opencaselaw.ch

MKGE 9 Nr. 91

MKGE 9 Nr. 91 — Auditor e. W. und DG 9A

Mkg · · Deutsch CH
Sachverhalt

dem Angeklagten zur Last gelegt werde, er habe den Tagesbefehl und wie- derholte Befehle des Feldweibels zum Ausrücken nicht befolgt. Davon sei in der Anklageschrift nicht die Rede, vielmehr werde dort nur ausgeführt, der Angeklagte habe wegen psychischer Benommenheit nicht ausrücken kon- nen. Der Einwand ist nicht abwegig, aber auch nicht stichhaltig. Eine Bestrafung nach Art. 80 Ziff. 2 MStG setzt voraus, dass der Tater im Zustand der Unzurechnungsfáhigkeit eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt. Es ist kiar, dass sich Rekr W. eines Vergehens schuldig gemacht hatte, wenn er am fraglichen Morgen im Zustand der Zurechnungsfahigkeit vorsatzlich nicht ausgerückt ware. Wenn in einer Rekrutenschule ausgerückt wird, geschieht es auf Grund eines Befehls, und wer vorsatzlich nicht aus- rückt, macht sich des Ungehorsams schuldig. Wenn in der Anklageschrift ausgeführt wurde, Rekr W. habe wegen seiner psychischen Benommenheit nicht ausrücken kõnnen, so war damit auch gesagt, er ha be dem Befehl zum Ausrücken nicht gehorcht. Es ist in diesem Zusammenhang nicht massge- bend, dass in der Anklageschrift von dem wiederholten Ausrückungsbefehl, den der Feldweibel an den Angeklagten richtete, nicht die Rede war. Der Feldweibel ga b ihrn einen Befehl, der ohnehin schon für ihn galt. Auch wenn der Feldweibel Rekr W. nicht noch persõnlich zum Ausrücken aufgefordert hatte, hatte dieser eine als Vergehen bedrohte Tat, namlich Ungehorsam nach Art. 61 MStG, begangen, indem er entgegen dem an die Truppe gerichteten Tagesbefehl nicht ausrückte. Dass in der Umschreibung des Sachverhalts durch das Gericht die Befehle des Feldweibels erwahnt sind, in jener d er Anklageschrift nicht, ist somit n ur eine unwesentliche Abweichung. Der Grundsatz der Identitat der Tat würde überspannt, wenn wegen einer solchen, für die Beurteilung nebensachlichen Divergenz das Urteil kassiert werden müsste. Von einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann demnach nicht gesprochen werden.

b) Es ist unbestritten, dass d er Angeklagte, d er wegen des Vorfalls vom

2. September 1975 der Verstümmelung angeklagt war und den das Gericht wegen dieses Vorfalls der Trunkenheit (Betaubung) schuldig erklarte, zuvor auf die Veranderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewie- sen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 80 MStG zu aussern (vgl. Art. 160 Abs. 2 MStGO). Es liegt somit au eh ke ine V erletzung d er V erteidigungsrech te v o r. 2.- Der Auditor wirft dem Divisionsgericht ferner unrichtige Anwen- dung des Strafgesetzes vor.

