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SA 26 1

Fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung (SA 26 1)

Nidwalden · 2026-10-07 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. Am 31. Oktober 2023 um circa 13:25 Uhr kollidierten auf Höhe der __strasse in Z.__ ein von A.__ gelenktes Motorrad (NW __) und ein von B.__ gelenkter Personenwagen (LU __). A.__ wurde leicht verletzt, an den Fahrzeugen entstand Sachschaden (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») erklärte A.__ («Beschuldigter») mit Strafbefehl vom 30. Januar 2024 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) für schuldig und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (STA-act. 1.1 f.). Der Beschuldigte erhob am 31. Januar 2024 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (STA-act. 1.4). Darauf führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit dem Beschuldigten, B.__ sowie der Zeugin C.__ durch (STA-act. 5.15 ff.) und überwies den Strafbefehl anschlies- send als Anklage dem Kantonsgericht Nidwalden (vi-A-3). B. Mit Urteil vom 10. September 2025 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht («Vorinstanz»), was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung; vi-A-2): « 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 495.00 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 100.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.00 Total Verfahrenskosten mit Begründung Fr. 2'095.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2'495.00 (Busse Fr. 400.00 und total Verfahrenskosten Fr. 2'095.00) zu bezahlen.

4. [Zustellungen] »

3 │ 13 C. Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2026 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. [Der Beschuldigte] sei von Schuld und Strafe freizusprechen; insbesondere vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG.

2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Strafverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen; die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen; [der Beschuldigte] sei für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Strafverfahren sowie für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.» Er stellte keine Beweisanträge und beantragte das schriftliche Verfahren. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberu- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde sie ersucht mitzuteilen, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden ist (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Februar 2026 mit, sie beantrage weder Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. Mit dem schriftlichen Verfahren sei sie einverstanden (amtl. Bel. 3). E. Der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Frist angesetzt, um die Beru- fungserklärung zu begründen (amtl. Bel. 4). Sie reichte die Begründung am 16. März 2026 ein (amtl. Bel. 5). Anschliessend konnte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort einreichen (amtl. Bel. 6), was sie am 7. April 2026 tat. Sie beantragte darin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- folgen zulasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 7). Ein zweiter Rechtsschriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 8). Der Verteidiger reichte keine freigestellte Stellungnahme ein, sondern bloss seine Kostennote (amtl. Bel. 9). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

4 │ 13 F. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache auf dem Zirku- larweg abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 25 18 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 10. September 2025.

E. 1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen einer fahrlässigen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse sowie zur Tra- gung der Verfahrenskosten verurteilt. Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils und ist zur Berufung berechtigt.

E. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 10. September 2025 versandt und am Folgetag vom Verteidiger ent- gegengenommen (vi-A-1). Dieser meldete am 12. September 2025 und damit fristgerecht Be- rufung an (vi-A-4). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit

5 │ 13 Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am

27. Januar 2026 versandt (vi-A-2), womit die am 12. Februar 2026 der Post übergebene Be- rufungserklärung fristgerecht erfolgte (amtl. Bel. 1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist grundsätzlich (vgl. allerdings E. 4) einzutreten.

E. 1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung unabhängig vom Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_1063/2023 vom 19. Februar 2026 E. 5.3.1 m.w.V.). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Überdies hat der Beschuldigte ein schriftliches Verfahren gewünscht und die Staatsanwaltschaft war damit einverstanden. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde folg- lich schriftlich geführt.

E. 2.1 Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch

– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Aus dieser Formulierung, die derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG entspricht, ergibt sich, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz bei Übertretungen bei der Sachverhaltsfeststel- lung auf Willkür begrenzt ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 4.2.2; 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 3.2.2; 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2; 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; je m.H.). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beweiswürdigung nur vor, wenn die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem

6 │ 13 Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdi- gung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Er- gebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrich- tig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzu- treffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2).

E. 2.3 Das Berufungsgericht darf und muss sich darauf beschränken zu prüfen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich würdigte, ohne eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Der Berufungskläger hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2023 vom 16. März 2023 E: 3.2). Auf appellatorische Kritik braucht das Berufungsgericht nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom

8. März 2024 E. 4.2.2; 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2).

E. 2.4 Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche (materiellrechtlichen und prozessualen) Rechtsfragen ohne Einschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom

30. November 2012 E. 2.3; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO).

E. 2.5 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Ge- richt auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5, 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7 │ 13

E. 3.1 Nach einleitenden Ausführungen ohne konkrete Rügen (amtl. Bel. 5 Ziff. I./A.) macht der Be- schuldigte in seiner Berufungserklärung geltend, die Einvernahme von C.__ vom 31. Okto- ber 2023 (STA-act. 5.1 f.) sei unverwertbar. Sie hätte von der Polizei nicht als Auskunftsper- son, sondern als beschuldigte Person befragt werden müssen. Zur Begründung führt er an, C.__ habe sich beim und nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten. Es sei unklar, ob sie den Blinker gesetzt habe, und sie sei nach dem Unfall mit ihrem Fahrzeug in die Tiefgarage gefah- ren (amtl. Bel. 5 Ziff. I./B.).

