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MKGE 9 Nr. 128

MKGE 9 Nr. 128 — Auditor e. DG 8 und L.

Mkg · 1977-06-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Am 29. Januar 1975 verurteilte das Divisionsgericht 8 denAngeklagten wegen Ausreissens und wiederholter vorsiitzlicher Dienstversiiumnis zu zwei Monaten Gefiingnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 14. Juli 1976 stand der Angeklagte wiederum vor Divisionsgericht 8 wegen wiederholter vorsiitzlicher Dienstversiiumnis und fortgesetzter Nichtbefolgung von Dienstvorschriften. Diesmal nahm das Gericht, im Gegensatz zum ersten Verfahren, beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfiihigkeit an, w o bei e s si eh au f zwei Gutachten stützte. Unter Hinweis au f di e Gutachten ver- langte der Verteidiger des Angeklagten Revision des ersten Urteils vom 29. Januar 1975. Das Militiirkassationsgericht hiess das Revisionsgesuch am 30. September 1976 gu t und überwies die Akten dem Divisionsgericht 8 zu erneuter Verhandlung. B. - Zur erneuten Hauptverhandlung des Divisionsgerichts 8 vom 23. Februar 1977 erschien der Angeklagte nicht. Von seinem Vater war zu verneh- men, dass Kpl. L. ohne die Absicht einer baldigen Rückkehr und ohne Angabe des Aufenthaltsorts nach Nordafrika verreist sei. Der Auditor beantragte des- ha/b in de r Hauptverhandlung, e s sei festzustellen, das s e s bei m Urteil vom 29. J an u ar 1975 sein Bewenden habe. Entgegen di ese m Antrag beschloss das Di v i- sionsgericht 8, die Hauptverhandlung durchzuführen; es sprach den Angeklag-

227 Nr. 128 ten der unerlaubten Entfernung und der wiederholten vorsatzlichen Dienstver- saumnis schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Haft, abzüglich l Tag erstandene Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. C. - Gegen das Urteil hat der Auditor rechtzeitig Kassationsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil vom 23. Februar 1977 sei aufzuheben, und es seifestzustellen, dass es beim Urteil des Divisionsgerichts 8 vom 29. Januar 1975 sein Bewenden habe. Aus den Erwãgungen: 1.- D er Auditor rügt eine V erletzung d er V erfahrensvorschriften. N ach seiner Auffassung setzt Art. 202 MStGO, welcher die neue Behandlung des Falles nach dem ordentlichen Verfahren verlangt, voraus, dass der Ange- klagte in der neuen Hauptverhandlung anwesend ist. 2.- a) Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches ermoglichen soll, ein rechtskrãftiges Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten nachtrãglich zu korrigieren, wenn sich gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel zeigt, dass dieses Urteil aufmangel- hafter Beweisgrundlage beruhen kõnnte. Die Revision ist rechtlich keine Wohltat für den Beurteilten, sondern sie soll die richtige Rechtsprechung, allenfalls au eh zu U ngunsten des V erurteilten, gewãhrleisten.

b) Gemãss Art. 202 MStGO hat nach gutgeheissenem Revisionsgesuch die neue Behandlung des Falles <<nach dem o~dentlichen Verfahren>> zu erfolgen, womit lediglich die Wiederholung der Hauptverhandlung gemeint ist (Haefliger, Kommentar zu Art. 202 MStGO, N l). N achfolgend ist zu prü- fen, o b di e N eubeurteilung n ur in Anwesenheit des Beurteilten o d er o b si e auch im Kontumazialverfahren moglich ist. Haefiiger (a. a. 0.) nimmt unter Hinweis auf ein obiter dictum in EMKG 6 123 und ohne eigene Begründung ersteres an. Desbiolles, Die Rechtsmittel im Schweizerischen Militãrstraf- prozess, Diss. Zürich 1941, S. 77, betont, dass das Gericht, welches sich gemãss Art. 202 mit dem Fali zu befassen hat, <<nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung urteilen muss>>; er schliesst die Neubeurteilung in einem Kontumazia1verfahren nicht aus.

e) Ein Ausschluss der Neubeurteilung kann zur Folge haben, dass ein wegen mangelhafter Beweisgrund1age falsches U rteil unkorrigierbar wird. Eine derartige Konsequenz müsste sich aus dem Gesetz ergeben, weil sie eine Ausnahme von der Regel wãre, dass Verfahrensvorschriften ein richtiges Urteil ermõglichen sollen. Art. 202 MStGO schliesst eine <<neue Behand1ung des Falles>> bei Abwesenheit des Beurteilten nicht ausdrücklich aus. Es frãgt sich deshalb, o b dieser Ausschluss aus dern erwãhnten Begriff des <<ordentli- chen Verfahrens>> herzuleiten ist.

