opencaselaw.ch

MKGE 9 Nr. 149

MKGE 9 Nr. 149 — Auditor e. DG 12 und C.

Mkg · 1978-09-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

U em HD e. ist, obwohl rechtsgültig aufgeboten, nicht zum EK seiner Ein- heit (l 0.-22. Oktober 1977) eingerückt. Mit Schreiben vom 11. September 1977 hatte er seinem Einheitskommandanten mitgeteilt, er fühle sich nicht mehr fahi g, ei nen weiteren Militiirdienst zu leisten. Am 16. N ovember 1977 schrieb er dem Sektionschefvon Vaz, er habe dem Marschbefehl keine Folge geleistet, weil ihm moralische un d ethische M otive j e de Ar t von Militiirdienstleistung ver- bieten würden. Di ese Begründung gab er auch in de r Voruntersuchung und vor den Schranken des Divisionsgerichts. Das Divisionsgericht 12 erklarte am 20. April 1978 den Uem HD C. der Dzenstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. 2 MStG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 60 Tagen. Gleichzeitig schloss es ihn aus dem Heere aus. Das Gericht iiusserte bei der Gewiihrung des beding- ten Strafvollzugs zwar Bedenken hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen, da de r Angeklagte eindeutig erkliirt hatte, er werde in Zukunft jeden Militiir- dienst verweigern. Es hielt aber dafür, die Befürchtung, der Angeklagte ver- stosse allenfalls gegen andere Gebote der Rechtsordnung, bestehe im vorliegen- den Fal! nicht. Vielmehr habe sich der Angeklagte sogar bereit erklart, einen moglichen Zivildienst zu leisten und den Militarpflichtersatz zu bezahlen. U em HD e. verfüge über einen guten Leumund und habe sich bisher nichts zuschul- den kommen lassen ... Aus den Erwãgungen: l.- Gemãss Art. 32 MStG kann der Richter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn (neben andern, hier nicht interessierenden Voraussetzungen) Vorleben, Charakter und dienstliche Führung des V erurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren V erbrechen oder V ergehen abgehalten. Di e Gewãhrung oder V erweigerung des bedingten Strafvollzugs ist eine Ermessensfrage, die vom Militãrkassa- tionsgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (Haefiiger, Kom- mentar zu MStGO Art. 188, N 6 un d dort zitierte Entscheide). Das Divisionsgericht hat in seinem Urteil die von der Rechtsprechung für di e Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs entwickelten Richtlinien zutref- fend wiedergegeben. Insbesondere hat es auch die stãndige Praxis des Mili- tãrkassationsgerichts erwãhnt, wonach die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs nur gewãhrt werden kõnne, wenn die Prognose mit Bezug auf das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben günstig ausfalle. Indessen ist dem Auditor beizupfiichten, wenn er die Auffassung vertritt, die von der ersten Instanz hinsichtlich des Angeklagten gezogenen Schlüsse seien nicht

