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MKGE 9 Nr. 151

MKGE 9 Nr. 151 — R. e. DG 3

Mkg · 1978-09-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

Am 28. Februar 1978 sprach das Divisonsgericht 3 Ls Rekr R. der Dienst- verweigerung i m Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig, verurteilte ihn unter Annahme verminderter Zurechnungsfiihigkeit zu l Mo nat Gefiingnis und schloss ihn gestützt auf Art. 12 Abs. l MStG aus dem Heere aus. Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beruft sich der amtliche Verteidi- ger auf den Kassationsgrund des Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO und beantragt, es sei dem Verurteilten de r bedingte Strafvollzug z u gewiihren ... Aus den Erwãgungen: 3.- Der Beschwerdeführer ist im weiteren der Meinung, die Tatsache, dass der Ausschluss des Angeklagten aus dem Heere eine sichernde Mass- nahme un d ni eh t eine N ebenstrafe darstelle, müsse bei d er Prognose für das künftige Wohlverhalten in letztlich entscheidender Weise berücksichtigt werden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nennt als einzige Kri teri en für die Prognosestellung Vorleben, Charakter un d dienstliche Führung des V erurteilten. Für den Ausschluss aus dem Heere sind indessen zum Teil andere Kriterien massgebend, nãmlich beim strafwei- sen Ausschluss diejenigen des Art. 44 MStG und beim Ausschluss als si- chernde Massnahme administrative Gründe (MKGE 8 Nr. 27; MKGE

8. 2. 1972 i.S. N. un d 2. 6. 1972 i. S. C.). Di e V erhãngung dieser N ebenstrafe bzw. Massnahme erlaubt somit keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bes- serungsaussichten bei einem bestimmten Tãter. Auch ein vermindert zurech- nungsfàhiger Dienstverweigerer, der gestützt auf Art. 12 Abs. l MStG aus dem Heere ausgeschlossen wird, kann zu einer schlechten W ohlverhaltens- prognose Anlass bieten. Gegenteiliges lãsst sich den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Militãrkassationsgerichts (vom 30. 9. 1976 i. S. M. und

Nr. 151, 152 292 vom 21.10.1977 i.S. Sch.) nicht entnehmen. In beiden Fãllen spielte beim Entscheid der Vollzugsfrage weder die Tatsache, dass d er V erurteilte aus dem Heere ausgeschlossen wurde, noch die Rechtsgrundlage dieser Mass- nahme eine Rolle. Di e vom Beschwerdeführer überdies erwãhnten divisions- gerichtlichen Prãjudizien stehen, zumindest was die zitierten Urteilserwã- gungen anbelangt, mit der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts nicht in Einklang.

4. - Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die Ausführungen des Psychiaters, wonach ein Strafvollzug psychologisch und medizinisch gesehen keinen Besserungs- oder Heileffekt haben kõnne und die Gefahr abnormer Reaktionen wãhrend der Strafhaft in sich berge. Diese Beurtei- lung mag aus der Sicht des Psychiaters berechtigt sein. Über die Gewãhrung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist indessen nicht nach m~di­ zinischen, sondern allein nach d en genannten juristischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Soweit der Psychiater die Frage der Hafterstehungsfáhigkeit aufwirft, ist sie nicht vom Richter, sondern von der zustãndigen Vollzugsin- stanz zu prüfen. 5.- ... (15. September 1978, R. e. DG 3) 152. Revision (Art. 199 Abs. l MStGO). Begriff der neuen, für di e Verteidigung erheblichen Tatsache: eine solche ist die erst nach Rechtskraft des Urteils gel- tend gemachte verminderte Zurechnungsfáhigkeit, di e a b er schon zur Zeit der T at bestanden haben soll. Revision (art. 199, l er al. OJPPM). N otion de fai t nouveau e t important pour la défense: constitue un tel fai t la responsabilité restreinte alléguée apres l'entrée en force du jugement mais qui devait déjà exister à l'époque des faits de la cause. Revisione (art.l99 cpv.l OGPPM). Concetto di fatti nuovi e rilevanti per la difesa: e tale una responsabilità scemata fatta valere soltanto dopo ebe la sentenza e passata in forza di cosa giudicata, ma ebe sussisteva già all'epoca in cui fu commesso il reato. Erwãgungen: Gemãss Art. 199 Abs. l MStGO kann d er V erurteilte aufgrund neuer, für di e V erteidigung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel di e Revision eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen militãrgerichtlichen Verfah- rens verlangen. Das Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 21. November 1977 ist in Rechtskraft erwachsen. Divisionsgericht und Militãrkassationsgericht gingen damals von der vollen Zurechnungsfáhigkeit des Angeklagten aus.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer ist im weiteren der Meinung, die Tatsache, dass der Ausschluss des Angeklagten aus dem Heere eine sichernde Mass- nahme un d ni eh t eine N ebenstrafe darstelle, müsse bei d er Prognose für das künftige Wohlverhalten in letztlich entscheidender Weise berücksichtigt werden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nennt als einzige Kri teri en für die Prognosestellung Vorleben, Charakter un d dienstliche Führung des V erurteilten. Für den Ausschluss aus dem Heere sind indessen zum Teil andere Kriterien massgebend, nãmlich beim strafwei- sen Ausschluss diejenigen des Art. 44 MStG und beim Ausschluss als si- chernde Massnahme administrative Gründe (MKGE 8 Nr. 27; MKGE

