Sachverhalt
Das Divisionsgericht 6 hat daher an seiner Sitzung vom 9. Mai 1973 beschlossen, auf die Anklage wegen Unzustiindigkeit nicht einzutreten und die Akten an die zustiindige bürgerliche Untersuchungsbehorde zu überweisen. Ei ne Gerichtsgebühr wurde nicht er h o ben, indessen wurden di e Kosten der Vor- untersuchung von Fr. 133.20 den Angeklagten auferlegt. Ferner wurden an drei Angeklagtefür ihre Spesen und z. T. auchfür ihren Lohnausfall an der Haupt- verhandlung Entschiidigungen von Fr. 41.40 bis Fr. 81.50 zugesprochen. Sowohl der amtliche Verteidiger wie auch de r Auditor haben Kassationsbe- schwerde erhoben. Der amtliche Verteidiger verlangt, dass die Kosten der Vor- untersuchung au f di e Staatskasse zu nehmen seien. De r Audita r stimmt diesem Antrag zu, ficht jedoch seinerseits di e Ausrichtung von Entschiidigungen an di e Angeklagten an, da e s hiefür an ei ne r Rechtsvorschrift fehle. D er amtliche Ver- teidiger beantragt Abweisung der Beschwerde des Auditors.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 30, 31
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lücke vor, die durch Erganzung des Art. 163 MStGO zu schliessen ist.
Mehrere Verurteilte haben die sie betreffenden Kosten zu übernehmen,
wobei solidarische Haftbarkeit ausgesprochen werden kann, wenn die
mehreren Personen die Tat gemeinsam begangen haben (MKGE 6 Nr. 84
Erw. 2). Die Regelung der Kosten gehõrt zum Verfahrensrecht (vgl. den
zitierten MKGE). Wird behauptet, das Gericht habe die Kosten unrichtig
verlegt, so wird damit die Rüge erhoben, es seien wesentliche Vorschriften
des Verfahrens verletzt, es sei mit andern Worten der Kassationsgrund des
Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO gegeben. Die Beschwerdeführer stützen sich
denn auch zu Recht auf diese Vorschrift (KB S. 3), wahrend der Kassations-
grund von Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO, den sie ebenfalls anrufen, nicht
gegeben ist, da weder eine Verletzung des Strafgesetzes noch eine ihr gleich-
gestellte willkürliche Feststellung des Sachverhalts in Frage steht. ...
(22. November 1973, R., S. und S. e. DG 9A)
31.
Kassationsbeschwerde (Art. 187 MStGO): Kassation nur gegen Urteile;
sind Entscheide über Vorfragen (insbesondere über die sachliche Zustãndig-
keit) Urteile im Sinne dieser Gesetzesvorschrift?
Recours en cassation (art. 187 OJPPM): seuls les jugements peuvent être
attaqués en cassation; les décisions sur des questions préjudicielles (notam-
ment sur la compétence matérielle) sont-elles des jugements au sens de cette
disposition légale?
Ricorso per cassazione (art. 187 OGPPM): soltanto le sentenze possono
essere impugnate con ricorso per cassazione. Le decisioni concernenti que-
stioni preliminari (in particolare sulla competenza per ragione di materia)
sono sentenze ai sensi di questa disposizione?
Aus dem Sachverhalt:
Das Divisionsgericht 6 hat daher an seiner Sitzung vom 9. Mai 1973
beschlossen, auf die Anklage wegen Unzustiindigkeit nicht einzutreten und die
Akten an die zustiindige bürgerliche Untersuchungsbehorde zu überweisen.
Ei ne Gerichtsgebühr wurde nicht er h o ben, indessen wurden di e Kosten der Vor-
untersuchung von Fr. 133.20 den Angeklagten auferlegt. Ferner wurden an drei
Angeklagtefür ihre Spesen und z. T. auchfür ihren Lohnausfall an der Haupt-
verhandlung Entschiidigungen von Fr. 41.40 bis Fr. 81.50 zugesprochen.
Sowohl der amtliche Verteidiger wie auch de r Auditor haben Kassationsbe-
schwerde erhoben. Der amtliche Verteidiger verlangt, dass die Kosten der Vor-
untersuchung au f di e Staatskasse zu nehmen seien. De r Audita r stimmt diesem
Antrag zu, ficht jedoch seinerseits di e Ausrichtung von Entschiidigungen an di e
Angeklagten an, da e s hiefür an ei ne r Rechtsvorschrift fehle. D er amtliche Ver-
teidiger beantragt Abweisung der Beschwerde des Auditors.