Erwägungen (3 Absätze)
E. 13 Nr. 9 Aus den Erwãgungen: l.- Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, dass er am 8. Juni 1972 in den Nachhol-WK 71 mit schulterlangen Haaren eingerückt sei und er sich daraufhin geweigert habe, seine Haare auf die reglem~ntarische Lãnge zurückzuschneiden. Hingegen macht er geltend, Ziff. 203b1s DR, welche die im Militãrdienst erlaubte Haarlãnge des Wehrmannes umschreibt, greife in unzulãssiger Weise in das verfassungsmãssige Recht des Wehrmannes auf korperliche Unversehrtheit ein. Die Missachtung einer so1chen verfassungs- widrigen Vorschrift sei deshalb nicht strafbar und das Divisionsgericht habe demzufolge den Tatbestand auf Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu Unrecht bejaht. Das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf korperliche Unver- sehrtheit wird durch das Grundrecht d er personlichen Freiheit gewãhrleistet, das nach herrschender Auffassung dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes angehort (BGE97 149 mit Hinweisen). Wie die andern verfas- sungsmãssigen Rechte, gilt auch das Recht auf personliche Freiheit nicht schrankenlos. Eingriffe sind jedoch nur zulãssig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im offentlichen Interesse liegen und wenn sie das Grundrecht überdies weder vollig unterdrücken n oe h seines Gehalts als f un- damentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (BO E 97 I 50 mit Verweisungen). Dass die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen im vor- liegenden Fall zutreffen, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er hãlt aber dafür, Ziff. 203bis DR sei deshalb verfassungswidrig, weil ihr eine genügende gesetzliche Grundlage fehle und sie nicht im õffentlichen Inter- esse liege. 2.- Das DR wurde gestützt auf Art. 147 des Bundesgesetzes über die Militãrorganisation (MO) erlassen. Absatz 2 dieser Bestimmung weist den Bundesrat an, das Dienstreglement zu genehmigen, was er hinsichtlich der Ziff. 203bis DR an1 5. Oktober 1970 auch getan hat.
a) O b Bestimmungen von Bundesgesetzen d er V erfassung entsprechen, hat der Richter nicht zu prüfen (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV). Das gilt nicht n ur tur das Bundesgericht, sondern auch für das Militãrkassationsgericht (MKGE 2 Nr.35 Erw.A; 7 Nr.26; Urteil vom 24.8.1972 i.S. Füs Ae., Erw.1 a.E. und i. S. Tr Sdt G., Erw. 2). Diese Verbindlichkeit erstreckt sich aber auch auf (unselbstãndige) bundesrãtliche Verordnungen - denen das DR, weil vom Bundesrat zu genehmigen, gleichzustellen ist -, sofern sie inhaltlich im Rahmen der Ermãchtigung des Gesetzgebers bleiben (vgl. MKGE 7 N r. 26 mit Hinweisen; BGE92 1433,94188 Erw.1, 396/7 Erw.3, 664/5 Erw.3, 97 I 446). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprengt Ziff. 203bis DR diesen Rahmenjedenfalls insoweit nicht, als in der dem Bundesrat delegier- ten Aufgabe, ein Reglement für den Militãrdienst zu genehmigen, notwendi- gerweise auch die Befugnis enthalten sein muss, dem gemãss Bundesverfas-
Nr. 9
E. 14 sung zum Wehrdienst verpflichteten Schweizerbürger gewisse Beschrãnkun-
gen in den Rechten aufzuerlegen, die ihm im zivilen Leben zustehen. Die
Befugnis, solche Beschrãnkungen vorzusehen, folgt schon aus den Prinzipien
von Ordnung un d Disziplin, auf die auch eine reine V erteidigungsarmee wie
diejenige der Schweiz nicht verzichten kann. Ziff. 203bis DR ist mithin nicht
schon deshalb verfassungswidrig, weil die erlaubte Haarlãnge nicht aus-
drücklich in Art. 147 MO genannt wird.
