Revision (SA 22 1)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 6218 der Staatsanwaltschaft Nidwalden wurde A.__ (Gesuch- steller) der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.__ (Ge- suchsgegnerin 2) schuldig gesprochen. Dafür wurde er – als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. September 2018 – bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 150.00, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihm Gebühren in Höhe von Fr. 410.00 auferlegt und er zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00, unter soli- darischer Haftung mit C.__, verpflichtet.
B. Mit Revisionsgesuch vom 15. Februar 2022 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht Nidwalden folgende Anträge ein: « Antrag 1 Der am 19. Juli 2019 ausgestellte Strafbefehl STA-Nr. A1 18 6218 sei vollständig aufzuheben.
Antrag 2 Es sei dem Gesuchsteller zu erlauben, dass er Schadenersatzforderungen und allf. Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung nach einem möglichen Eintretensentscheid nachreicht. (Vorbehaltene Substanziierung)
Antrag 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigte die Prozessleitung den Eingang des Revisi- onsgesuches. Dem Gesuchsteller wurden die Prozessrisiken aufgezeigt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sein Begehren innert 10 Tagen schriftlich zurückzuziehen. Eine entsprechende Parteierklärung wurde keine eingereicht.
3│7
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vorschrift in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Re- visionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Abs. 2). In diesem sogenannten Zulassungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs; es sind die formellen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. MARIANNE HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 412 StPO). Tritt das Revisionsgericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf ein Revisionsbegehren nicht ein, hat es keine Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachgerichts ein- zuholen (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 412 StPO).
E. 2 Art. 410 Abs. 1 StPO regelt die Revisionsgründe: Danach kann die Revision verlangt werden, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizufüh- ren; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Verantwortung für die Stoff- sammlung und den Nachweis der Behauptungen obliegt dem Revisionskläger. Das Gesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Weder der Untersuchungsgrundsatz
4│7
nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommt zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N. 1 zu Art. 412 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1608). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 m.w.H.).
E. 3.1 Unter dem Titel "Sachverhalt zeitlich VOR der Ausstellung des Strafbefehls (Revisionsobjekt)" macht der Gesuchsteller vorab Ausführungen zur Problematik der belasteten Beziehung zu seiner Tochter. Er bringt sinngemäss vor, dass er aus "Gründen fehlender genüglicher Be- weise und fehlender Unterstützung bei der Erforschung des Sachverhaltes" seine Unschuld nicht habe dartun können. Er habe den Strafbefehl deswegen akzeptieren müssen. Zum Be- weis beantragt er seine eigene Befragung.
Damit wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwieweit ein Revisionsgrund gegeben sein soll.
E. 3.2 Unter dem Titel "Sachverhalt zeitlich NACH der Ausstellung des Strafbefehls/Revisionsobjekt" weist der Revisionskläger sinngemäss darauf hin, dass C.__, welcher im streitgegenständli- chen Strafbefehl als Mitbeschuldigter erwähnt werde, in einem Urteil des Obergerichts vom
10. Juni 2021 vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen worden sei. Diese Person hätte nicht in seinem Strafbefehl erwähnt werden dürfen, die Sachverhaltsfeststellung sei korrektur- bedürftig.
Die Ansicht des Gesuchstellers verfängt nicht. Einerseits wird nicht klar, auf welchen Revisi- onsgrund er sich damit berufen will. Andererseits dient die Revision nicht dazu, unbedeutende Sachverhaltskorrekturen vornehmen zu lassen, welche letztlich ohne Auswirkung auf die Ver- urteilung und Bestrafung des Gesuchstellers bleiben.
5│7
E. 3.3 Weiter macht der Gesuchsteller, soweit verständlich, Ausführungen zu einem von ihm gegen die Gesuchsgegnerin 2, mithin seine geschiedene Frau und Mutter seiner Tochter, iniziierten Strafverfahren wegen Verleumdung. Gemäss dem vom Gesuchsteller aufgelegten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 4. Januar 2022 wurde die Gesuchsgegnerin 2 schuldig gesprochen, den Gesuchsteller verleumdet zu haben. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl hat die Gesuchsgegnerin 2 den Gesuchsteller im Rahmen einer polizeilichen Be- fragung vom 20. Juli 2021 zu Unrecht beschuldigt, ihr nach der Trennung im Jahre 2009 den Finger gebrochen zu haben.
Soweit nachvollziehbar, scheint der Gesuchsteller nun die Ansicht zu vertreten, dass die ver- leumderischen Aussagen der Kindsmutter, welche die gemeinsame Tochter zur Kenntnis ge- nommen habe, zur Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter geführt hätten.
Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern daraus ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO hergeleitet werden könnte. So stellt diese Verurteilung keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von lit. a der Bestim- mung dar. Ebenso wenig steht die Verurteilung des Gesuchstellers mit der Verurteilung der Gesuchsgegnerin 2 in einem unverträglichen Widerspruch und beschlägt ohnehin nicht den- selben Sachverhalt (lit. b). Letztlich hätte sich im Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 2 auch nicht ergeben, dass dadurch auf das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Gesuch- steller eingewirkt worden wäre (lit. c).
E. 3.4 Der Gesuchsteller schildert im Übrigen seine Sicht zu Ursachen einer belasteten Vater-Kind- Beziehung. Er scheint den Grund für die Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter gene- rell im Verhalten der Gesuchsgegnerin 2 zu sehen. Seine über weite Strecken unkonkreten und nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen können allenfalls so verstanden werden, dass er den Standpunkt vertritt, dass er damals zu Unrecht wegen übler Nachrede verurteilt worden sei, weil seine ihm damals als unzulässig angelasteten Aussagen eben doch den Tat- sachen entsprochen hätten.
Aus seinen Ausführungen erhellt nicht, auf welchen Revisionsgrund er sich berufen will. Für die mangelhafte Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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Vermutungsweise will der Revisionskläger darauf abzielen, dass ihm in dem gegen ihn geführ- ten Strafverfahren wegen übler Nachrede der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB offen gestanden hätte. Seine entsprechenden Ausführungen bleiben aber letztlich schlicht zu diffus, unklar und verworren, um als taugliche Begründung der Revisionsklage ent- gegen genommen zu werden. Und im Übrigen würde auch diesbezüglich gelten, dass eine Verurteilung der Gesuchsgegnerin 2 wegen Verleumdung, begangen am 20. Juli 2021, keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt und auch kein Revisionsgrund nach lit. b oder c von Art. 410 Abs. 1 StPO begründet.
E. 3.5 Das Revisionsgesuch ist demnach offensichtlich unbegründet und es wird darauf nicht einge- treten.
E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit das Prozess- kostengesetz (PKoG; NG 261.2) für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 23 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), vorliegend mithin Fr. 2'250.–. Die Gerichtsgebühr wird ermessensweise (Art. 23 PKoG) auf Fr. 900.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
7│7
Dispositiv
- Auf das Revisionsbegehren vom 15. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
- [Zustellung]. Stans, 29. März 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE
OBERGERICHT
Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 22 1 Beschluss vom 29. März 2022 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, Gesuchsteller/verurteilte Person,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Gesuchsgegnerin 1/Anklägerin,
B.__, Gesuchsgegnerin 2/Privatklägerin.
Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 19. Juli 2019 (STA-Nr. A1 18 6218).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 6218 der Staatsanwaltschaft Nidwalden wurde A.__ (Gesuch- steller) der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.__ (Ge- suchsgegnerin 2) schuldig gesprochen. Dafür wurde er – als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. September 2018 – bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 150.00, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihm Gebühren in Höhe von Fr. 410.00 auferlegt und er zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00, unter soli- darischer Haftung mit C.__, verpflichtet.
B. Mit Revisionsgesuch vom 15. Februar 2022 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht Nidwalden folgende Anträge ein: « Antrag 1 Der am 19. Juli 2019 ausgestellte Strafbefehl STA-Nr. A1 18 6218 sei vollständig aufzuheben.
Antrag 2 Es sei dem Gesuchsteller zu erlauben, dass er Schadenersatzforderungen und allf. Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung nach einem möglichen Eintretensentscheid nachreicht. (Vorbehaltene Substanziierung)
Antrag 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigte die Prozessleitung den Eingang des Revisi- onsgesuches. Dem Gesuchsteller wurden die Prozessrisiken aufgezeigt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sein Begehren innert 10 Tagen schriftlich zurückzuziehen. Eine entsprechende Parteierklärung wurde keine eingereicht.
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Erwägungen: 1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vorschrift in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Re- visionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Abs. 2). In diesem sogenannten Zulassungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs; es sind die formellen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. MARIANNE HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 412 StPO). Tritt das Revisionsgericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf ein Revisionsbegehren nicht ein, hat es keine Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachgerichts ein- zuholen (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 412 StPO).
2. Art. 410 Abs. 1 StPO regelt die Revisionsgründe: Danach kann die Revision verlangt werden, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizufüh- ren; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Verantwortung für die Stoff- sammlung und den Nachweis der Behauptungen obliegt dem Revisionskläger. Das Gesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Weder der Untersuchungsgrundsatz
4│7
nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommt zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N. 1 zu Art. 412 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1608). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 m.w.H.).
