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MKGE 9 Nr. 35

MKGE 9 Nr. 35 — T. e. DG 6

Mkg · 1974-01-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 35

Obiezione di coscienza (art. 81 n. 2 CPM): >; requi-

siti per misura e intensità.

Aus den Erwãgungen:

2.- a) Das Divisionsgericht hat in seinem Urteil festgehalten, religiõse

Gründe hãtten am Rand mitgespielt, seien jedoch nicht ausschlaggebend

gewesen. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht der Auffassung, dass ihm

Gott befehle, keinen Dienst zu leisten; Gott billige aber sein Verhalten

(S. 9).

D er erbetene V erteidiger wendet ein, Glaube un d Gewissen sei en

unteilbar und kõnnten nicht quantitativ aufgeteilt werden, was das Divi-

sionsgericht nicht erkannt habe. Ferner kõnnten die Begriffe >,

>, > und > nicht alternativ und einander kon-

kurrierend gebraucht werden. Erst wenn Glaube un d ethische Grundhaltung

fehlten, kõnne man von blossen Zweckmãssigkeitsgründen sprechen. Die

religiõsen Gründe des Beschwerdeführers hãtten nicht am Rand, sondern im

Zentrum gelegen. Er engagiere sich sehr stark in der Kirche der Quãker,

der seine Prau angehõrt. Auch wenn der Angeklagte etwas ungeschickt

über seinen Glauben gesprochen habe, seien ihm religiõse Gründe anzu-

erkennen.

Streitig ist somit im wesentlichen das Ausmass bzw. die Intensitãt d er reli-

giõsen Gründe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die religiõsen

Gründe seien unteilbar und kõnnten deshalb nur voll anerkannt oder ganz

verneint werden, ist im Zusammenhang mit der Gesetzesauslegung und

-anwendung abzulehnen. Das Handeln des Menschen ist hãufig Ausfiuss

mehrerer Motive. Gerade in Fãllen von Dienstverweigerung spielen oft

neben religiõsen oder ethischen Gründen auch politische Gesichtspunkte

oder Zweckmãssigkeitserwãgungen eine Rolle; bei der Urteilsfindung ist in

diesen Fãllen darauf abzustellen, welche Gründe überwiegen. W enn das

Divisionsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass religiõse Gründe

am Rand mitgespielt haben mõgen, so ist das durchaus 'zutreffend. Der

Annahme des Überwiegens religiõser Gründe stehen die Ãusserungen des

Beschwerdeführers entgegen. In seinem Brief vom 12. September 1972 an

seinen Einheitskommandanten (act. 5) sind keinerlei religiõse Gründe ange-

führt, und in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter (act. 11, S.

5) erwãhnte er ausdrücklich, er sei nicht der Auffassung, dass Gott ihm die

Dienstverweigerung befehle, er sei nur überzeugt davon, dass er sie billige.

Auch in der Hauptverhandlung motivierte der Beschwerdeführer seine

Handlungsweise nicht mit religiõsen Gründen. Das U rteil des Divisionsge-

richts ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

b) ...

(31. Januar 1974, T. e. DG 6)