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MKGE 9 Nr. 12

MKGE 9 Nr. 12 — N. e. DO 3

Mkg · 1973-04-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 12 20 Militãrkassationsgericht demnach n ur auf Willkür hin überprüfen. Ob aus dem Wissen um die Mõglichkeit des Erfolgseintritts auf den Willen, diesen Erfolg herbeizuführen, geschlossen werden darf, ist dagegen als Frage der Lebenserfahrung eine Rechtsfrage, welche die Kassationsinstanz frei über- prüft (MKGE 7 Nr.53~ 8 Nr. 58). 3.- Das Divisionsgericht stellt fest, der Angeklagte habe zweifellos gewusst, dass er unter Umstãnden den WK 1972 versãumen konnte. Indem er weder seine Adressãnderung gemeldet noch das offentlich angeschlagene Aufgebotsplakat gelesen ha be, sei er d er von ihm als Wehrmann zu erwarten- den Sorgfaltspfiicht nicht nachgekommen und habe deshalb mit der Mog- lichkeit einer Versãu1nnis des WK rechnen müssen. lm Gegensatz zur Annahme des Divisionsgerichts steht aber nicht von vorneherein ausser Zweifel, ob sich Ls Gfr N. dieser Moglichkeit einer Dienstversãumnis bewusst w ar. Di e Tatsache, dass d er Angeklagte am 2. J uni 1972, also wenige Tage nach Beginn des WK, ein Dispensationsgesuch für eben diesen WK stellte, wurde vom Divisionsgericht nicht gewürdigt, obwohl dieses die Aussage des Angeklagten nicht als unglaubhaft bezeichnete, dass dieser nach einem Gesprãch mit eine1n Dienstkameraden der Meinung gewesen sei, der WK finde erst im August 1972 statt. Ls Gfr N. behauptet denn auch, er habe sein Dispensationsgesuch in der Überzeugung eingereicht, seinen WK im August 1972 bestehen zu müssen. Das Dispensationsgesuch konnte freilich auch ein Tãuschungsmanover des Angeklagten gewesen sein, doch ist ihm als gutqualifiziertem W ehrmann, d er nach drei WK zum Gefreiten befordert wurde, ein derart arglistiges Manover nicht zuzutrauen, und es finden sich denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Bei dieser Sachlage erscheint di e Feststellung des Divisionsgerichts, Ls Gfr N. sei sich einer rnoglichen Dienstversãumnis bewusst gewesen, als fragwürdig, doch kann diese Feststellung nicht als schlechthin willkürlich bezeichnet werden.

4. - Ist davon auszugehen, dass si eh d er Angeklagte einer moglichen V er- sãumnis des WK bewusst war, so stellt sich die weitere Frage, ob er diese Dienstversãumnis in Kauf genornmen oder sogar gebilligt hat. Das Divi- sionsgericht führt hiezu aus, bei der gegebenen Sachlage sei die Mõglichkeit zu einer Dienstversãurnnis derart nahegelegen, dass das Handeln bzw. Unterlassen des Angeklagten nicht anders als dahin verstanden werden kõnne, er habe den allfãlligen Erfolg gebilligt oder zumindest in Kauf genommen. W as das Divisionsgericht 3 zur Begründung des Eventualvorsatzes her- anzieht, sind jedoch vorwiegend pfiichtwidrige Unvorsichtigkeiten des Angeklagten, die dern Bereich der Fahrlãssigkeit angehõren. W er die Ver- wirklichung eines Straftatbestandes bloss für mõglich hãlt, ist mit dem allfál- ligen Eintritt des Erfolgs nicht notwendig auch einverstanden. Aus dem Wis-

21 Nr. 12, 13 sen um die Mõglichkeit des Erfolgseintritts kann daher nicht ohne weiteres auf das Einverstandnis geschlossen werden, denn das hiesse, sich in Wirklich- keit mit dem Wissen als einzigem subjektivem Tatbestandsmerkmal zu begnügen. D er Wille darf daher n ur dann aus d em blossen Wissen abgeleitet werden, wenn sich dern Tater der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrangt, dass sein Handeln bzw. Unterlassen vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (MKGE 7 Nr. 53). Wie bereits ausgeführt, spricht das Dispensationsgesuch des Angeklag- ten dafür, dass dieser mindestens ernsthaft auch damit rechnete, der WK kõnnte erst irn Sommer o d er Herbst beginnen. Ls Gfr N. erklarte denn auch in der Hauptverhandlung, er ware zum WK angetreten, wenn ihm der Ein- rückungstermin bekannt gewesen ware. Das Divisionsgericht hat die An ga be des Angeklagten auch nicht als unglaubwürdig verworfen, wonach ein Dienstkarnerad von eine1n im August stattfindenden WK gesprochen ha be. Die Würdigung all dieser Umstande muss zur Annahme führen, für den Angeklagten sei die Mõglichkeit zum Versaumen des WK nicht grõsser erschienen, als dass dieser WK erst im Sommer oder Herbst stattfinden werde. Der Erfolgseintritt drangte sich ihm deshalb auch nicht mit solcher Wahrscheinlichkeit auf, dass man vernünftigerweise nur den einen Schluss ziehen kõnnte, Ls Gfr N. habe diese Dienstversaumnis in Kauf genommen oder sogar gebilligt. Vielmehr liegt bei der gegebenen Sachlage und nach der Lebenserfahrung die Annahme naher, der Angeklagte hatte in Kenntnis des genauen WK-Beginns die Dienstversaumnis nicht gebilligt, sondern ware zu diesem Dienst angetreten. Das Divisionsgericht hat ihm deshalb zu Unrecht vorsatzliche Dienstversaumnis zur Last gelegt. Die Kassationsbeschwerde des Auditors ist de1nnach gutzuheissen und das Urteil des Divisionsgerichts 3 aufzuheben, soweit es angefochten wurde. 5.- ... (24. April 1973, N. e. DO 3) 13. Lõschung des Urteils im Strafregister (Art. 59 Abs. l MStG): Anforderun- gen an das Wohlverhalten als Voraussetzung. Radiation du jugement au casier judiciaire (art. 59, 1er al. CPM): exigen- ces relatives à la bonne conduite du condamné comme condition préalable. Cancellazione de lia sentenza ne l casellario giudiziale (art. 59 cpv. l CPM): esigenze concernenti la buona condotta del condannato. Aus den Erwagungen: 2.- Zu prüfen bleibt, ob das gesetzliche Erfordernis des Wohlverhaltens gegeben ist. Wird das Rehabilitationsgesuch nicht im frühest mõglichen Zeit-