E. 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte widersprüchlich argumentiert. Vor Vo- rinstanz hatte er noch behauptet, C.__ sei «unmittelbar nach dem Unfall richtigerweise als Auskunftsperson befragt» worden (vi-B-5; Plädoyernotizen Verteidigung vom 9. Septem- ber 2025 Ziff. II./B.). Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals behauptet, es sei unklar, ob C.__ den Blinker gestellt habe, ist er mit dieser neuen Tatsachenbehauptung nicht mehr zu hören (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Überdies haben B.__ und C.__ mehrfach übereinstimmend ausgesagt, C.__ habe geblinkt (STA-act. 5.25 dep. 8; STA-act. 5.26 dep. 18 f.; STA-act. 5.33 dep. 11; STA-act. 5.34 dep. 18, STA-act. 5.34 dep. 25, STA-act. 5.35 dep. 27 f. und 34 f.; STA- act. 5.36 dep. 38 und 40). Eine Unverwertbarkeit der Einvernahme von C.__ vom 31. Okto- ber 2023 ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn C.__ aufgrund ihres Verhaltens nach dem Unfall strafverdächtig gewesen wäre, wäre dies kein Grund gewesen, sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (und allenfalls B.__) als beschuldigte Person einzuvernehmen. Vielmehr liegt ein klassischer Anwendungsfall einer Einvernahme als Auskunftsperson vor (vgl. Art. 178 lit. f StPO: «Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklären- den Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist»). Auch wenn eine Tatbeteiligung am Unfall selbst nicht hätte ausgeschlossen werden können, wäre sie als Auskunftsperson zu befragen gewesen (vgl. Art. 178 lit. d StPO; vgl. zum Ganzen ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 9 ff. zu Art. 178 StPO m.w.H.). Die Polizei hat C.__ am 31. Oktober 2023 somit zu Recht als Auskunftsperson einvernommen.

8 │ 13 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht zusteht, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbetei- ligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Der Beschuldigte beruft sich vorliegend auf Be- stimmungen, die nicht seine Rechte, sondern diejenigen von C.__ schützen sollen. Dass bzw. inwiefern er durch deren Einvernahme am 31. Oktober 2023 als Auskunftsperson in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Gan- zen Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4; 6B_926/2023 vom

13. Januar 2025 E. 2.4.1 f. je m.w.H.).

E. 3.3 Die Einvernahme von C.__ vom 31. Oktober 2023 (STA-act. 5.1 f.) ist somit verwertbar. Die Verwertbarkeit der weiteren Beweismittel wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht (mehr) angezweifelt.

E. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'095.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 495.–, Überweisungsgebühr Fr. 100.–, Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 1'500.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten aufer- legt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

E. 4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. 5.

E. 4.3 Selbst wenn auf die Rügen des Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdi- gung einzutreten wäre, wären sie unbegründet. Die Vorinstanz hat die Beweise eingehend gewürdigt (vgl. vi-A-2 E. 4.5.4) und in überzeugender Weise dargelegt, dass die Aussagen von C.__ und B.__ in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und durch objektive Beweismittel gestützt werden. Geringfügige Unklarheiten in Erinnerung und Wahrnehmung erklärte sie nachvollziehbar mit dem Zeitablauf und erachtete sie als unerheblich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Sie gelangte daher folgerichtig zum Schluss, C.__ habe den rechten Blinker gesetzt, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand verlangsamt und A.__ den Vortritt gewährt, worauf diese langsam in die Hauptstrasse eingebogen sei. Es ist daher plausibel und sicher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete.

E. 4.4 Der Beschuldigte hat eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz we- der behauptet noch belegt. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wären sie unbegründet, da die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit überzeugender und jedenfalls nicht willkürlicher Begründung als erstellt erachtete.

