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schliessen, ihm anderseits d en bedingten Strafvollzug zu verweigern. N ach
der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts kann nur der auf Grund
des Art. 81 Ziff. 2 MStG verurteilte Dienstverweigerer mit der Kassationsbe-
schwerde rügen, er sei zu Unrecht nicht aus dem Heer ausgeschlossen wor-
den. Da der Beschwerdeführer nicht zu diesem Tãterkreis gehõrt, kann in
diesem Punkt nicht auf die Kassationsbeschwerde eingetreten werden.
Dagegen kann der Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil kranke
an dem erwãhnten Widerspruch. Das Divisionsgericht schloss den Ange-
klagten nicht aus dem Heere aus mit der Begründung, es sei beimjugendli-
chen Alter des Tãters noch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen,
dass er- wenn ni eh t sofort, so doch z u einem spãtern Zeitpunkt- z ur Einsicht
gelange, dass es sich nicht rechtfertige, den Dienst zu verweigern. Den
bedingten Strafvollzug gewãhrte das Gericht nicht, weil der Angeklagte -
mindestens zur Zeit- nicht gewillt sei, Dienst zu leisten, weil er die V erwerf-
lichkeit seines Handelns nicht einsehe und weil es am Willen zur Besserung
fehle. Diese Erwãgungen sind nicht in sich widersprüchlich. Das Gericht
hegte zwar eine gewisse Hoffnung, dass sich der Angeklagte spãter eines
andern besinnen und wiederum Dienst leisten kõnnte. Eine solch unbe-
stimmte Hoffnung des Richters genügt aber nicht für die Gewãhrung des
bedingten Strafvollzugs (vgl. BG E 91 IV l), vielmehr kann d er Vollzug d er
Strafe nur aufgeschoben werden, wenn der Richter nach Vorleben, Charak-
ter un d dienstlicher Führung des V erurteilten erwarten kann, d er Tãter werde
durch di ese Massnahme von weitern V erbrechen un d V ergehen abgehalten.
Das Divisionsgericht verfiel nicht in Willkür und wandte den Art. 32 MStG
nicht falsch an, wenn es bei der gegenwãrtigen Einsichtslosigkeit des Ange-
klagten annahm, diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers hat das Divisionsgericht nicht überse-
hen, dass Sdt S. gu t beleumdet ist, doch erscheint die V erweigerung des
bedingten Strafvollzugs auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als gesetz-
widrig. Im übrigen sind für den Ausschluss aus dem Heere und die Gewãh-
rung des bedingten Strafvollzugs, wie das Militãrkassationsgericht stets aus-
geführt hat, verschiedene Kriterien massgebend. Die Kassationsbeschwerde
ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
4.- ...
(29. Marz 1974, S. e. DG 11)
41.
Dienstverweigerung aus religiõsen oder ethischen Gründen (Art. 81 Ziff.
2 MStG): die gesetzlich genau umschriebene Privilegierung erstreckt sich
nicht auf die Frage, ob der bedingte Strafvollzug zu gewãhren sei.