Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Eine weitere Gesetzesverletzung erblickt der Beschwerdeführer in seiner Verurteilung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG. Er vertritt di e Auffassung, di e Meldevorschriften d er Kon- trollverordnung (KV) seien keine <<Dienstvorschriften>> im Sinne der genannten Bestimmung, die KV enthalte ihre eigenen Strafbestimmungen, die als lex specialis und auch gestützt auf Art. 235 Ziff. l MStG dem Tatbe- stand des Art. 72 MStG vorgingen. Es trifft zu, dass das Militãrkassationsgericht in langjãhriger Rechtspre- chung die Verletzung von Vorschriften der KV, soweit sie im Zusammen- hang mit anderen Tatbestãnden des MStG zu beurteilen waren, über die Blankettnorm des Art. 72 MStG abwandelte (MKGE 3 Nr. 88, 6 Nr. 33, 8 N r. 30; ferner unverõffentlichter MKGE vom 24. 8. 72 i S. G. und MKGE 9 N r. 134). An dieser Praxis ist auch bei erneuter Überprüfung aus den nachste- henden Gründen festzuhalten. Als <<Dienstvorschrift>> im Sinne von Art. 72 MStG versteht sich jede generelle, nicht an eine bestimmte Person gerichtete, von zustãndiger Instanz erlassene Vorschrift, im Unterschied zum konkreten Befehl, der sich an ein- zelne Militãrpersonen oder an eine Truppe richtet und dessen Nichtbefol- gung als Ungehorsam im Sinne von Art. 61 MStG zu ahnden ist (MKGE 3 N r. 25; vgl. auch die Begriffsbestimmung bei Popp, Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nach MStG 72, Diss. Zürich 1976, S. 67, wonach als <<Dienstvorschrift>> die abstrakte, nicht gewohnheitsrechtliche, hinreichend bestimmte, auf Kompetenz beruhende Anweisung mit dienstlichem Inhalt, ausgenommen das Kriegsvõlkerrecht und den Wachtdienst, verstanden wird). Unter diese Begriffsbestimmungen fallen unter anderem auch die Vor- schriften der KV. Sie wurde vom Bundesrat im Rahmen der entsprechenden Delegationsnorm der MO erlassen, richtet sich an alle Wehrpflichtigen und bezieht sich auf den Militãrdienst im Sinne des gesamten schweizerischen Militãrwesens (vgl. auch Popp, a. a. 0., S. 2, 6 und 45, d er als Quellen von
273 Nr. 141 Dienstvorschriften u. a. die auf Art. 147 MO beruhenden Verordnungen des Bundesrats, namentlich auch die Kontrollverordnung, erwãhnt). Nun kennt die KV zwar ihr eigenes Übertretungsstrafrecht. Es handelt sich dabei aber um ein in sich geschlossenes Verwaltungsstrafrecht, welches als Strafarten lediglich V erweis, Busse und Arrest zulãsst, besondere, zwei- jãhrige V erjãhrungsfristen aufweist un d sich ausschliesslich vor Administra- tivbehõrden abwickelt (Art. 101, 110, 112, 116 und 117 KV). Die Militãrge- richte, welche grundsãtzlich nur das MStG anzuwenden haben, sind zur Handhabung dieses V erwaltungsstrafrechts nicht befugt (Art. 218, 219 MStG). N un unterstehen a b er Dienstpflichtige un d Hilfsdienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten d em Mili- tãrstrafrecht (Art. 2 Ziff. 4 MStG). Solche Dienstpflichten finden sich wie erwãhnt auch in der KV. Deren Nichtbefolgung kõnnen die Militãrgerichte aber nur über die Strafbestimmungen des MStG, insbesondere über die Blankettnorm des Art. 72, aburteilen (vgl. Kommentar Comtesse, N 9 zu Art. 72). Für diesen Fall enthãlt denn auch die KV in Art. 109 einen Vorbehalt, wonach bei Widerhandlungen gegen die KV, die gleichzeitig einen im MStG oder StGB umschriebenen Tatbestand erfüllen, die strafrechtliche Verfol- gung vorgeht. Anderseits weist aber Art. 235 Ziff. l MStG einen Vorbehalt zu Gunsten der Strafbestimmungen der