155 Nr. 91

a) Die Anklage lautete aufVerstümmelung nach Art. 95 MStG. Danach ist strafbar, wer sich auf bestimmte Weise zur Erfüllung der Militãrdienst- pfiicht untauglich macht. Das Gericht erwog, der Tatbestand sei n ur erfüllt, wenn der Tãter diese Untauglichkeit mit Wissen und Willen herbeiführe oder zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kaufnehme. lm zu beur- teilenden Fall sei nicht bewiesen, dass sich der Angeklagte durch Einnahme der Droge vorsãtzlich zur Erfüllung der Dienstpfiicht habe untauglich machen wollen, da beim früheren Drogenkonsum keine Benommenheit, sondern sogar eine besondere <<Fitness>> eingetreten sei. Demgegenüber nahm das Divisionsgericht an, Rekr W. ha be sich durch Einnahme der Droge aus eigenem Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfáhigkeit ver- setzt und in diesem Zustand eine als Vergehen bedrohte Tat (Ungehorsam durch Nichtausrücken) begangen, so dass der Tatbestand des Art. 80 Ziff. 2 MStG erfüllt sei. Der Auditor wendet mit Recht nichts dagegen ein, dass das Divisionsge- richt V erstümmelung verneinte. Er ist dagegen d er Ansicht, d er Angeklagte sei zu Unrecht im Sinne des Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig befunden worden. Es gehõrt zu diesem Tatbestand, dass der Tãter seine Unzurechnungs- fáhigkeit <<selbst verschuldet>> hat. lndem das Gericht bei Prüfung des Tatbe- stands der Verstümmelung feststellte, der Angeklagte habe nicht erwartet, dass die Droge - anders als die früher konsumierten Rauschgifte - zu einer võlligen psychischen Benommenheit führen werde, w ar auch gesagt, dass d er Angeklagte die Unzurechnungsfáhigkeit nicht vorsãtzlich herbeiführte. Das ist aber nach Art. 80 Ziff. 2 MStG nicht erforderlich; es genügt, wenn sie der Tãter fahrlãssig herbeiführt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 11 S. 506 zum entsprechenden Tatbestand des Art. 263 StGB). Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Argumentation des Divi- sionsgerichts sei auch die Schuldform der Fahrlãssigkeit ausgeschlossen, da das Gericht dem Angeklagten zugebilligt habe, dass er nach gewõhnlichem Lauf der Dinge keine erhõhte, das heisst keine zur Benommenheit führende Wirkung der Droge habe erwarten müssen. Diese Kritik ist beachtlich. Das Gericht liess es bei der Feststellung bewenden, es sei nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens o:ffensichtlich, dass der Angeklagte <<auf Grund einer selbstverschuldeten Betãubung>>, nãmlich durch die Einnahme der wider Erwarten ãusserst stark wirkenden Droge in Gelatineform, unzurechnungs- fáhig wurde. W o rin das Selbstverschulden la g, wird in des in d en U rteilserwã- gungen nicht gesagt, obschon im Hinblick auf die Feststellung, die Droge ha be wider Erwarten ãusserst stark gewirkt, dazu besonderer Anlass gewesen wãre. Dieser Mangel der Formulierung des Urteils führt aber nicht zu dessen Aufhebung. lm Ergebnis hat das Divisionsgericht weder den Beweis willkür- lich gewürdigt noch den Begriff der Fahrlãssigkeit verkannt, wenn es

Nr. 91, 92 156 annahm, Rekr W. habe die Unzurechnungsfáhigkeit selber verschuldet. Er hatte schon früher Rauschgift zu sich genommen, ohne dass es zu einer psy- chischen Benommenheit gekommen wãre. Am 2. September 1975 konsu- mierte er aber eine Droge, die für ihn neu war (Gelatineform) und von der er nicht einmal sicher wusste, ob es sich um Cannabis handle. W er eine ihm unbekannte Droge zu sich nimmt, muss bei pflichtgemãsser Aufmerksamkeit damit rechnen, dass er dadurch in einen Zustand der Betãubung und damit der Unzurechnungsfáhigkeit gerãt. Auch wenn bei früherem Konsum ande- rer Drogen keine solche Wirkung eintrat und sie Rekr W. auch am 2. Septem- ber 197 5 ni eh t erwartete, w ar d oe h di e Mõglichkeit e in er derartigen Wirkung für ihn durchaus voraussehbar. Die Annahme des Divisionsgerichts, Rekr W. habe die Unzurechnungs- fáhigkeit selbst verschuldet, das heisst fahrlãssig herbeigeführt, ist demnach nicht zu beanstanden.

