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BAZ 26 1

Anzeige Lohnpfändung (BAZ 26 1)

Nidwalden · 2026-04-17 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt Nidwalden gewährte dem Beschwerdeführer mit Pfändungsprotokoll vom

30. April 2025 eine stille Lohnpfändung. Er wurde verpflichtet, dem Betreibungsamt monatlich Fr. 2'190.‒ zu zahlen, bis zur Deckung der Forderung samt Zins und Kosten, längstens jedoch ein Jahr seit dem Vollzug, d.h. bis 30. April 2026. Am 20. August 2025 forderte das Betrei- bungsamt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Pfändungsnummer x.__ auf, innert ange- setzter Frist die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Pfandgläubiger für eine stille Lohnpfändung beizubringen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt am 30. September 2025, um Fortführung der stillen Lohnpfändung bzw., es sei von einer An- zeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin abzusehen. Das Betreibungsamt teilte dem Be- schwerdeführer mit, die Lohnpfändung decke die Forderung der Gläubiger nicht mehr, sodass sich das Risiko einer Staatshaftung erheblich erhöht habe. Daher sei er aufgefordert worden, die Zustimmung der Gläubiger für eine stille Lohnpfändung beizubringen. Da nicht alle Gläu- biger zugestimmt hätten, werde die Lohnpfändung dem Arbeitgeber angezeigt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. In der Folge verfügte das Betreibungsamt mit Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2025 die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitge- berin. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere Aufsichtsbehörde SchK, mit Entscheid ZES 25 600 vom

5. Januar 2026 ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wurde die beantragte unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen (Dispositivziffer 1). B. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden als obere Aufsichtsbehörde SchK, erheben mit den Anträgen: «1. Ziffer 2 des Entscheids vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwalden sei aufzuheben.

2. Es sei das Pfändungsprotokoll des Beschwerdegegners 1 vom 6. Oktober 2025 aufzuheben, soweit der Beschwerdegegner 1 darin die Lohnsperranzeige beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers verfügt.

3. Es sei dem Beschwerdegegner 1 zu verbieten, die mit Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2025 verfügte Lohnpfändung dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers anzuzeigen. Die Lohnpfändung sei als stille Lohnpfändung durchzuführen.

3│15

4. Eventualiter zu den Rechtsbegehren 2 und 3 sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

5. Ziffer 1 des Entscheids vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwalden sei aufzuheben.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Elias Ritzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6 sei die Sache dem Beschwerdegegner 2 zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz/Beschwerdegegners 2.» sowie die folgenden prozessualen Anträge: «1. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Elias Ritzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.» Die betreibungsrechtliche Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer BAZ 26 1, die Be- schwerde gegen das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfah- rensnummer BAZ 26 2 ans Protokoll genommen. Der Beschwerde BAZ 26 1 wurde vorerst die aufschiebende Wirkung gewährt. C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wird von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners abgesehen (Art. 12 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; NG 271.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). D. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden als obere kantonale Auf- sichtsbehörde SchK hat die vorliegende Streitsache abschliessend auf dem Zirkularweg beur- teilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│15

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 25 600 vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK. Der Ent- scheid einer unteren Aufsichtsbehörde SchK kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Zuständig ist das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, als obere kantonale Auf- sichtsbehörde (Art. 4 EG SchKG i.V.m. Art. 27 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]) in Dreierbe- setzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG).

E. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren sind nebst Art. 20a SchKG die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG SchKG), mithin auch die Bestim- mungen von Art. 319 ff. ZPO.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinte- resse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 11 ff. zu Art. 18 SchKG; vgl. BGE 129 III 595 E. 3; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Schuldner im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und somit formell wie materiell beschwert. Er hat seine Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

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E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksich- tigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich vertreten ist (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).

E. 2.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Untersuchungsmaxime gilt von Bundesrechts wegen nicht nur für die unteren, sondern auch die oberen Aufsichtsbehörden (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 20a SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aber aus- geschlossen (Art. 12 Abs. 3 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch für Beschwerdeverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, zumal die Be- schwerde grundsätzlich nur der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstin- stanzliche Verfahren fortzusetzen (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

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E. 3.1 Die Gewährung einer «stillen Lohnpfändung» liegt im Ermessen des Betreibungsamtes; der Schuldner hat keinen Anspruch darauf (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011 vom 2. Sep- tember 2011 E. 2.3). Vielmehr schreibt Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor. Obgleich die stille Lohnpfändung gesetzlich nicht vorgesehen ist, lässt sie die Praxis zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Schuldner muss glaubhaftmachen, dass sein Arbeitsplatz durch die Anzeige gefährdet wird, er muss die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringen, dass diese auf Zuse- hen hin damit einverstanden seien und glaubhaftmachen, dass er den gepfändeten Monats- betrag regelmässig selbst abliefern wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom

