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MKGE 9 Nr. 169

MKGE 9 Nr. 169 — Aud e. DG 11 u. R.

Mkg · 1979-09-13 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 169

169.

Objektive Voraussetzungen für die Gewãhrung des bedingten Strafvoll-

zugs (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): die angerechnete Untersuchungshaft wird

einer verbüssten Freiheitsstrafe gleichgestellt.

Conditions objectives de l'octroi de sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): la

détention préventive imputée équivaut à une peine privative de liberté subie.

Condizioni oggettive per la concessione della sospensione condizionale

della pena (art. 32 n. l cpv. 2 CPM): il carcere preventivo computato e da equi-

parare a una pena privativa della libertà scontata.

Aus den Erwagungen:

2.- Der Auditor macht sodann geltend, im vorliegenden Fali hatte

gemass Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG der bedingte Strafvolizug nicht mehr

gewãhrt werden dürfen, weil d er V erurteilte innerhalb d er letzten fünf J ahre

vor d er T at wegen eines vorsãtzlich begangenen V erbrechens eine Gefâng-

nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst ha be. Das Divisionsgericht hat

in seinem Urteil aufBGE 99 IV 133 ff. hingewiesen, wonach n ur die in einem

Zuge verbüsste Gefângnisstrafe von über drei Monaten die Gewahrung des

bedingten Strafvollzugs ausschliesse. Hier ha be d er V erurteilte a b er 34 Ta g e

Untersuchungshaft rund ein Jahr vor dem eigentlichen Strafantritt abgeses-

sen. Weil jene Untersuchungshaft auf die viermonatige Gefângnisstrafe

angerechnet worden sei, habe er dann nur eine Gefângnisstrafe von knapp

unter drei Monaten verbüssen müssen, weshalb dem bedingten Strafvolizug

nichts entgegenstehe.

Der Hinweis auf den erwãhnten Bundesgerichtsentscheid geht indessen

fehl. Dort handelte es sich darum, dass der betreffende Beschwerdeführer

mehrere selbstãndige Verurteilungen erlitten hatte, derenjede Strafe für sich

allein nicht mehr als drei Monate betrug. Richtigerweise ist im vorliegenden

Fali vielmehr- worauf der Auditor zutreffend hinweist- an BGE 101 IV 385

ff. anzuknüpfen. Nach diesem Urteil ist die angerechnete Untersuchungshaft

einer verbüssten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB

rechtlich gleichgestelit. Und zwar muss das folgerichtigerweise auch gelten,

wenn die Untersuchungshaft nicht in einem Zug mit der Strafverbüssung

abgesessen worden ist.

Hat aber der Angeklagte eine viermonatige Freiheitsstrafe innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Ta t verbüsst, dann durfte ihm das Divisionsgericht

den bedingten Strafvolizug nicht gewãhren. Die Beschwerde des Auditors ist

in diesem Punkte zu schützen, und das erstinstanzliche Urteil muss aufgeho-

ben werden mit d er F olge, dass d em V erurteilten d er bedingte Strafvollzug

verweigert wird.

3.- ...

(13. September 1979, Aud e. DG 11 u. R.)