b) D er Auditor ist d er Meinung, d er Tatbestand des Art. 80 Ziff. 2 MStG kõnne auch deshalb nicht erfüllt sein, weil der Angeklagte nicht nur subjek- tiv, sondern objektiv nicht in der Lage gewesen sei, auszurücken. Art. 80 Ziff. 2 ist ohne Rücksicht darauf anwendbar, o b di e im Z us tan d selbstverschulde- ter Betãubung verübte (als Verbrechen oder Vergehen bedrohte) T at Unter- lassungsdelikt ist. O b Rekr W. in seinem Drogenrausch zum Beispiel militãri- sche Ausrüstungsgegenstãnde zerstõrt hãtte oder ob er einem Befehl zum Ausrücken nicht gehorchte, ist in beiden Fãllen Art. 80 Ziff. 2 MStG anwendbar, und daran ãndert nichts, dass er objektiv nicht in der Lage war, den Ausrückungsbefehl zu befolgen (vgl. MKGE 7 N r. 41). Das Divisionsgericht hat somit das Strafgesetz nicht verletzt, indem es Rekr W. der Trunkenheit (Betãubung) im Sinne des Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig erklãrte. 3.- ... (18. Marz 1976, Auditor e. W. und DG 9A) 92. Pourvoi en cassation pour défaut de motifs (art. 188, l er al., eh. 7 OJPPM) Exigences quant à la motivation, afin de mettre le Tribunal de cassation à même de revoir un jugement traitant de l'erreur sur les faits (art. 16 CPM) et du do l éventuel (cons. 2); Renvoi de la cause au tribunal qui a jugé, en vertu de l'art. 196, l er al. OJPPM, pour compléter les motifs dans la mesure prescrite à l'art. 161, l er al. OJPPM. Kassationsbeschwerde wegen Fehlens von Entscheidungsgründen (Art. 188 Abs. l Ziff. 7 MStGO): Anforderungen an die Begründung, um dem Kassationsgericht die Über-

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 ist ohne Rücksicht darauf anwendbar, o b di e im Z us tan d selbstverschulde- ter Betãubung verübte (als Verbrechen oder Vergehen bedrohte) T at Unter- lassungsdelikt ist. O b Rekr W. in seinem Drogenrausch zum Beispiel militãri- sche Ausrüstungsgegenstãnde zerstõrt hãtte oder ob er einem Befehl zum Ausrücken nicht gehorchte, ist in beiden Fãllen Art. 80 Ziff. 2 MStG anwendbar, und daran ãndert nichts, dass er objektiv nicht in der Lage war, den Ausrückungsbefehl zu befolgen (vgl. MKGE 7 N r. 41). Das Divisionsgericht hat somit das Strafgesetz nicht verletzt, indem es Rekr W. der Trunkenheit (Betãubung) im Sinne des Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig erklãrte.

E. 3 ... (18. Marz 1976, Auditor e. W. und DG 9A) 92. Pourvoi en cassation pour défaut de motifs (art. 188, l er al., eh. 7 OJPPM) Exigences quant à la motivation, afin de mettre le Tribunal de cassation à même de revoir un jugement traitant de l'erreur sur les faits (art. 16 CPM) et du do l éventuel (cons. 2); Renvoi de la cause au tribunal qui a jugé, en vertu de l'art. 196, l er al. OJPPM, pour compléter les motifs dans la mesure prescrite à l'art. 161, l er al. OJPPM. Kassationsbeschwerde wegen Fehlens von Entscheidungsgründen (Art. 188 Abs. l Ziff. 7 MStGO): Anforderungen an die Begründung, um dem Kassationsgericht die Über-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

