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Nr. 35
Obiezione di coscienza (art. 81 n. 2 CPM): >; requi-
siti per misura e intensità.
Aus den Erwãgungen:
2.- a) Das Divisionsgericht hat in seinem Urteil festgehalten, religiõse
Gründe hãtten am Rand mitgespielt, seien jedoch nicht ausschlaggebend
gewesen. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht der Auffassung, dass ihm
Gott befehle, keinen Dienst zu leisten; Gott billige aber sein Verhalten
(S. 9).
D er erbetene V erteidiger wendet ein, Glaube un d Gewissen sei en
unteilbar und kõnnten nicht quantitativ aufgeteilt werden, was das Divi-
sionsgericht nicht erkannt habe. Ferner kõnnten die Begriffe >,
>, > und > nicht alternativ und einander kon-
kurrierend gebraucht werden. Erst wenn Glaube un d ethische Grundhaltung
fehlten, kõnne man von blossen Zweckmãssigkeitsgründen sprechen. Die
religiõsen Gründe des Beschwerdeführers hãtten nicht am Rand, sondern im
Zentrum gelegen. Er engagiere sich sehr stark in der Kirche der Quãker,
der seine Prau angehõrt. Auch wenn der Angeklagte etwas ungeschickt
über seinen Glauben gesprochen habe, seien ihm religiõse Gründe anzu-
erkennen.
Streitig ist somit im wesentlichen das Ausmass bzw. die Intensitãt d er reli-
giõsen Gründe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die religiõsen
Gründe seien unteilbar und kõnnten deshalb nur voll anerkannt oder ganz
verneint werden, ist im Zusammenhang mit der Gesetzesauslegung und
-anwendung abzulehnen. Das Handeln des Menschen ist hãufig Ausfiuss
mehrerer Motive. Gerade in Fãllen von Dienstverweigerung spielen oft
neben religiõsen oder ethischen Gründen auch politische Gesichtspunkte
oder Zweckmãssigkeitserwãgungen eine Rolle; bei der Urteilsfindung ist in
diesen Fãllen darauf abzustellen, welche Gründe überwiegen. W enn das
Divisionsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass religiõse Gründe
am Rand mitgespielt haben mõgen, so ist das durchaus 'zutreffend. Der
Annahme des Überwiegens religiõser Gründe stehen die Ãusserungen des
Beschwerdeführers entgegen. In seinem Brief vom 12. September 1972 an
seinen Einheitskommandanten (act. 5) sind keinerlei religiõse Gründe ange-
führt, und in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter (act. 11, S.
5) erwãhnte er ausdrücklich, er sei nicht der Auffassung, dass Gott ihm die
Dienstverweigerung befehle, er sei nur überzeugt davon, dass er sie billige.
Auch in der Hauptverhandlung motivierte der Beschwerdeführer seine
Handlungsweise nicht mit religiõsen Gründen. Das U rteil des Divisionsge-
richts ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
b) ...
(31. Januar 1974, T. e. DG 6)