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MKGE 9 Nr. 11

MKGE 9 Nr. 11 — H. e. DG 3

Mkg · 1973-04-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 11, 12

Akten belegt. Unzutreffend ist aber der daraus gezogene Schluss, es hãtten

ihn daher überwiegend persõnliche Gründe veranlasst, den Dienst nicht zu

leisten. Anlass zu seiner Befürchtung einer unertragbaren Beeintrãchtigung

seiner Freiheit in der Rekrutenschule war eben die Dienstleistung, zu wel-

cher er aufgeboten worden war. Dieser Pflicht wollte er sich zuerst auf dem

Weg einer sanitarischen Ausmusterung und- als ihm dies nicht gelang -

durch sein e W eigerung entziehen. Sein er Haltung liegt eine N egation des

Militãrdienstes und der damit notwendigerweise verbundenen Unterord-

nung zugrunde. Damit ist der Tatbestand der Dienstverweigerung gegeben.

Die Kassationsbeschwerde des Auditors erweist sich somit als begründet,

und das Urteil des Divisionsgerichts 3 vom 21. Dezember 1972 ist aufzuhe-

ben.

3.- ...

(24. April 1973, H. e. DG 3)

12.

Eventualvorsatz (Art. 15 MStG): Begriff des In-Kauf-Nehmens und der

Billigung des Erfolgseintritts (Erw. 4).

Dol éventuel (art.15 CPM): notion de s'accommoder du résultat envisagé

et de l'accepter (cons. 4).

Dolo eventuale (art. 15 CPM): nozione dell'accettare e dell'approvare le

conseguenze (cons. 4).

Aus den Erwãgungen:

2.- In der Begründung seiner Kassationsbeschwerde vom 27. Februar

1973 führt der Auditor aus, das Divisionsgericht 3 habe im angefochtenen

Urteil in bezug auf das Versãumen des WK 1972 durch Ls Gfr N. den Begriff

des Eventualvorsatzes bzw. der Fahrlãssigkeit (Art. 15 MStG) verkannt. Das

Divisionsgericht 3 anerkenne zwar hinsichtlich Versãumnis des WK 1972 das

Fehlen eines direkten Vorsatzes, konstruiere aber einen in Wirklichkeit nicht

vorliegenden Eventualvorsatz des Angeklagten un d sei deshalb zu U nrecht

zu einem Schuldspruch wegen vorsãtzlicher- statt fahrHissiger- Dienstver-

sã umnis gelangt.

Di e Schuldform des Eventualvorsatzes liegt vor, wenn der Tãter d en Ein-

tritt des Erfolges nicht mit Sicherheit voraussieht, sich aber der Mõglichkeit

des Erfolgseintritts bewusst ist und die T at dennoch begeht, indem er den all-

falligen Erfolg von vorneherein in Kaufnimmt oder sogar billigt (MKGE 7

N r. 53; 6 N r. 76; 8 N r. 18; 8 N r. 58; BGE 96 IV 100/ l, 98 IV 66/7).

Die Frage, o b sich der Tãter d er Mõglichkeit des Erfolgseintritts bewusst

war oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts

Tatfrage. Die entsprechende Feststellung des Divisionsgerichts kann das