Zu Unrecht nimmt der Beschwerdeführer an, aus der schweizerischen
Rechtsprechung und der Lehre ergebe sich das Gegenteil. Selbst in Fãllen,
in denen ihm freie Prüfung zusteht, sieht das Bundesgericht davon a b, zu ver-
langen, dass jede einzelne Beschrãnkung der persõnlichen Freiheit, die aus
der N a tur des besondern V erhãltnisses einzelner Bürger (Soldaten, Beamte,
Lehrer, Untersuchungsgefangene u.a.m.) zum Staat folgen kann, eine aus-
drückliche gesetzliche Grundlage haben müsse. Sofern eine solche für die
Begründung jenes besondern Verhãltnisses besteht, sin d di e sich daraus erge-
benden Eingriffe in die persõnliche Freiheit vom Betroffenen auch hinzu-
nehmen, wenn keine Gesetzesnorm sie ausdrücklich vorsieht (BGE 97 I 51/2
Erw. 4a mit Hinweis auf A. Grisel, Droit administratif suisse, S. 166). Es ist
offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die
besondere Beziehung, in der der Schweizerbürger als Wehrmann zum S taa te
steht, auf genügender gesetzlicher Grundlage beruht: Einmal erklãrt die
Bundesverfassung selber in Art. 18 Abs. l jeden Schweizer als wehrpfiichtig
und sodann wiederholt Art. l Abs. l MO diesen Grundsatz ausdrücklich.
b) Ist es un t er d em Gesichtswinkel d er persõnlichen Freiheit zulãssig,
eine Einschrãnkung wie diejenige betreffend den Haarschnitt des Wehrman-
nes ins DR aufzunehmen, ohne sie in Art. 147 MO ausdrücklich zu nennen,
so bleibt zu prüfen, ob jene Einschrãnkung im õffentlichen Interesse liege.
Das wãre insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie sich als unverhãltnis-
mãssig erwiese, weil das angestrebte Ziel auch mit weniger weit gehenden
M i tteln erreich t werden kõnn te.
Dass die MO den Bundesrat ermãchtige, im DR unverhãltnismãssige
Massnahmen vorzusehen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr muss vermutet
werden, der Gesetzgeber ha be sich nicht von der Verfassung entfernen wol-
len. W o aber ein Gesetz nicht ermãchtigt, in d er Verordnung von der Verfas-
sung abzuweichen, prüft das Bundesgericht die Verfassungsmãssigkeit der
Verordnung frei (BGE 97 I 466 und dort genannte frühere Entscheide). Von
diesen Grundsãtzen für seinen Bereich abzugehen, hat das Militãrkassa-
tionsgericht keinen Anlass. Es untersucht im vorliegenden Fall deshalb mit
freier Prüfungsbefugnis, o b Ziff. 203203 DR im õffentlichen Interesse liege,
insbesondere aber, ob sie verhãltnismãssig sei.
Auch diese Frage ist zu bejahen. Gerade ein militãrischer Verband, des-
sen Angehõrige oft in einfachsten Verhãltnissen auf engem Raum zusam-
menleben müssen, hat u. a. dafür zu sorgen, dass die Wehrmãnner ihren Kõr-
E. 15 Nr. 9, 10
per bestmõglich pflegen un d sauberhalten kõnnen. Ist di ese Sauberkeit nicht
mehr gewahrleistet, dann sinken die kõrperliche Leistungsfàhigkeit und die
Moral der Truppe. Zur Sauberhaltung des Kõrpers gehõrt auch die Pflege
des Haares. Der Aufwand hiefür ist nun erfahrungsgemãss bei kurzem
Schnitt erheblich geringer als wenn das Haar lang getragen wird. Bedenkt
man ferner, dass im Militãrdienst die Haartracht einer besonders hãufigen
Verschmutzung ausgesetzt ist und dem Wehrmann zur Haarptlege in der
Regel nicht diejenigen Einrichtungen zur Verfügung stehen wie im Ziville-
ben, dann kann schon vom Grundsatz unumgãnglicher Hygiene her gese-
hen, die Verhãltnismãssigkeit der angefochtenen Vorschrift nicht zweifelhaft
sein.
