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MKGE 9 Nr. 169

MKGE 9 Nr. 169 — Aud e. DG 11 u. R.

Mkg · 1979-09-13 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

325 Nr. 169 169. Objektive Voraussetzungen für die Gewãhrung des bedingten Strafvoll- zugs (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): die angerechnete Untersuchungshaft wird einer verbüssten Freiheitsstrafe gleichgestellt. Conditions objectives de l'octroi de sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): la détention préventive imputée équivaut à une peine privative de liberté subie. Condizioni oggettive per la concessione della sospensione condizionale della pena (art. 32 n. l cpv. 2 CPM): il carcere preventivo computato e da equi- parare a una pena privativa della libertà scontata. Aus den Erwagungen: 2.- Der Auditor macht sodann geltend, im vorliegenden Fali hatte gemass Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG der bedingte Strafvolizug nicht mehr gewãhrt werden dürfen, weil d er V erurteilte innerhalb d er letzten fünf J ahre vor d er T at wegen eines vorsãtzlich begangenen V erbrechens eine Gefâng- nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst ha be. Das Divisionsgericht hat in seinem Urteil aufBGE 99 IV 133 ff. hingewiesen, wonach n ur die in einem Zuge verbüsste Gefângnisstrafe von über drei Monaten die Gewahrung des bedingten Strafvollzugs ausschliesse. Hier ha be d er V erurteilte a b er 34 Ta g e Untersuchungshaft rund ein Jahr vor dem eigentlichen Strafantritt abgeses- sen. Weil jene Untersuchungshaft auf die viermonatige Gefângnisstrafe angerechnet worden sei, habe er dann nur eine Gefângnisstrafe von knapp unter drei Monaten verbüssen müssen, weshalb dem bedingten Strafvolizug nichts entgegenstehe. Der Hinweis auf den erwãhnten Bundesgerichtsentscheid geht indessen fehl. Dort handelte es sich darum, dass der betreffende Beschwerdeführer mehrere selbstãndige Verurteilungen erlitten hatte, derenjede Strafe für sich allein nicht mehr als drei Monate betrug. Richtigerweise ist im vorliegenden Fali vielmehr- worauf der Auditor zutreffend hinweist- an BGE 101 IV 385 ff. anzuknüpfen. Nach diesem Urteil ist die angerechnete Untersuchungshaft einer verbüssten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB rechtlich gleichgestelit. Und zwar muss das folgerichtigerweise auch gelten, wenn die Untersuchungshaft nicht in einem Zug mit der Strafverbüssung abgesessen worden ist. Hat aber der Angeklagte eine viermonatige Freiheitsstrafe innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ta t verbüsst, dann durfte ihm das Divisionsgericht den bedingten Strafvolizug nicht gewãhren. Die Beschwerde des Auditors ist in diesem Punkte zu schützen, und das erstinstanzliche Urteil muss aufgeho- ben werden mit d er F olge, dass d em V erurteilten d er bedingte Strafvollzug verweigert wird. 3.- ... (13. September 1979, Aud e. DG 11 u. R.)