E. 8 2. 1972 i.S. N. un d 2. 6. 1972 i. S. C.). Di e V erhãngung dieser N ebenstrafe bzw. Massnahme erlaubt somit keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bes- serungsaussichten bei einem bestimmten Tãter. Auch ein vermindert zurech- nungsfàhiger Dienstverweigerer, der gestützt auf Art. 12 Abs. l MStG aus dem Heere ausgeschlossen wird, kann zu einer schlechten W ohlverhaltens- prognose Anlass bieten. Gegenteiliges lãsst sich den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Militãrkassationsgerichts (vom 30. 9. 1976 i. S. M. und

Nr. 151, 152 292 vom 21.10.1977 i.S. Sch.) nicht entnehmen. In beiden Fãllen spielte beim Entscheid der Vollzugsfrage weder die Tatsache, dass d er V erurteilte aus dem Heere ausgeschlossen wurde, noch die Rechtsgrundlage dieser Mass- nahme eine Rolle. Di e vom Beschwerdeführer überdies erwãhnten divisions- gerichtlichen Prãjudizien stehen, zumindest was die zitierten Urteilserwã- gungen anbelangt, mit der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts nicht in Einklang.

4. - Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die Ausführungen des Psychiaters, wonach ein Strafvollzug psychologisch und medizinisch gesehen keinen Besserungs- oder Heileffekt haben kõnne und die Gefahr abnormer Reaktionen wãhrend der Strafhaft in sich berge. Diese Beurtei- lung mag aus der Sicht des Psychiaters berechtigt sein. Über die Gewãhrung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist indessen nicht nach m~di­ zinischen, sondern allein nach d en genannten juristischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Soweit der Psychiater die Frage der Hafterstehungsfáhigkeit aufwirft, ist sie nicht vom Richter, sondern von der zustãndigen Vollzugsin- stanz zu prüfen. 5.- ... (15. September 1978, R. e. DG 3) 152. Revision (Art. 199 Abs. l MStGO). Begriff der neuen, für di e Verteidigung erheblichen Tatsache: eine solche ist die erst nach Rechtskraft des Urteils gel- tend gemachte verminderte Zurechnungsfáhigkeit, di e a b er schon zur Zeit der T at bestanden haben soll. Revision (art. 199, l er al. OJPPM). N otion de fai t nouveau e t important pour la défense: constitue un tel fai t la responsabilité restreinte alléguée apres l'entrée en force du jugement mais qui devait déjà exister à l'époque des faits de la cause. Revisione (art.l99 cpv.l OGPPM). Concetto di fatti nuovi e rilevanti per la difesa: e tale una responsabilità scemata fatta valere soltanto dopo ebe la sentenza e passata in forza di cosa giudicata, ma ebe sussisteva già all'epoca in cui fu commesso il reato. Erwãgungen: Gemãss Art. 199 Abs. l MStGO kann d er V erurteilte aufgrund neuer, für di e V erteidigung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel di e Revision eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen militãrgerichtlichen Verfah- rens verlangen. Das Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 21. November 1977 ist in Rechtskraft erwachsen. Divisionsgericht und Militãrkassationsgericht gingen damals von der vollen Zurechnungsfáhigkeit des Angeklagten aus.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