Nr. 128, 129 228 In den Vorschriften über die Hauptverhandlung (Art. 125 ff. MStGO) kornrnt der Begriff <<ordentliches Verfahren>> weder in den Überschriften noch im Gesetzestext vor. Ein Ausschluss des Konturnazialverfahrens kann sich also nicht auf di e Sprache des Gesetzes stützen. Dagegen zeigt die gesetz- liche Ordnung, dass rnindestens in bestirnrnten Fallen di e ne ue V erhandlung auch bei Abwesenheit des Beurteilten durchgeführt werden rnuss: Art. 199 Abs. l MStGO regelt di e Revision zu Gunsten eines V erstorbenen nicht des- hal b ausdrücklich, weil hier ausnahmsweise auch ein Kontumazialverfahren zulassig w ar e, sondern weil das V erfahren mõglich sein soll, o bwohl e in Pro- zessbeteiligter verstorben ist. Sodann kann eine vorn Auditor beantragte Revision zu Ungunsten des Beurteilten, Art. 199 Abs. 2 MStGO, nicht daran scheitern, dass der Beurteilte sich dern Verfahren entzieht; vielmehr muss die Neubehandlung eines solchen Falles auch im Kontumazialverfahren rnõg- lich sein. Schliesslich ware es stossend, wenn eine Revision zu Gunsten des Verurteilten unterbleiben müsste, weil dieser wegen Verhandlungsunfáhig- keit oder andern objektiven Gründen gehindert wird, an der Verhandlung teilzunehmen. Mit dern Hinweis auf ein <<ordentliches Verfahren>> kann Art. 202 MStGO solche Revisionen nicht ausschliessen wollen. Es darf auch nicht darauf ankomrnen, o b der Beurteilte schuldhaft der neuen Hauptverhand- lung fernbleibt; denn im Zeitpunkt d er ne uen Hauptverhandlung ist es kaum rnõglich zu erkennen, aus welchen Gründen der Beurteilte ausgeblieben ist. Wenn Art. 202 MStGO auf das <<ordentliche Verfahren>> verweist, so liegt darin kein V er bot, ein Kontumazialverfahren durchzuführen. Die Formulie- rung des Gesetzes willlediglich zum Ausdruck bringen, dass die neue Ver- handlung unter Berücksichtigung aller für die Hauptverhandlung geltenden Vorschriften stattzufinden habe. Dazu gehõren bei Ausbleiben des Ange- klagten auch jene über das Kontumazialverfahren. Kann der zu Beurtei- lende nicht vor Gericht gestellt werden, so ist die neue Verhandlung nach Massgabe der Vorschriften des Verfahrens gegen Abwesende (Art. 166 und 167 MStGO) durchzuführen. Z u Recht hat somit die Vorinstanz ein Kontumazialurteil gefállt (was sich allerdings nur aus den erstinstanzlichen Erwagungen ergibt). Die Kassa- tionsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 3.- ... (24. Juni 1977, Auditor e. DG 8 und L.) 129. Etat de nécessité (art. 26 CPM). Ne constituent pas un danger imminent et impossible à détourner autrement, dont il serait licite pour un agriculteur convoqué à un CR de préserver son patrimoine: des difficultés professionnelles qui n'excedent pas les incommodités cou- rantes (cons. 2a);

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 D er Auditor rügt eine V erletzung d er V erfahrensvorschriften. N ach seiner Auffassung setzt Art. 202 MStGO, welcher die neue Behandlung des Falles nach dem ordentlichen Verfahren verlangt, voraus, dass der Ange- klagte in der neuen Hauptverhandlung anwesend ist.

E. 2 a) Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches ermoglichen soll, ein rechtskrãftiges Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten nachtrãglich zu korrigieren, wenn sich gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel zeigt, dass dieses Urteil aufmangel- hafter Beweisgrundlage beruhen kõnnte. Die Revision ist rechtlich keine Wohltat für den Beurteilten, sondern sie soll die richtige Rechtsprechung, allenfalls au eh zu U ngunsten des V erurteilten, gewãhrleisten.