Wie Ziff. 203bis Abs. 2 DR selber ausführt, dürfen die Haare den Wehr-
mann bei seiner dienstlichen Tãtigkeit nicht behindern. In der Tat kõnnen
lange Haare- worauf das Divisionsgericht zutreffend hinweist- dem Solda-
ten bei den verschiedensten Gelegenheiten (Beobachten, Bedienen von
Gerãten und Waffen) hinderlich sein und mitunter sogar die Unfallgefahr
erhõhen. Es lãsst sich auch in dieser Beziehung nicht sagen, eine Vorschrift
wie die hier umstrittene gehe zu weit, wenn sie anordnet, die Haarlãnge sei
auf ein bestimmtes Mass zu beschrãnken.
e) Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, Ziff. 203bis DR sei
willkürlich gestaltet, weil sie nur die Lãnge des Haares hinten vorschreibe,
das Tragen von <<bauchlangen>> Bãrten dagegen nicht verbiete.
Ob solche Bãrte auf Grund der angefochtenen Vorschrift ebenfalls zu
verbieten sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die
Frage verneint werden müsste- was schon deshalb zweifelhaft ist, weil auch
lange Bãrte den Wehrmann u.U. in seiner dienstlichen Tãtigkeit behindern
-, wãre damit für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Er selber
wurde nicht wegen eines <<bauchlangen>> Bartes verurteilt, sondern unbestrit-
tenermassen wegen sein er Weigerung, sein schulterlanges Haupthaar auf die
reglementarische Lãnge zurückschneiden zu lassen.
d) Lãsst si eh Ziff. 203 bis D R nach d em Gesagte,n ni eh t beanstanden, dann
war sie auch für den Beschwerdeführer verbindlich. Indem es ihn der Nicht-
befolgung von Dienstvorschriften schuldig erklãrte, hat das Divisionsgericht
somit das Strafgesetz nicht verletzt, und die entsprechende Rüge erweist sich
als unbegründet.
3.- ...
(2. Marz 1973, R. e. J)G 6)
10.
Strassenverkehr (Art. 31 und 90 Ziff. l SVG): strafbare Verletzung von
Verkehrsregeln durch unaufmerksames Lenken eines Motorfahrzeuges (Erw.
2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13 Nr. 9 Aus den Erwãgungen: l.- Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, dass er am 8. Juni 1972 in den Nachhol-WK 71 mit schulterlangen Haaren eingerückt sei und er sich daraufhin geweigert habe, seine Haare auf die reglem~ntarische Lãnge zurückzuschneiden. Hingegen macht er geltend, Ziff. 203b1s DR, welche die im Militãrdienst erlaubte Haarlãnge des Wehrmannes umschreibt, greife in unzulãssiger Weise in das verfassungsmãssige Recht des Wehrmannes auf korperliche Unversehrtheit ein. Die Missachtung einer so1chen verfassungs- widrigen Vorschrift sei deshalb nicht strafbar und das Divisionsgericht habe demzufolge den Tatbestand auf Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu Unrecht bejaht. Das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf korperliche Unver- sehrtheit wird durch das Grundrecht d er personlichen Freiheit gewãhrleistet, das nach herrschender Auffassung dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes angehort (BGE97 149 mit Hinweisen). Wie die andern verfas- sungsmãssigen Rechte, gilt auch das Recht auf personliche Freiheit nicht schrankenlos. Eingriffe sind jedoch nur zulãssig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im offentlichen Interesse liegen und wenn sie das Grundrecht überdies weder vollig unterdrücken n oe h seines Gehalts als f un- damentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (BO E 97 I 50 mit Verweisungen). Dass die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen im vor- liegenden Fall zutreffen, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er hãlt aber dafür, Ziff. 203bis DR sei deshalb verfassungswidrig, weil ihr eine genügende gesetzliche Grundlage fehle und sie nicht im õffentlichen Inter- esse liege. 2.- Das DR wurde gestützt auf Art. 147 des Bundesgesetzes über die Militãrorganisation (MO) erlassen. Absatz 2 dieser Bestimmung weist den Bundesrat an, das Dienstreglement zu genehmigen, was er hinsichtlich der Ziff. 203bis DR an1 5. Oktober 1970 auch getan hat.