KV auf. Dieser Vorbehalt istjedoch nur dahin zu verstehen, dass die Strafbestimmungen der KV als Verwal- tungsstrafrecht weiterbestehen sollen, nicht a b er dass di e Anwendbarkeit der Bestimmungen des MStG auf die in der KV geregelten Verhãltnisse ausge- schlossen werden sollte (vgl. MKGE 3 Nr. 68). Es fragt sich, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die Verletzung von Vorschriften der KV über die Strafnormen des MStG durch die Militãrge- richte zu ahnden. Diese Frage ist zu bejahen. Der Auditor weist zu Recht auf di e Bedeutung d er KV als wichtige Grundlage für unsere W ehrbereitschaft, insbesondere den geordneten Ablauf einer Mobilmachung, hin, weshalb es sich, abgesehen von leichten Fãllen, rechtfertige, die V erletzung von Melde- vorschriften nach Art. 72 MStG zu kriminalisieren. Abgesehen davon wãre es aus prozessõkonomischen Gründen wenig sinnvoll, solche V erletzungen, di e im Zuge eines militãrgerichtlichen V erfahrens aufgedeckt werden oder die in einem Zusammenhang mit andern zu verfolgenden Tatbestãnden des MStG stehen, von der gerichtlichen Strafverfolgung auszuklammern und den Administrativbehõrden zur separaten Ahndung zu überweisen. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 4 MStG kõnnte man bei oberfiãchlicher Betrach- tung zur Auffassung gelangen, Dienst- und Hilfsdienstpflichtige seien auch bei ausserdienstlich begangenen Verstõssen gegen die KV stets der Militãr- gerichtsbarkeit unterworfen. Dies kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes sein; der Vorbehalt in Art. 235 Ziff. l MStG hãtte sonst auf die nicht dienst- pflichtigen W ehrpflichtigen eingeschrãnkt werden müssen. Es versteht si eh, dass das V erwaltungsstrafrecht d er KV für di e V erfolgung leichter Verstõsse
Nr. 141, 142 274 gegen Kontrollvorschriften, di e zudem ni eh t gleichzeitig mit V ergehens- oder V erbrechenstatbestãnden zu beurteilen sin d, vollauf genügt. Sin d di ese Voraussetzungen nicht gegeben, so rechtfertigt sich die militãrgerichtliche Verfolgung, wobei dann der Richter immer noch die Mõglichkeit hat, die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften als leichten F all gemãss Art. 72 Ziff. l Abs. 2 MStG zu beurteilen und disziplinarisch zu bestrafen. Diese rechtlich vorgesehene und sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Militãrjustiz und Administrativbehõrden bietet Gewãhr für eine dem konkreten Fall angemessene Ahndung von V erletzungen d er Kontrollvorschriften. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, die Praxisãnderung des Militãrkassationsgerichts in der Frage der Rechtsnatur des militãrischen Befehls (MKGE 9 N r. 134) rechtfertige sich auch mit Bezug auf die allge- meine Dienstvorschrift gemãss Art. 72 MStG. Er verkennt indessen, dass di e beiden Tatbestãnde nach Art. 61 bzw. 72 MStG verschiedene Rechtsgüter schützen und andere Voraussetzungen kennen. Die Anwendung von Art. 61 MStG setzt militãrische Befehlsgewalt voraus, die grundsãtzlich nur wãh- rend des Militãrdienstes bestehen kann. Art. 72 MStG kennt dagegen diese Voraussetzung nicht; hier spielt es keine Rolle, ob der Wehrmann die allge- meine Dienstvorschrift wãhrend oder ausserhalb des Dienstes zu befolgen hat. Die erwãhnte Praxisãnderung eignet sich somit nicht als Argument für die Rüge des Beschwerdeführers. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften das Strafgesetz nicht verletzt hat. Die Kassationsbeschwerde erweist sich daher auch in die- sem Punkt als unbegründet.
