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187 Nr. 110 Aus den Erwãgungen:
l. - Hauptgegenstand der Kassationsbeschwerde ist der Freispruch des Füs Schm. von der Anklage der Dienstverweigerung mit Bezug auf den WK
1976. Der beschwerdeführende Auditor vertritt die Auffassung, der Ange- klagte habe sich auch in diesem Fall eventualvorsãtzlich der Dienstpflicht entzogen, zumindest aber fahrlãssig den Dienst versãumt.
a) Die Vorinstanz stellt fest, das Nichteinrücken zum WK 1976 stehe mit dem Schwur des Angeklagten nicht in Zusammenhang. Füs Schm. habe glaubhaft dargetan, dass er nie in den Besitz eines persõnlichen Aufgebots gelangt und überdies der festen Überzeugung gewesen sei, er müsse vor dem Abschluss des militãrgerichtlichen Verfahrens keinen Dienst mehr leisten. Die Vorinstanz hãlt sich damit an die Angaben des Angeklagten. Es fehlen Beweise, di e dagegen sprãchen. Selbst d er Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Angeklagte nicht in den Besitz eines persõnlichen Aufgebots gelangt sei und sich weder aufgrund des Aufgebotsplakats noch beim Sektionschef nach seiner Dienstpflicht im Jahre 1976 erkundigt ha be. Der Beschwerdefüh- rer macht indessen geltend, der Angeklagte habe gerade aus seiner inneren Haltung hera us, die aufVerweigerung des Militãrdienstes ziele, kein Aufge- botsplakat konsultiert und damit das Nichteinrücken in den WK bewusst in Kauf genommen. Damit ficht er jedoch mit einer blossen Annahme, die in den Akten keine Stütze findet. Zwar lãsst sich an dieser Grundhaltung des Angeklagten kaum zweifeln un d mit einiger W ahrscheinlichkeit annehmen, dass er bei Erhalt eines Marschbefehls wiederum in Zivilkleidern eingerückt wãre. Durch ni eh ts ist indessen bewiesen, dass er i m konkret en F all di ese Grundhaltung in die Tat umgesetzt oder aus ihr heraus sich nicht um seine Dienstpflicht im Jahre 1976 gekümmert hãtte. Nach der Aktenlage kann durchaus angenommen werden, der Angeklagte sei in guten Treuen der irri- gen Meinung gewesen, er müsse bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht einrücken. Die tatsãchliche Feststellung der Vorinstanz erscheint daher nicht als willkürlich, weshalb das Kassationsgericht an sie gebunden ist.
b) Di e rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, es ha be dem Ange- klagten jeglicher Vorsatz, den WK 1976 zu verweigern oder zu versãumen, gefehlt, ist nicht zu beanstanden. Ni eh t gefolgt werden kann ihr jedoch, wenn si e erkennt, es kõnne de m Angeklagten au eh ke in fahrlãssiges V erhalten vor- geworfen werden und es erübrige sich zu prüfen, ob allenfalls Art. 16 MStG heranzuziehen sei. Handelt ein Tãter, wie d er Angeklagte, in einem Sachver- haltsirrtum, so ist stets zu prüfen, ob er diesen Irrtum bei pflichtgemãsser Vorsicht hãtte vermeiden kõnnen. Muss diese Frage bejaht werden, so ist er wegen Fahrlãssigkeit strafbar, sofern die fahrlãssige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 16 Abs. 2 MStG). Dienstreglement Ziff. 215 ver- pflichtet den Wehrmann, sich alljãhrlich rechtzeitig aufGrund der Plakatan- schlãge oder durch Anfrage beim Sektionschef seines Wohnortes zu verge-
Nr. 110, 111 188 wissern, wann und wo er zu seinem WK einzurücken hat. Dieser Pflicht ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Er hat sich auch nicht andernorts, bei- spielsweise beim Untersuchungsrichter, nach seiner Dienstpflicht erkundigt, sondern ohne ernsthafte Gründe einfach angenommen, er müsse bis zum Abschluss dieses V erfahrens keinen Dienst mehr leisten. D er Vorwurf der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bleibt ihm daher nicht erspart. Da die Dienstversãumnis auch in der Schuldform der Fahrlãssigkeit strafbar ist (Art. 82 MStG), hat sich der Angeklagte dieses Delikts schuldig gemacht. Indem die Vorinstanz dies nicht erkannte, hat sie das Strafgesetz verletzt, weshalb die Kassationsbeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und dem- zufolge das angefochtene Urteil aufzuheben ist. 2.- ... (18. November 1976, Auditor e. Schm. und DG 7) 111. Service militaire étranger (art. 94 CPM); convention du l er aoôt 1958 entre la Suisse et la France relative au service militaire des doubles-nationaux (RO 1959 223), art. 2: Le concept d'établissement au sens de l'art. 94, 2e al. CPM coincide avec celui de résidence permanente au sens de l'art. 2 § l de la Convention (cons. 2); Le > est le critere prévu dans l'Arrange- ment administratif relatif aux modalités d'application de la Convention (RO 1959 227); détermination de ce centre dans le cas d'un double- national qui travaillait en Suisse et y habitait chez ses parents jusqu'à la veille de ses 19 ans, mais qui vient de commencer en France avec succes une carriere de cuisinier (cons. 3). Fremder Militãrdienst (Art. 94 MStG); Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militãrdienst der Doppelbürger vom l. August 1958 (AS 1959 S. 213). - ·nie Begriffe > im Sinne von Art. 94 Abs. 2 MStG und > gemãss Art. 2 § l des Abkommens stimmen inhalt- lich überein (Erw. 2). > als massgebliches Merkmal von Art. 2 § l der administrativen Vereinbarung betreffend die Anwendung des Abkommens vom l. August 1958 (AS 1959 S. 217); Bestimmung dieses Mittelpunktes bei e in em schweizerisch-franzõsischen Doppelbürger, der bis kurz vor Erreichung des 19. Altersjahres in der Schweiz gearbeitet und dort bei seinen Eltern gewohnt hatte, aber eben in Frankreich begonnen hat, erfolgreich den Beruf eines Kochs auszuüben (Erw. 3).