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Nr. 3
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Fixation de la peine (art.44 CPM): augmentation de la peine en cas de
délit continué.
Attenuazione della pena (art.45 CPM) in caso di rifiuto del servizio;
motivi onorevoli: quando non sussiste un conflitto di coscienza non possono
essere considerati come circostanze attenuanti.
Commisurazione della pena (art.44 CPM): aggravamento della pena in
caso di reato continuato.
Aus den Erwãgungen:
3.- ...
b) Von einer Strafmilderung nach Art.45 MStG (achtungswerte Beweg-
gründe) hat di e Vorinstanz aus guten Gründen abgesehen. Di e Bestimmung
des Art. 81 Ziff. 2 MStG legt spezialisierend in Würdigung des verletzten
Rechtsgutes fest, unter welchen V oraussetzungen ethische Motive zu einer
Strafmilderung bei Dienstverweigerern führen dürfen. Liegen diese Voraus-
setzungen im Einzelfall nicht vor, weil die schwere Gewissensnot verneint
werden muss, kann ni eh t über die bereits gewürdigten un d zu leicht befunde-
nen Beweggründe eine Milderung zum selben Resultat (Haft) oder sogar zu
noch geringerer Strafe (Busse) führen (vgl. Art. 45 l 46 MStG). Vorbehalten
für eine Milderung auf diesem W ege b lei ben n ur võllig an dere achtenswerte
Beweggründe, wofür aber im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte
bestehen. Hingegen hat der Richter die Mõglichkeit, dem nicht in schwerer
Gewissensnot Handelnden ethische Motive im Rahmen des Art. 44 MStG
strafmindernd zugute zu halten, was die Vorinstanz offensichtlich auch getan
hat (MKGE 8 N r. 50) ...
e) Die Vorinstanz hat n un a b er di e Tatsache, dass gleich zwei Dienstver-
weigerungen (WK und Inspektion) zu beurteilen und abzugelten waren,
strafschãrfend im Sinne von Art. 49 MStG angerechnet (S. 6 des Urteils).
Dieses Vorgehen hãlt einer Überprüfung nicht stand. Offensichtlich beruhen
beide Taten auf einem einheitlichen deliktischen Willen und stehen daher
zueinander in einem Fortsetzungszusammenhang, was die Vorinstanz nicht
verkannt hat. Das Moment der Tatfortsetzung kannjedoch nicht strafschãr-
fend gemãss Art. 49 MStG, sondern lediglich straferhõhend im Rahmen von
Art. 44 MStG berücksichtigt werden. Auch wenn sich nicht feststellen lãsst,
o b und inwieweit sich dieser Irrtum im Strafmass ausgewirkt hat- d er Straf-
spruch bewegt sich im untern Drittel des gesetzlichen Strafrahmens und
kann keinesfalls als willkürlich streng bezeichnet werden -, so ist di e K as sa-
tionsbeschwerde dennoch wegen Verletzung des Strafgesetzes gutzuheissen
und das angefochtene Urteil des Divisionsgerichts 8 aufzuheben.
4.- ...
(26. Januar 1973, G. e. DG 8)