289 Nr. 149, 150 haltbar. Aus der Feststellung, der Verurteilte ha be sich <<sogar>> bereit erklãrt, einen mõglichen Zivildienst zu leisten und Militãrpfiichtersatz zu bezahlen, lãsst sich nichts ableiten, was auf eine Einsicht in das Unrecht der Ta t, auf eine Reue und innere Wandlung bezüg1ich der Befolgung der Rechtsord- nung - die auch die Pfiicht zur Leistung von Militãrdienst mitumfasst - schliessen liesse. Auch der vom Gericht festgestellte sehr gu te Leumund und di e V orstrafenlosigkeit des Angeklagten vermõgen di e fehlende Einsicht, Reue und innere Wandlung hinsichtlich der Tat nicht zu ersetzen. Die Fest- stellung des Divisionsgerichts, dass d em V erurteilten eine günstige Prognose hinsichtlich der Einhaltung anderer Gebote der Rechtsordnung gestellt wer- den kõnne, genügt nicht. Wie die erste Instanz selber ausführt, muss die Pro- gnose in bezug auf das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben günstig ausfallen (MKGE 9 N r. 86 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass er sich zur Leistung von Militãrdienst bereitfindet. Es ist bei der Anwendung von Art. 32 MStG nicht angãngig, sich mit einem W ohlverhalten n ur in einem bestimmten, vom Tãter als richtig erachteten Rahmen, zu begnügen. Die in demokratischer Willensbildung zustandegekommene Rechtsordnung ist als Ganzes für jedermann verbindlich, und es ist mit den Prinzipien des Rechts- staates nicht vereinbar, in das Ermessen des Einzelnen zu legen, inwieweit er diese Rechtsordnung achten will. 2.- ... (14. September 1978, Auditor e. DG 12 und C.) 150. Constitution des tribunaux. (art. 12, l er al., OJPPM). Nomination des juges et des suppléants parmi les troupes dépendant du tribunal: est détermi- nante l'incorporation existant au moment de la désignation. Recours en cassation (art. 188, 1er al., eh. 2, OJPPM): la composition du tribunal n'est p as irréguliere, s'il y siege un juge de division régulierement nommé, puis transféré dans une troupe ressortissant à une autre juridiction. Bestellung der Gerichte (Art. 12 Abs. l MStGO). Ernennung von Rich- tern und Ersatzmãnnern aus den Truppen, für welche die Gerichte zustãndig sind: massgebend ist die Zugehõrigkeit im Zeitpunkt der Wahl zum Richter. Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 2 MStGO): keine vorschrifts- widrige Besetzung bildet der Einsitz eines Divisionsrichters, der nach ord- nungsgemãsser Wahl zu einer Truppe versetzt wurde, für die das erkennende Gericht nicht zustãndig ist. Costituzione del tribunale (art. 12 cpv. l OGPPM). Nomina di giudici e supplenti fra le truppe sottoposte alia giurisdizione del tribunale: determi- nante e l'incorporazione nel momento della nomina.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 ... (14. September 1978, Auditor e. DG 12 und C.) 150. Constitution des tribunaux. (art. 12, l er al., OJPPM). Nomination des juges et des suppléants parmi les troupes dépendant du tribunal: est détermi- nante l'incorporation existant au moment de la désignation. Recours en cassation (art. 188, 1er al., eh. 2, OJPPM): la composition du tribunal n'est p as irréguliere, s'il y siege un juge de division régulierement nommé, puis transféré dans une troupe ressortissant à une autre juridiction. Bestellung der Gerichte (Art. 12 Abs. l MStGO). Ernennung von Rich- tern und Ersatzmãnnern aus den Truppen, für welche die Gerichte zustãndig sind: massgebend ist die Zugehõrigkeit im Zeitpunkt der Wahl zum Richter. Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 2 MStGO): keine vorschrifts- widrige Besetzung bildet der Einsitz eines Divisionsrichters, der nach ord- nungsgemãsser Wahl zu einer Truppe versetzt wurde, für die das erkennende Gericht nicht zustãndig ist. Costituzione del tribunale (art. 12 cpv. l OGPPM). Nomina di giudici e supplenti fra le truppe sottoposte alia giurisdizione del tribunale: determi- nante e l'incorporazione nel momento della nomina.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 149 288 Sospensione condizionale della pena (art. 32 n. l CPM): la prognosi favo- revole deve estendersi a tutti i campi dell'ordinamento giuridico protetto da disposizioni penali (conferma de lia giurisprudenza, cfr. STM C 9 n. 86). Aus dem Sachverhalt: U em HD e. ist, obwohl rechtsgültig aufgeboten, nicht zum EK seiner Ein- heit (l 0.-22. Oktober 1977) eingerückt. Mit Schreiben vom 11. September 1977 hatte er seinem Einheitskommandanten mitgeteilt, er fühle sich nicht mehr fahi g, ei nen weiteren Militiirdienst zu leisten. Am 16. N ovember 1977 schrieb er dem Sektionschefvon Vaz, er habe dem Marschbefehl keine Folge geleistet, weil ihm moralische un d ethische M otive j e de Ar t von Militiirdienstleistung ver- bieten würden. Di ese Begründung gab er auch in de r Voruntersuchung und vor den Schranken des Divisionsgerichts. Das Divisionsgericht 12 erklarte am 20. April 1978 den Uem HD C. der Dzenstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. 2 MStG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 60 Tagen. Gleichzeitig schloss es ihn aus dem Heere aus. Das Gericht iiusserte bei der Gewiihrung des beding- ten Strafvollzugs zwar Bedenken hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen, da de r Angeklagte eindeutig erkliirt hatte, er werde in Zukunft jeden Militiir- dienst verweigern. Es hielt aber dafür, die Befürchtung, der Angeklagte ver- stosse allenfalls gegen andere Gebote der Rechtsordnung, bestehe im vorliegen- den Fal! nicht. Vielmehr habe sich der Angeklagte sogar bereit erklart, einen moglichen Zivildienst zu leisten und den Militarpflichtersatz zu bezahlen. U em HD e. verfüge über einen guten Leumund und habe sich bisher nichts zuschul- den kommen lassen ... Aus den Erwãgungen: l.- Gemãss Art. 32 MStG kann der Richter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn (neben andern, hier nicht interessierenden Voraussetzungen) Vorleben, Charakter und dienstliche Führung des V erurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren V erbrechen oder V ergehen abgehalten. Di e Gewãhrung oder V erweigerung des bedingten Strafvollzugs ist eine Ermessensfrage, die vom Militãrkassa- tionsgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (Haefiiger, Kom- mentar zu MStGO Art. 188, N 6 un d dort zitierte Entscheide). Das Divisionsgericht hat in seinem Urteil die von der Rechtsprechung für di e Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs entwickelten Richtlinien zutref- fend wiedergegeben. Insbesondere hat es auch die stãndige Praxis des Mili- tãrkassationsgerichts erwãhnt, wonach die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs nur gewãhrt werden kõnne, wenn die Prognose mit Bezug auf das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben günstig ausfalle. Indessen ist dem Auditor beizupfiichten, wenn er die Auffassung vertritt, die von der ersten Instanz hinsichtlich des Angeklagten gezogenen Schlüsse seien nicht

