Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 ... (28. November 1974, J. e. DG 11) 46. Dienstverweigerung aus ethischen Gründen (Art. 81 Ziff. 2 MStG): Sach- verhalt, der die Annahme einer schweren Gewissensnot aufdrãngt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Nr. 45, 46
Objection de conscience (art. 81, eh. 2 CPM); formulation du dispositif
du jugement: le dispositif formulé d'une maniere inappropriée par le tribunal
de division donne lieu, en procédure de cassation, à une rectification rédac-
tionnelle et non à la cassation.
Rifiuto del servizio per motivi di coscienza (art. 81 n. 2 CPM); formula-
zione del dispositivo della sentenza: un dispositivo formulato in modo no n per-
tinente comporta la rettifica redazionale dello stesso e non già la cassazione
nella procedura di cassazione.
Aus den Erwãgungen:
l.- Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, nahm das Divisionsge-
richt an, der Angeklagte habe aus ethischen Gründen in schwerer Gewis-
sensnot gehandelt, weshalb auf sein e T at Art. 81 Ziff. 2 MStG anzuwenden
sei. Es ist eine Frage der Formulierung, ob es richtig war, im Urteilsspruch
neben Art. 81 Ziff. 2 auch Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG anzuführen. Wohl
umschreibt Art. 81 Ziff. 2 MStG den Straftatbestand nicht vollstãndig, son-
dern spricht bloss vom > des Tãters, und welches Handeln gemeint
ist, ergibt sich aus Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG. Praktische Überlegungen
gebieten aber, im Urteilsspruch nur Ziff. 2 zu erwãhnen. Wird der Ange-
klagte der Dienstverweigerung > schuldig erklãrt,
so herrscht Klarheit. Bei N ennung bei d er Vorschriften jedoch kõnnen
Zweifel auftauchen, weil in Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG ein Straftatbestand
vollstãndig umschrieben und eine Strafe angedroht ist, die von der in Ziff.
2 angedrohten abweicht. W er Laie ist oder nur das Dispositiv kennt, müsste
im Zweifel bleiben, o b die Strafe im Rahmen von Ziff. l Abs. l oder von Ziff.
2 zugemessen wurde. Solche Überlegungen gelten auch, wenn im gleichen
Gesetzesartikel eine vorsãtzliche und eine fahrlãssige T at umschrieben sind,
wobei der Tatbestand der Fahrlãssigkeitstat n ur unvollstãndig umschrieben
ist (>).So dürfen zum Beispiel bei fahrlãssiger
V erletzung militãrischer Geheimnisse im U rteilsspruch nicht Art. l 06 Abs.
l und Abs. 3 angeführt werden, weil der Tãter nicht gleichzeitig vorsãtzlich
und fahrlãssig handeln kann. Es erscheint deshalb als richtig, bei Dienstver-
weigerung aus Gewissensgründen im U rteilsspruch n ur Art. 81 Ziff. 2 MStG
anzuführen. Die unzutreffende Formulierung durch das Divisionsgericht
kann indessen für sich allein nicht zur Kassation des Urteils, sondern n ur zu
einer redaktionellen Korrektur des Dispositivs führen.
2.- ...
(28. November 1974, J. e. DG 11)
46.
Dienstverweigerung aus ethischen Gründen (Art. 81 Ziff. 2 MStG): Sach-
verhalt, der die Annahme einer schweren Gewissensnot aufdrãngt.