bestätigt wurde (RAV-act. 20 ff.).
E. 1.2 Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 10 EV AVIG; NG 744.1). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 EV AVIG). Sachlich zuständig ist im Kanton Nidwalden die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG; NG 261.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Wolfenschiessen, womit das Ver- waltungsgericht Nidwalden örtlich und sachlich zuständig ist. Er ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und frist- gerechte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten.
E. 2.1 Das RAV führt im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, der Stellenver- mittler habe ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe keine Beratung gewünscht. In der Folge habe der Stellenvermittler keine Stellenangebote unterbreitet, obwohl mehrere zumut- bare und unbefristete Stellen verfügbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch durch sein ablehnendes Verhalten eine mögliche Anstellung vereitelt und damit den Einstell- tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (SR 837.0) erfüllt. Bereits ein Verhalten, das eine Vermittlung vor Unterbreitung eines konkreten Angebots verhindere, genüge hierfür.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Stellenvermittler habe von einer nicht er- kennbaren Nummer aus angerufen und sich nicht identifiziert. Konkrete Stellenangebote seien weder im Gespräch noch im Nachgang mündlich oder schriftlich unterbreitet worden. Seine Aussage, keine Beratung durch diesen Vermittler zu wünschen, sei nicht als Arbeitsunwilligkeit zu verstehen, sondern auf schlechte Erfahrungen mit der betreffenden Vermittlungsagentur zurückzuführen. Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien daher nicht erfüllt. Entsprechend seien die Einstelltage aufzuheben und die Taggelder auszurichten.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob das RAV den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unver- züglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leis- tungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.V.). 3.2 Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeits- marktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch- führung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Der Einstellungstatbestand
E. 5 │ 11
E. 5.1 Damit bleibt die Einstelldauer zu prüfen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berück- sichtigt. Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt eine typische Ermessensfrage. Das kanto- nale Gericht darf die Angemessenheit zwar beurteilen. Allerdings darf es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.2 f.).
E. 5.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das RAV von einem schweren Verschulden i.S.v. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV (SR 837.02) ausging und den Beschwerdeführer mit 31 Einstelltagen sank- tioniert hat. Durch seine Verweigerungshaltung nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass die vier zumutbaren Stellen, die ihm der Stellenvermittler unterbreiten wollte, anderweitig besetzt wurden. Zudem wurde er mit Verfügungen vom 19. August 2025 für 5 Tage (RAV-act. 101) sowie vom 30. Juli 2025 für 2 Tage (RAV-act. 141) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Einstellung für 31 Tage ohne Weiteres als ange- messen.
E. 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das RAV den Beschwerdeführer für seine Verweigerungs- haltung am 14. Oktober 2025 gegenüber dem Stellenvermittler für 31 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos, da sich der Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädi- gung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 6 │ 11
von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist schon dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die in
Aussicht stehende Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber in Kauf
nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile des Bundes-
gerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1;
8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Die in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erwähnte Ablehnung
einer zumutbaren Arbeit ist nicht in einem so weiten Sinn zu verstehen, dass davon auch Kon-
takte zwischen einer versicherten Person und einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete
Arbeitsstelle anbietet, erfasst würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Okto-
ber 2020 E. 5.4; vgl. aber auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3
m.w.H.).
3.3
Soweit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht die ausdrücklich genannten Tatbestände betrifft, kommt
der Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands zu. Als solcher erfasst sie sämtliche
vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amts-
stelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand ge-
regelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.2). Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt dabei
nicht zwingend den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver-
sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit voraus. Vielmehr werden be-
stimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Scha-
densrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020
vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2; 8C_491/2014 vom
23. Dezember 2014 E. 2). Die Ausgestaltung der Bestimmung als Auffangtatbestand schliesst
nicht aus, auch das Auftreten einer versicherten Person gegenüber Stellenvermittlungs- oder
Temporärbüros zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober
2020 E. 6.2).
3.4
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be-
stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
E. 7 │ 11
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt
den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
4.
4.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Stellenvermittler am 14. Oktober 2025 an das RAV ge-
langte. Er teilte mit, den Beschwerdeführer wegen einer Arbeitsmöglichkeit kontaktiert zu ha-
ben, da dieser im Job-Room registriert sei. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er lehne
sämtliche Arbeitsangebote ab. Zur Begründung habe er schlechte Erfahrungen angeführt.
Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da er noch keinen Einsatz für die C.__ AG gehabt habe.
Es könnte eine Arbeitsverweigerung vorliegen (RAV-act. 57 f.; vgl. auch RAV-act. 48). Auf
Nachfrage des RAV nannte der Stellenvermittler vier unbefristete Stellen (60-100%) als Chauf-
feur im Kanton Luzern, eine bei D.__ und drei bei der E.__, die er dem Beschwerdeführer habe
unterbreiten wollen. Zudem übermittelte er die Links zu den entsprechenden Inseraten (RAV-
act. 55 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer nahm auf Aufforderung des RAV in mehreren E-Mails Stellung. In einer
ersten E-Mail vom 16. Oktober 2025 kündigte er lediglich an, die Polizei einzuschalten (RAV-
act. 50). In einer E-Mail vom 17. Oktober 2025 an den Stellenvermittler hielt er fest, dieser
habe ihm keine Stellen angeboten, und forderte ihn auf, ihm die drei konkreten Stellen zu
nennen (RAV-act. 49). In einer weiteren E-Mail vom 17. Oktober 2025 an seinen RAV-Berater
teilte er mit, der Stellenvermittler habe ihn am 14. Oktober 2025 angerufen und lediglich ge-
fragt, ob er weiterhin arbeitslos und arbeitssuchend sei. Der Stellenvermittler habe erwähnt, er
wolle ihm Stellen anbieten. Er habe dies (d.h. arbeitslos und arbeitssuchend) bestätigt, jedoch
erklärt, er wünsche wegen negativer Erfahrungen keine Beratung durch C.__ AG. Während
des Telefonats seien keine konkreten Stellenangebote genannt und besprochen worden
(RAV-act. 47). Weiter schrieb er am selben Tag in einer weiteren E-Mail an den Stellenver-
mittler: «Ich möchte klarstellen, dass während des Telefonats (…) keine konkreten Stellenan-
gebote genannt oder besprochen wurden. Sie erwähnten lediglich, dass Sie mir offene Stel-
lenangebote unterbreiten wollten.» (RAV-act. 45). Schliesslich führte er in einer E-Mail vom
E. 8 │ 11
27. Oktober 2025 an seinen RAV-Berater aus, aufgrund früherer negativer Erfahrungen mit
gewissen Temporärbüros habe er keine Beratung durch die C.__ AG gewünscht. Er bewerbe
sich seit über einem Jahr wiederholt bei Temporärbüros wie die C.__ AG und F.__. Trotz mehr-
facher telefonischer Zusagen sei nie ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen; teilweise habe
er auf die Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen keine Rückmeldung erhalten. In den Ak-
ten der meisten dieser Firmen werde er als «schwer vermittelbar» geführt.
4.3
Unbestritten ist, dass der Stellenvermittler den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 gegen
14:30 Uhr telefonisch kontaktierte. Ebenfalls unbestritten und vom Beschwerdeführer aus-
drücklich zugestanden ist, dass der Stellenvermittler ihm mitteilte, er wolle ihm offene Stellen-
angebote unterbreiten. Einigkeit besteht zudem darüber, dass der Beschwerdeführer sagte, er
wünsche keine Beratung durch die C.__ AG aufgrund von negativen Erfahrungen. Unklar
bleibt, ob der Stellenvermittler konkrete Angebote unterbreitet hat oder nicht und entspre-
chend, ob der Beschwerdeführer diese konkreten Angebote abgelehnt hat. Dies ist allerdings
nicht entscheidrelevant.
4.4
Fest steht, dass der Stellenvermittler dem Beschwerdeführer mitteilte, er wolle ihm offene Stel-
lenangebote unterbreiten, worauf dieser antwortete, er wünsche keine Beratung durch ihn.
Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass ihm der Stellenver-
mittler die offenen Stellen nicht mehr unterbreitet hat, ist damit der Einstelltatbestand von
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.
Der Stellenvermittler konnte dem RAV vier konkrete Stellenangebote nennen, die er dem Be-
schwerdeführer unterbreiten wollte (der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von jenem im
Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023). Der Beschwerdeführer macht zu
Recht nicht geltend, diese Stellen wären ihm nicht zumutbar gewesen.