E. 5 ... (17. Mãrz 1978, H. e. DG 6) 143. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG): Gesetzmassigkeit von Aushebungsverfügungen; Überprüfung durch den Militarstrafrichter (Bestatigung der in MKGE 9 Nr. 80 eingeleiteten und in MKGE 9 Nr. 135 und 137 fortgesetzten Rechtsprechung);
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 141 272 lnnoservanza di prescrizioni di servizio (art. 72 CPM): Concetto di >. Riserva per le norme dell'ordinanza sui controlli militari contenuta nelle disposizioni finali del CPM: Natura giuridica delle disposizioni sui controlli in materia di contravven- zioni proprie deii'OCM, la cui applicazione incombe all'autorità ammini- strativa; Portata della riserva prevista dall'art. 235 n. l CPM (conferma della giuri- sprudenza iniziatasi con STMC 9 n. 134). Contenuto e campo di applicazione della riserva prevista dall'art. 109 OCM in favore del giudice penale militare; priorità dell'art. 72 CPM in questo campo. Aus den Erwãgungen:
4. - Eine weitere Gesetzesverletzung erblickt der Beschwerdeführer in seiner Verurteilung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG. Er vertritt di e Auffassung, di e Meldevorschriften d er Kon- trollverordnung (KV) seien keine > im Sinne der genannten Bestimmung, die KV enthalte ihre eigenen Strafbestimmungen, die als lex specialis und auch gestützt auf Art. 235 Ziff. l MStG dem Tatbe- stand des Art. 72 MStG vorgingen. Es trifft zu, dass das Militãrkassationsgericht in langjãhriger Rechtspre- chung die Verletzung von Vorschriften der KV, soweit sie im Zusammen- hang mit anderen Tatbestãnden des MStG zu beurteilen waren, über die Blankettnorm des Art. 72 MStG abwandelte (MKGE 3 Nr. 88, 6 Nr. 33, 8 N r. 30; ferner unverõffentlichter MKGE vom 24. 8. 72 i S. G. und MKGE 9 N r. 134). An dieser Praxis ist auch bei erneuter Überprüfung aus den nachste- henden Gründen festzuhalten. Als > im Sinne von Art. 72 MStG versteht sich jede generelle, nicht an eine bestimmte Person gerichtete, von zustãndiger Instanz erlassene Vorschrift, im Unterschied zum konkreten Befehl, der sich an ein- zelne Militãrpersonen oder an eine Truppe richtet und dessen Nichtbefol- gung als Ungehorsam im Sinne von Art. 61 MStG zu ahnden ist (MKGE 3 N r. 25; vgl. auch die Begriffsbestimmung bei Popp, Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nach MStG 72, Diss. Zürich 1976, S. 67, wonach als > die abstrakte, nicht gewohnheitsrechtliche, hinreichend bestimmte, auf Kompetenz beruhende Anweisung mit dienstlichem Inhalt, ausgenommen das Kriegsvõlkerrecht und den Wachtdienst, verstanden wird). Unter diese Begriffsbestimmungen fallen unter anderem auch die Vor- schriften der KV. Sie wurde vom Bundesrat im Rahmen der entsprechenden Delegationsnorm der MO erlassen, richtet sich an alle Wehrpflichtigen und bezieht sich auf den Militãrdienst im Sinne des gesamten schweizerischen Militãrwesens (vgl. auch Popp, a. a. 0., S. 2, 6 und 45, d er als Quellen von
273 Nr. 141 Dienstvorschriften u. a. die auf Art. 147 MO beruhenden Verordnungen des Bundesrats, namentlich auch die Kontrollverordnung, erwãhnt). Nun kennt die KV zwar ihr eigenes Übertretungsstrafrecht. Es handelt sich dabei aber um ein in sich geschlossenes Verwaltungsstrafrecht, welches als Strafarten lediglich V erweis, Busse und Arrest zulãsst, besondere, zwei- jãhrige V erjãhrungsfristen aufweist un d sich ausschliesslich vor Administra- tivbehõrden abwickelt (Art. 101, 110, 112, 116 und 117 KV). Die Militãrge- richte, welche grundsãtzlich nur das MStG anzuwenden haben, sind zur Handhabung dieses V erwaltungsstrafrechts nicht befugt (Art. 218, 219 MStG). N un unterstehen a b er Dienstpflichtige un d Hilfsdienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten d em Mili- tãrstrafrecht (Art. 2 Ziff. 4 MStG). Solche Dienstpflichten finden sich wie erwãhnt auch in der KV. Deren Nichtbefolgung kõnnen die Militãrgerichte aber nur über die Strafbestimmungen des MStG, insbesondere über die Blankettnorm des Art. 72, aburteilen (vgl. Kommentar Comtesse, N 9 zu Art. 72). Für diesen Fall enthãlt denn auch die KV in Art. 109 einen Vorbehalt, wonach bei Widerhandlungen gegen die KV, die gleichzeitig einen im MStG oder StGB umschriebenen Tatbestand erfüllen, die strafrechtliche Verfol- gung vorgeht. Anderseits weist