24. Juli 2012; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N 5b ff. zu Art. 93 SchKG; vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 45 zu Art. 93 SchKG; vgl. NINO SIEVI, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 99 SchKG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. ZES 25 600 E. 4.3).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid ZES 25 600 vom 5. Januar 2026 im We- sentlichen, das Betreibungsamt stütze die Verweigerung der stillen Lohnpfändung auf die feh- lende Zustimmung der Pfandgläubigerin B.__. Diese sei unter der Pfändungsnummer x.__ als neue Pfandgläubigern hinzugetreten und mit einer Forderung von Fr. 237'893.15 Hauptgläu- bigern. Dieser Betrag übersteige die Forderungen der übrigen Pfändungsgläubiger erheblich. Die stille Lohnpfändung liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Angesichts der veränder- ten Gläubigerstruktur und der erheblichen Forderungshöhe sowie im Hinblick auf seine Ver- antwortlichkeit und eine mögliche Staatshaftung sei nicht zu beanstanden, dass das Betrei- bungsamt die stille Lohnpfändung von der Zustimmung sämtlicher Pfändungsgläubiger abhän- gig gemacht habe. Es seien weder eine Ermessensüberschreitung, Willkür noch Hinweise auf die Berücksichtigung sachfremder Aspekte ersichtlich. Eine Anzeige an die Arbeitgeberin sei stets zwingend, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmten. Auch wenn den Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens ein

7│15 gewisses Verständnis entgegengebracht werden könne, habe sich das Betreibungsamt geset- zeskonform verhalten.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht u.a. die Verletzung von Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie eine angebliche Ungleichbehandlung der Gläubiger geltend. Diese Rügen hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben. Die Vorinstanz hat sich damit bereits ausreichend ausei- nandergesetzt und sie verworfen. Vor Obergericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Ar- gumentation weitgehend unverändert, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insbesondere unterlässt er es, sich mit der vo- rinstanzlichen Feststellung, dass unter der Pfändungsnummer x.__ mit B.__ eine neue Pfän- dungsgläubigerin mit einer Forderung in erheblicher Höhe (Fr. 237'893.15) hinzugetreten ist und ihre Zustimmung zur stillen Lohnpfändung nicht beigebracht wurde, auseinander zu set- zen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nur eingeschränkt. Die Beschwerdeinstanz hat nicht von Amtes wegen sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte neu zu prüfen, sondern beurteilt in erster Linie die erhobenen Rügen. Eine bloss appellatorische Wiederholung bereits vor Vorinstanz vorgebrachter Argumente genügt nicht, um einen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit die Beschwerde keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufwirft und sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, kann daher auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.4).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe beschwerde- weise Ausführungen zu verschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen und der Unvereinbar- keit des Pfändungsprotokolls mit seinen Grundrechten gemacht. Damit habe er gezeigt, dass selbst gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheide den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen müssten. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, die Rechtmässigkeit des Vorge- hens des Betreibungsamtes an der Konformität mit den Normen des SchKG zu messen. Dass eine stille Lohnpfändung im Ermessen der Betreibungsbehörde liege, habe er nie bestritten. Vielmehr habe er verlangt, dass das Pfändungsprotokoll bzw. das Ermessen den Grundsätzen der Verfassung genüge. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Entsprechend ver- letze sie Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV.

8│15

E. 4.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen der stillen Lohnpfän- dung sowie den Umfang des dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens geprüft und nach- vollziehbar begründet, weshalb sie das Vorgehen des Betreibungsamtes als rechtmässig und nicht willkürlich erachtet. Damit hat sie implizit auch geprüft, ob das behördliche Ermessen rechtsstaatlich und verfassungskonform ausgeübt wurde. Denn jede Ermessensausübung durch eine Verwaltungsbehörde hat sich notwendigerweise an den verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere an Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit) sowie Art. 9 BV (Willkür- verbot und Treu und Glauben), zu orientieren. Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das Betreibungsamt habe sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht und weder willkürlich noch treuwidrig gehandelt, so liegt darin zugleich die Verneinung einer Grundrechts- verletzung. Eine ausdrückliche separate Abhandlung jedes angerufenen Grundrechts ist dazu nicht erforderlich. Damit genügt der Entscheid den Begründungsanforderungen. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 9 BV. Jede Person habe Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Betreibungsamt habe ein erhebli- ches Ermessen bei der Gewährung der stillen Lohnpfändung und insbesondere die Zuverläs- sigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. In Ausübung dieses Ermessens habe das Betrei- bungsamt seit dem 30. April 2025 bis dato die stille Lohnpfändung gewährt. Er habe stets

9│15 zuverlässig den gepfändeten Teil seines Lohnes überwiesen. Indem das Betreibungsamt nun die stille Lohnpfändung verweigere, verhalte es sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer (recte wohl Betreibungsamt) könne es sich nicht «einfach anders überlegen» ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen und in Willkür zu verfallen. Da die Vorinstanz dieses Vorgehen schütze, sei sie ebenfalls willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV.