b) Gemãss Art. 202 MStGO hat nach gutgeheissenem Revisionsgesuch die neue Behandlung des Falles <<nach dem o~dentlichen Verfahren>> zu erfolgen, womit lediglich die Wiederholung der Hauptverhandlung gemeint ist (Haefliger, Kommentar zu Art. 202 MStGO, N l). N achfolgend ist zu prü- fen, o b di e N eubeurteilung n ur in Anwesenheit des Beurteilten o d er o b si e auch im Kontumazialverfahren moglich ist. Haefiiger (a. a. 0.) nimmt unter Hinweis auf ein obiter dictum in EMKG 6 123 und ohne eigene Begründung ersteres an. Desbiolles, Die Rechtsmittel im Schweizerischen Militãrstraf- prozess, Diss. Zürich 1941, S. 77, betont, dass das Gericht, welches sich gemãss Art. 202 mit dem Fali zu befassen hat, <<nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung urteilen muss>>; er schliesst die Neubeurteilung in einem Kontumazia1verfahren nicht aus.

e) Ein Ausschluss der Neubeurteilung kann zur Folge haben, dass ein wegen mangelhafter Beweisgrund1age falsches U rteil unkorrigierbar wird. Eine derartige Konsequenz müsste sich aus dem Gesetz ergeben, weil sie eine Ausnahme von der Regel wãre, dass Verfahrensvorschriften ein richtiges Urteil ermõglichen sollen. Art. 202 MStGO schliesst eine <<neue Behand1ung des Falles>> bei Abwesenheit des Beurteilten nicht ausdrücklich aus. Es frãgt sich deshalb, o b dieser Ausschluss aus dern erwãhnten Begriff des <<ordentli- chen Verfahrens>> herzuleiten ist.

Nr. 128, 129 228 In den Vorschriften über die Hauptverhandlung (Art. 125 ff. MStGO) kornrnt der Begriff <<ordentliches Verfahren>> weder in den Überschriften noch im Gesetzestext vor. Ein Ausschluss des Konturnazialverfahrens kann sich also nicht auf di e Sprache des Gesetzes stützen. Dagegen zeigt die gesetz- liche Ordnung, dass rnindestens in bestirnrnten Fallen di e ne ue V erhandlung auch bei Abwesenheit des Beurteilten durchgeführt werden rnuss: Art. 199 Abs. l MStGO regelt di e Revision zu Gunsten eines V erstorbenen nicht des- hal b ausdrücklich, weil hier ausnahmsweise auch ein Kontumazialverfahren zulassig w ar e, sondern weil das V erfahren mõglich sein soll, o bwohl e in Pro- zessbeteiligter verstorben ist. Sodann kann eine vorn Auditor beantragte Revision zu Ungunsten des Beurteilten, Art. 199 Abs. 2 MStGO, nicht daran scheitern, dass der Beurteilte sich dern Verfahren entzieht; vielmehr muss die Neubehandlung eines solchen Falles auch im Kontumazialverfahren rnõg- lich sein. Schliesslich ware es stossend, wenn eine Revision zu Gunsten des Verurteilten unterbleiben müsste, weil dieser wegen Verhandlungsunfáhig- keit oder andern objektiven Gründen gehindert wird, an der Verhandlung teilzunehmen. Mit dern Hinweis auf ein <<ordentliches Verfahren>> kann Art. 202 MStGO solche Revisionen nicht ausschliessen wollen. Es darf auch nicht darauf ankomrnen, o b der Beurteilte schuldhaft der neuen Hauptverhand- lung fernbleibt; denn im Zeitpunkt d er ne uen Hauptverhandlung ist es kaum rnõglich zu erkennen, aus welchen Gründen der Beurteilte ausgeblieben ist. Wenn Art. 202 MStGO auf das <<ordentliche Verfahren>> verweist, so liegt darin kein V er bot, ein Kontumazialverfahren durchzuführen. Die Formulie- rung des Gesetzes willlediglich zum Ausdruck bringen, dass die neue Ver- handlung unter Berücksichtigung aller für die Hauptverhandlung geltenden Vorschriften stattzufinden habe. Dazu gehõren bei Ausbleiben des Ange- klagten auch jene über das Kontumazialverfahren. Kann der zu Beurtei- lende nicht vor Gericht gestellt werden, so ist die neue Verhandlung nach Massgabe der Vorschriften des Verfahrens gegen Abwesende (Art. 166 und 167 MStGO) durchzuführen. Z u Recht hat somit die Vorinstanz ein Kontumazialurteil gefállt (was sich allerdings nur aus den erstinstanzlichen Erwagungen ergibt). Die Kassa- tionsbeschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 3 ... (24. Juni 1977, Auditor e. DG 8 und L.) 129. Etat de nécessité (art. 26 CPM). Ne constituent pas un danger imminent et impossible à détourner autrement, dont il serait licite pour un agriculteur convoqué à un CR de préserver son patrimoine: des difficultés professionnelles qui n'excedent pas les incommodités cou- rantes (cons. 2a);