a) O b Bestimmungen von Bundesgesetzen d er V erfassung entsprechen, hat der Richter nicht zu prüfen (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV). Das gilt nicht n ur tur das Bundesgericht, sondern auch für das Militãrkassationsgericht (MKGE 2 Nr.35 Erw.A; 7 Nr.26; Urteil vom 24.8.1972 i.S. Füs Ae., Erw.1 a.E. und i. S. Tr Sdt G., Erw. 2). Diese Verbindlichkeit erstreckt sich aber auch auf (unselbstãndige) bundesrãtliche Verordnungen - denen das DR, weil vom Bundesrat zu genehmigen, gleichzustellen ist -, sofern sie inhaltlich im Rahmen der Ermãchtigung des Gesetzgebers bleiben (vgl. MKGE 7 N r. 26 mit Hinweisen; BGE92 1433,94188 Erw.1, 396/7 Erw.3, 664/5 Erw.3, 97 I 446). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprengt Ziff. 203bis DR diesen Rahmenjedenfalls insoweit nicht, als in der dem Bundesrat delegier- ten Aufgabe, ein Reglement für den Militãrdienst zu genehmigen, notwendi- gerweise auch die Befugnis enthalten sein muss, dem gemãss Bundesverfas-
Nr. 9 14 sung zum Wehrdienst verpflichteten Schweizerbürger gewisse Beschrãnkun- gen in den Rechten aufzuerlegen, die ihm im zivilen Leben zustehen. Die Befugnis, solche Beschrãnkungen vorzusehen, folgt schon aus den Prinzipien von Ordnung un d Disziplin, auf die auch eine reine V erteidigungsarmee wie diejenige der Schweiz nicht verzichten kann. Ziff. 203bis DR ist mithin nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die erlaubte Haarlãnge nicht aus- drücklich in Art. 147 MO genannt wird. Zu Unrecht nimmt der Beschwerdeführer an, aus der schweizerischen Rechtsprechung und der Lehre ergebe sich das Gegenteil. Selbst in Fãllen, in denen ihm freie Prüfung zusteht, sieht das Bundesgericht davon a b, zu ver- langen, dass jede einzelne Beschrãnkung der persõnlichen Freiheit, die aus der N a tur des besondern V erhãltnisses einzelner Bürger (Soldaten, Beamte, Lehrer, Untersuchungsgefangene u.a.m.) zum Staat folgen kann, eine aus- drückliche gesetzliche Grundlage haben müsse. Sofern eine solche für die Begründung jenes besondern Verhãltnisses besteht, sin d di e sich daraus erge- benden Eingriffe in die persõnliche Freiheit vom Betroffenen auch hinzu- nehmen, wenn keine Gesetzesnorm sie ausdrücklich vorsieht (BGE 97 I 51/2 Erw. 4a mit Hinweis auf A. Grisel, Droit administratif suisse, S. 166). Es ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die besondere Beziehung, in der der Schweizerbürger als Wehrmann zum S taa te steht, auf genügender gesetzlicher Grundlage beruht: Einmal erklãrt die Bundesverfassung selber in Art. 18 Abs. l jeden Schweizer als wehrpfiichtig und sodann wiederholt Art. l Abs. l MO diesen Grundsatz ausdrücklich.