E. 5.2 Art. 9 BV verleiht keinen Anspruch auf die bestmögliche oder zweckmässigste Lösung, son- dern schützt vor qualifiziert fehlerhaftem staatlichem Handeln. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 141 I 70 E. 2.2). Ebenso schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor jeder Änderung einer behördlichen Praxis oder eines Ermessensentscheids, sondern nur vor wider- sprüchlichem Verhalten, auf dessen Fortbestand sich die betroffene Person berechtigterweise verlassen durfte und auf das sie Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän- gig gemacht werden können. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 69 E. 2.5.1)

E. 5.3 Der Schuldner hat keinen Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. Sie steht im Ermessen des Betreibungsamtes und setzt insbesondere voraus, dass sämtliche Pfändungsgläubiger zu- stimmen. Diese Voraussetzung war vorliegend im Zeitpunkt des ursprünglichen Pfändungs- protokolls vom 30. April 2025 erfüllt, ist jedoch mit dem Hinzutreten der Gläubigerin B.__ unter der Pfändungsnummer x.__ entfallen. Damit hat sich die tatsächliche und rechtliche Aus- gangslage wesentlich verändert. Die Gläubigerstruktur und die Höhe der zu sichernden For- derungen sind zentrale Elemente bei der Beurteilung des Haftungsrisikos des Betreibungsam- tes und damit bei der Frage, ob eine stille Lohnpfändung weiterhin verantwortet werden kann. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, das Betreibungsamt habe es sich «ohne Grund anders überlegt». Es hat seinen Entscheid auf eine neue Sachlage gestützt, nämlich auf: das Hinzutreten einer neuen Pfändungsgläubigerin, die erhebliche Höhe deren Forderung, das dadurch gestiegene Risiko einer ungenügenden Sicherung der Gläubigeran- sprüche und einer möglichen Staatshaftung. Diese Überlegungen sind sachlich nachvollzieh- bar und bewegen sich klar innerhalb des dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens-

10│15 spielraums. Ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor, da der Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen durfte, die stille Lohnpfändung werde unabhängig von künftigen Änderungen der Gläubigersituation aufrechterhalten. Ebenso wenig ist Willkür ersichtlich. Die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber stellt nicht die Ausnahme, sondern den gesetzlichen Regelfall dar (Art. 99 SchKG). Die stille Lohn- pfändung ist demgegenüber eine rein ausnahmsweise, auf Billigkeitserwägungen beruhende Praxis. Wird diese Ausnahme mangels Zustimmung sämtlicher Gläubiger aufgegeben, so liegt darin gerade die Rückkehr zum gesetzlich vorgesehenen Normalzustand. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 9 BV erweist sich somit als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 36 Abs. 2 und 3 BV. Eine Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber sei eine schwere Einschränkung der Grund- und Persönlichkeitsrechte, schränke ihn erheblich in seinem beruflichen Fortkom- men ein und bedrohe seine Anstellung. Dies gelte insbesondere aufgrund seiner Kernkader- stellung, die mit erhöhten Erwartungen des Arbeitgebers an die Stabilität seiner finanziellen Verhältnisse einhergehe. Er sei Leiter der Abteilung Recht & Compliance, rapportiere dem CEO und neuerdings auch dem Verwaltungsratspräsidenten. Aufgrund seiner Funktionen habe er eine erhöhte Vertrauensstellung, die nicht mit einer Lohnpfändung vereinbar sei. Werde die Lohnpfändung bekannt, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Stellen- verlust zu rechnen, womit die Möglichkeit der Befriedigung von Gläubigern aus Pfändung sei- nes Einkommens wegfalle, zumal es illusorisch sei in seinem Alter eine ähnlich gut bezahlte Stelle zu finden. Auch werde mit der Anzeige die Situation der Gläubiger nicht verbessert. Es sei kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, nur ein gewichtiges öffentliches und priva- tes Interesse an der Nichtbekanntgabe erkennbar. Ausserdem habe er ein gewichtiges Inte- resse, dass durch die Bekanntgabe nicht sein Ruf beschädigt und aus formalistischen Grün- den sein Erwerbseinkommen aufs Spiel gesetzt werde. Eine Bekanntgabe der Lohnpfändung sei weder durch ein öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig.

11│15

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, ohne ein bestimmtes betroffe- nes Grundrecht zu bezeichnen. Art. 36 BV enthält indessen keine selbständige Grundrechts- garantie, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen in Grundrechte eingegriffen wer- den darf (vgl. BGE 138 IV 13 E. 7). Auch unter Berücksichtigung des im Aufsichtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes hätte es bei anwaltlicher Vertretung nahegelegen, klar darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht als betroffen erachtet wird und worin der geltend gemachte Eingriff bestehen soll. Indessen ist die Rüge selbst bei sinngemässer Auslegung unbegründet: Soweit der Beschwerdeführer damit eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte oder seiner beruflichen Stellung geltend machen will (etwa im Sinne von Art. 13 BV oder Art. 27 BV), verkennt er, dass die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeit- geber keine grundrechtsbeschränkende Massnahme im Sinne einer frei verfügbaren behörd- lichen Entscheidung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Vollzugshandlung ist (Art. 99 SchKG). Sie dient der effektiven Durchsetzung rechtskräftig festgestellter Forderungen und damit der Verwirklichung der Rechtsordnung selbst. Wo das Gesetz den Vollzug zwingend anordnet, stellt sich nicht die Frage einer freien Interessenabwägung nach Art. 36 BV, sondern einzig diejenige, ob das Gesetz verfassungskonform angewendet wird. Die verfassungsrecht- liche Kontrolle erfolgt dabei primär über Art. 9 BV (Willkürverbot, Verhältnismässigkeit im wei- teren Sinne) und über den Persönlichkeitsschutz im Rahmen der SchKG-Bestimmungen selbst. Im Übrigen ist die Anzeige der Lohnpfändung als solche durch ein überwiegendes öf- fentliches Interesse gerechtfertigt, nämlich durch das Interesse an einer funktionierenden Zwangsvollstreckung, durch den Schutz der Gläubiger vor Forderungsausfällen, durch die Ver- meidung staatlicher Haftungsrisiken. Hinzu kommt, dass eine stille Lohnpfändung nach der gefestigten Praxis voraussetzt, dass der Schuldner glaubhaft macht, sein Arbeitsplatz sei durch die Anzeige der Lohnpfändung konkret gefährdet. Vorliegend bestehen keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes. Aus den Lohnab- rechnungen für die Monate Juli und Dezember 2025 ergibt sich vielmehr, dass bereits eine Lohnpfändung in Form eines Alimentenabzugs von monatlich Fr. 5'000.– erfolgte (BF-Bel. 7; vi-GS 2, S. 3; vi-BG 2). Dieser Umstand ist der Arbeitgeberin somit bereits bekannt, ohne dass dies bislang arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung, nach sich gezo- gen hätte. Dies spricht deutlich gegen die Annahme, die Anzeige einer weiteren Lohnpfändung würde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden. Zudem erscheint das Vorbringen, die Anzeige der Lohnpfändung müsse aus Gründen der Diskretion unbedingt un- terbleiben, wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig über diese Thematik ohne erkennbare Zurückhaltung unter Verwendung seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse