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 128 226 Rechtsnatur der Revision (Erw. 2a); mit dem Ausdruck > in Art. 202 MStGO ist die Wiederholung der Hauptverhandlung gemeint (Erw. 2b); der Ausdruck > schliesst in diesem Zusammen- hang eine Neubeurteilung im Kontumazialverfahren gemãss Art. 166 und 167 MStGO nicht aus (Erw. 2c). Revision (art. 199 ss OJPPM). Nouvelle instruction apres admission d'une demande de revision: nature juridique de la revision (cons. 2a); à l'art. 202 du CPM, le terme > vise la reprise de l'in- struction principale (cons. 2b); il n'exclut pas, dans ce contexte, que le nouveau jugement soit prononcé selon la procédure contumaciale prévue aux art. 166 et 167 de l'OJPPM (cons. 2c). Revisione (art. 199 ss OGPPM). Ripetizione dell'istruzione principale in caso di accoglimento della domanda di revisione: na tura giuridica de lia revisione (cons. 2a): con il termine > l'art. 202 OGPPM intende la ripeti- zione dell'istruzione principale (cons. 2b); il termine > no n esclude a questo proposito un nuovo giudizio con la procedura contumaciale secondo gli art. 166 et 167 OGPPM (cons. 2c). Sachverhalt: A.- Am 29. Januar 1975 verurteilte das Divisionsgericht 8 denAngeklagten wegen Ausreissens und wiederholter vorsiitzlicher Dienstversiiumnis zu zwei Monaten Gefiingnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 14. Juli 1976 stand der Angeklagte wiederum vor Divisionsgericht 8 wegen wiederholter vorsiitzlicher Dienstversiiumnis und fortgesetzter Nichtbefolgung von Dienstvorschriften. Diesmal nahm das Gericht, im Gegensatz zum ersten Verfahren, beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfiihigkeit an, w o bei e s si eh au f zwei Gutachten stützte. Unter Hinweis au f di e Gutachten ver- langte der Verteidiger des Angeklagten Revision des ersten Urteils vom 29. Januar 1975. Das Militiirkassationsgericht hiess das Revisionsgesuch am 30. September 1976 gu t und überwies die Akten dem Divisionsgericht 8 zu erneuter Verhandlung. B. - Zur erneuten Hauptverhandlung des Divisionsgerichts 8 vom 23. Februar 1977 erschien der Angeklagte nicht. Von seinem Vater war zu verneh- men, dass Kpl. L. ohne die Absicht einer baldigen Rückkehr und ohne Angabe des Aufenthaltsorts nach Nordafrika verreist sei. Der Auditor beantragte des- ha/b in de r Hauptverhandlung, e s sei festzustellen, das s e s bei m Urteil vom 29. J an u ar 1975 sein Bewenden habe. Entgegen di ese m Antrag beschloss das Di v i- sionsgericht 8, die Hauptverhandlung durchzuführen; es sprach den Angeklag-

227 Nr. 128 ten der unerlaubten Entfernung und der wiederholten vorsatzlichen Dienstver- saumnis schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Haft, abzüglich l Tag erstandene Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. C. - Gegen das Urteil hat der Auditor rechtzeitig Kassationsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil vom 23. Februar 1977 sei aufzuheben, und es seifestzustellen, dass es beim Urteil des Divisionsgerichts 8 vom 29. Januar 1975 sein Bewenden habe. Aus den Erwãgungen: 1.- D er Auditor rügt eine V erletzung d er V erfahrensvorschriften. N ach seiner Auffassung setzt Art. 202 MStGO, welcher die neue Behandlung des Falles nach dem ordentlichen Verfahren verlangt, voraus, dass der Ange- klagte in der neuen Hauptverhandlung anwesend ist. 2.- a) Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches ermoglichen soll, ein rechtskrãftiges Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten nachtrãglich zu korrigieren, wenn sich gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel zeigt, dass dieses Urteil aufmangel- hafter Beweisgrundlage beruhen kõnnte. Die Revision ist rechtlich keine Wohltat für den Beurteilten, sondern sie soll die richtige Rechtsprechung, allenfalls au eh zu U ngunsten des V erurteilten, gewãhrleisten.