3. 3.1 Unter dem Titel "Sachverhalt zeitlich VOR der Ausstellung des Strafbefehls (Revisionsobjekt)" macht der Gesuchsteller vorab Ausführungen zur Problematik der belasteten Beziehung zu seiner Tochter. Er bringt sinngemäss vor, dass er aus "Gründen fehlender genüglicher Be- weise und fehlender Unterstützung bei der Erforschung des Sachverhaltes" seine Unschuld nicht habe dartun können. Er habe den Strafbefehl deswegen akzeptieren müssen. Zum Be- weis beantragt er seine eigene Befragung.
Damit wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwieweit ein Revisionsgrund gegeben sein soll.
3.2 Unter dem Titel "Sachverhalt zeitlich NACH der Ausstellung des Strafbefehls/Revisionsobjekt" weist der Revisionskläger sinngemäss darauf hin, dass C.__, welcher im streitgegenständli- chen Strafbefehl als Mitbeschuldigter erwähnt werde, in einem Urteil des Obergerichts vom
10. Juni 2021 vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen worden sei. Diese Person hätte nicht in seinem Strafbefehl erwähnt werden dürfen, die Sachverhaltsfeststellung sei korrektur- bedürftig.
Die Ansicht des Gesuchstellers verfängt nicht. Einerseits wird nicht klar, auf welchen Revisi- onsgrund er sich damit berufen will. Andererseits dient die Revision nicht dazu, unbedeutende Sachverhaltskorrekturen vornehmen zu lassen, welche letztlich ohne Auswirkung auf die Ver- urteilung und Bestrafung des Gesuchstellers bleiben.
5│7
3.3 Weiter macht der Gesuchsteller, soweit verständlich, Ausführungen zu einem von ihm gegen die Gesuchsgegnerin 2, mithin seine geschiedene Frau und Mutter seiner Tochter, iniziierten Strafverfahren wegen Verleumdung. Gemäss dem vom Gesuchsteller aufgelegten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 4. Januar 2022 wurde die Gesuchsgegnerin 2 schuldig gesprochen, den Gesuchsteller verleumdet zu haben. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl hat die Gesuchsgegnerin 2 den Gesuchsteller im Rahmen einer polizeilichen Be- fragung vom 20. Juli 2021 zu Unrecht beschuldigt, ihr nach der Trennung im Jahre 2009 den Finger gebrochen zu haben.
Soweit nachvollziehbar, scheint der Gesuchsteller nun die Ansicht zu vertreten, dass die ver- leumderischen Aussagen der Kindsmutter, welche die gemeinsame Tochter zur Kenntnis ge- nommen habe, zur Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter geführt hätten.
Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern daraus ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO hergeleitet werden könnte. So stellt diese Verurteilung keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von lit. a der Bestim- mung dar. Ebenso wenig steht die Verurteilung des Gesuchstellers mit der Verurteilung der Gesuchsgegnerin 2 in einem unverträglichen Widerspruch und beschlägt ohnehin nicht den- selben Sachverhalt (lit. b). Letztlich hätte sich im Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 2 auch nicht ergeben, dass dadurch auf das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Gesuch- steller eingewirkt worden wäre (lit. c).
3.4 Der Gesuchsteller schildert im Übrigen seine Sicht zu Ursachen einer belasteten Vater-Kind- Beziehung. Er scheint den Grund für die Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter gene- rell im Verhalten der Gesuchsgegnerin 2 zu sehen. Seine über weite Strecken unkonkreten und nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen können allenfalls so verstanden werden, dass er den Standpunkt vertritt, dass er damals zu Unrecht wegen übler Nachrede verurteilt worden sei, weil seine ihm damals als unzulässig angelasteten Aussagen eben doch den Tat- sachen entsprochen hätten.
Aus seinen Ausführungen erhellt nicht, auf welchen Revisionsgrund er sich berufen will. Für die mangelhafte Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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Vermutungsweise will der Revisionskläger darauf abzielen, dass ihm in dem gegen ihn geführ- ten Strafverfahren wegen übler Nachrede der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB offen gestanden hätte. Seine entsprechenden Ausführungen bleiben aber letztlich schlicht zu diffus, unklar und verworren, um als taugliche Begründung der Revisionsklage ent- gegen genommen zu werden. Und im Übrigen würde auch diesbezüglich gelten, dass eine Verurteilung der Gesuchsgegnerin 2 wegen Verleumdung, begangen am 20. Juli 2021, keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt und auch kein Revisionsgrund nach lit. b oder c von Art. 410 Abs. 1 StPO begründet.
3.5 Das Revisionsgesuch ist demnach offensichtlich unbegründet und es wird darauf nicht einge- treten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit das Prozess- kostengesetz (PKoG; NG 261.2) für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 23 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), vorliegend mithin Fr. 2'250.–. Die Gerichtsgebühr wird ermessensweise (Art. 23 PKoG) auf Fr. 900.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
7│7
Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Auf das Revisionsbegehren vom 15. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Er hat den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
3. [Zustellung].
Stans, 29. März 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.