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Nr. 90 150 Mancanza di imparzialità (art. 53 OGPPM); sospetto di mancanza di imparzialità da parte di giudici di un tribunale di divisione: si deve ammettere la mancanza di imparzialità soltanto quando dei fatti giustificano oggettiva- mente dei timori riguardanti l'indipendenza dei giudici; non basta il fatto ebe un giudice abbia partecipato a un primo procedimento. Aus den Erwãgungen: 2.- Der Beschwerdeführer, Kan S., hãtte am 21. Januar 1975 zusammen mit Kan Sch. eine W achtronde ausführen sollen. Indessen gehorchte er dem Befehl des Stellvertreters des W achtkdt, Gfr M., nicht. Dieser liess Kan S eh. nicht allein auf den Kontrollgang gehen. Im Wachtjournal trug er wahrheits- widrig ein, Kan S. und Kan Sch. hãtten von 0210- 0250 den Kontrollgang ausgeführt. Es wurde gegen ihn ein militãrisches Strafverfahren wegen Fãl- schung dienstlicher Aktenstücke eingeleitet. Der Straffall wurde am 31. Juli 1975 durch das Divisionsgericht 3 beurteilt, wobei als Richter u.a. Oberst Lenz (Grossrichter), Hptm Aerni, Wm Stãhli und Kan Gerber mitwirkten. Das Gericht sprach Gfr M. von der kriminellen Anklage frei und bestrafte ihn disziplinarisch. Es stellte in der Begründung seines Urteils fest, Gfr M. sei durch die ernst zu nehmenden Drohungen des Kan S. eingeschüchtert worden. Ferner führte es aus: > Im Anschluss an die Hauptverhandlung im Falle des Gfr M. erschienen Zei- tungsberichte, in denen unter anderem gesagt wurde, der Angeklagte habe >. Der Beschwerdeführer machte vor dem Divisionsgericht geltend, die Richter, welche im Straffall M. mitgewirkt hatten, hãtten bereits gegen ihn
- Kan S. - Stellung bezogen und seien voreingenommen. Indem er in der Kassationsbeschwerde beanstandet, dass bei seiner Beurteilung vier Richter mitwirkten, die bereits bei der Behandlung der Strafsache M. als solche geamtet hatten, beruft er sich sinngemass auf den Kassationsgrund des Art. 188 Abs. l Ziff. 2 MStGO. Nach Art. 53 MStGO kann ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden. Einem solchen Ablehnungsgesuch ist zu entsprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. U m einer Person die Fãhigkeit absprechen zu kon- nen, in einem bestimmten Prozess Richter zu sein, genügt es nicht, dass eine Partei diesen Richter für befangen hãlt. Es müssen vielmehr Tatsachen vor- handen sein, welche das Misstrauen in die Unabhãngigkeit objektiv recht- fertigen (BGE 92 I 276). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die
151 Nr. 90 betreffenden Richter einer besonders personlichen Beziehung wegen- etwa wegen Feindschaft- befangen gewesen wãren. Er leitet den Vorwurf der Befangenheit einzig daraus a b, dass sie im Straffall M. mitwirkten und da bei, wie aus den Urteilserwãgungen ersichtlich ist, sein Verhalten negativ werte- ten. Beim Entscheid der Frage, o b daraus ein Ablehnungsgrund hergeleitet werden kann, spielen die Zeitungsmeldungen über den Strafprozess M. keine Rolle. Sie geben nicht Auffassung oder Ãusserung der Richter wieder. Beachtlich ist einzig, dass in den Urteilserwãgungen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe den Gfr M. mit Tãtlichkeiten bedroht, er sei als widerspenstig, provozierend und den Dienstbetrieb storend bekannt. Allein, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Verhalten beim frag- lichen Vorfall im U rteil auf di ese W eis e q ualifiziert wurden, lãsst di e Richter ni eh t als befangen erscheinen. N ach allgemeiner Ansi eh t kann ein Richter ni eh t allein wegen eines sachlichen V erhaltens in einem früheren V erfahren -ma g es auch mit d em ne uen in Zusammenhang stehen- abgelehnt werden. Es genügt auch nicht zur Ablehnung wegen Befangenheit, dass der Richter in einem früheren, für die Partei ungünstig verlaufenen Prozess mitgewirkt hat, selbst wenn der Entscheid unrichtig war (Hauser /Hauser, Komm. Anm. 7 zu § 113 