E. 5.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) beträgt Fr. 2'000.– und wird dem Beschuldigten auferlegt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

E. 5.2 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung ausgerichtet.

13 │ 13

6. [Zustellung] Stans, 3. Juli 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

E. 5.3 Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch un- genügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht.

E. 6 Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Strafzumessung zu Recht nicht. Die Vorinstanz be- gründet überzeugend, weshalb eine Busse von Fr. 400.– (bei Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von vier Tagen) auszusprechen ist. Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 7).

E. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren korrekt geregelt (vi-2 E. 8). Der Beschuldigte bringt keine konkreten Einwände dagegen vor (vgl. amtl. Bel. 5

11 │ 13 Ziff. C). Weil der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.

E. 7.3 Die Entscheidgebühr in strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren scheint für den Beschuldigten insbesondere in persönlicher Hin- sicht von massgeblicher Bedeutung zu sein. Die Schwierigkeit und der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung waren für ein strafrechtliches Berufungsverfahren unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände werden die Gebühren für dieses Rechtsmittelverfah- ren auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 7.4 Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

12 │ 13 Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenü- gende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollzie- hen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SA 26 1 Urteil vom 3. Juli 2026 Strafabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger, Felderstrasse 13, Postfach 122, 6467 Schattdorf, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin. Gegenstand Fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung beim Überholen; Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 10. September 2025 (SE 25 18).

2 │ 13 Sachverhalt: A. Am 31. Oktober 2023 um circa 13:25 Uhr kollidierten auf Höhe der __strasse in Z.__ ein von A.__ gelenktes Motorrad (NW __) und ein von B.__ gelenkter Personenwagen (LU __). A.__ wurde leicht verletzt, an den Fahrzeugen entstand Sachschaden (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») erklärte A.__ («Beschuldigter») mit Strafbefehl vom 30. Januar 2024 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) für schuldig und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (STA-act. 1.1 f.). Der Beschuldigte erhob am 31. Januar 2024 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (STA-act. 1.4). Darauf führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit dem Beschuldigten, B.__ sowie der Zeugin C.__ durch (STA-act. 5.15 ff.) und überwies den Strafbefehl anschlies- send als Anklage dem Kantonsgericht Nidwalden (vi-A-3). B. Mit Urteil vom 10. September 2025 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht («Vorinstanz»), was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung; vi-A-2): « 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 495.00 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 100.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.00 Total Verfahrenskosten mit Begründung Fr. 2'095.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2'495.00 (Busse Fr. 400.00 und total Verfahrenskosten Fr. 2'095.00) zu bezahlen.

4. [Zustellungen] »

3 │ 13 C. Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2026 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. [Der Beschuldigte] sei von Schuld und Strafe freizusprechen; insbesondere vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG.

2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Strafverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen; die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen; [der Beschuldigte] sei für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Strafverfahren sowie für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.» Er stellte keine Beweisanträge und beantragte das schriftliche Verfahren. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberu- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde sie ersucht mitzuteilen, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden ist (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Februar 2026 mit, sie beantrage weder Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. Mit dem schriftlichen Verfahren sei sie einverstanden (amtl. Bel. 3). E. Der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Frist angesetzt, um die Beru- fungserklärung zu begründen (amtl. Bel. 4). Sie reichte die Begründung am 16. März 2026 ein (amtl. Bel. 5). Anschliessend konnte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort einreichen (amtl. Bel. 6), was sie am 7. April 2026 tat. Sie beantragte darin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- folgen zulasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 7). Ein zweiter Rechtsschriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 8). Der Verteidiger reichte keine freigestellte Stellungnahme ein, sondern bloss seine Kostennote (amtl. Bel. 9). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

4 │ 13 F. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache auf dem Zirku- larweg abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 25 18 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 10. September 2025. 1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen einer fahrlässigen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse sowie zur Tra- gung der Verfahrenskosten verurteilt. Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils und ist zur Berufung berechtigt. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 10. September 2025 versandt und am Folgetag vom Verteidiger ent- gegengenommen (vi-A-1). Dieser meldete am 12. September 2025 und damit fristgerecht Be- rufung an (vi-A-4). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit

5 │ 13 Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am

27. Januar 2026 versandt (vi-A-2), womit die am 12. Februar 2026 der Post übergebene Be- rufungserklärung fristgerecht erfolgte (amtl. Bel. 1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist grundsätzlich (vgl. allerdings E. 4) einzutreten. 1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung unabhängig vom Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_1063/2023 vom 19. Februar 2026 E. 5.3.1 m.w.V.). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Überdies hat der Beschuldigte ein schriftliches Verfahren gewünscht und die Staatsanwaltschaft war damit einverstanden. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde folg- lich schriftlich geführt. 2. 2.1 Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch

– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2 Aus dieser Formulierung, die derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG entspricht, ergibt sich, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz bei Übertretungen bei der Sachverhaltsfeststel- lung auf Willkür begrenzt ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 4.2.2; 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 3.2.2; 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2; 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; je m.H.). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beweiswürdigung nur vor, wenn die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem

6 │ 13 Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdi- gung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Er- gebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrich- tig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzu- treffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2). 2.3 Das Berufungsgericht darf und muss sich darauf beschränken zu prüfen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich würdigte, ohne eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Der Berufungskläger hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2023 vom 16. März 2023 E: 3.2). Auf appellatorische Kritik braucht das Berufungsgericht nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom

8. März 2024 E. 4.2.2; 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2). 2.4 Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche (materiellrechtlichen und prozessualen) Rechtsfragen ohne Einschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom

30. November 2012 E. 2.3; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO). 2.5 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Ge- richt auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5, 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7 │ 13 3. 3.1 Nach einleitenden Ausführungen ohne konkrete Rügen (amtl. Bel. 5 Ziff. I./A.) macht der Be- schuldigte in seiner Berufungserklärung geltend, die Einvernahme von C.__ vom 31. Okto- ber 2023 (STA-act. 5.1 f.) sei unverwertbar. Sie hätte von der Polizei nicht als Auskunftsper- son, sondern als beschuldigte Person befragt werden müssen. Zur Begründung führt er an, C.__ habe sich beim und nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten. Es sei unklar, ob sie den Blinker gesetzt habe, und sie sei nach dem Unfall mit ihrem Fahrzeug in die Tiefgarage gefah- ren (amtl. Bel. 5 Ziff. I./B.). 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte widersprüchlich argumentiert. Vor Vo- rinstanz hatte er noch behauptet, C.__ sei «unmittelbar nach dem Unfall richtigerweise als Auskunftsperson befragt» worden (vi-B-5; Plädoyernotizen Verteidigung vom 9. Septem- ber 2025 Ziff. II./B.). Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals behauptet, es sei unklar, ob C.__ den Blinker gestellt habe, ist er mit dieser neuen Tatsachenbehauptung nicht mehr zu hören (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Überdies haben B.__ und C.__ mehrfach übereinstimmend ausgesagt, C.__ habe geblinkt (STA-act. 5.25 dep. 8; STA-act. 5.26 dep. 18 f.; STA-act. 5.33 dep. 11; STA-act. 5.34 dep. 18, STA-act. 5.34 dep. 25, STA-act. 5.35 dep. 27 f. und 34 f.; STA- act. 5.36 dep. 38 und 40). Eine Unverwertbarkeit der Einvernahme von C.__ vom 31. Okto- ber 2023 ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn C.__ aufgrund ihres Verhaltens nach dem Unfall strafverdächtig gewesen wäre, wäre dies kein Grund gewesen, sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (und allenfalls B.__) als beschuldigte Person einzuvernehmen. Vielmehr liegt ein klassischer Anwendungsfall einer Einvernahme als Auskunftsperson vor (vgl. Art. 178 lit. f StPO: «Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklären- den Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist»). Auch wenn eine Tatbeteiligung am Unfall selbst nicht hätte ausgeschlossen werden können, wäre sie als Auskunftsperson zu befragen gewesen (vgl. Art. 178 lit. d StPO; vgl. zum Ganzen ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 9 ff. zu Art. 178 StPO m.w.H.). Die Polizei hat C.__ am 31. Oktober 2023 somit zu Recht als Auskunftsperson einvernommen.

8 │ 13 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht zusteht, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbetei- ligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Der Beschuldigte beruft sich vorliegend auf Be- stimmungen, die nicht seine Rechte, sondern diejenigen von C.__ schützen sollen. Dass bzw. inwiefern er durch deren Einvernahme am 31. Oktober 2023 als Auskunftsperson in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Gan- zen Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4; 6B_926/2023 vom

