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MKGE 9 Nr. 95

MKGE 9 Nr. 95 — M. e. DG 3

Mkg · 1976-06-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

161

Nr. 95, 96

stãndiges Tatbestandselement injedem einzelnen Fall nachgewiesen werden

kõnnen. Da seelische Vorgãnge für einen Aussenstehenden nur schwer

erkennbar sin d, dürfen di e Anforderungen an deren N achweis einerseits

nicht überspannt werden. Anderseits darf der Richter aber bei diesbezügli-

chen Erforschungen nicht allein auf mehr oder weniger gewandte verba1e

Ãusserungen eines Angeklagten abstellen. Vielmehr muss er solche Ãusse-

rungen anhand der gesamten Beweis1age, insbesondere auch der akten-

kundigen Informationen über das Vorleben und die Lebenshaltung des

Angeklagten und des persõnlichen Eindrucks, den er von ihm erhãlt, über-

prüfen. Nur dann lãsst sich rechtsgenügend feststellen, ob der Angeklagte

aus einem ausweglosen seelischen N otstand hera us gehandelt hat.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklãrt, mit dem Dienst in

der Armee würde er gegen sein Gewissen, gegen sein Innerstes verstossen.

In der Voruntersuchung gab er ausserdem zu Protokoll, er sei ausserstande,

je Militãrdienst zu leisten, er würde einem Zwang zum Dienst unter allen

Umstãnden ausweichen, er kõnne keinesfalls auf einen anderen Menschen

schiessen und würde auch bei einem Angriff auf seine Person nicht mit

Gegengewalt reagieren. Das sind alles Ãusserungen, welche vielleicht für die

Gesinnungstreue des Angeklagten und vielleicht auch für seine Verzagtheit

sprechen, jedoch nicht hinreichen, das Vorliegen einer schweren seelischen

Konfliktsituation darzutun. Auch wenn es d em Angeklagten, wie d er V er-

teidiger ausführt, keineswegs leicht fàllt, sich auszudrücken oder dank

geschickter Rhetorik zu beeindrucken, so hãtten sich bei der Befragung

durch den Untersuchungsrichter undan der Hauptverhandlung doch kon-

krete Hinweise für eine schwere Gewissensnot ergeben müssen, wenn eine

solche wirklich bestanden hãtte. Abgesehen davon, enthalten auch die übri-

gen Akten keine Anhaltspunkte, welche die mõglicherweise unbeholfenen

Erklãrungen des Angeklagten verdeutlichen und das Bestehen einer schwe-

ren seelischen Notlage indizieren würden. Den Akten lãsst sich insbesondere

nicht entnehmen, dass der Angeklagte in seinem bisherigen Le ben für seine

Ideale namhafte Opfer auf sich genommen hãtte. Es ergibt sich somit, dass

das Divisionsgericht das Vorliegen einer schweren Gewissensnot und damit

die Anwendung des privilegierten Tatbestands zu Recht verneint hat. Die

Kassationsbeschwerde erweist sich daher in ihrem Hauptpunkt als unbe-

gründet.

3.- ...

(3. Juni 1976, M. e. DG 3)

96.

Fixation de la peine (art. 44 CPM) en cas de refus de servir (art. 81, eh.

l, t er al. CPM):