Volltext (verifizierbarer Originaltext)
301
Nr. 158
Gründe für das Nichteinrücken ausschlaggebend, so liegt Dienstversãumnis
vor.
Das Divisionsgericht verkennt in sein en U rteilserwãgungen ni eh t, dass
Sdt H. den Militãrdienst als solchen ablehnt und diesen Entschluss mit reli-
giõs-ethischen Überlegungen begründet. Das Divisionsgericht weist unter
anderem darauf hin, dass d er Militãrdienst im Widerspruch zur Lebensauf-
fassung des Angeklagten stehe, weil die Armee nicht der Erhaltung des Frie-
dens di ene, vielmehr Konfiikte auslõse. N ach Auffassung des Angeklagten
müsse di e Armee abgeschafft werden. U ngeachtet d er Tatsache, dass d er hier
zum Ausdruck kommende Pazifismus sich begriffsnotwendig gegen den
Militãrdienst als solchen richtet, glaubt das Divisionsgericht wie schon in
Sachen Kan. V (Urteil Div Ger 9A vom 15. 12. 1977), die eindeutige und aus-
schliessliche Absicht des Tãters, sich der Dienstpfiicht als solcher zu entzie-
hen, sei im vorliegenden Falle deshalb unbeachtlich, weil die > im Zusammenhang mit dem Selbstheilungsversuch des
angstneurotischen un d p ho bischen Angeklagten z u verstehen sei. Dessen
> stehe somit mit einer psychischen Krankheit im
Zusammenhang.
Das Militãrkassationsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. Mai 1978
in Sachen Kan V. darauf hingewiesen, dass einer solchen Argumentation
nicht beigepfiichtet werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
ein im Sinne von Art. l O oder 11 MStG mangelhaft oder krankhaft entwickel-
ter Geisteszustand im Rahmen der Strafzumessung beziehungsweise bei der
Prüfung der Frage nach der Schuldfáhigkeit des Tãters zu berücksichtigen
sei, dagegen im Sinne der Dienstverweigerung nach Art. 81 Ziff. l Abs. l
MStG grundsãtzlich keinen Einfluss auszuüben vermõge. Eine Ausnahme
komme nur dort in Frage, wo eine gewisse Zurechnungsunfáhigkeit eher
zufállig auch zur Ablehnung des Militãrdienstes führe. Jedes bewusste
Nichteinrücken zu einem Militãrdienst sei letztlich auf eine besondere psy-
chische Situation zurückzuführen. N ach Wortlaut un d Wille des Gesetzes sei
aber einzig massgeblich, was der Tãter mit seinem Verhalten beabsichtige,
beruhe diese Absicht aufnormalem oder abnormalem Geisteszustand. Das
Divisionsgericht lãsst nicht den geringsten Einwand gegen diese Betrach-
tungsweise erkennen, welcher di e Kassationsinstanz veranlassen kõnnte, von
der genannten, das Urteil vom 2. Dezember 1977 i. S. Rekr H. prãzisierenden
Rechtsprechung abzurücken.
Da im zu beurteilenden Fall die Absicht des Tãters zweifelsfrei feststeht,
den Militãrdienst als solchen abzulehnen und keine Gewissensnot nachge-
wiesen ist, ist auf Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l
MStG zu erkennen. Das Urteil des Divisionsgerichts 9A vom 19. Dezember
1978 ist deshalb wegen V erletzung des Strafgesetzes aufzuheben.
2.- ...
(30. Marz 1979, Aud e. H. u. DG 9A)