291 Nr. 151 Hafterstehungsfâhigkeit. O b der V erurteilte hafterstehungsfâhig sei, ist nicht vom Richter, sondern von den Vollzugsbehõrden zu prüfen (Erw. 4). Sursis (art. 32, eh. 1er et 2e al., CPM). Pronostic quant au bon comporte- ment d'un objecteur de conscience à responsabilité restreinte, exclu de l'ar- mée en vertu de l'art. 12, 1er al, CPM (cons. 3). Capacité de supporter la détention. 11 n'appartient pas au juge, mais à l'au- torité d'exécution de la peine d'examiner si l'accusé est capable de supporter un e détention (cons. 4). Sospensione condizionale della pena (art. 32 n. l cpv. l e 2 CPM). Pro- gnosi sul comportamento futuro di chi ha rifiutato il servizio ed e stato escluso dall'esercito in virtiJ. dell'art.l2 cpv.l CPM per scemata responsabilità (cons. 3). Capacità di scontare la pena. Non spetta al giudice, ma all'autorità ammi- nistrativa di giudicare se un condannato e in grado di scontare la pena (cons. 4). Aus dem Sachverhalt: Am 28. Februar 1978 sprach das Divisonsgericht 3 Ls Rekr R. der Dienst- verweigerung i m Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig, verurteilte ihn unter Annahme verminderter Zurechnungsfiihigkeit zu l Mo nat Gefiingnis und schloss ihn gestützt auf Art. 12 Abs. l MStG aus dem Heere aus. Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beruft sich der amtliche Verteidi- ger auf den Kassationsgrund des Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO und beantragt, es sei dem Verurteilten de r bedingte Strafvollzug z u gewiihren ... Aus den Erwãgungen: 3.- Der Beschwerdeführer ist im weiteren der Meinung, die Tatsache, dass der Ausschluss des Angeklagten aus dem Heere eine sichernde Mass- nahme un d ni eh t eine N ebenstrafe darstelle, müsse bei d er Prognose für das künftige Wohlverhalten in letztlich entscheidender Weise berücksichtigt werden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nennt als einzige Kri teri en für die Prognosestellung Vorleben, Charakter un d dienstliche Führung des V erurteilten. Für den Ausschluss aus dem Heere sind indessen zum Teil andere Kriterien massgebend, nãmlich beim strafwei- sen Ausschluss diejenigen des Art. 44 MStG und beim Ausschluss als si- chernde Massnahme administrative Gründe (MKGE 8 Nr. 27; MKGE

8. 2. 1972 i.S. N. un d 2. 6. 1972 i. S. C.). Di e V erhãngung dieser N ebenstrafe bzw. Massnahme erlaubt somit keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bes- serungsaussichten bei einem bestimmten Tãter. Auch ein vermindert zurech- nungsfàhiger Dienstverweigerer, der gestützt auf Art. 12 Abs. l MStG aus dem Heere ausgeschlossen wird, kann zu einer schlechten W ohlverhaltens- prognose Anlass bieten. Gegenteiliges lãsst sich den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Militãrkassationsgerichts (vom 30. 9. 1976 i. S. M. und

Nr. 151, 152 292 vom 21.10.1977 i.S. Sch.) nicht entnehmen. In beiden Fãllen spielte beim Entscheid der Vollzugsfrage weder die Tatsache, dass d er V erurteilte aus dem Heere ausgeschlossen wurde, noch die Rechtsgrundlage dieser Mass- nahme eine Rolle. Di e vom Beschwerdeführer überdies erwãhnten divisions- gerichtlichen Prãjudizien stehen, zumindest was die zitierten Urteilserwã- gungen anbelangt, mit der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts nicht in Einklang.

4. - Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die Ausführungen des Psychiaters, wonach ein Strafvollzug psychologisch und medizinisch gesehen keinen Besserungs- oder Heileffekt haben kõnne und die Gefahr abnormer Reaktionen wãhrend der Strafhaft in sich berge. Diese Beurtei- lung mag aus der Sicht des Psychiaters berechtigt sein. Über die Gewãhrung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist indessen nicht nach m~di­ zinischen, sondern allein nach d en genannten juristischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Soweit der Psychiater die Frage der Hafterstehungsfáhigkeit aufwirft, ist sie nicht vom Richter, sondern von der zustãndigen Vollzugsin- stanz zu prüfen. 5.- ... (15. September 1978, R. e. DG 3) 152. Revision (Art. 199 Abs. l MStGO). Begriff der neuen, für di e Verteidigung erheblichen Tatsache: eine solche ist die erst nach Rechtskraft des Urteils gel- tend gemachte verminderte Zurechnungsfáhigkeit, di e a b er schon zur Zeit der T at bestanden haben soll. Revision (art. 199, l er al. OJPPM). N otion de fai t nouveau e t important pour la défense: constitue un tel fai t la responsabilité restreinte alléguée apres l'entrée en force du jugement mais qui devait déjà exister à l'époque des faits de la cause. Revisione (art.l99 cpv.l OGPPM). Concetto di fatti nuovi e rilevanti per la difesa: e tale una responsabilità scemata fatta valere soltanto dopo ebe la sentenza e passata in forza di cosa giudicata, ma ebe sussisteva già all'epoca in cui fu commesso il reato. Erwãgungen: Gemãss Art. 199 Abs. l MStGO kann d er V erurteilte aufgrund neuer, für di e V erteidigung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel di e Revision eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen militãrgerichtlichen Verfah- rens verlangen. Das Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 21. November 1977 ist in Rechtskraft erwachsen. Divisionsgericht und Militãrkassationsgericht gingen damals von der vollen Zurechnungsfáhigkeit des Angeklagten aus.