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Nr.44 68 Eventualvorsatz (Art. 15 MStG): Begriff des Eventualvorsatzes, insbe- sondere bei Dienstversãumnis (Erw. 2a). lnsoumission intentionnelle (art. 81, eh. l er, 2e al. CPM): Ordre de marche; durée de sa validité. Citation en CVS: elle vaut dispense et déploie ses effets même si elle ne peut pas être remise au militaire; la dispense perd sa validité des que, de son côté, l'ordre de marche est devenu sans objet, qu'on lui ait ou non donné sui te (cons. 1). Recours en cassation (art. 194 OJPPM): jugement définitif rendu par le Tribunal militaire de cassation; application de cette disposition notamment quant à la fixation de la peine (cons. 2). Dol éventuel (art. 15 CPM): notion du dol éventuel, spécialement en cas d'insoumission (cons. 2a). Omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l cpv. 2 CPM): Ordine di marcia; durata della validità. Chiamata alia CVS: ha il significato di una risoluzione di dispensa ed esplica la propria validità anche quando no n puo essere notificata al milite; la validità della dispensa cessa quando l'ordine di marcia e diventato senza oggetto indipendentemente dai fatto se sia stato dato seguito o meno allo stesso (cons. 1). Ricorso per cassazione (art. 194 OGPPM): sentenza pronunciata dai Tribunale militare di cassazione; caso di applicazione per la commisurazione della pena (cons. 2). Dolo eventuale (art. 15 CPM): concetto di dolo eventuale specialmente per l'omissione intenzionale del servizio (cons. 2a). Erwãgungen: l.- Nach Art. 81 MStG macht sich der Dienstversãumnis schuldig, wer ohne die Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht. Es ist unbestritten, dass der Angeklagte zum WK und zur Nachinspektion durch Plakat aufgeboten war. Ein Aufgebot ist für den Wehrmann nicht mehr verbindlich, wenn und soweit er durch eine zustãndige militãrische Instanz, zum Beispiel eine sani- tarische Untersuchungskommission, von einem Dienst dispensiert wurde. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte im Mai 1973 zu einer Untersuchung vor die Ue geladen, wobei anzunehmen ist, dass er gemãss Vermerk auf dem Aufgebotsformular zu keinerlei Militãr- dienst einzurücken hatte, bevor er der Vorladung vor die Ue Folge geleistet ha ben würde. Di ese V erfügung muss als Dispensation anerkannt werden, und sie entfaltete ihre Wirkung, obschon sie dem Angeklagten nicht zuge- stellt werden konnte (MKGE 7 N r. 51). D er Vermerk kann indes vernünfti- gerweise nur den Sinn haben, dass der vor die ue Aufgebotene bis zu dem
69 Nr. 44 Zeitpunkt, auf den er vorgeladen ist, nicht in den Militãrdienst einzurücken braucht, denn der Vermerk ist bloss Teil eines ganz bestimmten Aufgebots, und die Dispensation erlischt, wenn das Aufgebot seinerseits- weil befolgt oder nicht befolgt- gegenstandslos wurde. Nãhme manan, di e Dispensation dauere über den festgesetzten Untersuchungstag hinaus an, falls der Vorge- ladene dem Aufgebot keine Folge leistet, so kõnnte das zu widersinnigen Ergebnissen führen. Der Wehrmann, dem das Aufgebot, vor UC zu erschei- nen, wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden kann, würde unter Umstãndenjahrelang als vom Dienst befreit gelten, obschon ihn nichts daran hindern würde, den Dienst zu leisten. Das kann nicht der Sinn der Dispensationsverfügung sein, die, wie ausgeführt, als Bestandteil des Aufge- bots ihre Wirksamkeit mit diesem zusammen verliert. Kü Geh B. hat demnach 1973 den Aufgeboten zum WK und zur Nachinspektion nicht Folge geleistet. Das Divisionsgericht nahm an, der Angeklagte habe keine Dienstversãumnis begehen kõnnen, da ihm wegen der Dispensation die bei dieser Straftat notwendige Tãtereigenschaft eines Dienstpflichtigen gefehlt habe. Da es, wie dargetan, zu Unrecht annahm, Kü Geh B. sei vom WK und von d er N achinspektion dispensiert gewesen, ist d er Argumentation d er Bo- den entzogen. Das Urteil hãlt vor dem MStG nicht stand und ist aufzuheben. 2.