153 Nr. 91 Punissabilité de l'acte commis en état d'intoxication fautive; importance du fai t que cet acte constituerait un délit par omission (cons. 2b). Ricorso per cassazione (art. 188 cpv. 2 OGPPM): obbligo di rilevare irre- golarità ebe risultano soltanto dalla sentenza motivata (cons. 1). Oggetto della sentenza (art. 159 OGPPM): principio dell'identità tra i fatti figuranti nell'atto di accusa e quelli oggetto della sentenza (cons. la): significato di scostamenti non importanti. Intossicazione colposa (art. 80 n. 2 CPM): Differenza tra la mutilazione secondo l'art. 95 CPM (cons. 2a); E' colposo an eh e lo s ta to di intossicazione procurato per negligenza (cons. 2a); Prevedibilità dell'effetto stupefacente derivante dai consumo di sostanze stupefacenti (cons. 2a); Punibilità del reato commesso in stato di intossicazione colposa; impor- tanza del fatto ebe l'atto consista in un reato di omissione (cons. 2b). Aus den Erwagungen: l.- Zunachst sind die formellen Kassationsgründe zu prüfen. Der Auditor ist der Meinung, das Divisionsgericht ha be mit der Verurtei- lung wegen Trunkenheit wesentliche V erfahrensvorschriften verletzt (Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO), indem es einen Sachverhalt beurteilt habe, der nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Durch dieses Vorgehen seien auch die Verteidigungsrechte verletzt worden (Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO). Aus diesen beiden Gründen kann gemass Art. 188 Abs. 2 MStGO die Kassation n ur verlangt werden, wenn die Partei wahrend d er Hauptverhand- lung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat. Eine Rügepflicht besteht selbstverstandlich nicht für Mãngel, die erst aus dem Urteil ersichtlich sin d. Das trifft hier zu, so dass auf di e beiden formellen Ein- wande einzugehen ist.

a) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sich dieselbe nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (Art. 159 MStGO). Zwischen dem in der Anklageschrift umschriebenen und dem den Gegenstand des Urteils bildenden Sachverhalt muss demnach gesamthaft gesehen Identitãt bestehen (MKGE 6 Nr. 5). Identitat der Tat ist indessen nicht schon dann zu verneinen, wenn d er beurteilte Sachverhalt in unwesent- lichen Einzelheiten von dem in der Anklageschrift dargestellten abweicht. Verlangt ist bloss, dass derselbe Gesamtvorgang Gegenstand der Anklage un d des U rteils sei. In der Anklageschrift wurde Rekr W. zur Last gelegt, er ha be am Morgen des 2. Septernber 1975 in der Unterkunft der Geb InfRS 212 in Hospenthal ein Betaubungsmittel (vermutlich Cannabis) zu sich genommen, was zur

Nr. 91 154 F olge gehabt ha be, das s er am fraglichen Ta g wegen starker psychischer Benommenheit nicht mit der Truppe ha be ausrücken kõnnen. Dieses Nicht- ausrücken wegen selbstverschuldeter Betaubung liegt auch dem Schuld- spruch des Divisionsgerichts zugrunde. Der Auditor behauptet, es fehle an der Tatidentitat, weil nach d em d em U rteil zugrundeliegenden Sachverhalt dem Angeklagten zur Last gelegt werde, er habe den Tagesbefehl und wie- derholte Befehle des Feldweibels zum Ausrücken nicht befolgt. Davon sei in der Anklageschrift nicht die Rede, vielmehr werde dort nur ausgeführt, der Angeklagte habe wegen psychischer Benommenheit nicht ausrücken kon- nen. Der Einwand ist nicht abwegig, aber auch nicht stichhaltig. Eine Bestrafung nach Art. 80 Ziff. 2 MStG setzt voraus, dass der Tater im Zustand der Unzurechnungsfáhigkeit eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt. Es ist kiar, dass sich Rekr W. eines Vergehens schuldig gemacht hatte, wenn er am fraglichen Morgen im Zustand der Zurechnungsfahigkeit vorsatzlich nicht ausgerückt ware. Wenn in einer Rekrutenschule ausgerückt wird, geschieht es auf Grund eines Befehls, und wer vorsatzlich nicht aus- rückt, macht sich des Ungehorsams schuldig. Wenn in der Anklageschrift ausgeführt wurde, Rekr W. habe wegen seiner psychischen Benommenheit nicht ausrücken kõnnen, so war damit auch gesagt, er ha be dem Befehl zum Ausrücken nicht gehorcht. Es ist in diesem Zusammenhang nicht massge- bend, dass in der Anklageschrift von dem wiederholten Ausrückungsbefehl, den der Feldweibel an den Angeklagten richtete, nicht die Rede war. Der Feldweibel ga b ihrn einen Befehl, der ohnehin schon für ihn galt. Auch wenn der Feldweibel Rekr W. nicht noch persõnlich zum Ausrücken aufgefordert hatte, hatte dieser eine als Vergehen bedrohte Tat, namlich Ungehorsam nach Art. 61 MStG, begangen, indem er entgegen dem an die Truppe gerichteten Tagesbefehl nicht ausrückte. Dass in der Umschreibung des Sachverhalts durch das Gericht die Befehle des Feldweibels erwahnt sind, in jener d er Anklageschrift nicht, ist somit n ur eine unwesentliche Abweichung. Der Grundsatz der Identitat der Tat würde überspannt, wenn wegen einer solchen, für die Beurteilung nebensachlichen Divergenz das Urteil kassiert werden müsste. Von einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann demnach nicht gesprochen werden.