Es bestanden keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerungshaltung des Be-
schwerdeführers. Soweit er geltend macht, der Stellenvermittler habe sich nicht identifiziert,
steht dies im Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe aufgrund schlechter Erfahrungen
mit dieser Vermittlungsagentur keine Vermittlung gewünscht. Er konnte die Vermittlungsagen-
tur folglich identifizieren. Zudem bestehen keine Indizien für die behaupteten schlechten Er-
fahrungen mit Temporärbüros im Allgemeinen und konkret mit C.__ AG. Der Beschwerdefüh-
rer hatte gemäss unwidersprochener Darstellung des Stellenvermittlers noch keinen Einsatz
E. 9 │ 11 für die C.__ AG. Ohnehin vermöchten seine Vorbringen seine Verweigerungshaltung nicht zu begründen, selbst wenn sie zutreffen würden. Durch seine Verweigerungshaltung – die er nicht nachvollziehbar begründen konnte – hat er zumindest in Kauf genommen, dass diese Stellen anderweitig besetzt werden, was zur Erfül- lung des Einstelltatbestands nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits genügt. 4.5 Selbst wenn man davon ausginge, das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht, wäre jedenfalls Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Funktion als Auffangtatbestand erfüllt. Mit seinem Verhalten gegenüber dem Stellenvermittler hat der Beschwerdeführer zumindest das Risiko einer verlängerten Ar- beitslosigkeit geschaffen. 4.6 Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.
E. 10 │ 11
E. 11 │ 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
4. [Zustellung]. Stans, 27. April 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SV 25 23 Entscheid vom 27. April 2026 Sozialversicherungsabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher. Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Regionales Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW, Bahnhofstrasse 2, Postfach 246, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner. Gegenstand Leistungen AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechti- gung; Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums OW/NW (RAV) vom
21. November 2025 (RAV-Nr. ___).
2 │ 11 Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») meldete sich am 10. Juni 2025 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum Obwalden Nidwalden («RAV») zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung an (RAV-act. 216 f.). Am 14. Oktober 2025 teilte B.__, Personalberater bei der C.__ AG («Stellenvermittler») dem RAV mit, dass er den Beschwerdeführer im Hinblick auf mögliche Arbeitseinsätze kontaktiert habe. Dieser habe erklärt, sämtliche Arbeitsangebote abzulehnen, womit eine mögliche Ar- beitsverweigerung vorliegen könnte (RAV-act. 60). Nach weiteren Abklärungen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2025 ab 15. Oktober 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein (RAV- act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Einspracheentscheid vom 21. No- vember 2025 ab (RAV-act. 20 ff.). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Die vollständige Aufhebung der 31 Einstelltage.
2. Die sofortige Neuberechnung und Auszahlung der Taggelder.
3. Ein Eilverfahren, welchen einen vorläufigen Entscheid zulässt. » Mit separater Eingabe vom 2. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die einstweilige Weiterausrichtung der Taggelder bis zum rechtskräftigen Entscheid C. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 5. De- zember 2025 abgewiesen (amtl. Bel. 2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (P 25 12).
3 │ 11 D. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte das RAV die Abweisung der Be- schwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (amtl. Bel. 5). Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 6). Es sind keine weiteren Stellungnah- men eingegangen. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 7). E. Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versiche- rungsträgers (RAV-act. 1–217) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungs- gerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2026 abschlies- send beraten und entschieden. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
4 │ 11 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid Nr. ___ des RAV vom 21. November 2025, mit dem die Verfügung Nr. ___ vom 14. November 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für 31 Tage bestätigt wurde (RAV-act. 20 ff.). 1.2 Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 10 EV AVIG; NG 744.1). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 EV AVIG). Sachlich zuständig ist im Kanton Nidwalden die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG; NG 261.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Wolfenschiessen, womit das Ver- waltungsgericht Nidwalden örtlich und sachlich zuständig ist. Er ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und frist- gerechte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das RAV führt im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, der Stellenver- mittler habe ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe keine Beratung gewünscht. In der Folge habe der Stellenvermittler keine Stellenangebote unterbreitet, obwohl mehrere zumut- bare und unbefristete Stellen verfügbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch durch sein ablehnendes Verhalten eine mögliche Anstellung vereitelt und damit den Einstell- tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (SR 837.0) erfüllt. Bereits ein Verhalten, das eine Vermittlung vor Unterbreitung eines konkreten Angebots verhindere, genüge hierfür.