12│15 korrespondiert (BF-Bel. 12). Dieses Verhalten relativiert die behauptete besondere Sensibilität der Angelegenheit gegenüber dem Arbeitgeber zusätzlich. Dass die Anzeige für den Schuldner persönlich belastend ist, liegt in der Natur jeder Zwangs- vollstreckungsmassnahme und vermag deren grundsätzliche Zulässigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft letztlich darauf hinaus, dass ihm auf- grund seiner beruflichen Stellung faktisch ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung zukom- men soll. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Würde man seiner Argumentation folgen, wären gerade Schuldner in exponierten Positionen systematisch privilegiert, was dem Gleich- behandlungsgrundsatz widerspräche.

E. 7.1 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, weil faktisch einer Gläubigerin das Recht zugestanden wird, nicht nur die eigenen Interessen, sondern auch jene der anderen, zustimmenden Gläubiger, zu beschädigen.

E. 7.2 Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgläubiger ist zwingende Voraussetzung für die Gewäh- rung einer stillen Lohnpfändung. Verweigert ein einzelner Gläubiger diese Zustimmung, so fällt die Grundlage für diese Ausnahmeform der Vollstreckung dahin. Darin liegt keine Ungleichbe- handlung der Gläubiger, sondern die konsequente Anwendung eines Einstimmigkeitserforder- nisses. Jeder Gläubiger ist gleichermassen berechtigt, seine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Dass die Verweigerung eines einzelnen Gläubigers faktisch Auswirkungen auf alle anderen hat, ist systemimmanent und keine rechtswidrige Privilegierung.

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (P 26 2) als gegenstandslos abzuschreiben.

13│15

E. 9.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, über ein mit der Hauptsache verbundenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu befinden, sofern der Partei aus dem Abwarten kein Nachteil erwächst und keine weiteren pro- zessualen Vorkehren erforderlich sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016 vom

22. Juni 2016 E. 4.1; 5A_302/2012 vom 4. Juni 2012 E. 4.3; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu beurteilen, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen werden dürfen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), von einer Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme abgesehen wird, dem Beschwerdeführer dadurch keine weiteren Kosten drohen und keine zusätzlichen prozessualen Schritte erforder- lich sind.

E. 9.2 Nach Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG unentgelt- lich. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten beantragt, erweist sich dieses als gegenstandslos. Zu prüfen bleibt demnach einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die anwaltliche Ver- tretung zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 9.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, soweit darauf einzutreten ist. Die erhobenen Rügen sind entweder unzulässig, nicht hinreichend substanziiert oder materiell klar unbegründet. Damit war das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Unter diesen Umständen fehlt es bereits an einer zentralen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Bedürftigkeit

14│15 begründen würden, kann daher offenbleiben. Das entsprechende Gesuch P 26 1 ist daher abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich auch die im Zusammenhang mit der erstinstanzlich nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorgebrachten Argumente als unbegründet. Die entsprechende, unter der Verfahrensnummer BAZ 26 2 ans Protokoll genommene Be- schwerde, ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG un- entgeltlich. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Für Entscheide betreffend unent- geltliche Rechtspflege werden grundsätzlich ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

E. 10.2 Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

15│15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde BAZ 26 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde BAZ 26 2 wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren BAZ 26 1 wird abge- wiesen.
  4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren BAZ 26 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
  6. [Zustellung]. Stans, 3. Februar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN als obere Aufsichtsbehörde SchK Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Zulässigkeit und Form der Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch BAZ 26 1/P 26 1/P 26 2 Beschwerde beim BGer hängig BAZ 26 2 Urteil vom 3. Februar 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiberin Sarah Huber. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch die Rechtsanwälte MLaw Elias Ritzi, LL.M. u/o Dr. iur. Christoph Good, Good Rechtsanwälte GmbH, Langstrasse 20, Postfach 8167, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Beschwerdegegner. Gegenstand Anzeige Lohnpfändung Beschwerde gegen den Entscheid ZES 25 600 des Kantons- gerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere Aufsichtsbehörde SchK, vom 5. Januar 2026.