aber Art. 235 Ziff. l MStG einen Vorbehalt zu Gunsten der Strafbestimmungen der KV auf. Dieser Vorbehalt istjedoch nur dahin zu verstehen, dass die Strafbestimmungen der KV als Verwal- tungsstrafrecht weiterbestehen sollen, nicht a b er dass di e Anwendbarkeit der Bestimmungen des MStG auf die in der KV geregelten Verhãltnisse ausge- schlossen werden sollte (vgl. MKGE 3 Nr. 68). Es fragt sich, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die Verletzung von Vorschriften der KV über die Strafnormen des MStG durch die Militãrge- richte zu ahnden. Diese Frage ist zu bejahen. Der Auditor weist zu Recht auf di e Bedeutung d er KV als wichtige Grundlage für unsere W ehrbereitschaft, insbesondere den geordneten Ablauf einer Mobilmachung, hin, weshalb es sich, abgesehen von leichten Fãllen, rechtfertige, die V erletzung von Melde- vorschriften nach Art. 72 MStG zu kriminalisieren. Abgesehen davon wãre es aus prozessõkonomischen Gründen wenig sinnvoll, solche V erletzungen, di e im Zuge eines militãrgerichtlichen V erfahrens aufgedeckt werden oder die in einem Zusammenhang mit andern zu verfolgenden Tatbestãnden des MStG stehen, von der gerichtlichen Strafverfolgung auszuklammern und den Administrativbehõrden zur separaten Ahndung zu überweisen. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 4 MStG kõnnte man bei oberfiãchlicher Betrach- tung zur Auffassung gelangen, Dienst- und Hilfsdienstpflichtige seien auch bei ausserdienstlich begangenen Verstõssen gegen die KV stets der Militãr- gerichtsbarkeit unterworfen. Dies kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes sein; der Vorbehalt in Art. 235 Ziff. l MStG hãtte sonst auf die nicht dienst- pflichtigen W ehrpflichtigen eingeschrãnkt werden müssen. Es versteht si eh, dass das V erwaltungsstrafrecht d er KV für di e V erfolgung leichter Verstõsse
Nr. 141, 142 274 gegen Kontrollvorschriften, di e zudem ni eh t gleichzeitig mit V ergehens- oder V erbrechenstatbestãnden zu beurteilen sin d, vollauf genügt. Sin d di ese Voraussetzungen nicht gegeben, so rechtfertigt sich die militãrgerichtliche Verfolgung, wobei dann der Richter immer noch die Mõglichkeit hat, die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften als leichten F all gemãss Art. 72 Ziff. l Abs. 2 MStG zu beurteilen und disziplinarisch zu bestrafen. Diese rechtlich vorgesehene und sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Militãrjustiz und Administrativbehõrden bietet Gewãhr für eine dem konkreten Fall angemessene Ahndung von V erletzungen d er Kontrollvorschriften. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, die Praxisãnderung des Militãrkassationsgerichts in der Frage der Rechtsnatur des militãrischen Befehls (MKGE 9 N r. 134) rechtfertige sich auch mit Bezug auf die allge- meine Dienstvorschrift gemãss Art. 72 MStG. Er verkennt indessen, dass di e beiden Tatbestãnde nach Art. 61 bzw. 72 MStG verschiedene Rechtsgüter schützen und andere Voraussetzungen kennen. Die Anwendung von Art. 61 MStG setzt militãrische Befehlsgewalt voraus, die grundsãtzlich nur wãh- rend des Militãrdienstes bestehen kann. Art. 72 MStG kennt dagegen diese Voraussetzung nicht; hier spielt es keine Rolle, ob der Wehrmann die allge- meine Dienstvorschrift wãhrend oder ausserhalb des Dienstes zu befolgen hat. Die erwãhnte Praxisãnderung eignet sich somit nicht als Argument für die Rüge des Beschwerdeführers. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften das Strafgesetz nicht verletzt hat. Die Kassationsbeschwerde erweist sich daher auch in die- sem Punkt als unbegründet. 5.- ... (17. Mãrz 1978, F. e. DG 6) 142. Militãrischer Strafvollzug (Art. 30 MStG): Voraussetzungen zur Gewãhrung; Legitimation des Verurteilten zur Kassationsbeschwerde hinsichtlich der Anordnung des militãrischen Strafvollzugs. Exécution militaire de la peine (art. 30 CPM): Conditions permettant d'accorder le bénéfice du régime militaire; Vocation de I'accusé pour attaquer en cassation l'ordonnance de l'exécu- tion militaire de l'emprisonnement. Esecuzione della pena in via militare (art. 30 CPM): Presupposti per la concessione de li' esecuzione in via militare de lia pena; Legittimazione del condannato a proporre il ricorso per cassazione quando e stata ordinata l'esecuzione in via militare della pena.