5 │ 11 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Stellenvermittler habe von einer nicht er- kennbaren Nummer aus angerufen und sich nicht identifiziert. Konkrete Stellenangebote seien weder im Gespräch noch im Nachgang mündlich oder schriftlich unterbreitet worden. Seine Aussage, keine Beratung durch diesen Vermittler zu wünschen, sei nicht als Arbeitsunwilligkeit zu verstehen, sondern auf schlechte Erfahrungen mit der betreffenden Vermittlungsagentur zurückzuführen. Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien daher nicht erfüllt. Entsprechend seien die Einstelltage aufzuheben und die Taggelder auszurichten. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob das RAV den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unver- züglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leis- tungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.V.). 3.2 Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeits- marktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch- führung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Der Einstellungstatbestand
6 │ 11 von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist schon dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die in Aussicht stehende Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile des Bundes- gerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Die in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erwähnte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nicht in einem so weiten Sinn zu verstehen, dass davon auch Kon- takte zwischen einer versicherten Person und einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete Arbeitsstelle anbietet, erfasst würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Okto- ber 2020 E. 5.4; vgl. aber auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 m.w.H.). 3.3 Soweit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht die ausdrücklich genannten Tatbestände betrifft, kommt der Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands zu. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amts- stelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand ge- regelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2). Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt dabei nicht zwingend den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit voraus. Vielmehr werden be- stimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Scha- densrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2; 8C_491/2014 vom
23. Dezember 2014 E. 2). Die Ausgestaltung der Bestimmung als Auffangtatbestand schliesst nicht aus, auch das Auftreten einer versicherten Person gegenüber Stellenvermittlungs- oder Temporärbüros zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 6.2). 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
7 │ 11 das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Stellenvermittler am 14. Oktober 2025 an das RAV ge- langte. Er teilte mit, den Beschwerdeführer wegen einer Arbeitsmöglichkeit kontaktiert zu ha- ben, da dieser im Job-Room registriert sei. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er lehne sämtliche Arbeitsangebote ab. Zur Begründung habe er schlechte Erfahrungen angeführt. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da er noch keinen Einsatz für die C.__ AG gehabt habe. Es könnte eine Arbeitsverweigerung vorliegen (RAV-act. 57 f.; vgl. auch RAV-act. 48). Auf Nachfrage des RAV nannte der Stellenvermittler vier unbefristete Stellen (60-100%) als Chauf- feur im Kanton Luzern, eine bei D.__ und drei bei der E.__, die er dem Beschwerdeführer habe unterbreiten wollen. Zudem übermittelte er die Links zu den entsprechenden Inseraten (RAV- act. 55 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer nahm auf Aufforderung des RAV in mehreren E-Mails Stellung. In einer ersten E-Mail vom 16. Oktober 2025 kündigte er lediglich an, die Polizei einzuschalten (RAV- act. 50). In einer E-Mail vom 17. Oktober 2025 an den Stellenvermittler hielt er fest, dieser habe ihm keine Stellen angeboten, und forderte ihn auf, ihm die drei konkreten Stellen zu nennen (RAV-act. 49). In einer weiteren E-Mail vom 17. Oktober 2025 an seinen RAV-Berater teilte er mit, der Stellenvermittler habe ihn am 14. Oktober 2025 angerufen und lediglich ge- fragt, ob er weiterhin arbeitslos und arbeitssuchend sei. Der Stellenvermittler habe erwähnt, er wolle ihm Stellen anbieten. Er habe dies (d.h. arbeitslos und arbeitssuchend) bestätigt, jedoch erklärt, er wünsche wegen negativer Erfahrungen keine Beratung durch C.__ AG. Während des Telefonats seien keine konkreten Stellenangebote genannt und besprochen worden (RAV-act. 47). Weiter schrieb er am selben Tag in einer weiteren E-Mail an den Stellenver- mittler: «Ich möchte klarstellen, dass während des Telefonats (…) keine konkreten Stellenan- gebote genannt oder besprochen wurden. Sie erwähnten lediglich, dass Sie mir offene Stel- lenangebote unterbreiten wollten.» (RAV-act. 45). Schliesslich führte er in einer E-Mail vom