2│15 Sachverhalt: A. Das Betreibungsamt Nidwalden gewährte dem Beschwerdeführer mit Pfändungsprotokoll vom

30. April 2025 eine stille Lohnpfändung. Er wurde verpflichtet, dem Betreibungsamt monatlich Fr. 2'190.‒ zu zahlen, bis zur Deckung der Forderung samt Zins und Kosten, längstens jedoch ein Jahr seit dem Vollzug, d.h. bis 30. April 2026. Am 20. August 2025 forderte das Betrei- bungsamt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Pfändungsnummer x.__ auf, innert ange- setzter Frist die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Pfandgläubiger für eine stille Lohnpfändung beizubringen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt am 30. September 2025, um Fortführung der stillen Lohnpfändung bzw., es sei von einer An- zeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin abzusehen. Das Betreibungsamt teilte dem Be- schwerdeführer mit, die Lohnpfändung decke die Forderung der Gläubiger nicht mehr, sodass sich das Risiko einer Staatshaftung erheblich erhöht habe. Daher sei er aufgefordert worden, die Zustimmung der Gläubiger für eine stille Lohnpfändung beizubringen. Da nicht alle Gläu- biger zugestimmt hätten, werde die Lohnpfändung dem Arbeitgeber angezeigt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. In der Folge verfügte das Betreibungsamt mit Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2025 die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitge- berin. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere Aufsichtsbehörde SchK, mit Entscheid ZES 25 600 vom

5. Januar 2026 ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wurde die beantragte unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen (Dispositivziffer 1). B. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden als obere Aufsichtsbehörde SchK, erheben mit den Anträgen: «1. Ziffer 2 des Entscheids vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwalden sei aufzuheben.

2. Es sei das Pfändungsprotokoll des Beschwerdegegners 1 vom 6. Oktober 2025 aufzuheben, soweit der Beschwerdegegner 1 darin die Lohnsperranzeige beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers verfügt.

3. Es sei dem Beschwerdegegner 1 zu verbieten, die mit Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2025 verfügte Lohnpfändung dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers anzuzeigen. Die Lohnpfändung sei als stille Lohnpfändung durchzuführen.

3│15

4. Eventualiter zu den Rechtsbegehren 2 und 3 sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

5. Ziffer 1 des Entscheids vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwalden sei aufzuheben.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Elias Ritzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6 sei die Sache dem Beschwerdegegner 2 zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz/Beschwerdegegners 2.» sowie die folgenden prozessualen Anträge: «1. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Elias Ritzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.» Die betreibungsrechtliche Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer BAZ 26 1, die Be- schwerde gegen das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfah- rensnummer BAZ 26 2 ans Protokoll genommen. Der Beschwerde BAZ 26 1 wurde vorerst die aufschiebende Wirkung gewährt. C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wird von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners abgesehen (Art. 12 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; NG 271.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). D. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden als obere kantonale Auf- sichtsbehörde SchK hat die vorliegende Streitsache abschliessend auf dem Zirkularweg beur- teilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│15 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 25 600 vom 5. Januar 2026 des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK. Der Ent- scheid einer unteren Aufsichtsbehörde SchK kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Zuständig ist das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, als obere kantonale Auf- sichtsbehörde (Art. 4 EG SchKG i.V.m. Art. 27 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]) in Dreierbe- setzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). 1.2 Für das Beschwerdeverfahren sind nebst Art. 20a SchKG die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG SchKG), mithin auch die Bestim- mungen von Art. 319 ff. ZPO. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinte- resse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 11 ff. zu Art. 18 SchKG; vgl. BGE 129 III 595 E. 3; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Schuldner im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und somit formell wie materiell beschwert. Er hat seine Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

5│15 2. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksich- tigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich vertreten ist (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). 2.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Untersuchungsmaxime gilt von Bundesrechts wegen nicht nur für die unteren, sondern auch die oberen Aufsichtsbehörden (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 20a SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aber aus- geschlossen (Art. 12 Abs. 3 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch für Beschwerdeverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, zumal die Be- schwerde grundsätzlich nur der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstin- stanzliche Verfahren fortzusetzen (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

6│15 3. 3.1 Die Gewährung einer «stillen Lohnpfändung» liegt im Ermessen des Betreibungsamtes; der Schuldner hat keinen Anspruch darauf (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011 vom 2. Sep- tember 2011 E. 2.3). Vielmehr schreibt Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor. Obgleich die stille Lohnpfändung gesetzlich nicht vorgesehen ist, lässt sie die Praxis zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Schuldner muss glaubhaftmachen, dass sein Arbeitsplatz durch die Anzeige gefährdet wird, er muss die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringen, dass diese auf Zuse- hen hin damit einverstanden seien und glaubhaftmachen, dass er den gepfändeten Monats- betrag regelmässig selbst abliefern wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom

