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Nr. 11, 12
Akten belegt. Unzutreffend ist aber der daraus gezogene Schluss, es hãtten
ihn daher überwiegend persõnliche Gründe veranlasst, den Dienst nicht zu
leisten. Anlass zu seiner Befürchtung einer unertragbaren Beeintrãchtigung
seiner Freiheit in der Rekrutenschule war eben die Dienstleistung, zu wel-
cher er aufgeboten worden war. Dieser Pflicht wollte er sich zuerst auf dem
Weg einer sanitarischen Ausmusterung und- als ihm dies nicht gelang -
durch sein e W eigerung entziehen. Sein er Haltung liegt eine N egation des
Militãrdienstes und der damit notwendigerweise verbundenen Unterord-
nung zugrunde. Damit ist der Tatbestand der Dienstverweigerung gegeben.
Die Kassationsbeschwerde des Auditors erweist sich somit als begründet,
und das Urteil des Divisionsgerichts 3 vom 21. Dezember 1972 ist aufzuhe-
ben.
3.- ...
(24. April 1973, H. e. DG 3)
12.
Eventualvorsatz (Art. 15 MStG): Begriff des In-Kauf-Nehmens und der
Billigung des Erfolgseintritts (Erw. 4).
Dol éventuel (art.15 CPM): notion de s'accommoder du résultat envisagé
et de l'accepter (cons. 4).
Dolo eventuale (art. 15 CPM): nozione dell'accettare e dell'approvare le
conseguenze (cons. 4).
Aus den Erwãgungen:
2.- In der Begründung seiner Kassationsbeschwerde vom 27. Februar
1973 führt der Auditor aus, das Divisionsgericht 3 habe im angefochtenen
Urteil in bezug auf das Versãumen des WK 1972 durch Ls Gfr N. den Begriff
des Eventualvorsatzes bzw. der Fahrlãssigkeit (Art. 15 MStG) verkannt. Das
Divisionsgericht 3 anerkenne zwar hinsichtlich Versãumnis des WK 1972 das
Fehlen eines direkten Vorsatzes, konstruiere aber einen in Wirklichkeit nicht
vorliegenden Eventualvorsatz des Angeklagten un d sei deshalb zu U nrecht
zu einem Schuldspruch wegen vorsãtzlicher- statt fahrHissiger- Dienstver-
sã umnis gelangt.
Di e Schuldform des Eventualvorsatzes liegt vor, wenn der Tãter d en Ein-
tritt des Erfolges nicht mit Sicherheit voraussieht, sich aber der Mõglichkeit
des Erfolgseintritts bewusst ist und die T at dennoch begeht, indem er den all-
falligen Erfolg von vorneherein in Kaufnimmt oder sogar billigt (MKGE 7
N r. 53; 6 N r. 76; 8 N r. 18; 8 N r. 58; BGE 96 IV 100/ l, 98 IV 66/7).
Die Frage, o b sich der Tãter d er Mõglichkeit des Erfolgseintritts bewusst
war oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts
Tatfrage. Die entsprechende Feststellung des Divisionsgerichts kann das