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27 Nr. 17
e) Zu Recht hat das Divisionsgericht 5 dem Beschwerdeführer Handeln aus ethischen Gründen zugebilligt, da Fk L. sowohl in der Voruntersuchung als auch anlãsslich der Hauptverhandlung überzeugend nachzuweisen ver- mochte, dass er ein erhebliches Gewicht auf das Postulat der Gewaltlosigkeit legt. Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Erfordernis der schweren Gewissensnot verhãlt. Soweit es sich bei d er V erneinung des Vorliegens einer schweren Gewissensnot durch das Divisionsgericht 5 um tatbestãndliche Feststellungen handelt, kann d er Entscheid der Vorinstanz n ur auf Willkür hin geprüft werden (Kommentar Haefliger, S. 230). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Divisionsgerichts 5 in dieser Frage. Die Argumentation des amtlichen Verteidigers, dass bei Vorliegen einer echten, ehrlichen Überzeugung (automatisch) auch ein > vorliege und dies zur Zubilligung der privilegierten Beurtei- lung gemãss Art. 81 Ziff. 2 MStG führen müsse, ist nicht haltbar. Die Privileg- norm von Art. 81 Ziff. 2 MStG ist nach d er Rechtsprechung des Militãrkassa- tionsgerichts nur dann anzuwenden, wenn die ethischen Gründe beim Tãter einen derartigen moralischen N otstand bewirkt ha ben, dass dieser z ur Dienstverweigerung innerlich geradezu gezwungen wurde. D er kategorische Imperativ des Sittlichen muss d en Tãter, d er sich auf ethische Gründe beruft, vor seinem Gewissen in eine ausweglose Lage gebracht haben, analog der Situation beim religiosen Tãter (MKGE 8 N r. 36; 8 N r. 53). Die Richtigkeit dieser Auslegung d er erwãhnten Privilegnorm ergibt sich klar aus de m W ort- laut des Gesetzes, der ausdrücklich verlangt, dass zum Handeln aus religio- sen oder ethischen Gründen noch das Bestehen einer schweren Gewis- sensnot hinzutreten muss. Das Anführen des für den privilegierten Tatbe- stand notwendigen weiteren Erfordernisses der schweren Gewissensnot wãre unverstãndlich, wenn die echte und ehrliche Überzeugung eines Handelns aus ethischen oder religiosen Gründen die schwere Gewissensnot auto- matisch nach sich ziehen würde. Die schwere Gewissensnot muss deshalb in j edem einzelnen F all konkret nachgewiesen werden konnen, welchen N a eh- weis der Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermochte. Im zu beurteilen- den Fall hat Fk L. sein en Entschluss zur Dienstverweigerung nicht von einern Ta g auf den andern gefasst, sondern diesen Entschluss offensichtlich reiflich erwogen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er ursprünglich zur Leistung von Militãrdienst bereit w ar und auch im J ahre 1970 di e Rekrutenschule absol- vierte. Seine Erklãrung in der Voruntersuchung (act. 6), dass er in eine Gewissensnot kãme, wenn er weiterhin Militãrdienst leisten rnüsste, ist in keiner Weise nãher begründet. In der Hauptverhandlung hat er diesbezüg- lich lediglich erklãrt: > Das sind Ãusserungen einer wohl ehrlichen Überzeugung, ni eh t a b er eines eigentlichen moralischen N otstands. Auch wenn d er
Nr. 17 28 Beschwerdeführer, wie der amtliche Verteidiger anführt, ein einfacher, scheuer un d wortkarger Mensch ist, so hãtten sich bei sein er Befragung durch den Untersuchungsrichter und auch in der Hauptverhandlung einige kon- krete Hinweise auf das Vorliegen schwerer Gewissensnot ergeben müssen, wenn eine solche tatsãchlich vorgelegen hãtte. Angesichts all dieser Umstãnde kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich in einer ãhnlich ausweglosen Lage wie der religiose Dienstver- weigerer befunden, der bei der Befolgung der staatlichen Pflicht um das Heil seiner Seele bangt. Nur für den Fall eines nachgewiesenen eigentlichen Gewissensnotstandes hat jedoch der Gesetzgeber selber bei der Dienstver- weigerung eine mildere Bestrafung vorgesehen. Es ergibt sich somit, dass das Divisionsgericht 5 zu Recht ein Handeln des Beschwerdeführers in schwerer Gewissensnot verneint hat, weshalb die sich gegen die rechtliche Beurteilung der Tat richtende Kassationsbe- schwerde abzuweisen ist. 2.- Z ur Begründung seines Antrags aufGewãhrung des bedingten Straf- vollzugs führt d er amtliche V erteidiger im wesentlichen an, d er Beschwerde- führer konne wegen seines Ausschlusses aus dem Heer gar nicht mehr in die Lage kommen, einem Aufgebot Folge zu leisten. Es gehe auch nicht an, bestimmte Tãterkategorien vom bedingten Strafvollzug schlechthin und ste- reotyp auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer kõnne ausser der Verweige- rung der Dienstleistung nichts vorgeworfen werden. Es bestehe nicht der geringste Hinweis dafür, dass er künftig gegen irgendwelche strafrechtlich sanktionierte Pflichten verstossen kõnnte .... Dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausschliessung aus dem Heer gar nicht mehr in die Lage kommen wird, eine Militãrdienstleistung zu ver- weigern, ist nicht wesentlich. N ach stãndiger Praxis ist nicht massgebend, dass der Tãter eine spezifische Tat nicht mehr begehen kann, sondern die Prognose muss in bezug auf das ganze V erhalten des Tãters im Rechtsleben günstig ausfallen. Es muss eine innere Wandlung hinsichtlich der Befolgung der Rechtsordnung, eine dauernde Besserung vorliegen (MKGE 7 Nr. 12; 8 N r. 53). W er wie der Tãter eine gegen den S taa t und die Landesverteidigung gerichtete Gesinnung an den Tag legt, erscheint auch bereit, gegen andere Gebote der Rechtsordnung, die seiner Auffassung und seinem individuellen Empfinden nicht entsprechen, zu verstossen (vgl. MKGE vom 3.12.70 i.S. K.). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass eine solche Gefahr bezüglich sein er Person auszuschliessen sei. Willkür bezüglich V er- weigerung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs durch das Divi- sionsgericht 5 ist deshalb nicht gegeben, und die Kassationsbeschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.- ... (Kosten) (15. Juni 1973, L. e. DG 5)