24. Juli 2012; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N 5b ff. zu Art. 93 SchKG; vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 45 zu Art. 93 SchKG; vgl. NINO SIEVI, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 99 SchKG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. ZES 25 600 E. 4.3). 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid ZES 25 600 vom 5. Januar 2026 im We- sentlichen, das Betreibungsamt stütze die Verweigerung der stillen Lohnpfändung auf die feh- lende Zustimmung der Pfandgläubigerin B.__. Diese sei unter der Pfändungsnummer x.__ als neue Pfandgläubigern hinzugetreten und mit einer Forderung von Fr. 237'893.15 Hauptgläu- bigern. Dieser Betrag übersteige die Forderungen der übrigen Pfändungsgläubiger erheblich. Die stille Lohnpfändung liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Angesichts der veränder- ten Gläubigerstruktur und der erheblichen Forderungshöhe sowie im Hinblick auf seine Ver- antwortlichkeit und eine mögliche Staatshaftung sei nicht zu beanstanden, dass das Betrei- bungsamt die stille Lohnpfändung von der Zustimmung sämtlicher Pfändungsgläubiger abhän- gig gemacht habe. Es seien weder eine Ermessensüberschreitung, Willkür noch Hinweise auf die Berücksichtigung sachfremder Aspekte ersichtlich. Eine Anzeige an die Arbeitgeberin sei stets zwingend, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmten. Auch wenn den Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens ein

7│15 gewisses Verständnis entgegengebracht werden könne, habe sich das Betreibungsamt geset- zeskonform verhalten. 3.3 Der Beschwerdeführer macht u.a. die Verletzung von Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie eine angebliche Ungleichbehandlung der Gläubiger geltend. Diese Rügen hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben. Die Vorinstanz hat sich damit bereits ausreichend ausei- nandergesetzt und sie verworfen. Vor Obergericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Ar- gumentation weitgehend unverändert, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insbesondere unterlässt er es, sich mit der vo- rinstanzlichen Feststellung, dass unter der Pfändungsnummer x.__ mit B.__ eine neue Pfän- dungsgläubigerin mit einer Forderung in erheblicher Höhe (Fr. 237'893.15) hinzugetreten ist und ihre Zustimmung zur stillen Lohnpfändung nicht beigebracht wurde, auseinander zu set- zen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nur eingeschränkt. Die Beschwerdeinstanz hat nicht von Amtes wegen sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte neu zu prüfen, sondern beurteilt in erster Linie die erhobenen Rügen. Eine bloss appellatorische Wiederholung bereits vor Vorinstanz vorgebrachter Argumente genügt nicht, um einen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit die Beschwerde keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufwirft und sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, kann daher auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe beschwerde- weise Ausführungen zu verschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen und der Unvereinbar- keit des Pfändungsprotokolls mit seinen Grundrechten gemacht. Damit habe er gezeigt, dass selbst gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheide den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen müssten. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, die Rechtmässigkeit des Vorge- hens des Betreibungsamtes an der Konformität mit den Normen des SchKG zu messen. Dass eine stille Lohnpfändung im Ermessen der Betreibungsbehörde liege, habe er nie bestritten. Vielmehr habe er verlangt, dass das Pfändungsprotokoll bzw. das Ermessen den Grundsätzen der Verfassung genüge. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Entsprechend ver- letze sie Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV.

8│15 4.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen der stillen Lohnpfän- dung sowie den Umfang des dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens geprüft und nach- vollziehbar begründet, weshalb sie das Vorgehen des Betreibungsamtes als rechtmässig und nicht willkürlich erachtet. Damit hat sie implizit auch geprüft, ob das behördliche Ermessen rechtsstaatlich und verfassungskonform ausgeübt wurde. Denn jede Ermessensausübung durch eine Verwaltungsbehörde hat sich notwendigerweise an den verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere an Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit) sowie Art. 9 BV (Willkür- verbot und Treu und Glauben), zu orientieren. Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das Betreibungsamt habe sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht und weder willkürlich noch treuwidrig gehandelt, so liegt darin zugleich die Verneinung einer Grundrechts- verletzung. Eine ausdrückliche separate Abhandlung jedes angerufenen Grundrechts ist dazu nicht erforderlich. Damit genügt der Entscheid den Begründungsanforderungen. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 9 BV. Jede Person habe Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Betreibungsamt habe ein erhebli- ches Ermessen bei der Gewährung der stillen Lohnpfändung und insbesondere die Zuverläs- sigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. In Ausübung dieses Ermessens habe das Betrei- bungsamt seit dem 30. April 2025 bis dato die stille Lohnpfändung gewährt. Er habe stets

