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MKGE 9 Nr. 53

MKGE 9 Nr. 53 — B. e. DG 8

Mkg · 1975-01-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 53

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In der Zumessung der Strafe steht dem Sachrichter wohl ein weitgehen-

des,jedoch ni eh t schrankenloses Ermessen offen. Auch Ermessensentscheide

beruhen immer auf der Pflicht, im Rahmen der gesetzlichen Normen und

Richtlinien einen mõglichst sinngemãssen und ausgewogenen Entscheid zu

treffen. Da bei sind persõnliche Auffassungen über das richtige Recht denje-

nigen unterzuordnen, die sich aus dem Gesetz und der herrschenden Recht-

sprechung ergeben (Germann, Schweiz. StGB, 9. Aufl., S. 85; MKGE 2 Nr.

31, 3 N r. l; 3 N r. 85, 4 N r. 126, 5 N r. 60; 5 N r. 75 und 5 N r. 126; Birchmeier,

Bundesrechtspflege, S. 547). Da Überschreitungen des rechtlich gebundenen

Ermessens Rechtsverletzungen darstellen, müssen sie auch vor einer Kassa-

tionsinstanz gerügt werden kõnnen. Diese hat nach der gefestigten Recht-

sprechung des Militãrkassationsgerichts nicht nur einzugreifen, wenn der

gesetzliche Strafrahmen überschritten oder die Strafe nach unzutreffenden

rechtlichen Gesichtspunkten zugemessen, sondern auch, wenn willkürlich

hart oder milde geurteilt wurde (Kommentar Haefliger, N. 6 zu Art. 188

MStGO; MKGE 3 Nr. 6; 4 Nr. 86; 4 Nr. 144; 5 Nr. 20; BGE 78 IV 72, 81

IV 123 E 6). Fãlle willkürlicher Strafzumessung sind insbesondere auch in

einer extrem unangemessenen Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzli-

chen Strafrahmens oder in einem krassen Verfehlen des richtigen Ansatzes,

der praxiskonformen Einstiegstelle in den Strafrahmen zu erblicken.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen

nicht überschritten. N ach ihren U rteilserwãgungen hat si e sich scheinbar

auch an die in concreto massgebenden Bemessungsgrundsãtze (Art. 44 und

48 MStG) gehalten und sowohl die belastenden wie die entlastenden

Momente wenigstens vollstãndig angeführt. Trotzdem wurde eine Strafe

ausgefállt, die in keinem vernünftigen Verhãltnis zur Schuld und zur allge-

mein üblichen Strafpraxis gegenüber Dienstverweigerern steht. Selbst wenn

man mit einer starken Gewichtung der hier zu berücksichtigenden straferhõ-

henden und strafschãrfenden Zumessungsfaktoren durchaus einig geht, ist

festzustellen, dass das hier ausgesprochene Strafmass von 18 Monaten weit

über den nach der Praxis der Divisionsgerichte und des Militãrkassationsge-

richts für vergleichbare Fãlle ausgesprochenen Strafen von 6-8 Monaten

liegt. Wird dieses übliche Strafmass in dieser auffálligen W eis e überschritten,

so ist hiefür eine Begründung erforderlich, welche ohne Willkür zeigt, dass

der zu beurteilende Fali viel gravierender ist als die üblich zur Beurteilung

stehenden Fãlle. Je weiter sich ein Urteil vom üblichen Strafmass entfernt,

des to einlãsslicher und sorgfáltiger ist die besonders strenge oder besonders

milde Strafe zu begründen. An einer solchen zusãtzlichen Begründung fehlt

es hier, so dass die ausgesprochene Strafe als willkürlich hart und damit

gesetzverletzend zu qualifizieren ist. Das angefochtene Urteil ist daher im

Strafpunkt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) aufzuheben.

2.- ...

(31. Januar 1975, B. e. DG 8)