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329 Nr. 171 Aus den Erwagungen: 2.- Wie die Vorinstanz feststellt, bildet das gõttliche Gebot > Teil der weltanschaulichen Überzeugung des Beschwerdefüh- rers. Das absolute Tõtungsverbot veranlasse ihn, Gewaltanwendung in jedem Fall, sowohl im Militar wie im Zivilleben, zu vermeiden. Würde er im Ernstfall gezwungen, einen Gegner zu erschiessen, so kame er sich als Mõr- der vor und müsste sein Le ben als zerstõrt betrachten. Das Aufgebot für den WK 1979 habe ihn richtiggehend aufgewühlt und zum Entschluss geführt, seine Absichten in die Tat umzusetzen. Das sind Àusserungen, die in der Regel auf eine schwere Gewissensnot schliessen lassen. Diese Auffassung vertrat das Militarkassationsgericht schon in früheren Entscheiden. So führte es aus, ein schwerer Gewissenskon- flikt bestehe vor allem dann, wenn in d er V orstellung des Taters das allge- mein ethisch begründete Verbot, nicht zu tõten, und die Pflicht, in den bewaffneten Streitkraften zu dienen, aufeinander prallen (MKGE 8 Nr. 42 S. 95). Und im Falle eines Dienstverweigerers, d er nicht n ur die Gewalt unter all ihren Formen ablehnte, sondern dem biblischen Gebot > absoluten Charakter beimass, folgerte das Militarkassationsgericht: > (MKGE 2.12.1977 i. S. R.; vgl. ferner MKGE 21.4.1977 i. S. W.). N un kann bei d er Ergründung eines inneren V organges, wie hier eines Gewissenskonflikts, selbstverstandlich nicht allein auf die Erklarungen eines Angeklagten abgestellt werden. Deren Echtheit ist vielmehr anhand der gesamten Beweislage, insbesondere auch der aktenkundigen Information über das Vorleben und die Lebenshaltung des Angeklagten, zu überprüfen. N a eh d en tatsachlichen F eststellungen de r V orinstanz nahm d er Beschwerdeführer früher wahrend seiner Ferien an einem Baulager zur Elektrifizierung der Gemeinde Schuders teil und ga b seine Stelle als Elektro- mechaniker Ende April1979 auf, um in der Folge auf einem Bergbauernhof in Maienfeld zu arbeiten, bis er diese Tatigkeit nach vier Wochen krankheits- halber aufgeben musste. Die Vorinstanz vermerkt auch, dass sich der Beschwerdeführer künftig im sozialen Bereich, zum Beispiel als Lagerleiter der >, betatigen und den Verdienst, den er nicht zur Deckung seiner persõnlichen Bedürfnisse benõtigt, bedürftigen Menschen zukommen lassen mõchte. In diesem Sinne habeer bereits Ende Februar bzw. im Marz dieses Jahres Patenschaften bei > und > für gebrechliche Kinder und Erwachsene mit gesamthaften Verpflichtungen von 1400 Franken übernommen. Als Praktikant der > erziele er zurzeit kein Einkommen und bestreite daher seinen Lebensunterhalt unter anderem von seinen Ersparnissen (Urteil S. 6). Obwohl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einerseits zubilligt, er versuche seine Einstellung durch konkrete Taten zu manifestieren (Urteil S.
Nr. 171 330 7), hegt sie anderseits Zweife1, ob diese an sich anerkennenswerten Initiati- ven einem inneren Bedürfnis entsprangen oder im Hinblick auf das 1aufende Verfahren erfolgten (U rteil S. 8). Z u diesen Zweifeln glaubt si e allein deshalb berechtigt zu sein, weil der Beschwerdeführer die Patenschafts-Aktionen und seinen Einsatz beim Bergbauern erst im V erlaufe des militãrgerichtlichen Verfahrens in die Wege geleitet ha be. In diesem Zusammenhang verschweigt die Vorinstanz aber, dass der Ferieneinsatz für die Berggemeinde Schuders bereits in einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Si e verkennt ferner, dass nach der Erfahrung des Lebens prozesstaktische Gründe den Beschwerdeführer kaum zur Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle zugunsten einer finanziell wenig eintrãglichen sozialen Tãtigkeit sowie zu namhaften Opfern für gebrechliche Mitmenschen bewogen hãtten. Dieser Aufwand stünde in kei- nem vernünftigen V erhãltnis zu einem dadurch allenfalls zu erzielenden Pro- zesserfolg. Vielmehr muss aus dem ganzen Verhalten und dem einwand- freien Leumund des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es ihm bei d en genannten Aktivitãten um die V erwirklichung sein er Ideale ging. Das spricht nicht nur für seine Gesinnungstreue, sondern auch für die Echtheit seiner Ãusserungen über den Gewissenskonflikt. Das Bestehen einer ausweglosen seelischen Konfliktsituation bezweifelt die Vorinstanz allerdings auch wegen des >, seiner > und der von ihm >. Die Akten sprechen gegen diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat seine Tat stets und ausschliesslich mit seiner absoluten Bindung an das christliche Tõtungsverbot begründet. W as daran unkonsequent sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung eher verhalten gab, scheint auch die Vorinstanz kaum auf das Fehlen überzeugender Konsequenz im Weltbild zu schliessen, sagt sie doch selber, dieses Verhalten hindere sie nicht an einer sorgfáltigen Abwãgung aller in der Voruntersuchung und Hauptverhandlung zutage getretenen Motive (Urteil S. 5). Aber auch aus der vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung bekundeten Bereitschaft, im Rahmen eines Zivil- dienstes allenfalls auch verwundete Soldaten zu pflegen, liesse sich nicht ohne weiteres lnkonsequenz in der Lebenshaltung ableiten. Diese Bereit- schaft zur Erfüllung elementarer humanitãrer Pflichten steht mit der vom Beschwerdeführer vertretenen ethischen Grundhaltung in Einklang und berechtigt daher noch lange nicht, ihm ein ambivalentes Verhãltnis zur Armee anzulasten. Wie weit die allgemeine Lebenshaltung des Beschwerdeführers schon gefestigt ist, braucht hier nicht ergründet zu werden. Dass sie es in der kon- kreten Frage der Dienstverweigerung nicht wãre, lãsst sich aufgrund der Aktenjedenfalls nicht nachweisen. Tg Pi B. hat erklãrt, es sei ihm schon von allem Anfang an klar gewesen, dass er nie einen Menschen tõten kõnnte und
331 Nr. 171, 172 deshalb im Ernstfall den Militãrdienst verweigern würde; anschliessend an den letzten WK vom April 1978 habeer sich über den Sinn und Zweck der Landesverteidigung vermehrt Gedanken gemacht und sich seit Erhalt des Aufgebots zum WK 1979 beinahe ununterbrochen mit dieser Frage ausein- andergesetzt (act. 3). Daraus und aus dem sozialen Engagement des Beschwerdeführers darf- entgegen der Ansicht d er Vorinstanz- geschlossen werden, dass des s en Dienstverweigerung das Er g e bnis e in er lãnger da uern- den, ernsthaften seelischen Entwicklung ist. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem Bestehen der Rekrutenschule und dreier Wiederholungskurse zur Tat entschlossen hat, spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Gerade die relativ spãte Entschlussfassung kann auf eine tiefgreifende innere Auseinandersetzung hindeuten. Im übrigen schlõsse selbst die Feststellung, dass ein Dienstverweigerer in seiner Lebenshaltung noch nicht gefestigt erscheine, das Vorliegen einer schweren Gewissensnot nicht unbedingt aus. Ebenso wie die Privilegierung dem zugute kommt, wel- cher sich lãngst vor d er T at für das christliche un d gegen das staatliche Gebot entschieden hat, kann sie auch dem Tãter zugebilligt werden, der noch um seine Überzeugung ringt (MKGE 2. 6. 1972 i. S. M.). Schliesslich findet auch die Auffassung des Divisionsgerichts, der Ange- klagte habe > geãussert, in den Akten keine Stütze. Er hat im Gegenteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch künftighin im sozialen Bereich tãtig bleiben wolle. W enn er si eh da bei ni eh t bis ins Einzelne festlegte undan d er Hauptverhandlung aufBefragen erklãrte, er ha be bezüg- lich eines Eintritts in eine Sozialschule noch keine Erkundigungen eingeholt, so weist das noch keineswegs auf eine unbestimmte Zielsetzung hin. Die Absolvierung einer solchen Schule ist j a nicht die einzige Mõglichkeit sozia- ler Betãtigung. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer immerhin erklãrt, er strebe nach dem, wohl als hart empfundenen, aber krankheitshal- ber aufgegebenen Einsatz bei einem Bergbauern eher die Mithilfe in einem Lager der > an. D ami t ãusserte er doch recht konkrete Vorstel- lungen über seine zukünftige Tãtigkeit. Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass auch diese Argumente der Vorinstanz nicht hinreichen, die angesichts seines Vorlebens und seiner sozialen Aktivitãten überzeugenden Erklãrungen des Beschwer- deführers über seinen Gewissenskonfiikt als unecht zu beurteilen. Demzu- folge muss das Vorliegen einer schweren Gewissensnot bejaht werden. Das angefoch tene U rteil ist daher aufzuhe ben. 3.- ... (2. November 1979, B. e. DG 4) 172. Conditions objectives du sursis (art. 32, eh. t er, 2e al. CPM): portée de la condition objective de ne pas avoir subi - dans les cinq ans qui ont précédé