opencaselaw.ch

MKGE 9 Nr. 163

MKGE 9 Nr. 163 — H. e. DG 5

Mkg · 1979-06-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

315

Nr. 163, 164

Commisurazione della pena (art. 44 CPM): non si tiene piii eonto dei mo-

venti ebe figurano già negli elementi eostituenti di un'infrazione.

Aus den Erwãgungen:

4. - Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz vor allem zum Vor-

wurf, si e ha be di e Beweggründe und di e persõnlichen V erhãltnisse des Ange-

klagten ni eh t genügend strafmindernd gewichtet un d damit ihr pflichtgemãs-

ses Ermessen überschritten. Die Beweggründe- sie sind persõnlicher, nicht

dienstlicher Natur- wurden zutreffend schon bei der rechtlichen Subsum-

tion des Sachverhalts gewürdigt. Sie führten zur Annahme des im V ergleich

zur Dienstverweigerung mit wesentlich milderer Strafe bedrohten Tatbe-

stands der vorsãtzlichen Dienstversãumnis. Z u einer weiteren strafmindern-

den Berücksichtigung der Beweggründe bei der Strafzumessung bestand

kein Anlass, zumindest kein Anlass, der unter dem Gesichtspunkt pflichtge-

mãssen Ermessens zu beachten gewesen wãre. Überhaupt dürfte es kaum

zulãssig sein, Beweggründe, die bereits zur Festsetzung des gesetzlichen Tat-

bestands herangezogen wurden, nochmals bei der Bemessung der Strafe

innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens z u berücksichtigen (vgl. J agusch,

Die Praxis der Strafzumessung, Berlin 1956, S. 166 ff., der die Doppelverwer-

tung von Tatbestandsmerkmalen als unzulãssig ablehnt, sofern nicht Steige-

rungen oder Abschwãchungen von Tatbestandsmerkmalen vorliegen, die

vom Durchschnitt erheblich abweichen; vgl. auch Bruns, Strafzumessungs-

recht, Allgemeiner Teil, Kõln-Berlin-Bonn-München 1967, S. 335 ff., insbe-

sondere S. 353 ff. sowie Schõnke-Schrõder, Strafgesetzbuch Kommentar,

München 1978, Nr. 45 und 48 zu § 46).

Was die Gewichtung der persõnlichen Verhãltnisse des Angek1agten

anbelangt, lãsst sich den Urteilserwãgungen nicht entnehmen, welcher Stel-

lenwert ihnen im Verhãltnis zu andern Strafzumessungsfaktoren zuerkannt

wurde. Prüft man diese Frage jedoch vorn Strafrnass h er und im Bewusstsein,

dass auch strafschãrfende und straferhõhende Momente zu berücksichtigen

waren, so erweist sich auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers als unbe-

gründet. Wohl hat der Angeklagte eine missliche Jugendzeit verlebt, und es

lãsst sich auch nicht bestreiten, dass seine persõnliche Lage zur Tatzeit nicht

eben günstig war. In diese Situation war er aber nicht ohne sein freies

Dazutun geraten, und zudem wiesen seine Vorstrafen und das Zusammen-

treffen mehrerer Taten und Tatbestãnde doch soviel Gewicht auf, dass die

ausgefàllte Strafe nicht als willkürlich hart erscheint.

5.- ...

(18. Juni 1979, H. e. DG 5)

164.

Refus de servir (art. 81, eh. 1er, 1er al. CPM). Déeision de reerutement

vieieuse: distinetion entre nullité et annulabilité.