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MKGE 9 Nr. 54

MKGE 9 Nr. 54 — B. e. DG 8

Mkg · 1975-01-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87 Nr. 54 54. Vorsãtzliche Dienstversãumnis (Art. 81 Ziff. l MStG); Verhãltnis zum Ungehorsam (Art. 61 MStG): rechtliche Bedeutung des Aufgebots vor UC und des Aufgebots zur Aushebung. Relation entre l'insoumission intentionnelle (art. 81, eh. 1er CPM) et la désobéissance (art. 61 CPM): portée juridique de l'ordre de se présenter de- vant une CVS et celui de se présenter au recrutement. Relazione tra l'omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l CPM) e la disobbedienza (art. 61 CPM): porta ta giuridica degli ordini di chiamata alia CVS e alia visita di reclutamento. Aus den Erwãgungen: 2.- Wie sich aus Art. 81 in Verbindung mit Art. 82 MStG ergibt, macht sich d er vorsãtzlichen Dienstversãumnis schuldig, w er vorsãtzlich (ohne di e Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen) einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Militãrdienst nicht gehorcht. Es ist demnach zu prüfen, o b das Erscheinen vor Ue als Aufgebot zur Aushebung oder zu einer persõnlichen Dienstleistung i.S. der Rechtsprechung und des Gesetzes zu qualifizieren ist. Das Verfahren vor Ue un d ihre Kompetenzen werden geregelt in d er Ver- fügung des EMD über di e militãrãrztliche Beurteilung d er Diensttauglichkeit vom l. Februar 1970 (MBD 1). In Art. 20 dieser Verfügung werden die Stel- lungs- und Wehrpflichtigen ausdrücklich dem Militãrstrafgesetz unterstellt, und in Art. 44 wird festgehalten, dass in der Regel das Aufgebot eines Wehr- pflichtigen, der vor ue zu erscheinen hat, durch die Abteilung für Sanitãt mittels Marschbefehl über das Kreiskommando veranlasst wird. Gemãss Art. 45 dieser Verfügung wird nicht im Dienst stehenden Wehrpflichtigen in d er Regel weder So l d noch Entschãdigung für V erpflegung oder Erwerbsaus- fall ausgerichtet. Vor UC aufgebotene Wehrmãnner sind vom Einrücken in einen Instruktionsdienst, von Inspektionen und von der Erfüllung der Schiesspflicht dispensiert, müssen aber einer AD-Mobilmachung Folge lei- sten. Die in Art. 130/131 dieser Verfügung nãher umschriebenen Aufgaben und die Zustãndigkeit der Ue bei der Beurteilung von ausgehobenen Wehr- pflichtigen müssen dazu führen, dass ein Erscheinen vor Ue nicht als > i. S. der Rechtsprechung und des Gesetzes bezeich- net werden kann. N ach d er Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts ist nãmlich unter > n ur die persõnliche Dienstleistung im Auszug, in der Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst zu verstehen (MKGE 6Nr.l4; 5Nr. 118). WervorUeerscheint,leistetnichtindiesemSinnDienst. Er erfüllt nicht die Aufgaben, die ihm in der Armee zur persõnlichen Dienst- leistung übertragen sind, sondern stellt sich für eine ãrztliche Untersuchung zur Verfügung. Er erfüllt zwar eine Pflicht, die ihm als Wehrmann obliegt,

Nr. 54, 55 88 aber er leistet nicht Militãrdienst, wofür ein Indiz ist, dass er im Zivilanzug anzutreten hat. Das Erscheinen vor Ue ist demjenigen Fall gleichzustellen, wo ein W ehrpflichtiger in Zivil im Zeughaus sein e persõnliche Ausrüstung fasst (MKGE 6 Nr. 14). Der Auditor anerkennt zwar, dass der vor ue aufgebotene Wehrmann nicht Militãrdienst leiste. Er macht indessen geltend, w er einem Aufgebot zur Aushebung nicht Folge leiste, mache sich der Dienstversãumnis schuldig, und da man sich bei der Aushebung für die sanitarische Untersuchung durch die ue zur Verfügung stelle, müsse auch aufDienstversãumnis erkannt wer- den, wenn ein Wehrmann einem Aufgebot zu einer spãtern Untersuchung vor Ue nicht Folge leiste. Dieser Auffassung des Auditors kannjedoch nicht beigepfiichtet werden. D er Begriff d er > im Sinne von Art. 82 MStG ist im engeren Sinn zu verstehen. Im Rahmen dieser > hat sich zwar der Stellungspflichtige auch einer sanitarischen Untersuchung zu unterziehen, doch ist diese n ur Bestandteil von umfassenderen Abklãrungen hinsichtlich Tauglichkeit und Fãhigkeit des Wehrmanns für zukünftige Mili- tãrdienstleistungen. So hat sich z.B. der Stellungspflichtige bei der > auch einer sportlichen Leistungsprüfung zu unterziehen, die einen wesentlichen Bestandteil für seine Zuteilung zu einer bestimmten Truppen- gattung bildet. Eine spãtere Überprüfung des bereits Ausgehobenen hin- sichtlich seiner weitern Dienstfáhigkeit kann nicht als Aushebung im enge- ren Sinn des Gesetzes bezeichnet werden. Das an einen Wehrpflichtigen und bereits Ausgehobenen gerichtete Aufgebot zum Erscheinen vor ue stellt vielmehr einen Befehl in Dienstsachen dar, und die Missachtung dieses Befehls ist demnach dem Tatbestand des Ungehorsams i. S. von Art. 61 MStG zu unterstellen. Die vom Divisionsgericht vorgenommene rechtliche Qualifi- kation des Verhaltens von HD B. ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb die Kassationsbeschwerde abzuweisen ist. 3.- ... (31. Januar 1975, B. e. DG 8) 55. Urteilsbegründung; mündliche (Art. 164 Abs. 2 MStGO) und schriftliche Urteilsbegründung (Art. 161 MStGO): massgebend ist- au eh bei der Begrün- dung der zugemessenen Strafe- allein die schriftliche Urteilsbegründung. Jugement; communication orale (art. 164, 2e al. OJPPM) et exposé écrit des motifs (art. 161 OJPPM): seul fai t foi l'exposé des motifs rédigé par écrit, même pour les motifs de la fixation de la peine. Sentenza; comunicazione verbale (art. 164 cpv. 2 OGPPM) e redazione scritta (art. 161 OGPPM): anche per la commisurazione della pena fa stato soltanto la motivazione scritta.