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MKGE 9 Nr. 87

MKGE 9 Nr. 87

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

147

Nr. 87, 88

Die hier in Betracht fallende Rachedrohung richtete sich gegen d en nicht

anwesenden Instr Of, Hptm T .. Sie war zwar unbestimmt gehalten, doch ver-

lieh ihr d er Drohende mit d em N achsatz, er w er de dafür selbst lebenslãngli-

chen Freiheitsentzug in Kauf nehmen, soviel Gewicht, dass sie nicht mehr

überhõrt werden konnte. D er Bttr Kdt hat auf Grund früherer Beobachtun-

gen denn auch damit gerechnet, Rekr K. halte, was er verspreche (act. 4),

weshalb er den betroffenen Instr Of orientierte und diesem sagte, er müsse

aufpassen, K. wolle ihn totschlagen. Der Instr Of erklãrte als Zeuge, dass ihn

di e Drohung beschaftigt un d er eine solche T at d em Angeklagten ohne weite-

res zugetraut habe (act. 13). Wohl hat der Angeklagte sein Ziel, der Diszipli-

narstrafe zu entgehen, mit der Drohung nicht erreicht. Wie bereits ausge-

führt, setztjedoch das Gefàhrdungsdelikt der Drohung einen solchen Erfolg

nicht voraus. Es genügt, dass die Drohung objektiv geeignet war, auf den

Vorgesetzten einen gewissen seelischen Druck auszuüben und ihn in seinem

Sicherheitsgefühl zu verletzen. Das traf hier sowohl mit Bezug auf d en Bttr

Kdt wie auf den Instr Of zu. Beide sahen sich veranlasst, die Drohung von

K. irgendwie in Rechnung zu stellen. Die Vorinstanz hat somit das Strafge-

setz verletzt, indem sie Rekr K. von der Anklage der Drohung freisprach. Ihr

Urteil ist deshalb aufzuheben und Rekr K. gleichzeitig der Drohung gemãss

Art. 62 Abs. l MStG schuldig zu sprechen.

3.- ...

(18. Marz 1976 Auditor e. K. und DG 3)

88.

Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 50 Abs. l MStG) durch das Kas-

sationsgericht; Anwendungsfall.

lmputation de la détention préventive (art. 50, l er al. CPM) p ar le Tribunal

de cassation; cas d'application.

Computo del carcere preventivo (art. 50 cpv. l CPM) da parte de l tribunal e

militare di cassazione; caso di applicazione.

Aus den Erwãgungen:

5.- Gemãss Art. 50 Abs. l MStG rechnet der Richter dem Verurteilten

die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Tater die Unter-

suchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder

verlangert hat; das Kassationsgericht kann diese Anrechnung auch dann

vornehmen, wenn es die Kassationsbeschwerde abweist.

Im zu beurteilenden Fall ist aus den vom Divisionsgericht 7 erwãhnten

Gründen (Urteil S. 11) mit sofortiger Wirkung d er Antritt des Strafvollzugs

anzuordnen. Es rechtfertigt sich dagegen, dem V erurteilten an die Freiheits-

strafe von neun Monaten die bis und mit 18. Marz 1976 erstandene Sicher-