8 │ 11
27. Oktober 2025 an seinen RAV-Berater aus, aufgrund früherer negativer Erfahrungen mit gewissen Temporärbüros habe er keine Beratung durch die C.__ AG gewünscht. Er bewerbe sich seit über einem Jahr wiederholt bei Temporärbüros wie die C.__ AG und F.__. Trotz mehr- facher telefonischer Zusagen sei nie ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen; teilweise habe er auf die Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen keine Rückmeldung erhalten. In den Ak- ten der meisten dieser Firmen werde er als «schwer vermittelbar» geführt. 4.3 Unbestritten ist, dass der Stellenvermittler den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 gegen 14:30 Uhr telefonisch kontaktierte. Ebenfalls unbestritten und vom Beschwerdeführer aus- drücklich zugestanden ist, dass der Stellenvermittler ihm mitteilte, er wolle ihm offene Stellen- angebote unterbreiten. Einigkeit besteht zudem darüber, dass der Beschwerdeführer sagte, er wünsche keine Beratung durch die C.__ AG aufgrund von negativen Erfahrungen. Unklar bleibt, ob der Stellenvermittler konkrete Angebote unterbreitet hat oder nicht und entspre- chend, ob der Beschwerdeführer diese konkreten Angebote abgelehnt hat. Dies ist allerdings nicht entscheidrelevant. 4.4 Fest steht, dass der Stellenvermittler dem Beschwerdeführer mitteilte, er wolle ihm offene Stel- lenangebote unterbreiten, worauf dieser antwortete, er wünsche keine Beratung durch ihn. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass ihm der Stellenver- mittler die offenen Stellen nicht mehr unterbreitet hat, ist damit der Einstelltatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Der Stellenvermittler konnte dem RAV vier konkrete Stellenangebote nennen, die er dem Be- schwerdeführer unterbreiten wollte (der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von jenem im Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2022 vom 3. Mai 2023). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, diese Stellen wären ihm nicht zumutbar gewesen. Es bestanden keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerungshaltung des Be- schwerdeführers. Soweit er geltend macht, der Stellenvermittler habe sich nicht identifiziert, steht dies im Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe aufgrund schlechter Erfahrungen mit dieser Vermittlungsagentur keine Vermittlung gewünscht. Er konnte die Vermittlungsagen- tur folglich identifizieren. Zudem bestehen keine Indizien für die behaupteten schlechten Er- fahrungen mit Temporärbüros im Allgemeinen und konkret mit C.__ AG. Der Beschwerdefüh- rer hatte gemäss unwidersprochener Darstellung des Stellenvermittlers noch keinen Einsatz
9 │ 11 für die C.__ AG. Ohnehin vermöchten seine Vorbringen seine Verweigerungshaltung nicht zu begründen, selbst wenn sie zutreffen würden. Durch seine Verweigerungshaltung – die er nicht nachvollziehbar begründen konnte – hat er zumindest in Kauf genommen, dass diese Stellen anderweitig besetzt werden, was zur Erfül- lung des Einstelltatbestands nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits genügt. 4.5 Selbst wenn man davon ausginge, das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht, wäre jedenfalls Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Funktion als Auffangtatbestand erfüllt. Mit seinem Verhalten gegenüber dem Stellenvermittler hat der Beschwerdeführer zumindest das Risiko einer verlängerten Ar- beitslosigkeit geschaffen. 4.6 Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1 Damit bleibt die Einstelldauer zu prüfen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berück- sichtigt. Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt eine typische Ermessensfrage. Das kanto- nale Gericht darf die Angemessenheit zwar beurteilen. Allerdings darf es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.2 f.).
10 │ 11 5.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das RAV von einem schweren Verschulden i.S.v. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV (SR 837.02) ausging und den Beschwerdeführer mit 31 Einstelltagen sank- tioniert hat. Durch seine Verweigerungshaltung nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass die vier zumutbaren Stellen, die ihm der Stellenvermittler unterbreiten wollte, anderweitig besetzt wurden. Zudem wurde er mit Verfügungen vom 19. August 2025 für 5 Tage (RAV-act. 101) sowie vom 30. Juli 2025 für 2 Tage (RAV-act. 141) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Einstellung für 31 Tage ohne Weiteres als ange- messen. 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das RAV den Beschwerdeführer für seine Verweigerungs- haltung am 14. Oktober 2025 gegenüber dem Stellenvermittler für 31 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos, da sich der Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädi- gung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
11 │ 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
4. [Zustellung]. Stans, 27. April 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.