Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7
Nr.4
4.
Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff.l MStG): Stratbarkeit der Dienstver-
weigerung, die nach einer Verurteilung wegen des gleichen Tatbestandes
begangen worden ist.
Refus de servir (art.Sl, eh. t er CPM): punissabilité d'un refus de servir qui
a été commis apres une condamnation pour le même délit.
Rifiuto del servizio (art.Sl n. l CPM): punibilità del rifiuto del servizio
commesso dopo una condanna per il medesimo reato.
Aus den Erwãgungen:
3.- Der Beschwerdeführer erblickt in der hier zu beurteilenden Dienst-
verweigerung eine >. Er ist der Auffassung, dass er durch
di e zweite V erurteilung ein zweites Mal für denselben Entschluss verurteilt
worden sei, weshalb der Urteilsspruch gegen den Grundsatz >
verstosse.
Die Frage, o b sich in einem konkreten Fall ein deliktisches Verhalten in
eine Vor- und eine Nachtat zerlegen lãsst, ob sodann eine strafbare oder
sogenannte straflose N achtat vorliegt, ist ausschliesslich eine solche des straf-
rechtlichen >. Dieses stellt sich jedoch n ur bei gleich-
zeitiger Beurteilung einer Mehrheit oder Einheit von Handlungen (Schwan-
der, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 2.Aufl. S.147 ff.). Die Anwendung des
Begriffs der straflosen Nachtat auf die hier zu beurteilende Dienstverweige-
rung war daher von vorneherein verfehlt.
N ach d er Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts sin d Dienstver-
weigerung und -versãumnis besondere Arten des Ungehorsams, die durch
den besondern Inhalt der Anordnung spezialisiert sind. Bestraft wird derje-
nige, de r einem Aufgebot zu einer bestimmten Dienstleistung.nicht gehorcht.
Durch di e Erwãhnung des Aufgebots im Gesetzestext ist klargestellt, dass das
Nichteinrücken zu jeder einzelnen, mit besonderem Aufgebot geforderten
Dienstleistung j e für sich strafbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat, lãsst sich das auch anhand der besondern Rückfallsbestimmung
des Art. 81 Ziff. 2 Abs. 3 MStG erkennen. Hãtte der Gesetzgeber auch
weitere, nachfolgende Dienstverweigerungen mit einer ersten V erurteilung
abgelten wollen, so wãre diese Spezialbestimmung nicht notig gewesen
(MKGE 8 N r. 67).
Vorliegendenfalls hat d er Beschwerdeführer nach einer ersten V erurtei-
lung wegen Dienstverweigerung einem erneuten Aufgebot zur RS keine ·.
Folge gegeben. Er hat damit ein neues, selbstãndiges Vergehen gesetzt, wofür
er zu bestrafen war. Die Vorinstanz hat daher mit ihrem Urteilsspruch den
Grundsatz > keineswegs verletzt.
4.- ...
(26. Januar 1973, R. e. DG 8)