Volltext (verifizierbarer Originaltext)
319
Nr. 166, 167
Angeklagten ist nicht zuletzt au eh d er Eindruck, d en d er Angeklagte im Rah-
men der gerichtlichen Voruntersuchung und anlãsslich der Hauptverhand-
lung hinterlãsst. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz einlãsslich
begründet, weshalb die beim Angeklagten festgestellten krankhaften Züge
nicht ausreichen, um auf Zurechnungsunfáhigkeit zu schliessen. An den
überzeugenden Darlegungen der V orinstanz ist nichts auszusetzen. In d er
Tat sind die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten wenig befrie-
digend, und die von ihm erwãhnten mõglichen zwei Betrachtungsweisen hin-
sichtlich der Zurechnungsfáhigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen
auch nach der Meinung der Kassationsinstanz keinen Freispruch gestützt
auf Art. lO MStG.
Zu Unrecht macht der erbetene Verteidiger geltend, dass der spezialãrzt-
liche Bericht von F ra u Dr. med. H. ebenfalls die Zurechnungsunfáhigkeit des
Angeklagten bejahe, nimmt doch dieser Bericht zu dieser Frage überhaupt
keine Stellung. Frau Dr. med. H. empfiehlt einzig die Dispensierung des
Beschwerdeführers vom Militãrdienst. Eine solche Dispensierung kann
jedoch auch bei Annahme verminderter Zurechnungsfáhigkeit verfügt wer-
den.
Die Vorinstanz hat somit nicht willkürlich gehandelt, wenn sie unter
Abwãgung aller Gesichtspunkte und in Übereinstimmung mit der Auffas-
sung des Psychiatrers Dr. B. (Vorschlag zu Expertenfrage 2) eine Herabset-
zung der Zurechnungsfâhigkeit des Angeklagten in mittlerem Grade ange-
nommen un d diesen gemãss Art. 81 Ziff. l A bs. l MStG, in V erbindung mit
einer Strafmilderung gestützt auf Art. 11 MStG, schuldig gesproc~en hat.
Die Kassationsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkte abzuweisen, wobei
die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Haft mehr als nur
angemessen erscheint.
6.- ...
(13. September 1979, M. e. DG 8)
167.
Objection de conscience (art. 81, eh. 2 CPM). lmportance de l'élément
>: comment l'objecteur doit rendre plausible cet
état de nécessité.
Dienstverweigerung aus religiõsen Gründen (Art. 81. Ziff. 2 MStG).
Bedeutung des Tatbestandsmerkmals >: Anforderun-
gen an die dem Dienstverweigerer obliegende Glaubhaftmachung einer sol-
chen Not.
Obiezione di coscienza per motivi religiosi (art. 81 n. 2 CPM). Significato
dell'elemento costitutivo del >: esigenze per l'ob-
bligo spettante all'obiettore di rendere credibile tale stato.