- a) Weil das Urteil wegen falscher Anwendung des Gesetzes aufzuhe- ben ist, hat das Militãrkassationsgericht nach Art. 194 MStGO den Straffall selber zu beurteilen. Kü Geh B. ist der wiederholten vorsãtzlichen Dienstver- sãumnis angeklagt. Zunãchst ist zu prüfen, ob er den WK vorsãtzlich ver- sãumt hat. Dass er das Einrückungsdatum gekannt hãtte, ist nicht erwiesen. Direkter Vorsatz fàllt ausser Betracht. Somit stellt sich die Frage, o b Kü Geh B. mit eventuellem Vorsatz gehandelt hat, der dem direkten gleichgestellt und dann gegeben ist, wenn der Tãter die Mõglichkeit strafbaren Verhaltens voraussieht und deren Verwirklichung in Kauf nimmt, falls sie eintreten sollte (MKGE 8 N r. 18 mit Hinweisen; Schultz, Einführung in den Allgemei- nen Teil des Strafrechts, 2. A., I S. 140 ff.). Das Wissen um di e Mõglichkeit des Erfolgseintritts genügt für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht, es wãre denn, die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts hãtte sich dem Tãter derart aufgedrãngt, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Billigung des Erfolgs betrachtet werden kann. Kü Geh B. be ga b sich im Frühjahr 1973 mit einem Zirkusunternehmen auf eine Tournee nach Deutschland, ohne sich darum zu kümmern, wann er in den WK einzurücken habe. Er kehrte erst Mitte November 1973 in die Schweiz zurück. Da zu dieser Zeit, wie man weiss, nur noch wenige Wiederholungskurse beginnen, musste der Ange- klagte mit ho h er Wahrscheinlichkeit damit rechnen, das s d er WK sein er Ein- heit bei seiner Rückkehr in die Schweiz bereits stattgefunden haben würde. Bei dieser Sachlage drãngt sich d er Schluss auf, dass er di e V ersãumnis des Dienstes in Kaufnahm. Er hat sich somit d er vorsãtzlichen Dienstversãumnis schuldig gemacht.
Nr. 44, 45 70 Anders verhãlt es sich mit der Nachinspektion, die am 15. November 1973 stattfand. Der Angeklagte meldete sich kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz, am 22. November 1973, beim Militãrdepartement St. Gallen, und er konnte bis zu diesem Zeitpunkt durchaus mit der Mõglichkeit rech- nen, dass er wenigstens di e N achinspektion noch werde bestehen kõnnen, gleich wie er a ue h zum N achschiesskurs noch einrücken konnte. Kü G eh B. ist demnach d er fahrlãssigen Versãumnis d er N achinspektion schuldig z u erklãren.
b) Bei d er Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass di e V erletzung d er Meldepflicht un d di e V ersaumnis des WK zu einem wesentlichen Teil in engem Zusammenhang zueinander stehen. D er Angeklagte wuchs in ungün- stigen Verhãltnissen aufund wird als wenig intelligent bezeichnet. Die zwei- monatige Haftstrafe, z u der ihn 1970 ein bürgerliches Strafgericht verurteilte, ist im Strafregister gelõscht un d fállt bei d er Bemessung d er Strafe nicht mehr wesentlich ins Gewicht. Kü Geh B. hat sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz von sich aus beim zustandigen kantonalen Militardepartement gemeldet und sein e militãrischen V erhaltnisse geregelt. Er leistet gerne Dienst, und nach dem militarischen Führungsbericht ware es für ihn die grõsste Strafe, wenn er durch die UC vom Dienst befreit würde. Bei Berück- sichtigung aller Umstande erscheint eine Gefángnisstrafe von l Monat als angemessen. Vorleben, Charakter und militarische Führung lassen erwarten, dass Kü Geh B. durch die Gewahrung des bedingten Strafvollzugs von weitern Straf- taten abgehalten wird. Es ist ihm diese Rechtswohltat zu gewahren und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. In verschiedenen Berichten wird festge- halten, dass Kü Geh B. des õftern übermassig trinkt. Er arbeitete eine Zeit- lang beim Zirkus Knie un d ist in d en Personalakten dieses U nternehmens als vermerkt. Auch der Einheitskommandant bezeichnet ihn als Alkoholiker. Das gibt bei einem Wehrmann, der noch nicht 24 Jahre alt ist, zu erheblichen Bedenken Anlass. Es rechtfertigt sich, ihn in seinem eigenen Interesse wãhrend der Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht zu stellen, wobei es angezeigt ist, dass bei der Betreuung eine Alkoholfürsorge- stelle mitwirkt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von l Tag kann nicht auf die Strafe angerechnet werden, da si e d er Angeklagte durch sein Verhal- ten nach der Tat verschuldet hat. (28. November 1974, B. e. DG 11) 45. Formulierung des Urteilsspruchs (Art. 81 Ziff. 2 MStG); Dienstverweige- rung aus Gewissensgründen. Die unzutreffende Formulierung des Urteils- spruchs durch das Divisionsgericht führt im Kassationsverfahren zu einer redaktionellen Berichtigung, nicht aber zur Kassation.