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG; vgl. auch Lowe/ Rosenberg, Komm. Anm. 2b zu § 24 der Strafprozessordnung). Zivile und militãrische Richter kommen mitunter in die Lage, die Personlichkeit oder das V erhalten einer Prozesspartei in verschiedenen V erfahren beurteilen z u müssen. Im zivilen Bereich ist es beispielsweise moglich, dass ein Richter, d er einen Straffall zu beurteilen un d da bei di e A ussage eines Zeugen zu würdi- gen hat, in einem spãteren Strafverfahren, das gegen diesen wegen falschen Zeugnisses eingeleitet wird, erneut als Richter zu amten hat. In der militãri- schen Gerichtsbarkeit hat das nãmliche Gericht oft bei wiederholter Dienst- verweigerung denselben Angeklagten zweimal zu beurteilen und gelegent- lich ãhnliche Fragen, z.B. j ene nach d er Gewissensnot des Tãters, in d en bei- den Prozessen zu beantworten. N ach Lehre un d Praxis liegt darin kein Ablehnungsgrund. Sofern der Richter im ersten Verfahren objektiv und sachlich entschied, kann aus dieser richterlichen Tãtigkeit nicht abgeleitet werden, dass er im zweiten V erfahren voreingenommen wãre. Das Divisions- gericht führte in den Erwãgungen des Strafurteils aus, Kan S. ha be den Stell- vertreter des Wachtkdt mit Tãtlichkeiten bedroht. Befangenheit wird in der Praxis angenommen, wenn der Richter eine durch den Prozess erst noch abzuklãrende Tatsache als schon erwiesen betrachtet und sich unnotig in einer Weise festlegt, die Zweifel darüber entstehen lãsst, ob er noch vorur- teilsfrei entscheiden konne (Hauser/Hauser a.a.O., Anm. 7 zu § 113 GVG). Dieser Fallliegt hier nicht vor. Für die Beurteilung des Gfr M. war die Ãusse- rung des Gerichts darüber notig, ob Kan S. mit Tãtlichkeiten gedroht habe. Die neuerlichen Beweiserhebungen darüber in der Hauptverhandlung der Strafsache S. zeigen, dass das Gericht unbekümmert um das Urteil M. eine
Nr. 90, 91 152 sachliche Abklãrung anstrebte. Von einem Richter muss verlangt werden, dass er bereit ist, seine Beurteilung zu ãndern, wenn ein neues Beweisverfah- ren dazu Anlass gibt. Es ist durch nichts glaubhaft gemacht, dass die abge- lehnten Richter voreingenommen gewesen und zu einer solchen Ânderung ihrer Meinung von vorneherein nicht bereit gewesen wãren. Die Teilnahme an der Beurteilung der Strafsache M., die allein zur Begründung des Ableh- nungsbegehrens angeführt wurde, vermag den Vorwurf der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. 3.- ... (18. Marz 1976, S. e. DG 3) 91. Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. 2 MStGO): Rügepflicht bei Mãn- geln, die erst aus dem Urteil ersichtlich sind (Erw. 1). Gegenstand der Urteilsfindung (Art. 159 MStGO): Grundsatz der Identi- tãt zwischen dem in der Anklageschrift umschriebenen und dem den Gegen- stand des Urteils bildenden Sachverhalt (Erw.la): Bedeutung unwesentlicher Abweichungen. Selbstverschuldete Betãubung (Art. 80 Ziff. 2 MStG): Abgrenzung gegen die Selbstverstümmelung i.S. von Art. 95 MStG (Erw. 2a); Selbstverschulden ist auch bei fahrHissig herbeigeführter Betãubung anzunehmen (Erw. 2a); Voraussehbarkeit der betãubenden Wirkung des Drogenkonsums (Erw. 2a); Stratbarkeit der im Zustand selbstverschuldeter Betãubung verübten Ta t; Bedeutung des Umstandes, dass diese Tat sich als Unterlassungsdelikt darstellt (Erw. 2b). Recours en cassation (art. 188, 2e al. OJPPM): lorsque l'irrégularité n'ap- parait que dans le jugement écrit, l'obligation de l'avoir signalée est inconce- vable (cons. 1). Objet du jugement (art. 159 OJPPM): principe de l'identité entre les faits visés par l'acte d'accusation et ceux qui fo n t l'objet du jugement (cons. la): portée de divergences mineures. lntoxication fautive (art. 80, eh. 2 CPM): Délimitation d'avec la mutilation au sens de l'art. 95 CPM (cons. 2a); L'intoxication que l'auteur a provoquée par négligence est aussi > (cons. 2a); Prévisibilité de l'intoxication que produira l'absorption d'un stupéfiant (cons. 2a);