13. Januar 2025 E. 2.4.1 f. je m.w.H.). 3.3 Die Einvernahme von C.__ vom 31. Oktober 2023 (STA-act. 5.1 f.) ist somit verwertbar. Die Verwertbarkeit der weiteren Beweismittel wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht (mehr) angezweifelt. 4. 4.1 Weiter wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Zusammen- gefasst macht er geltend, der angeklagte Sachverhalt lasse sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenüglich erstellen. Entgegen Anklage und vorinstanzlicher Feststel- lung habe C.__ ihr Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst und B.__ den Vortritt ge- währt. Der angeklagte Sachverhalt widerspreche zudem denklogischen und physikalischen Gesetzen. Es gelte der Grundsatz in dubio pro reo (amtl. Bel. 5 Ziff. I./B.). 4.2 Der Beschuldigte beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht des umstrittenen Geschehensab- laufs darzulegen. Eine Willkürrüge erhebt er nicht. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Seine teilweise schwer verständli- chen Ausführungen stellen weitgehend eine wortwörtliche Wiederholung des vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyers dar. Mit der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er

9 │ 13 sich kaum auseinander. Insgesamt erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik und genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 4.3 Selbst wenn auf die Rügen des Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdi- gung einzutreten wäre, wären sie unbegründet. Die Vorinstanz hat die Beweise eingehend gewürdigt (vgl. vi-A-2 E. 4.5.4) und in überzeugender Weise dargelegt, dass die Aussagen von C.__ und B.__ in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und durch objektive Beweismittel gestützt werden. Geringfügige Unklarheiten in Erinnerung und Wahrnehmung erklärte sie nachvollziehbar mit dem Zeitablauf und erachtete sie als unerheblich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Sie gelangte daher folgerichtig zum Schluss, C.__ habe den rechten Blinker gesetzt, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand verlangsamt und A.__ den Vortritt gewährt, worauf diese langsam in die Hauptstrasse eingebogen sei. Es ist daher plausibel und sicher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. 4.4 Der Beschuldigte hat eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz we- der behauptet noch belegt. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wären sie unbegründet, da die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit überzeugender und jedenfalls nicht willkürlicher Begründung als erstellt erachtete. 5. 5.1 Der Beschuldigte rügt schliesslich, er habe Art. 35 SVG nicht verletzt. Er sei nicht in einer Kolonne unterwegs gewesen, C.__ habe ihr Fahrzeug nicht bis zum Stillstand angehalten und B.__ auch nicht den Vortritt gewährt. Er sei auf beiden Strassenhälften gegenüber Einmün- denden vortrittsberechtigt gewesen. Der Vortrittsbelastete könne nicht aufgrund eines Blinksig- nals und Verlangsamung der Fahrt durch Einmünden zu einem Vortrittsberechtigten mutieren. In der vorliegenden Situation habe er als Vortrittsberechtigter nicht damit rechnen müssen, dass plötzlich ein Einmündender nach links erscheine. B.__ sei ihren Pflichten nicht nachge- kommen, indem sie bei einer Richtungsänderung nicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer geachtet habe (amtl. Bel. 5 Ziff. I./C.).

10 │ 13 5.2 Soweit der Beschuldigte vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist darauf nicht mehr einzugehen (vgl. E. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, übersah der Be- schuldigte beim Überholen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die einbiegende B.__, der die vor ihm fahrende C.__ den Vortritt gewährt hatte. Indem er überholte, ohne Gewissheit zu haben, dass der Raum dafür frei ist, verletzte er Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 103 IV 256 E. 3 S. 258; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 47 zu Art. 35 SVG m.w.H.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 5). 5.3 Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch un- genügende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht. 6. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Strafzumessung zu Recht nicht. Die Vorinstanz be- gründet überzeugend, weshalb eine Busse von Fr. 400.– (bei Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von vier Tagen) auszusprechen ist. Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (vi-A-2 E. 7). 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren korrekt geregelt (vi-2 E. 8). Der Beschuldigte bringt keine konkreten Einwände dagegen vor (vgl. amtl. Bel. 5

11 │ 13 Ziff. C). Weil der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 7.3 Die Entscheidgebühr in strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren scheint für den Beschuldigten insbesondere in persönlicher Hin- sicht von massgeblicher Bedeutung zu sein. Die Schwierigkeit und der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung waren für ein strafrechtliches Berufungsverfahren unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände werden die Gebühren für dieses Rechtsmittelverfah- ren auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten auf- erlegt. 7.4 Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

12 │ 13 Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenü- gende Rücksichtnahme und Behinderung anderer Fahrzeuge beim Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollzie- hen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'095.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 495.–, Überweisungsgebühr Fr. 100.–, Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 1'500.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten aufer- legt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. 5. 5.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) beträgt Fr. 2'000.– und wird dem Beschuldigten auferlegt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 5.2 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung ausgerichtet.

13 │ 13

6. [Zustellung] Stans, 3. Juli 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.