9│15 zuverlässig den gepfändeten Teil seines Lohnes überwiesen. Indem das Betreibungsamt nun die stille Lohnpfändung verweigere, verhalte es sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer (recte wohl Betreibungsamt) könne es sich nicht «einfach anders überlegen» ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen und in Willkür zu verfallen. Da die Vorinstanz dieses Vorgehen schütze, sei sie ebenfalls willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV. 5.2 Art. 9 BV verleiht keinen Anspruch auf die bestmögliche oder zweckmässigste Lösung, son- dern schützt vor qualifiziert fehlerhaftem staatlichem Handeln. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 141 I 70 E. 2.2). Ebenso schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor jeder Änderung einer behördlichen Praxis oder eines Ermessensentscheids, sondern nur vor wider- sprüchlichem Verhalten, auf dessen Fortbestand sich die betroffene Person berechtigterweise verlassen durfte und auf das sie Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän- gig gemacht werden können. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 69 E. 2.5.1) 5.3 Der Schuldner hat keinen Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. Sie steht im Ermessen des Betreibungsamtes und setzt insbesondere voraus, dass sämtliche Pfändungsgläubiger zu- stimmen. Diese Voraussetzung war vorliegend im Zeitpunkt des ursprünglichen Pfändungs- protokolls vom 30. April 2025 erfüllt, ist jedoch mit dem Hinzutreten der Gläubigerin B.__ unter der Pfändungsnummer x.__ entfallen. Damit hat sich die tatsächliche und rechtliche Aus- gangslage wesentlich verändert. Die Gläubigerstruktur und die Höhe der zu sichernden For- derungen sind zentrale Elemente bei der Beurteilung des Haftungsrisikos des Betreibungsam- tes und damit bei der Frage, ob eine stille Lohnpfändung weiterhin verantwortet werden kann. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, das Betreibungsamt habe es sich «ohne Grund anders überlegt». Es hat seinen Entscheid auf eine neue Sachlage gestützt, nämlich auf: das Hinzutreten einer neuen Pfändungsgläubigerin, die erhebliche Höhe deren Forderung, das dadurch gestiegene Risiko einer ungenügenden Sicherung der Gläubigeran- sprüche und einer möglichen Staatshaftung. Diese Überlegungen sind sachlich nachvollzieh- bar und bewegen sich klar innerhalb des dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens-

10│15 spielraums. Ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor, da der Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen durfte, die stille Lohnpfändung werde unabhängig von künftigen Änderungen der Gläubigersituation aufrechterhalten. Ebenso wenig ist Willkür ersichtlich. Die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber stellt nicht die Ausnahme, sondern den gesetzlichen Regelfall dar (Art. 99 SchKG). Die stille Lohn- pfändung ist demgegenüber eine rein ausnahmsweise, auf Billigkeitserwägungen beruhende Praxis. Wird diese Ausnahme mangels Zustimmung sämtlicher Gläubiger aufgegeben, so liegt darin gerade die Rückkehr zum gesetzlich vorgesehenen Normalzustand. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 9 BV erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 36 Abs. 2 und 3 BV. Eine Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber sei eine schwere Einschränkung der Grund- und Persönlichkeitsrechte, schränke ihn erheblich in seinem beruflichen Fortkom- men ein und bedrohe seine Anstellung. Dies gelte insbesondere aufgrund seiner Kernkader- stellung, die mit erhöhten Erwartungen des Arbeitgebers an die Stabilität seiner finanziellen Verhältnisse einhergehe. Er sei Leiter der Abteilung Recht & Compliance, rapportiere dem CEO und neuerdings auch dem Verwaltungsratspräsidenten. Aufgrund seiner Funktionen habe er eine erhöhte Vertrauensstellung, die nicht mit einer Lohnpfändung vereinbar sei. Werde die Lohnpfändung bekannt, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Stellen- verlust zu rechnen, womit die Möglichkeit der Befriedigung von Gläubigern aus Pfändung sei- nes Einkommens wegfalle, zumal es illusorisch sei in seinem Alter eine ähnlich gut bezahlte Stelle zu finden. Auch werde mit der Anzeige die Situation der Gläubiger nicht verbessert. Es sei kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, nur ein gewichtiges öffentliches und priva- tes Interesse an der Nichtbekanntgabe erkennbar. Ausserdem habe er ein gewichtiges Inte- resse, dass durch die Bekanntgabe nicht sein Ruf beschädigt und aus formalistischen Grün- den sein Erwerbseinkommen aufs Spiel gesetzt werde. Eine Bekanntgabe der Lohnpfändung sei weder durch ein öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig.

