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Nr. 53 86 In der Zumessung der Strafe steht dem Sachrichter wohl ein weitgehen- des,jedoch ni eh t schrankenloses Ermessen offen. Auch Ermessensentscheide beruhen immer auf der Pflicht, im Rahmen der gesetzlichen Normen und Richtlinien einen mõglichst sinngemãssen und ausgewogenen Entscheid zu treffen. Da bei sind persõnliche Auffassungen über das richtige Recht denje- nigen unterzuordnen, die sich aus dem Gesetz und der herrschenden Recht- sprechung ergeben (Germann, Schweiz. StGB, 9. Aufl., S. 85; MKGE 2 Nr. 31, 3 N r. l; 3 N r. 85, 4 N r. 126, 5 N r. 60; 5 N r. 75 und 5 N r. 126; Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 547). Da Überschreitungen des rechtlich gebundenen Ermessens Rechtsverletzungen darstellen, müssen sie auch vor einer Kassa- tionsinstanz gerügt werden kõnnen. Diese hat nach der gefestigten Recht- sprechung des Militãrkassationsgerichts nicht nur einzugreifen, wenn der gesetzliche Strafrahmen überschritten oder die Strafe nach unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten zugemessen, sondern auch, wenn willkürlich hart oder milde geurteilt wurde (Kommentar Haefliger, N. 6 zu Art. 188 MStGO; MKGE 3 Nr. 6; 4 Nr. 86; 4 Nr. 144; 5 Nr. 20; BGE 78 IV 72, 81 IV 123 E 6). Fãlle willkürlicher Strafzumessung sind insbesondere auch in einer extrem unangemessenen Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzli- chen Strafrahmens oder in einem krassen Verfehlen des richtigen Ansatzes, der praxiskonformen Einstiegstelle in den Strafrahmen zu erblicken. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen nicht überschritten. N ach ihren U rteilserwãgungen hat si e sich scheinbar auch an die in concreto massgebenden Bemessungsgrundsãtze (Art. 44 und 48 MStG) gehalten und sowohl die belastenden wie die entlastenden Momente wenigstens vollstãndig angeführt. Trotzdem wurde eine Strafe ausgefállt, die in keinem vernünftigen Verhãltnis zur Schuld und zur allge- mein üblichen Strafpraxis gegenüber Dienstverweigerern steht. Selbst wenn man mit einer starken Gewichtung der hier zu berücksichtigenden straferhõ- henden und strafschãrfenden Zumessungsfaktoren durchaus einig geht, ist festzustellen, dass das hier ausgesprochene Strafmass von 18 Monaten weit über den nach der Praxis der Divisionsgerichte und des Militãrkassationsge- richts für vergleichbare Fãlle ausgesprochenen Strafen von 6-8 Monaten liegt. Wird dieses übliche Strafmass in dieser auffálligen W eis e überschritten, so ist hiefür eine Begründung erforderlich, welche ohne Willkür zeigt, dass der zu beurteilende Fali viel gravierender ist als die üblich zur Beurteilung stehenden Fãlle. Je weiter sich ein Urteil vom üblichen Strafmass entfernt, des to einlãsslicher und sorgfáltiger ist die besonders strenge oder besonders milde Strafe zu begründen. An einer solchen zusãtzlichen Begründung fehlt es hier, so dass die ausgesprochene Strafe als willkürlich hart und damit gesetzverletzend zu qualifizieren ist. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafpunkt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) aufzuheben. 2.- ... (31. Januar 1975, B. e. DG 8)