b) Es ist unbestritten, dass d er Angeklagte, d er wegen des Vorfalls vom

2. September 1975 der Verstümmelung angeklagt war und den das Gericht wegen dieses Vorfalls der Trunkenheit (Betaubung) schuldig erklarte, zuvor auf die Veranderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewie- sen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 80 MStG zu aussern (vgl. Art. 160 Abs. 2 MStGO). Es liegt somit au eh ke ine V erletzung d er V erteidigungsrech te v o r. 2.- Der Auditor wirft dem Divisionsgericht ferner unrichtige Anwen- dung des Strafgesetzes vor.

155 Nr. 91

a) Die Anklage lautete aufVerstümmelung nach Art. 95 MStG. Danach ist strafbar, wer sich auf bestimmte Weise zur Erfüllung der Militãrdienst- pfiicht untauglich macht. Das Gericht erwog, der Tatbestand sei n ur erfüllt, wenn der Tãter diese Untauglichkeit mit Wissen und Willen herbeiführe oder zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kaufnehme. lm zu beur- teilenden Fall sei nicht bewiesen, dass sich der Angeklagte durch Einnahme der Droge vorsãtzlich zur Erfüllung der Dienstpfiicht habe untauglich machen wollen, da beim früheren Drogenkonsum keine Benommenheit, sondern sogar eine besondere > eingetreten sei. Demgegenüber nahm das Divisionsgericht an, Rekr W. ha be sich durch Einnahme der Droge aus eigenem Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfáhigkeit ver- setzt und in diesem Zustand eine als Vergehen bedrohte Tat (Ungehorsam durch Nichtausrücken) begangen, so dass der Tatbestand des Art. 80 Ziff. 2 MStG erfüllt sei. Der Auditor wendet mit Recht nichts dagegen ein, dass das Divisionsge- richt V erstümmelung verneinte. Er ist dagegen d er Ansicht, d er Angeklagte sei zu Unrecht im Sinne des Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig befunden worden. Es gehõrt zu diesem Tatbestand, dass der Tãter seine Unzurechnungs- fáhigkeit > hat. lndem das Gericht bei Prüfung des Tatbe- stands der Verstümmelung feststellte, der Angeklagte habe nicht erwartet, dass die Droge - anders als die früher konsumierten Rauschgifte - zu einer võlligen psychischen Benommenheit führen werde, w ar auch gesagt, dass d er Angeklagte die Unzurechnungsfáhigkeit nicht vorsãtzlich herbeiführte. Das ist aber nach Art. 80 Ziff. 2 MStG nicht erforderlich; es genügt, wenn sie der Tãter fahrlãssig herbeiführt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 11 S. 506 zum entsprechenden Tatbestand des Art. 263 StGB). Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Argumentation des Divi- sionsgerichts sei auch die Schuldform der Fahrlãssigkeit ausgeschlossen, da das Gericht dem Angeklagten zugebilligt habe, dass er nach gewõhnlichem Lauf der Dinge keine erhõhte, das heisst keine zur Benommenheit führende Wirkung der Droge habe erwarten müssen. Diese Kritik ist beachtlich. Das Gericht liess es bei der Feststellung bewenden, es sei nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens o:ffensichtlich, dass der Angeklagte >, nãmlich durch die Einnahme der wider Erwarten ãusserst stark wirkenden Droge in Gelatineform, unzurechnungs- fáhig wurde. W o rin das Selbstverschulden la g, wird in des in d en U rteilserwã- gungen nicht gesagt, obschon im Hinblick auf die Feststellung, die Droge ha be wider Erwarten ãusserst stark gewirkt, dazu besonderer Anlass gewesen wãre. Dieser Mangel der Formulierung des Urteils führt aber nicht zu dessen Aufhebung. lm Ergebnis hat das Divisionsgericht weder den Beweis willkür- lich gewürdigt noch den Begriff der Fahrlãssigkeit verkannt, wenn es

