Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Bei der Prüfung der hier umstrittenen Frage ist grundsãtzlich folgen-
des zu beachten:
Der bereits in der Entstehungsgeschichte zurn Ausdruck gekornrnene
Sinn des revidierten Art. 81 Ziff. 2 MStG erfordert eine zurückhaltende
Anwendung dieses privilegierten Tatbestands. Der Richter hat nicht nur die
Belange des konkreten Falles, sondern auch die Bedürfnisse der Landesver-
teidigung zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht leichthin zur
Annahme einer schweren Gewissensnot gelangen (MKGE 8 N r. 67 und dort
zitierte Materialien; MKGE 9 N r. 26). In Beachtung dieser ratio legis hat das
Kassationsgericht konsequent das Erfordernis der schweren Gewissensnot
als wesentliches, eigenstãndiges und d em ethischen Beweggrund gleichwerti-
ges Tatbestandselernent betrachtet und das Privileg des Art. 81 Ziff. 2 MStG
stets nur jenem Dienstverweigerer zuerkannt, der im Widerstreit zwischen
seinem Gewissen und seiner Bürgerpflicht in einen ausweglosen moralischen
Notstand geriet, vergleichbar der Lage des aus religiõsen Motiven handeln-
den Tãters, der bei der Leistung von Militãrdienst um das Heil seiner Seele
bangt (MKGE 8 N r. 53; 9 N r. 2; 9 N r. 26)"
N un ist ein Gewissenskonflikt kein ãusserer, wie eine andersartige Tatsa-
che beweisbarer Vorgang. O b er vorliegt oder nicht, hat das Gericht nach sei-
ner an der Hauptverhandlung aus allen Umstãnden geschõpften Überzeu-
gung festzustellen. Âusserungen des Angeklagten über seine Motive sind für
das Gericht nicht unbedingt entscheidend und entbinden es nicht von der
Aufgabe, eine eigene Überzeugung zu gewinnen. Dabei spielt der persõnli-
che Eindruck, den der Angeklagte bei den Richtern hinterlãsst, eine bedeu-
tende Rolle, un d er bleibt auch für das Kassationsgericht massgebend, solan-
ge keine aus den Akten ersichtlichen Umstãnde entscheidend gegen die
erstinstanzliche Beweiswürdigung sprechen und diese unter zutreffenden
rechtlichen Gesichtspunkten zustandegekornmen ist.
Letzteres ist im vorliegenden Fali gegeben; das Divisionsgericht hat die
im vorletzten Absatz kurz zusammengefassten Auslegungsgrundsãtze be-
achtet. Zu prüfen bleibt, ob eine unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen worden ist, was allein das Kassationsgericht hinsichtlich des
Sachverhalts zu überprüfen befugt ist.
E. 3 Der Angeklagte erklãrte an der Hauptverhandlung, es sei ihm jetzt leichter ums Herz, seit sein Handeln und seine Ethik wieder irn Einklang stãnden. Es gehe ihm darum, seine ethischen Werte nicht zu verraten. Huma- nitãt sei die oberste Richtschnur seines Handelns. Die Armee befinde sich im Widerspruch zu dieser Humanitãt, weil sie ihm durch den Zwang zum Mili-
Nr. 81, 82 136 tãrdienst die Entwicklung zur reifen Persõnlichkeit verunmõgliche (Proto- koll Hauptverhandlung, S. 2 und 3). Solche Ãusserungen kõnnten auf einen Gewissenskonflikt hindeuten. Di e Vorinstanz gelangte trotzdem zur Überzeugung, dass di e Lebensphiloso- phie des Angeklagten autonom und rational aufgebaut sei und kaumjenen übermãchtigen un d nõtigenden Druck auf das Gewissen hervorrufen kõnne, welcher die echte Gewissensnot kennzeichne und letztlich stets im affektiven Bereich wurzle. Das sind Feststellungen, die letztlich n ur der mit dem Ange- klagten in persõnlichem Kontakt stehende Sachrichter machen konnte und di e d er Aktenlage ni eh t widersprechen. W enn sich di e Vorinstanz trotz sorg- fáltiger Abwãgung der an der Hauptverhandlung produzierten Beweise nicht von einer schweren Gewissensnot des Angeklagten überzeugen liess, so entschied sie auf alle Fãlle nicht willkürlich. Es bleibt der Kassationsinstanz daher verwehrt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