289 Nr. 149, 150 haltbar. Aus der Feststellung, der Verurteilte ha be sich > bereit erklãrt, einen mõglichen Zivildienst zu leisten und Militãrpfiichtersatz zu bezahlen, lãsst sich nichts ableiten, was auf eine Einsicht in das Unrecht der Ta t, auf eine Reue und innere Wandlung bezüg1ich der Befolgung der Rechtsord- nung - die auch die Pfiicht zur Leistung von Militãrdienst mitumfasst - schliessen liesse. Auch der vom Gericht festgestellte sehr gu te Leumund und di e V orstrafenlosigkeit des Angeklagten vermõgen di e fehlende Einsicht, Reue und innere Wandlung hinsichtlich der Tat nicht zu ersetzen. Die Fest- stellung des Divisionsgerichts, dass d em V erurteilten eine günstige Prognose hinsichtlich der Einhaltung anderer Gebote der Rechtsordnung gestellt wer- den kõnne, genügt nicht. Wie die erste Instanz selber ausführt, muss die Pro- gnose in bezug auf das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben günstig ausfallen (MKGE 9 N r. 86 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass er sich zur Leistung von Militãrdienst bereitfindet. Es ist bei der Anwendung von Art. 32 MStG nicht angãngig, sich mit einem W ohlverhalten n ur in einem bestimmten, vom Tãter als richtig erachteten Rahmen, zu begnügen. Die in demokratischer Willensbildung zustandegekommene Rechtsordnung ist als Ganzes für jedermann verbindlich, und es ist mit den Prinzipien des Rechts- staates nicht vereinbar, in das Ermessen des Einzelnen zu legen, inwieweit er diese Rechtsordnung achten will. 2.- ... (14. September 1978, Auditor e. DG 12 und C.) 150. Constitution des tribunaux. (art. 12, l er al., OJPPM). Nomination des juges et des suppléants parmi les troupes dépendant du tribunal: est détermi- nante l'incorporation existant au moment de la désignation. Recours en cassation (art. 188, 1er al., eh. 2, OJPPM): la composition du tribunal n'est p as irréguliere, s'il y siege un juge de division régulierement nommé, puis transféré dans une troupe ressortissant à une autre juridiction. Bestellung der Gerichte (Art. 12 Abs. l MStGO). Ernennung von Rich- tern und Ersatzmãnnern aus den Truppen, für welche die Gerichte zustãndig sind: massgebend ist die Zugehõrigkeit im Zeitpunkt der Wahl zum Richter. Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 2 MStGO): keine vorschrifts- widrige Besetzung bildet der Einsitz eines Divisionsrichters, der nach ord- nungsgemãsser Wahl zu einer Truppe versetzt wurde, für die das erkennende Gericht nicht zustãndig ist. Costituzione del tribunale (art. 12 cpv. l OGPPM). Nomina di giudici e supplenti fra le truppe sottoposte alia giurisdizione del tribunale: determi- nante e l'incorporazione nel momento della nomina.