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Nr. 125, 126
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den Unterlagen hingewiesen. Diese Âusserungen seien sinngemãss als
Rügen im Sinne des Art. 188 Abs. 2 MStGO zu betrachten. Da diesen nicht
stattgegeben worden sei, fühle er sich in sein er V erteidigung in unzulãssiger
W eis e beschrãnkt.
Gemãss Art. 188 Abs. 2 MStGP kann aus den unter Ziff. 2-6 des Abs. l
genannten Gründen die Kassation n ur dann begehrt werden, wenn die Partei
wãhrend der Hauptverhandlung einen bezüglichen Antrag gestellt oder den
Mangel gerügt hat. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der-
jenigen des Art. 142 MStGO. Die Partei soll einen Mangel dann rügen, wenn
sie ihn feststellt, damit er rechtzeitig behoben werden kann. Hiezu bedarf es
aber eines fõrmlichen Antrags, mit dem ein Zwischenentscheid des Gerichts
verlangt wird. Dies gilt insbesondere auch für ein Begehren um Beweisergãn-
zung, das von den Parteien wenn mõglich vor der materiellen Behandlung
der Sache, spãtestens aber vor Schluss der Hauptverhand1ung in der Form
eines klaren Antrags vorzubringen ist (Kommentar Haefliger, N 15 zu Art.
188 und N2 und 5 zu Art. 142 MStGO mit Verweisungen).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erstmals in der untersu-
chungsrichterlichen Einvernahme auf ein ãrztliches Zeugnis des Spitals La
Sarraz hingewiesen, aus dem ersichtlich sei, dass er wegen seiner Fussver-
brennung auch vom EK der Mun Kp III/34 vom 10.-22. November 1975
hãtte dispensiert werden müssen. Er fügte bei, er werde dieses Zeugnis
> zur Hauptverhandlung mitbringen, verzichtete indessen auf ein
formelles Beweisergãnzungsbegehren. Di e d em V erteidiger vom Grossrich-
ter am 2. August 1976 und sodann am 28. Dezember 1976 gemãss Art. 126
Abs. 4 MStGO gesetzten Fristen verstrichen unbenützt. An der Hauptver-
handlung wies der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zur Sache und in
seinem Schlusswort wiederum auf das angeblich vorhandene ãrztliche Zeug-
nis hin. Sein V erteidiger stellte indessen keinen Antrag aufBeweisergãnzung.
Die Vorinstanz durfte somit annehmen, dass er die vom Angeklagten
erwãhnten Unterlagen nicht als erheb1ich betrachte. Es versteht sich, dass der
Richter in einer solchen Frage auf den rechtskundigen Verteidiger abzustel-
len hatte, zumal dieser die prozessrechtlichen Vorschriftenja kennen musste.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer se1ber nie behauptet, aus jenem
ãrztlichen Zeugnis ergebe sich, dass er am Einrückungstag auch transportun-
fáhig gewesen sei. Dann hãtte sich a b er e ine V erurteilung wegen Dienstver-
sãumnis ohnehin nicht verhindern lassen.
3.- ...
(24. Juni 1977, B. e. DG 4)
126.
Escroquerie (art. 136 CPM) commise par un officier insolvable en
empruntant à des civils.