b) Gemãss Art. 202 MStGO hat nach gutgeheissenem Revisionsgesuch die neue Behandlung des Falles > zu erfolgen, womit lediglich die Wiederholung der Hauptverhandlung gemeint ist (Haefliger, Kommentar zu Art. 202 MStGO, N l). N achfolgend ist zu prü- fen, o b di e N eubeurteilung n ur in Anwesenheit des Beurteilten o d er o b si e auch im Kontumazialverfahren moglich ist. Haefiiger (a. a. 0.) nimmt unter Hinweis auf ein obiter dictum in EMKG 6 123 und ohne eigene Begründung ersteres an. Desbiolles, Die Rechtsmittel im Schweizerischen Militãrstraf- prozess, Diss. Zürich 1941, S. 77, betont, dass das Gericht, welches sich gemãss Art. 202 mit dem Fali zu befassen hat, >; er schliesst die Neubeurteilung in einem Kontumazia1verfahren nicht aus.

e) Ein Ausschluss der Neubeurteilung kann zur Folge haben, dass ein wegen mangelhafter Beweisgrund1age falsches U rteil unkorrigierbar wird. Eine derartige Konsequenz müsste sich aus dem Gesetz ergeben, weil sie eine Ausnahme von der Regel wãre, dass Verfahrensvorschriften ein richtiges Urteil ermõglichen sollen. Art. 202 MStGO schliesst eine > bei Abwesenheit des Beurteilten nicht ausdrücklich aus. Es frãgt sich deshalb, o b dieser Ausschluss aus dern erwãhnten Begriff des > herzuleiten ist.

Nr. 128, 129 228 In den Vorschriften über die Hauptverhandlung (Art. 125 ff. MStGO) kornrnt der Begriff > weder in den Überschriften noch im Gesetzestext vor. Ein Ausschluss des Konturnazialverfahrens kann sich also nicht auf di e Sprache des Gesetzes stützen. Dagegen zeigt die gesetz- liche Ordnung, dass rnindestens in bestirnrnten Fallen di e ne ue V erhandlung auch bei Abwesenheit des Beurteilten durchgeführt werden rnuss: Art. 199 Abs. l MStGO regelt di e Revision zu Gunsten eines V erstorbenen nicht des- hal b ausdrücklich, weil hier ausnahmsweise auch ein Kontumazialverfahren zulassig w ar e, sondern weil das V erfahren mõglich sein soll, o bwohl e in Pro- zessbeteiligter verstorben ist. Sodann kann eine vorn Auditor beantragte Revision zu Ungunsten des Beurteilten, Art. 199 Abs. 2 MStGO, nicht daran scheitern, dass der Beurteilte sich dern Verfahren entzieht; vielmehr muss die Neubehandlung eines solchen Falles auch im Kontumazialverfahren rnõg- lich sein. Schliesslich ware es stossend, wenn eine Revision zu Gunsten des Verurteilten unterbleiben müsste, weil dieser wegen Verhandlungsunfáhig- keit oder andern objektiven Gründen gehindert wird, an der Verhandlung teilzunehmen. Mit dern Hinweis auf ein > kann Art. 202 MStGO solche Revisionen nicht ausschliessen wollen. Es darf auch nicht darauf ankomrnen, o b der Beurteilte schuldhaft der neuen Hauptverhand- lung fernbleibt; denn im Zeitpunkt d er ne uen Hauptverhandlung ist es kaum rnõglich zu erkennen, aus welchen Gründen der Beurteilte ausgeblieben ist. Wenn Art. 202 MStGO auf das > verweist, so liegt darin kein V er bot, ein Kontumazialverfahren durchzuführen. Die Formulie- rung des Gesetzes willlediglich zum Ausdruck bringen, dass die neue Ver- handlung unter Berücksichtigung aller für die Hauptverhandlung geltenden Vorschriften stattzufinden habe. Dazu gehõren bei Ausbleiben des Ange- klagten auch jene über das Kontumazialverfahren. Kann der zu Beurtei- lende nicht vor Gericht gestellt werden, so ist die neue Verhandlung nach Massgabe der Vorschriften des Verfahrens gegen Abwesende (Art. 166 und 167 MStGO) durchzuführen. Z u Recht hat somit die Vorinstanz ein Kontumazialurteil gefállt (was sich allerdings nur aus den erstinstanzlichen Erwagungen ergibt). Die Kassa- tionsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 3.- ... (24. Juni 1977, Auditor e. DG 8 und L.) 129. Etat de nécessité (art. 26 CPM). Ne constituent pas un danger imminent et impossible à détourner autrement, dont il serait licite pour un agriculteur convoqué à un CR de préserver son patrimoine: des difficultés professionnelles qui n'excedent pas les incommodités cou- rantes (cons. 2a);