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MKGE 9 Nr. 125

MKGE 9 Nr. 125 — B. e. DG 4

Mkg · 1977-06-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 125, 126

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den Unterlagen hingewiesen. Diese Âusserungen seien sinngemãss als

Rügen im Sinne des Art. 188 Abs. 2 MStGO zu betrachten. Da diesen nicht

stattgegeben worden sei, fühle er sich in sein er V erteidigung in unzulãssiger

W eis e beschrãnkt.

Gemãss Art. 188 Abs. 2 MStGP kann aus den unter Ziff. 2-6 des Abs. l

genannten Gründen die Kassation n ur dann begehrt werden, wenn die Partei

wãhrend der Hauptverhandlung einen bezüglichen Antrag gestellt oder den

Mangel gerügt hat. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der-

jenigen des Art. 142 MStGO. Die Partei soll einen Mangel dann rügen, wenn

sie ihn feststellt, damit er rechtzeitig behoben werden kann. Hiezu bedarf es

aber eines fõrmlichen Antrags, mit dem ein Zwischenentscheid des Gerichts

verlangt wird. Dies gilt insbesondere auch für ein Begehren um Beweisergãn-

zung, das von den Parteien wenn mõglich vor der materiellen Behandlung

der Sache, spãtestens aber vor Schluss der Hauptverhand1ung in der Form

eines klaren Antrags vorzubringen ist (Kommentar Haefliger, N 15 zu Art.

188 und N2 und 5 zu Art. 142 MStGO mit Verweisungen).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erstmals in der untersu-

chungsrichterlichen Einvernahme auf ein ãrztliches Zeugnis des Spitals La

Sarraz hingewiesen, aus dem ersichtlich sei, dass er wegen seiner Fussver-

brennung auch vom EK der Mun Kp III/34 vom 10.-22. November 1975

hãtte dispensiert werden müssen. Er fügte bei, er werde dieses Zeugnis

> zur Hauptverhandlung mitbringen, verzichtete indessen auf ein

formelles Beweisergãnzungsbegehren. Di e d em V erteidiger vom Grossrich-

ter am 2. August 1976 und sodann am 28. Dezember 1976 gemãss Art. 126

Abs. 4 MStGO gesetzten Fristen verstrichen unbenützt. An der Hauptver-

handlung wies der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zur Sache und in

seinem Schlusswort wiederum auf das angeblich vorhandene ãrztliche Zeug-

nis hin. Sein V erteidiger stellte indessen keinen Antrag aufBeweisergãnzung.

Die Vorinstanz durfte somit annehmen, dass er die vom Angeklagten

erwãhnten Unterlagen nicht als erheb1ich betrachte. Es versteht sich, dass der

Richter in einer solchen Frage auf den rechtskundigen Verteidiger abzustel-

len hatte, zumal dieser die prozessrechtlichen Vorschriftenja kennen musste.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer se1ber nie behauptet, aus jenem

ãrztlichen Zeugnis ergebe sich, dass er am Einrückungstag auch transportun-

fáhig gewesen sei. Dann hãtte sich a b er e ine V erurteilung wegen Dienstver-

sãumnis ohnehin nicht verhindern lassen.

3.- ...

(24. Juni 1977, B. e. DG 4)

126.

Escroquerie (art. 136 CPM) commise par un officier insolvable en

empruntant à des civils.