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MKGE 9 Nr. 43

MKGE 9 Nr. 43 — Sch. e. DG 11

Mkg · 1974-08-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 43 66 Kdt habe die Adresse des Angeklagten gekannt und Pz Gren Sch. ha be, wie in d en früheren J ahren, auf di e Zustellung eines Aufgebots gewartet; dass er sich nicht erkundigt und das Aufgebotsplakat nicht konsultiert ha be, sei ihm als Fahrlãssigkeit, nicht aber als Eventualvorsatz anzulasten. Das Divisionsgericht hãlt die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von der Bedeutung des Aufgebotsplakats gehabt, als unglaubwürdig. Ein Soldat, der eine RS und bereits vier WK bestanden habe, kõnne unmõglich den Zweck des Aufgebotsplakats nicht kennen. Er habe auch gewusst, dass er im Jahre 1972 einen WK zu bestehen habe und hãtte sich bei Ausbleiben des Aufgebots erkundigen müssen, wann und wo d er WK beginne. > (Urteil S. 4.) Die Argumentation des Divisionsgerichts hãlt einer Überprüfung nicht stand. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerde- führer eine Dienstversãumnis als mõglich hat voraussehen kõnnen, so ist doch durch nichts bewiesen, dass er sich mit dem Erfolg für den Fall seines Eintritts auch abgefunden hat. Aus dem Nicht-Kümmern um die Dienst- pflicht im Jahre 1972 ohne weitere Begründung auf die Billigung der einge- tretenen Dienstversãumnisse zu schliessen, ist willkürlich. Der Umstand, dass Pz Gren Sch. kein persõnliches Aufgebot zugestellt erhalten hat, war für ihn primãr Anhaltspunkt dafür, dass er (doch) nicht ein- rücken müsse. Das Nicht-Studieren des Aufgebotsplakats erfolgte aus Nach- lãssigkeit. Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderten Militãrdienst- leistungen sonst im wesentlichen anstandslos erfüllt. N ach F eststellung d er Versãumnis des WK 1972 hat er sich sofort nach der Mõglichkeit der Nach- holung des Dienstes bei einer andern Einheit erkundigt (Beweisaufnahme act. 3 und Voruntersuchung act. 2); im WK 1973 hat er sich bei seinem Ein- heitskdt für die begangenen Fehler ausdrücklich entschuldigt und sich offen- sichtlich bemüht, seine Sache gutzumachen (act. 7b). Diese Umstãnde des Falles schliessen es aus, dem Beschwerdeführer mit Bezug auf das Versãum- nis des WK 1972 eventualvorsãtzliches Handeln vorzuwerfen. Er hat sich auf Grund sein er Sorglosigkeit un d N achlãssigkeit lediglich d er fahrlãssigen Dienstversãumnis i. S. von Art. 82 Abs. l MStG schuldig gemacht. Dasjãhrli- che Bestehen des WK ist eine der wichtigsten Pflichten eines Wehrmannes; er ist daher gehalten, auch das õffentliche Aufgebotsplakat zu konsultieren. Die Beachtung dieser Sorgfalt war vom Beschwerdeführer als erfahrenem W ehrmann zu erwarten. Seit Aufnahme des besondern Tatbestands der fahrlãssigen Dienstver- sãumnis in das Militãrstrafgesetz im J ahre 1968 steht für Fãlle d er Dienstver- sãumnis aus N achlãssigkeit eine angemessene Strafnorm zur V erfügung, un d es ist nicht angãngig, in solchen Fãllen unter übermãssiger Ausweitung des

67 Nr. 43,44 Begriffs des Eventualvorsatzes durch Zuhilfenahme fragwürdiger Willens- prãsumtionen auf vorsãtzliche Dienstversãumnis zu erkennen .... 3.- Die Kassationsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Verurtei- lung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften.

a) Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Unterlassung der Adressmel- dung an den Einheitskdt anfangs J uni 1972 beim Umzug von der Josefstrasse 142 an die Zollstrasse 126 in Zürich wird geltend gemacht, Pz Gren Sch. ha be nie an der Zollstrasse 126 gewohnt, es habe sich dort nur sein Geschãftsdo- mizil befunden. Wie es sich damit verhãlt, kann offen bleiben, ergibt sich doch, dass in der Anklageerhebung zu diesem Punkt wie auch in der darauf bezugneh- menden Verurteilung ein Fehler unterlaufen ist. Pz Gren Sch. ist im Juni 1972 von Winterthur kommend an die Josefstrasse 142, Zürich, gezogen, nicht aber von der Josefstrasse 142 an die Zollstrasse 126 (act. 2, 7k). Dem Beschwerdeführer kann entweder vorgeworfen werden, im J uni 1972 seinen Umzug an die Josefstrasse 142 nicht geme1det zu haben, oder es kann ihm vorgeworfen werden, im Februar 1973 die Meldung seiner Adressanderung an die Zollstrasse 126 an den Einheitskdt unterlassen zu ha ben; es w ar jedoch falsch, ihn wegen Unter1assens der Adressanderung beim Wegzug anfangs Juni 1972 von der Josefstrasse 142 an die Zollstrasse 126 anzuklagen und zu verurteilen. Da Gegenstand der Urteilsfindung nur die in der Anklage bezeichnete T at sein kann (Art. 159 MStGO), die Tatumschreibung aber feh- lerhaft ist und keine Berichtigung der Anklageschrift erfolgte, ist der Ange- klagte in diesem Punkt freizusprechen. Di e F ehlerhaftigkeit d er Anklage trifft nicht n ur einen unwesentlichen N ebenumstand d er Ta t, war doch gerade im vorliegenden Fali für den Angeklagten unklar, o b er wegen seines Umzugs an die Josefstrasse 142 im J uni 1972 oder wegen des Umzugs an die Zollstrasse 126 im Februar 1973 angeklagt werde.

b) ... (23. August 1974, Sch. e. DG 11) 44. Vorsãtzliche Dienstversãumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG): Aufgebot; Dauer der Verbindlichkeit. Vorladung vor UC: sie hat die Bedeutung einer Dispensationsverfügung und entfaltet ihre Wirkung, au eh wenn si e de m W ehrmann ni eh t zugestellt werden kann; die Dispensation erlischt, wenn das Aufgebot seinerseits - weil befolgt oder nicht befolgt- gegenstandslos wurde (Erw. 1). Kassationsbeschwerde (Art. 194 MStGO): Erlass des Urteils durch das Militãrkassationsgericht; Anwendungsfall, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung (Erw. 2).