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Nr. 169
169.
Objektive Voraussetzungen für die Gewãhrung des bedingten Strafvoll-
zugs (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): die angerechnete Untersuchungshaft wird
einer verbüssten Freiheitsstrafe gleichgestellt.
Conditions objectives de l'octroi de sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): la
détention préventive imputée équivaut à une peine privative de liberté subie.
Condizioni oggettive per la concessione della sospensione condizionale
della pena (art. 32 n. l cpv. 2 CPM): il carcere preventivo computato e da equi-
parare a una pena privativa della libertà scontata.
Aus den Erwagungen:
2.- Der Auditor macht sodann geltend, im vorliegenden Fali hatte
gemass Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG der bedingte Strafvolizug nicht mehr
gewãhrt werden dürfen, weil d er V erurteilte innerhalb d er letzten fünf J ahre
vor d er T at wegen eines vorsãtzlich begangenen V erbrechens eine Gefâng-
nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst ha be. Das Divisionsgericht hat
in seinem Urteil aufBGE 99 IV 133 ff. hingewiesen, wonach n ur die in einem
Zuge verbüsste Gefângnisstrafe von über drei Monaten die Gewahrung des
bedingten Strafvollzugs ausschliesse. Hier ha be d er V erurteilte a b er 34 Ta g e
Untersuchungshaft rund ein Jahr vor dem eigentlichen Strafantritt abgeses-
sen. Weil jene Untersuchungshaft auf die viermonatige Gefângnisstrafe
angerechnet worden sei, habe er dann nur eine Gefângnisstrafe von knapp
unter drei Monaten verbüssen müssen, weshalb dem bedingten Strafvolizug
nichts entgegenstehe.
Der Hinweis auf den erwãhnten Bundesgerichtsentscheid geht indessen
fehl. Dort handelte es sich darum, dass der betreffende Beschwerdeführer
mehrere selbstãndige Verurteilungen erlitten hatte, derenjede Strafe für sich
allein nicht mehr als drei Monate betrug. Richtigerweise ist im vorliegenden
Fali vielmehr- worauf der Auditor zutreffend hinweist- an BGE 101 IV 385
ff. anzuknüpfen. Nach diesem Urteil ist die angerechnete Untersuchungshaft
einer verbüssten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB
rechtlich gleichgestelit. Und zwar muss das folgerichtigerweise auch gelten,
wenn die Untersuchungshaft nicht in einem Zug mit der Strafverbüssung
abgesessen worden ist.
Hat aber der Angeklagte eine viermonatige Freiheitsstrafe innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Ta t verbüsst, dann durfte ihm das Divisionsgericht
den bedingten Strafvolizug nicht gewãhren. Die Beschwerde des Auditors ist
in diesem Punkte zu schützen, und das erstinstanzliche Urteil muss aufgeho-
ben werden mit d er F olge, dass d em V erurteilten d er bedingte Strafvollzug
verweigert wird.
3.- ...
(13. September 1979, Aud e. DG 11 u. R.)