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In der Zumessung der Strafe steht dem Sachrichter wohl ein weitgehen-
des,jedoch ni eh t schrankenloses Ermessen offen. Auch Ermessensentscheide
beruhen immer auf der Pflicht, im Rahmen der gesetzlichen Normen und
Richtlinien einen mõglichst sinngemãssen und ausgewogenen Entscheid zu
treffen. Da bei sind persõnliche Auffassungen über das richtige Recht denje-
nigen unterzuordnen, die sich aus dem Gesetz und der herrschenden Recht-
sprechung ergeben (Germann, Schweiz. StGB, 9. Aufl., S. 85; MKGE 2 Nr.
31, 3 N r. l; 3 N r. 85, 4 N r. 126, 5 N r. 60; 5 N r. 75 und 5 N r. 126; Birchmeier,
Bundesrechtspflege, S. 547). Da Überschreitungen des rechtlich gebundenen
Ermessens Rechtsverletzungen darstellen, müssen sie auch vor einer Kassa-
tionsinstanz gerügt werden kõnnen. Diese hat nach der gefestigten Recht-
sprechung des Militãrkassationsgerichts nicht nur einzugreifen, wenn der
gesetzliche Strafrahmen überschritten oder die Strafe nach unzutreffenden
rechtlichen Gesichtspunkten zugemessen, sondern auch, wenn willkürlich
hart oder milde geurteilt wurde (Kommentar Haefliger, N. 6 zu Art. 188
MStGO; MKGE 3 Nr. 6; 4 Nr. 86; 4 Nr. 144; 5 Nr. 20; BGE 78 IV 72, 81
IV 123 E 6). Fãlle willkürlicher Strafzumessung sind insbesondere auch in
einer extrem unangemessenen Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzli-
chen Strafrahmens oder in einem krassen Verfehlen des richtigen Ansatzes,
der praxiskonformen Einstiegstelle in den Strafrahmen zu erblicken.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
nicht überschritten. N ach ihren U rteilserwãgungen hat si e sich scheinbar
auch an die in concreto massgebenden Bemessungsgrundsãtze (Art. 44 und
48 MStG) gehalten und sowohl die belastenden wie die entlastenden
Momente wenigstens vollstãndig angeführt. Trotzdem wurde eine Strafe
ausgefállt, die in keinem vernünftigen Verhãltnis zur Schuld und zur allge-
mein üblichen Strafpraxis gegenüber Dienstverweigerern steht. Selbst wenn
man mit einer starken Gewichtung der hier zu berücksichtigenden straferhõ-
henden und strafschãrfenden Zumessungsfaktoren durchaus einig geht, ist
festzustellen, dass das hier ausgesprochene Strafmass von 18 Monaten weit
über den nach der Praxis der Divisionsgerichte und des Militãrkassationsge-
richts für vergleichbare Fãlle ausgesprochenen Strafen von 6-8 Monaten
liegt. Wird dieses übliche Strafmass in dieser auffálligen W eis e überschritten,
so ist hiefür eine Begründung erforderlich, welche ohne Willkür zeigt, dass
der zu beurteilende Fali viel gravierender ist als die üblich zur Beurteilung
stehenden Fãlle. Je weiter sich ein Urteil vom üblichen Strafmass entfernt,
des to einlãsslicher und sorgfáltiger ist die besonders strenge oder besonders
milde Strafe zu begründen. An einer solchen zusãtzlichen Begründung fehlt
es hier, so dass die ausgesprochene Strafe als willkürlich hart und damit
gesetzverletzend zu qualifizieren ist. Das angefochtene Urteil ist daher im
Strafpunkt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) aufzuheben.
2.- ...
(31. Januar 1975, B. e. DG 8)