Nr. 91, 92 156 annahm, Rekr W. habe die Unzurechnungsfáhigkeit selber verschuldet. Er hatte schon früher Rauschgift zu sich genommen, ohne dass es zu einer psy- chischen Benommenheit gekommen wãre. Am 2. September 1975 konsu- mierte er aber eine Droge, die für ihn neu war (Gelatineform) und von der er nicht einmal sicher wusste, ob es sich um Cannabis handle. W er eine ihm unbekannte Droge zu sich nimmt, muss bei pflichtgemãsser Aufmerksamkeit damit rechnen, dass er dadurch in einen Zustand der Betãubung und damit der Unzurechnungsfáhigkeit gerãt. Auch wenn bei früherem Konsum ande- rer Drogen keine solche Wirkung eintrat und sie Rekr W. auch am 2. Septem- ber 197 5 ni eh t erwartete, w ar d oe h di e Mõglichkeit e in er derartigen Wirkung für ihn durchaus voraussehbar. Die Annahme des Divisionsgerichts, Rekr W. habe die Unzurechnungs- fáhigkeit selbst verschuldet, das heisst fahrlãssig herbeigeführt, ist demnach nicht zu beanstanden.

b) D er Auditor ist d er Meinung, d er Tatbestand des Art. 80 Ziff. 2 MStG kõnne auch deshalb nicht erfüllt sein, weil der Angeklagte nicht nur subjek- tiv, sondern objektiv nicht in der Lage gewesen sei, auszurücken. Art. 80 Ziff. 2 ist ohne Rücksicht darauf anwendbar, o b di e im Z us tan d selbstverschulde- ter Betãubung verübte (als Verbrechen oder Vergehen bedrohte) T at Unter- lassungsdelikt ist. O b Rekr W. in seinem Drogenrausch zum Beispiel militãri- sche Ausrüstungsgegenstãnde zerstõrt hãtte oder ob er einem Befehl zum Ausrücken nicht gehorchte, ist in beiden Fãllen Art. 80 Ziff. 2 MStG anwendbar, und daran ãndert nichts, dass er objektiv nicht in der Lage war, den Ausrückungsbefehl zu befolgen (vgl. MKGE 7 N r. 41). Das Divisionsgericht hat somit das Strafgesetz nicht verletzt, indem es Rekr W. der Trunkenheit (Betãubung) im Sinne des Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig erklãrte. 3.- ... (18. Marz 1976, Auditor e. W. und DG 9A) 92. Pourvoi en cassation pour défaut de motifs (art. 188, l er al., eh. 7 OJPPM) Exigences quant à la motivation, afin de mettre le Tribunal de cassation à même de revoir un jugement traitant de l'erreur sur les faits (art. 16 CPM) et du do l éventuel (cons. 2); Renvoi de la cause au tribunal qui a jugé, en vertu de l'art. 196, l er al. OJPPM, pour compléter les motifs dans la mesure prescrite à l'art. 161, l er al. OJPPM. Kassationsbeschwerde wegen Fehlens von Entscheidungsgründen (Art. 188 Abs. l Ziff. 7 MStGO): Anforderungen an die Begründung, um dem Kassationsgericht die Über-