275 Nr. 142, 143 Aus den Erwãgungen: 4.- Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewãhren, auf keinen Fali jedoch der militãrische Strafvollzug, der heute kein Privileg mehr darstelle. Zum ersten Teil seines Antrags bleibt der Beschwerdeführer jegliche Begründung schuldig. Sie ergibt sich auch nicht aus den Akten; im Gegen- teil: W er, wie der Angeklagte, eine ganze Reihe von Vorstrafen aufweist, sei- nen bürgerlichen, familienrechtlichen und militãrischen Verpflichtungen in den letzten J ahren wiederholt un d in zunehmendem Masse nicht nachkam un d im erstinstanzlichen V erfahren Einsicht un d Re ue missen 1iess, bietet offensichtlich keine Gewãhr für künftiges W ohlverhalten. Di e Vorinstanz hat sich demnach in dieser Frage an die massgeblichen Bestimmungen des Art. 32 Ziff. l MStG gehalten. W as den militãrischen Strafvollzug anbelangt, so ist an der Auffassung festzuhalten, dass dieser nach wie vor eine Rechtswohltat darstellt, welche nur solchen Angeklagten zugebilligt werden darf, deren Tat und Vorleben keine ehrlose Gesinnung erkennen lassen. Daran ãndert auch die Tatsache nichts, dass heute einzelne Kantone von der Mõglichkeit Gebrauch gemacht ha ben, für kurze Gefángnisstrafen d en tageweisen Vollzug un d d en Vollzug in Form der Halbgefangenschaft einzuführen, welche bürgerlichen Voll- zugsformen in vielen Fãllen d en V erurteilten angenehmer erscheinen mõgen als d er militãrische Vollzug. Das subjektive Empfinden des V erurteilten ist indessen nicht massgebend. Bei gegebener Voraussetzung zur Gewãhrung des militãrischen Vollzugs ist n ur entscheidend, o b sich der Verurteilte unter straffer militãrischer Führung in einer offenen Strafanstalt voraussichtlich militãrisch nacherziehen lãsst oder nicht; diese Frage hat die Vorinstanz zu Gunsten des Angeklagten im positiven Sinne beantwortet, indem sie seine bisherige gute militãrische Führung sowie seine freiwilligen Dienstleistun- gen entsprechend berücksichtigte. Bedeutet nun aber die Anordnung des militãrischen Vollzugs weiterhin eine Rechtswohltat auch gegenüber den neuen bürgerlichen Vollzugsformen, so ist der Angeklagte diesbezüglich zur Kassationsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb auf diese Rüge nicht einzu- treten ist. 5.- ... (17. Mãrz 1978, H. e. DG 6) 143. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG): Gesetzmassigkeit von Aushebungsverfügungen; Überprüfung durch den Militarstrafrichter (Bestatigung der in MKGE 9 Nr. 80 eingeleiteten und in MKGE 9 Nr. 135 und 137 fortgesetzten Rechtsprechung);