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MKGE 9 Nr. 156

MKGE 9 Nr. 156 — Ch. e. DG 4

Mkg · 1979-02-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 156, 157

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psichiatrica per accertare l'asserita irresponsabilità: il ricorso contro tale

decisione si fonda sul n. l (violazione della legge) o sul n. 6 (indebita limita-

zione della difesa) dell'art. 188 cpv. l? Questione lasciata aperta.

Aus den Erwãgungen:

l. - Auf Grund des Protokolls der Hauptverhandlung vor Divisionsge-

richt 4 vom 20. Oktober 1978 steht fest, dass der amtliche Verteidiger und der

Auditor im Verlaufe dieser Hauptverhandlung gemeinsam eine psychiatri-

sche Begutachtung zwecks Abklãrung einer allfàlligen Zurechnungsunfàhig-

keit bei Rekr. Ch. verlangt haben. Dieser Antrag im Sinne von Art. 142

MStGO wurde vom Divisionsgericht abgelehnt.

Es lãsst sich fragen, o b diese Ablehnung eine Verletzung des Strafgeset-

zes im Sinne von Art. 188 Abs. l Zitf. l MStGO bedeutet oder allenfalls als

unzulãssige wesentliche Beschrãnkung d er V erteidigungsrechte gemãss Art.

188 Abs. l Ziff. 6 MStGO angesehen werden muss. Das Militãrkassationsge-

richt hat sich in seinem Entscheid vom 22. November 1973 in Sachen Sch.

in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die zuerster-

wãhnte Betrachtungsweise entschieden und zwar mit dem Hinweis darauf,

dass Art. 11 MStG unausgesprochen auch den Grundsatz von Art. 13 Abs.

l StGB mitumfasse, wonach bei Zweifel an der Zurechnungsfãhigkeit des

Beschuldigten dessen Geisteszustand von Amtes wegen durch einen oder

mehrere Sachverstãndige abzuklãren ist.

Wie dem auch sei. Im hier zu beurteilenden Fall führt die eine wie die

andere Betrachtungsweise insofern zum gleichen Ergebnis, als nicht die

rechtliche Umschreibung > streitig ist, vielmehr

die Tatfrage zu beantworten bleibt, ob das konkrete Beweisergebnis den

Schluss auf eine mõgliche Beschrãnkung der Zurechnungsfàhigkeit zulãsst.

Die Überprüfung dieser Tatfrage durch das Militãrkassationsgericht erfolgt

a b er in gleicher W eise n ur auf Willkür wie di e unzulãssige wesentliche

Beschrãnkung der Verteidigungsrechte (Kommentar Haefliger Zitf. 2 ff und

13 zu Art. 188 MStGO). Nichts anderes gilt für den Ermessensentscheid des

Sachrichters, gestützt auf das Beweisergebnis zur Person des Angeklagten ein

psychiatrisches Gutachten anzuordnen.

2.- ...

(2. Februar 1979, Ch. e. DG 4)

157.

Entwendung einer Sache von geringem Wert (Art. 129 Ziff. 4 MStG):

Tragweite des Beweggrundes > und > bei der unrechtmãssigen Aneignung von Ex-Filtern zur Schutz-

maske;