E. 4 ... (29. Januar 1976, St. e. DG 4) 82. Refus de servir (art. 81, eh. l, l er al. CPM): Ordre de marehe; durée de sa validité. Cas d'un militaire hospitalisé lors de l'entrée en serviee de sa troupe, mais qui quitte guéri l'établissement eneore pendant le serviee auquel il était appelé. Le militaire qui retarde l'aeeomplissement d'une éeole de sous-offieiers agit dans l'intention de se soustraire au serviee et eommet un refus de servir. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG): Aufgebot; Da u er der V erbindliehkeit. Fali eines W ehrmannes, der am Einrüekungstag sieh in Spitalpflege befindet, aber wãhrend des Dienstes wiederhergestellt das Krankenhaus verlãsst. Der Wehrmann, der die Absolvierung einer Unteroffizierssehule hinter- treibt, handelt in der Absieht, sieh der Dienstpflieht zu entziehen, und begeht eine Dienstverweigerung. Rifiuto del servizio (art. 81 n. l epv. l CPM): Ordine di marcia; durata della validità. Caso di un milite ebe nel giorno dell'entrata in servizio e rieoverato in un ospedale, ma ebe puo laseiarlo guarito aneora durante il servizio, al quale era stato ehiamato. 11 milite ebe ritarda l'assolvimento di una seuola di sottuffieiali agisee eon l'intenzione di sottrarsi all'obbligo del servizio e eommette quindi rifiuto del servizio.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
135 Nr. 81 Accertamento delle circostanze di fatto rilevanti a questo proposito da parte del giudice di merito: importanza dell'impressione personale fatta dall'accusato durante l'istruzione principale (cons. 2 e 3). Aus den Erwãgungen: 2.- Bei der Prüfung der hier umstrittenen Frage ist grundsãtzlich folgen- des zu beachten: Der bereits in der Entstehungsgeschichte zurn Ausdruck gekornrnene Sinn des revidierten Art. 81 Ziff. 2 MStG erfordert eine zurückhaltende Anwendung dieses privilegierten Tatbestands. Der Richter hat nicht nur die Belange des konkreten Falles, sondern auch die Bedürfnisse der Landesver- teidigung zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht leichthin zur Annahme einer schweren Gewissensnot gelangen (MKGE 8 N r. 67 und dort zitierte Materialien; MKGE 9 N r. 26). In Beachtung dieser ratio legis hat das Kassationsgericht konsequent das Erfordernis der schweren Gewissensnot als wesentliches, eigenstãndiges und d em ethischen Beweggrund gleichwerti- ges Tatbestandselernent betrachtet und das Privileg des Art. 81 Ziff. 2 MStG stets nur jenem Dienstverweigerer zuerkannt, der im Widerstreit zwischen seinem Gewissen und seiner Bürgerpflicht in einen ausweglosen moralischen Notstand geriet, vergleichbar der Lage des aus religiõsen Motiven handeln- den Tãters, der bei der Leistung von Militãrdienst um das Heil seiner Seele bangt (MKGE 8 N r. 53; 9 N r. 2; 9 N r. 26)" N un ist ein Gewissenskonflikt kein ãusserer, wie eine andersartige Tatsa- che beweisbarer Vorgang. O b er vorliegt oder nicht, hat das Gericht nach sei- ner an der Hauptverhandlung aus allen Umstãnden geschõpften Überzeu- gung festzustellen. Âusserungen des Angeklagten über seine Motive sind für das Gericht nicht unbedingt entscheidend und entbinden es nicht von der Aufgabe, eine