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MKGE 9 Nr. 46

MKGE 9 Nr. 46 — M. e. DG 4

Mkg · 1974-11-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr.46 72 Refus de servir du fait de eonvietions morales (art. 81, eh. 2 CPM): eireonstanees de fait imposant l'admission d'un grave eonftit de eonseienee. Rifiuto de l servizio per motivi etiei (art. 81 n. 2 CPM): eireostanze di fatto ebe impongono di ammettere un grave eonftitto di eoseienza. Aus den Erwãgungen:

2. - Handeln aus ethischen Gründen ist dem Verurteilten von der Vorinstanz, wenn auch in eher zurückhaltender Formulierung, attestiert worden; die Akten der Voruntersuchung sowie das Beweisergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lassen diesen Schluss als zwingend erscheinen. Es bleibt daher einzig die Frage zu prüfen, o b die ethische Über- zeugung des Tãters im Widerstreit mit d en Anforderungen des Gesetzes die- sen in eine schwere Gewissensnot gebracht habe, aus welcher er sich nur durch di e Dienstverweigerung lõsen konnte. O b dies auf Grund d er von d er Vorinstanz festgestellten Tatsachen bejaht werden muss, ist eine vom Kassa- tionsgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage.

a) Aus den Akten der Voruntersuchung geht- unwidersprochen geblie- ben- hervor, dass schon ein J ahr vor Beginn d er RS ein ernsthafter Konflikt zwischen ethischer Überzeugung und Anforderungen des Gesetzes auf- brach, welch letztere vom V ater des V erurteilten vertreten wurden, indem er seinem Sohn zu verstehen ga b, dass er im Falle einer Dienstverweigerung das elterliche Heim zu verlassen hãtte (act. S. 32 f.). Dieser ist denn auch Ende 1973 zu Ha us e ausgezogen. D er Entschluss zur totalen V erweigerung w ar z u diesem Zeitpunkt zwar noch nicht gefasst; indessen hat der Beschwerdefüh- rer bereits am 25. Mai 1973 gegenüber dem Aushebungsoffizier den Wunsch geãussert, unbewaffneten Militãrdienst zu leisten (act. S. 11 und DB S. 7). Diesem Wunsch hat er erneut am ersten Tag der RS mit einem diesbezügli- chen Gesuch an den Schu1kommandanten Ausdruck ver1iehen; gleichzeitig tõnte er sein em K p Kdt gegenüber àn, > (act. S. 37). Dieser Gedanke verdichtete sich im Verurteil- ten infolge einer Demonstration der verschiedenen Infanteriewaffen am Ende d er ersten RS-W oche zum Entschluss. Er sei erschüttert gewesen, dass Kameraden lachen konnten, als ein Instr Of erklãrte, wie man mit diesen Waffen Leute tõten kõnne (Urteilsbegründung S. 5 f.). >, erklãrte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S. 67). Am Ende der dieser Demonstration folgenden Woche gab er sei- nen Entschluss zur V erweigerung bekannt. Dies sei d er einzige W e g, um all das, was er sich erarbeitet habe, nicht wieder zu verlieren (Schreiben an den Kp Kdt, act. S. 7). Seine Haltung erlãuternd, gab der Beschwerdeführer in der Voruntersuchung zu Protokoll, dass er zu Beginn der RS noch glaubte, >, dann aber einsehen musste, dass solches unmõglich sei (act. S. 13). Das Ziel, welches er erreichen mõchte, bestehe darin, nur noch Liebe für andere Menschen empfinden zu kõnnen

73 Nr. 46,47 und ihnen nur noch Gutes zu tun. An der Erreichung dieses Zieles hindere ihn jede aktive Mitarbeit in der Armee. Alles, was er bis anhin aufgebaut habe, würde zerstõrt; einen derartigen Rückfall kõnnte er aber nicht mehr verkraften (act. S. 13).

b) Dieser aus d en Akten un d aus d em Beweisergebnis der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung klar ersichtliche W e g, welcher d en Beschwerdefüh- rer von ersten Bedenken über den Wunsch nach Befreiung von der Waffen- pflicht bis zum Entschluss zu totaler Dienstverweigerung nach zwei W ochen RS geführt hat, ist in der Urteilsbegründung der Vorinstanz ebensowenig gewürdigt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in andern Fãl- len mit einiger Konsequenz gemãss seinen ethischen Überzeugungen han- deit: in der durch die Frage der Dienstverweigerung zumindest mitbestimm- ten familiãren Konfliktsituation wie auch hinsichtlich seiner jetzigen und künftigen Lebensgestaltung. - Dass dem ethisch fundierten Gebot der Gewaltlosigkeit und Li ebe in d er Auffassung des V erurteilten imperative Bedeutung zukommt, kann nicht bestritten werden. Es verlangt von ihm zwingend di e V erweigerung des Militãrdienstes, wenn er gemãss sein er Überzeugung weiterhin und immer besser die Menschen lieben, ihnen die- nen und nicht den Glauben an sich selbst verlieren will (act. S. 14). Damit ista b er d er Sachverhalt erstellt, welcher vom Kassationsgericht in konstanter Praxis früher als schwere Seelennot und seit der Revision von 1967 als schwere Gewissensnot quali:fiziert w orden ist. - Di e für di e N egation einer schweren Gewissensnot un d damit für die V erweigerung des Privilegs mass- gebenden Erwãgungen d er U rteilsbegründung, wie d er Vorwurf fehlender, der ethischen Überzeugung adaequaten Lebenshaltung und der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens mit Bezug auf di e V erweigerung (U rteil S. 5 f.), fali en bei Berücksichtigung sãmtlicher d er Vorinstanz in d er Hauptver- handlung gemãss Protokoll bekanntgewordenen Ausführungen des Beschwerdeführers als unzutreffend dahin. Auf Grund der vom Divisionsgericht 4 festgestellten Tatsachen muss somit zu Gunsten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schweren Gewissensnot bejaht werden. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheis- sen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3.- ... (28. November 1974, M. e. DG 4) 47. Verminderte Zurechnungsfâhigkeit (Art.ll MStG). Befragungvon Sach- verstãndigen (Art. 95 MStGO): wann hat der Sachrichter ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen?