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Nr. 47 74 Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO); unzulãssige Beschrãnkung der Verteidigung des Angeklagten durch Ablehnung des Antrags auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens? Responsabilité restreinte (art. 11 CPM). Consultation d'experts (art. 95 OJPPM): quand le juge du fond doit-H ordonner une expertise psychiatrique? Recours en cassation (~rt. 188, l er al., eh. 6, OJPPM); entrave inadmis- sible aux droits de la défense par le rejet de la réquisition d'une expertise psy- chiatrique? Responsabilità scemata (art. 11 CPM). Consultazione di periti (art. 95 OGPPM): quando chi giudica sui fatti deve ordinare una perizia psichiatrica? Ricorso per cassazione (art. 188 cpv. l n. 6 OGPPM); indebita limitazione dei diritti della difesa mediante rifiuto della domanda di ordinare una perizia psichiatrica? Aus den Erwãgungen: 3.- Der Verteidiger beschwert sich schliesslich darüber, dass das Gericht seinem Antrag auf psychiatrische Begutachtung seines Mandanten nicht stattgegeben ha be. Er nennt zwar den Kassationsgrund, den er hier als gege- ben erachtet, nicht ausdrücklich. Da er aber an der Hauptverhandlung bereits einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ist auf diese Rüge jeden- falls einzutreten. Nach Art. 95 MStGO ist ein Sachverstãndiger beizuziehen, wenn dies im Interesse der Untersuchung als erforderlich erscheint. Es besteht somit kein Parteirecht auf Einholung eines Gutachtens. Vielmehr liegt der Entscheid, ob ein Experie beizuziehen sei oder nicht, grundsãtzlich im Ermessen des Richters. Dieses Ermessen ist aber nicht ohne Schranken. So hat das Militãr- kassationsgericht seit einiger Zeit in Anlehnung an Art. 13 StGB undan die Rechtsprechung des Bundesgerichts d en Grundsatz verfochten, dass ein psy- chiatrisches Gutachten immer dann- un d zwar von Amtes wegen- einzuho- len sei, wenn Zweifel an der Zurechnungsfãhigkeit eines Beschuldigten bestehen (Kommentar Haefliger, N. 3 zu Art. 95 MStGO; MKGE 4 N r. 70; 5 Nr. 20; 6 Nr. 105 Erw. 3; 7 Nr. 13, sowie MKGE vom 22.11.73 i.S. Sch.). Das Bundesgericht hat seine Praxis zu Art. 13 StGB unlãngst prãzisiert und geãndert. N ach einer zwischenzeitlich stark einschrãnkenden Auslegung des Art. 13 StGB stellt es sich nun auf den Standpunkt, dass eine psychiatrische Expertise nicht nur dann anzuordnen sei, wenn der Richter tatsãchlich Zweifel an der Zurechnungsfáhigkeit hege, sondern auch, wenn er nach den Umstãnden des Falles ernsthaften Anlass zu solchen Zweifeln haben sollte (BGE 98 IV 156). Diese Rechtsprechung liegt ganz im Interesse einer gründ- lichen und umfassenden Abklãrung eines Straffalles. Es besteht daher kein
75 Nr. 47, 48 Grundsatz, sie nicht auch für das militãrgerichtliche Verfahren zu überneh- men, zumal sie sich ohne Bedenken auch aus Art. 11 MStG und Art. 95 MStGO ableiten lãsst. In casu stand die Vorinstanz vor der Tatsache, dass der Angeklagte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten in d er Dienstleistung um ein J ahr zurückgestellt wurde. Ausserdem musste dem Divisionsgericht auffallen, dass Rekr P. sowohl zur Zeit der Ta t wie in der Voruntersuchung und auch vor Schranken stets erklãrte, er sei wohl grundsãtzlich zur Militãrdienstlei- stung bereit, er weigere sich aber trotz der ihm in Aussicht gestellten Konse- quenzen, die Haare vorschriftsgemãss schneiden zu lassen. Ferner war den Ausserungen der Mutter des Angeklagten, die in einem Bericht des Schulkdt enthalten sind, zu entnehmen, dass zur renitenten Haltung des Angeklagten wahrscheinlich eine Ohrfeige beigetragen habe, die er von einem Lehrer wegen sein er W eigerung, zum Coiffeur zu gehen, erhalten ha be (act. 11). Diese Tatsachen weisen auf eineinnerlich nicht ganz widerspruchsfreie und nur schwer einfühlbare Haltung des Angeklagten hin. Sie mussten ernsthaf- ten Anlass zu Zweifeln an dessen Zurechnungsfáhigkeit bieten. U n t er diesen Umstãnden durfte die Vorinstanz nicht daraufverzichten, diese Frage nãher abzuklãren. Dajedoch die Akten in dieser Beziehung wenig aufschlussreich waren, hãtte die Vorinstanz sowohl die Vorakten der Aushebung beiziehen sowie eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten anordnen müssen, zumal diese auch die nur schwer durchschaubare innere Einstellung des Angeklagten zur Dienstleistung als solcher hãtte aufhellen und die Entschei- dungsgrundlage ergãnzen kõnnen. Die Unterlassung dieser notwendigen Abklãrung stellt daher sowohl eine Gesetzesverletzung wie eine unzulãssige Beeintrãchtigung d er V erteidigungsrechte im Sinn von Art. 188 Abs. l Ziff. l und 6 MStGO dar. 4.- ... (28. November 1974, P. e. DG lOB) 48. Application de laloi pénale; lex mitior (art. 8, 2e al. CPM). Pour qu'une disposition nouvelle soit applicable en vertu de cette regle, il faut qu'elle soit entrée en vigueur avant le prononcé du jugement ou de l'arrêt sur recours. Sursis à l'exécution de la peine; conditions objectives: peine privative de liberté ayant été subie (art. 32, eh. l er, 3e al. CPM). Pas d'application anticipée du texte devant entrer en vigueur le l er février 1975 (RO 1975 I 57), en vertu duquelle sursis n'est exclu que si la peine subie était une peine de réclusion ou d'emprisonnement. Zeitliche Geltung des Militãrstrafgesetzes; lex mitior (Art. 8 Abs. 2 MStG). Die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift setzt voraus, dass das