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MKGE 9 Nr. 127

MKGE 9 Nr. 127

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 127, 128

richts setzt die Kassationsbeschwerde des Angeklagten gestützt auf Art. 189

Abs. l MStGO ein Beschwernis des Beschwerdeführers voraus (MKGE 8

N r. 43 Erw. 5; 6 N r. 59 Erw. 4; vgl. auch Haefiiger, Kommentar N. 2 zu Art.

189 MStGO). W as aber als Beschwernis zu gelten hat, bestimmt sich allein

nach dem Willen des Gesetzes; auf das persõnliche Empfinden des Ange-

klagten dagegen kommt nichts an (MKGE 1975 Nr. 4 Erw. 2 und MKGE

28. 11.74 i. S. R. M.; anders noch MKGE 4 N r. 144 Erw. C).

Wenn es also danach zu fragen gilt, welche gesetzgeberischen Zwecke in

Art. 30 MStG verfolgt werden, wonach der Bundesrat an Stelle des bürgerli-

chen d en militãrischen V ollzug d er Gefángnisstrafe einführen kann, lãsst

sich in Rechtsprechung und Doktrin übereinstimmend festhalten, dass

abgesehen vom Ziel militãrischer Nacherziehung- unter anderem- vor

allem auch eine custodia honesta gewãhrt werden sollte (MKGE 7 Nr. 33

Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; B. Portmann, Rechtsfragen des militãrischen

Vollzugs der Gefángnisstrafe in der Schweiz, Diss. Freiburg 1951, passim,

insbesondere S. 23 ff. mit weiteren Hinweisen und L. Meier, Der militãrische

Strafvollzug im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1942, S. 12 ff.). Tatsãch-

lich hat der Bundesrat in seiner Botschaft an die Eidgenõssischen Rate ausge-

führt: >

(Zitat bei Portmann, a. a. O., S. 25). Di e gleiche Auffassung wurde dann a ue h

im Stãnderat zum Ausdruck gebracht (Sten. Bull. StR 1921, S. 252). Sie hat

mit besonderer Deutlichkeit schliesslich in die Verordnung über d en militãri-

schen Vollzug der Gefángnisstrafe (letzte Fassung vom 24. Februar 1971)

Eingang gefunden. So wird im geltenden Art. 2 Abs. l der Verordnung der

Begnadigungsinstanz ausdrücklich die Befugnis zugestanden, den militãri-

schen Strafvollzug als mildere Strafart im Sinne von Art. 232 quinquies

MStG anzuordnen. Gestützt auf Art. 9 Abs. l der Verordnung kann der

Oberauditor >, in den bürgerlichen Strafvollzug versetzen.

Solange aber der militãrische gegenüber dem bürgerlichen Strafvollzug

von Gesetzes wegen als Rechtswohltat gilt, bleibt kein Raum für einen V er-

gleich der konkreten Durchführung der einen wie der andern Strafvollzugs-

art und es kann insofern auf die Kassationsbeschwerde des Angeklagten

ni eh t eingetreten werden.

5.- ...

(24. J uni 1977, J. e. DG 8)

128.

Revision (Art. 199 ff. MStGO). Wiederholung der Hauptverhandlung

nach Gutheissung des Revisionsbegehrens.