eigene Überzeugung zu gewinnen. Dabei spielt der persõnli- che Eindruck, den der Angeklagte bei den Richtern hinterlãsst, eine bedeu- tende Rolle, un d er bleibt auch für das Kassationsgericht massgebend, solan- ge keine aus den Akten ersichtlichen Umstãnde entscheidend gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung sprechen und diese unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten zustandegekornmen ist. Letzteres ist im vorliegenden Fali gegeben; das Divisionsgericht hat die im vorletzten Absatz kurz zusammengefassten Auslegungsgrundsãtze be- achtet. Zu prüfen bleibt, ob eine unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden ist, was allein das Kassationsgericht hinsichtlich des Sachverhalts zu überprüfen befugt ist. 3.- Der Angeklagte erklãrte an der Hauptverhandlung, es sei ihm jetzt leichter ums Herz, seit sein Handeln und seine Ethik wieder irn Einklang stãnden. Es gehe ihm darum, seine ethischen Werte nicht zu verraten. Huma- nitãt sei die oberste Richtschnur seines Handelns. Die Armee befinde sich im Widerspruch zu dieser Humanitãt, weil sie ihm durch den Zwang zum Mili-
Nr. 81, 82 136 tãrdienst die Entwicklung zur reifen Persõnlichkeit verunmõgliche (Proto- koll Hauptverhandlung, S. 2 und 3). Solche Ãusserungen kõnnten auf einen Gewissenskonflikt hindeuten. Di e Vorinstanz gelangte trotzdem zur Überzeugung, dass di e Lebensphiloso- phie des Angeklagten autonom und rational aufgebaut sei und kaumjenen übermãchtigen un d nõtigenden Druck auf das Gewissen hervorrufen kõnne, welcher die echte Gewissensnot kennzeichne und letztlich stets im affektiven Bereich wurzle. Das sind Feststellungen, die letztlich n ur der mit dem Ange- klagten in persõnlichem Kontakt stehende Sachrichter machen konnte und di e d er Aktenlage ni eh t widersprechen. W enn sich di e Vorinstanz trotz sorg- fáltiger Abwãgung der an der Hauptverhandlung produzierten Beweise nicht von einer schweren Gewissensnot des Angeklagten überzeugen liess, so entschied sie auf alle Fãlle nicht willkürlich. Es bleibt der Kassationsinstanz daher verwehrt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. 4.- ... (29. Januar 1976, St. e. DG 4) 82. Refus de servir (art. 81, eh. l, l er al. CPM): Ordre de marehe; durée de sa validité. Cas d'un militaire hospitalisé lors de l'entrée en serviee de sa troupe, mais qui quitte guéri l'établissement eneore pendant le serviee auquel il était appelé. Le militaire qui retarde l'aeeomplissement d'une éeole de sous-offieiers agit dans l'intention de se soustraire au serviee et eommet un refus de servir. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG): Aufgebot; Da u er der V erbindliehkeit. Fali eines W ehrmannes, der am Einrüekungstag sieh in Spitalpflege befindet, aber wãhrend des Dienstes wiederhergestellt das Krankenhaus verlãsst. Der Wehrmann, der die Absolvierung einer Unteroffizierssehule hinter- treibt, handelt in der Absieht, sieh der Dienstpflieht zu entziehen, und begeht eine Dienstverweigerung. Rifiuto del servizio (art. 81 n. l epv. l CPM): Ordine di marcia; durata della validità. Caso di un milite ebe nel giorno dell'entrata in servizio e rieoverato in un ospedale, ma ebe puo laseiarlo guarito aneora durante il servizio, al quale era stato ehiamato. 11 milite ebe ritarda l'assolvimento di una seuola di sottuffieiali agisee eon l'intenzione di sottrarsi all'obbligo del servizio e eommette quindi rifiuto del servizio.