b) Ist es un t er d em Gesichtswinkel d er persõnlichen Freiheit zulãssig, eine Einschrãnkung wie diejenige betreffend den Haarschnitt des Wehrman- nes ins DR aufzunehmen, ohne sie in Art. 147 MO ausdrücklich zu nennen, so bleibt zu prüfen, ob jene Einschrãnkung im õffentlichen Interesse liege. Das wãre insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie sich als unverhãltnis- mãssig erwiese, weil das angestrebte Ziel auch mit weniger weit gehenden M i tteln erreich t werden kõnn te. Dass die MO den Bundesrat ermãchtige, im DR unverhãltnismãssige Massnahmen vorzusehen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr muss vermutet werden, der Gesetzgeber ha be sich nicht von der Verfassung entfernen wol- len. W o aber ein Gesetz nicht ermãchtigt, in d er Verordnung von der Verfas- sung abzuweichen, prüft das Bundesgericht die Verfassungsmãssigkeit der Verordnung frei (BGE 97 I 466 und dort genannte frühere Entscheide). Von diesen Grundsãtzen für seinen Bereich abzugehen, hat das Militãrkassa- tionsgericht keinen Anlass. Es untersucht im vorliegenden Fall deshalb mit freier Prüfungsbefugnis, o b Ziff. 203203 DR im õffentlichen Interesse liege, insbesondere aber, ob sie verhãltnismãssig sei. Auch diese Frage ist zu bejahen. Gerade ein militãrischer Verband, des- sen Angehõrige oft in einfachsten Verhãltnissen auf engem Raum zusam- menleben müssen, hat u. a. dafür zu sorgen, dass die Wehrmãnner ihren Kõr-
15 Nr. 9, 10 per bestmõglich pflegen un d sauberhalten kõnnen. Ist di ese Sauberkeit nicht mehr gewahrleistet, dann sinken die kõrperliche Leistungsfàhigkeit und die Moral der Truppe. Zur Sauberhaltung des Kõrpers gehõrt auch die Pflege des Haares. Der Aufwand hiefür ist nun erfahrungsgemãss bei kurzem Schnitt erheblich geringer als wenn das Haar lang getragen wird. Bedenkt man ferner, dass im Militãrdienst die Haartracht einer besonders hãufigen Verschmutzung ausgesetzt ist und dem Wehrmann zur Haarptlege in der Regel nicht diejenigen Einrichtungen zur Verfügung stehen wie im Ziville- ben, dann kann schon vom Grundsatz unumgãnglicher Hygiene her gese- hen, die Verhãltnismãssigkeit der angefochtenen Vorschrift nicht zweifelhaft sein. Wie Ziff. 203bis Abs. 2 DR selber ausführt, dürfen die Haare den Wehr- mann bei seiner dienstlichen Tãtigkeit nicht behindern. In der Tat kõnnen lange Haare- worauf das Divisionsgericht zutreffend hinweist- dem Solda- ten bei den verschiedensten Gelegenheiten (Beobachten, Bedienen von Gerãten und Waffen) hinderlich sein und mitunter sogar die Unfallgefahr erhõhen. Es lãsst sich auch in dieser Beziehung nicht sagen, eine Vorschrift wie die hier umstrittene gehe zu weit, wenn sie anordnet, die Haarlãnge sei auf ein bestimmtes Mass zu beschrãnken.
e) Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, Ziff. 203bis DR sei willkürlich gestaltet, weil sie nur die Lãnge des Haares hinten vorschreibe, das Tragen von > Bãrten dagegen nicht verbiete. Ob solche Bãrte auf Grund der angefochtenen Vorschrift ebenfalls zu verbieten sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Frage verneint werden müsste- was schon deshalb zweifelhaft ist, weil auch lange Bãrte den Wehrmann u.U. in seiner dienstlichen Tãtigkeit behindern -, wãre damit für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Er selber wurde nicht wegen eines > Bartes verurteilt, sondern unbestrit- tenermassen wegen sein er Weigerung, sein schulterlanges Haupthaar auf die reglementarische Lãnge zurückschneiden zu lassen.
d) Lãsst si eh Ziff. 203 bis D R nach d em Gesagte,n ni eh t beanstanden, dann war sie auch für den Beschwerdeführer verbindlich. Indem es ihn der Nicht- befolgung von Dienstvorschriften schuldig erklãrte, hat das Divisionsgericht somit das Strafgesetz nicht verletzt, und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3.- ... (2. Marz 1973, R. e. J)G 6) 10. Strassenverkehr (Art. 31 und 90 Ziff. l SVG): strafbare Verletzung von Verkehrsregeln durch unaufmerksames Lenken eines Motorfahrzeuges (Erw. 2).