11│15 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, ohne ein bestimmtes betroffe- nes Grundrecht zu bezeichnen. Art. 36 BV enthält indessen keine selbständige Grundrechts- garantie, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen in Grundrechte eingegriffen wer- den darf (vgl. BGE 138 IV 13 E. 7). Auch unter Berücksichtigung des im Aufsichtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes hätte es bei anwaltlicher Vertretung nahegelegen, klar darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht als betroffen erachtet wird und worin der geltend gemachte Eingriff bestehen soll. Indessen ist die Rüge selbst bei sinngemässer Auslegung unbegründet: Soweit der Beschwerdeführer damit eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte oder seiner beruflichen Stellung geltend machen will (etwa im Sinne von Art. 13 BV oder Art. 27 BV), verkennt er, dass die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeit- geber keine grundrechtsbeschränkende Massnahme im Sinne einer frei verfügbaren behörd- lichen Entscheidung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Vollzugshandlung ist (Art. 99 SchKG). Sie dient der effektiven Durchsetzung rechtskräftig festgestellter Forderungen und damit der Verwirklichung der Rechtsordnung selbst. Wo das Gesetz den Vollzug zwingend anordnet, stellt sich nicht die Frage einer freien Interessenabwägung nach Art. 36 BV, sondern einzig diejenige, ob das Gesetz verfassungskonform angewendet wird. Die verfassungsrecht- liche Kontrolle erfolgt dabei primär über Art. 9 BV (Willkürverbot, Verhältnismässigkeit im wei- teren Sinne) und über den Persönlichkeitsschutz im Rahmen der SchKG-Bestimmungen selbst. Im Übrigen ist die Anzeige der Lohnpfändung als solche durch ein überwiegendes öf- fentliches Interesse gerechtfertigt, nämlich durch das Interesse an einer funktionierenden Zwangsvollstreckung, durch den Schutz der Gläubiger vor Forderungsausfällen, durch die Ver- meidung staatlicher Haftungsrisiken. Hinzu kommt, dass eine stille Lohnpfändung nach der gefestigten Praxis voraussetzt, dass der Schuldner glaubhaft macht, sein Arbeitsplatz sei durch die Anzeige der Lohnpfändung konkret gefährdet. Vorliegend bestehen keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes. Aus den Lohnab- rechnungen für die Monate Juli und Dezember 2025 ergibt sich vielmehr, dass bereits eine Lohnpfändung in Form eines Alimentenabzugs von monatlich Fr. 5'000.– erfolgte (BF-Bel. 7; vi-GS 2, S. 3; vi-BG 2). Dieser Umstand ist der Arbeitgeberin somit bereits bekannt, ohne dass dies bislang arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung, nach sich gezo- gen hätte. Dies spricht deutlich gegen die Annahme, die Anzeige einer weiteren Lohnpfändung würde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden. Zudem erscheint das Vorbringen, die Anzeige der Lohnpfändung müsse aus Gründen der Diskretion unbedingt un- terbleiben, wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig über diese Thematik ohne erkennbare Zurückhaltung unter Verwendung seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse

12│15 korrespondiert (BF-Bel. 12). Dieses Verhalten relativiert die behauptete besondere Sensibilität der Angelegenheit gegenüber dem Arbeitgeber zusätzlich. Dass die Anzeige für den Schuldner persönlich belastend ist, liegt in der Natur jeder Zwangs- vollstreckungsmassnahme und vermag deren grundsätzliche Zulässigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft letztlich darauf hinaus, dass ihm auf- grund seiner beruflichen Stellung faktisch ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung zukom- men soll. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Würde man seiner Argumentation folgen, wären gerade Schuldner in exponierten Positionen systematisch privilegiert, was dem Gleich- behandlungsgrundsatz widerspräche. 7. 7.1 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, weil faktisch einer Gläubigerin das Recht zugestanden wird, nicht nur die eigenen Interessen, sondern auch jene der anderen, zustimmenden Gläubiger, zu beschädigen. 7.2 Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgläubiger ist zwingende Voraussetzung für die Gewäh- rung einer stillen Lohnpfändung. Verweigert ein einzelner Gläubiger diese Zustimmung, so fällt die Grundlage für diese Ausnahmeform der Vollstreckung dahin. Darin liegt keine Ungleichbe- handlung der Gläubiger, sondern die konsequente Anwendung eines Einstimmigkeitserforder- nisses. Jeder Gläubiger ist gleichermassen berechtigt, seine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Dass die Verweigerung eines einzelnen Gläubigers faktisch Auswirkungen auf alle anderen hat, ist systemimmanent und keine rechtswidrige Privilegierung. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (P 26 2) als gegenstandslos abzuschreiben.

13│15 9. 9.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, über ein mit der Hauptsache verbundenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu befinden, sofern der Partei aus dem Abwarten kein Nachteil erwächst und keine weiteren pro- zessualen Vorkehren erforderlich sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016 vom

22. Juni 2016 E. 4.1; 5A_302/2012 vom 4. Juni 2012 E. 4.3; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid zu beurteilen, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen werden dürfen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), von einer Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme abgesehen wird, dem Beschwerdeführer dadurch keine weiteren Kosten drohen und keine zusätzlichen prozessualen Schritte erforder- lich sind. 9.2 Nach Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG unentgelt- lich. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten beantragt, erweist sich dieses als gegenstandslos. Zu prüfen bleibt demnach einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die anwaltliche Ver- tretung zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, soweit darauf einzutreten ist. Die erhobenen Rügen sind entweder unzulässig, nicht hinreichend substanziiert oder materiell klar unbegründet. Damit war das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Unter diesen Umständen fehlt es bereits an einer zentralen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Bedürftigkeit

14│15 begründen würden, kann daher offenbleiben. Das entsprechende Gesuch P 26 1 ist daher abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich auch die im Zusammenhang mit der erstinstanzlich nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorgebrachten Argumente als unbegründet. Die entsprechende, unter der Verfahrensnummer BAZ 26 2 ans Protokoll genommene Be- schwerde, ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG un- entgeltlich. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Für Entscheide betreffend unent- geltliche Rechtspflege werden grundsätzlich ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 10.2 Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

15│15 Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde BAZ 26 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde BAZ 26 2 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren BAZ 26 1 wird abge- wiesen.

4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren BAZ 26 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

6. [Zustellung]. Stans, 3. Februar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN als obere Aufsichtsbehörde SchK Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Zulässigkeit und Form der Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.