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Nr. 95, 96
stãndiges Tatbestandselement injedem einzelnen Fall nachgewiesen werden
kõnnen. Da seelische Vorgãnge für einen Aussenstehenden nur schwer
erkennbar sin d, dürfen di e Anforderungen an deren N achweis einerseits
nicht überspannt werden. Anderseits darf der Richter aber bei diesbezügli-
chen Erforschungen nicht allein auf mehr oder weniger gewandte verba1e
Ãusserungen eines Angeklagten abstellen. Vielmehr muss er solche Ãusse-
rungen anhand der gesamten Beweis1age, insbesondere auch der akten-
kundigen Informationen über das Vorleben und die Lebenshaltung des
Angeklagten und des persõnlichen Eindrucks, den er von ihm erhãlt, über-
prüfen. Nur dann lãsst sich rechtsgenügend feststellen, ob der Angeklagte
aus einem ausweglosen seelischen N otstand hera us gehandelt hat.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklãrt, mit dem Dienst in
der Armee würde er gegen sein Gewissen, gegen sein Innerstes verstossen.
In der Voruntersuchung gab er ausserdem zu Protokoll, er sei ausserstande,
je Militãrdienst zu leisten, er würde einem Zwang zum Dienst unter allen
Umstãnden ausweichen, er kõnne keinesfalls auf einen anderen Menschen
schiessen und würde auch bei einem Angriff auf seine Person nicht mit
Gegengewalt reagieren. Das sind alles Ãusserungen, welche vielleicht für die
Gesinnungstreue des Angeklagten und vielleicht auch für seine Verzagtheit
sprechen, jedoch nicht hinreichen, das Vorliegen einer schweren seelischen
Konfliktsituation darzutun. Auch wenn es d em Angeklagten, wie d er V er-
teidiger ausführt, keineswegs leicht fàllt, sich auszudrücken oder dank
geschickter Rhetorik zu beeindrucken, so hãtten sich bei der Befragung
durch den Untersuchungsrichter undan der Hauptverhandlung doch kon-
krete Hinweise für eine schwere Gewissensnot ergeben müssen, wenn eine
solche wirklich bestanden hãtte. Abgesehen davon, enthalten auch die übri-
gen Akten keine Anhaltspunkte, welche die mõglicherweise unbeholfenen
Erklãrungen des Angeklagten verdeutlichen und das Bestehen einer schwe-
ren seelischen Notlage indizieren würden. Den Akten lãsst sich insbesondere
nicht entnehmen, dass der Angeklagte in seinem bisherigen Le ben für seine
Ideale namhafte Opfer auf sich genommen hãtte. Es ergibt sich somit, dass
das Divisionsgericht das Vorliegen einer schweren Gewissensnot und damit
die Anwendung des privilegierten Tatbestands zu Recht verneint hat. Die
Kassationsbeschwerde erweist sich daher in ihrem Hauptpunkt als unbe-
gründet.
3.- ...
(3. Juni 1976, M. e. DG 3)
96.
Fixation de la peine (art. 44 CPM) en cas de refus de servir (art. 81, eh.
l, t er al. CPM):