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Nr. 163, 164
Commisurazione della pena (art. 44 CPM): non si tiene piii eonto dei mo-
venti ebe figurano già negli elementi eostituenti di un'infrazione.
Aus den Erwãgungen:
4. - Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz vor allem zum Vor-
wurf, si e ha be di e Beweggründe und di e persõnlichen V erhãltnisse des Ange-
klagten ni eh t genügend strafmindernd gewichtet un d damit ihr pflichtgemãs-
ses Ermessen überschritten. Die Beweggründe- sie sind persõnlicher, nicht
dienstlicher Natur- wurden zutreffend schon bei der rechtlichen Subsum-
tion des Sachverhalts gewürdigt. Sie führten zur Annahme des im V ergleich
zur Dienstverweigerung mit wesentlich milderer Strafe bedrohten Tatbe-
stands der vorsãtzlichen Dienstversãumnis. Z u einer weiteren strafmindern-
den Berücksichtigung der Beweggründe bei der Strafzumessung bestand
kein Anlass, zumindest kein Anlass, der unter dem Gesichtspunkt pflichtge-
mãssen Ermessens zu beachten gewesen wãre. Überhaupt dürfte es kaum
zulãssig sein, Beweggründe, die bereits zur Festsetzung des gesetzlichen Tat-
bestands herangezogen wurden, nochmals bei der Bemessung der Strafe
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens z u berücksichtigen (vgl. J agusch,
Die Praxis der Strafzumessung, Berlin 1956, S. 166 ff., der die Doppelverwer-
tung von Tatbestandsmerkmalen als unzulãssig ablehnt, sofern nicht Steige-
rungen oder Abschwãchungen von Tatbestandsmerkmalen vorliegen, die
vom Durchschnitt erheblich abweichen; vgl. auch Bruns, Strafzumessungs-
recht, Allgemeiner Teil, Kõln-Berlin-Bonn-München 1967, S. 335 ff., insbe-
sondere S. 353 ff. sowie Schõnke-Schrõder, Strafgesetzbuch Kommentar,
München 1978, Nr. 45 und 48 zu § 46).
Was die Gewichtung der persõnlichen Verhãltnisse des Angek1agten
anbelangt, lãsst sich den Urteilserwãgungen nicht entnehmen, welcher Stel-
lenwert ihnen im Verhãltnis zu andern Strafzumessungsfaktoren zuerkannt
wurde. Prüft man diese Frage jedoch vorn Strafrnass h er und im Bewusstsein,
dass auch strafschãrfende und straferhõhende Momente zu berücksichtigen
waren, so erweist sich auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers als unbe-
gründet. Wohl hat der Angeklagte eine missliche Jugendzeit verlebt, und es
lãsst sich auch nicht bestreiten, dass seine persõnliche Lage zur Tatzeit nicht
eben günstig war. In diese Situation war er aber nicht ohne sein freies
Dazutun geraten, und zudem wiesen seine Vorstrafen und das Zusammen-
treffen mehrerer Taten und Tatbestãnde doch soviel Gewicht auf, dass die
ausgefàllte Strafe nicht als willkürlich hart erscheint.
5.- ...
(18. Juni 1979, H. e. DG 5)
164.
Refus de servir (art. 81, eh. 1er, 1er al. CPM). Déeision de reerutement
vieieuse: distinetion entre nullité et annulabilité.