Sachverhalt
Da die Empfangsbestatigungfür die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht nicht zurückgeschickt wurde und au f telefonische Rückfrage hin Vater H. erklarte, er habe diese Vorladung ((beschlagnahmO>, ordnete der Grossrichter die polizeiliche Voiführung von Felix H. zur Sitzung des Divi- sionsgerichts vom l O. M ar z 1976 an. N a eh ei n er Unterbrechung de r Sitzungfür rundfünf Stunden, unz denz Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit dem amtli- chen Verteidiger zu sprechen, wurde Felix H. vom Divisionsgericht 6 der vor- satzlichen Dienstversaumnis schuldig erklart und zu einer bedingten &efang- nisstrafe von 3 Monaten, abzüglich l Tag Untersuchungshaft, verurteilt. Aus den Erwãgungen:
2. -In formeller Beziehung trãgt der amtliche Verteidiger die folgenden Beanstandungen vor:
a) D em Angeklagten sei di e Vorladung zur Hauptverhandlung nicht ord- nungsgemãss zugestellt worden und es hãtten die gesetzlichen Voraussetzun- gen für eine V erhaftung un d V orführung des Angeklagten gefehlt. Hierin liege ein gravierender Mangel des Verfahrens, was gemãss Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO einen Kassationsgrund darstelle. Die für die Geltendma- chung dieses Kassationsgrundes notwendige Beanstandung des Mangels bereits in der Hauptverhandlung ist erfolgt. Das Divisionsgericht hat festgestellt, di e Vorladung vom 16. Februar 1976 sei durch di e Post an di e W ohnadresse des Angeklagten an d er U etliberg- strasse in Zürich zugestell t w orden, w o dieser in W ohngemeinschaft mit sei- nem Vater lebt. Das ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Nachdem der Angeklagte das unterschriebene Doppel der Vorladung bis zum 5. Mãrz 1976 nicht an die Kanzlei des Gerichts zurückgesandt hatte, ha be sich die Kanzlei- sekretãrin telefonisch nach d em V erbleib d er Vorladung erkundigt. D er Vater des Angeklagten habe das Telefon abgenommen und erklãrt, er habe die Vorladung <<beschlagnahmt>>. Auf den Hinweis der Sekretarin, sein Sohn müsse vor Gericht erscheinen, habe er zur Antwort gegeben: Wir wollen dann noch sehen, was geschehen wird (act. 35). N achdem feststehe, dass Vater und Sohn H. in beiden Untersuchungen eng zusammengearbeitet hat- ten, sei es unglaubwürdig, dass der Angeklagte die Vorladung nicht erhalten habe und nicht gewusst habe, dass er am 10. Mãrz 1976 zur Hauptverhand- lung zu erscheinen habe. Diese Argumentation des Divisionsgerichts überzeugt. Es ist durch die Ak t en belegt, dass d er V a te r des Beschwerdeführers mit diesem in Hausge- meinschaft lebt (act. 24), dass sich ferner Vater H. in beiden Untersuchungen vielfâltig für seinen Sohn eingesetzt hat (Beweisaufnahme 1974 act. 7, 12, 15, 16; Voruntersuchung 1975 act. 9, 15, 29, 31, 35, 36, 39, 41), und dass überdies der Beschwerdeführer sei nen Vater auch noch schriftlich bevollmachtigt hat (act. 30). Bei dieser engen Bindung ist es schlechterdings unglaubhaft, dass
183 Nr. 107 der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Hauptverhandlung, die erwie- senermassen dem Vater bekannt war, keine Kenntnis erhalten hatte. Gehõrige Vorladung ist daher zu bejahen. Dann war im vorliegenden Fall der Grossrichter aber auch berechtigt, die polizeiliche Vorführung anzu- ordnen. Zwar sieht Art. 137 MStGO diese Massnahme nur vor, wenn der Angeklagte trotz gehõriger Vorladung ohne genügende Entschuldigung <<ausbleibt>>, was auf eine Feststellung des Ausbleibens erst im festgesetzten Zeitpunkt zugeschnitten ist. Sinnentsprechende Auslegung fordert indessen, dass die Vorführung bereits zum voraus angeordnet werden darf, wenn das Abwarten als nutzlos erscheint und die Verzogerung der Hauptverhandlung durch eine erst anzuordnende Vorführung ungerechtfertigt ware, weil aus den Umstanden kein vernünftiger Zweifel übrigbleibt, dass der Vorgeladene nicht freiwillig erscheinen werde und ihn diese Umstande auch nicht zu ent- schuldigen vermõgen. Das war für den Grossrichter aus dem besprochenen Sachverhalt ohne weiteres gegeben. Art. 137 MStGO will die Durchführung der Hauptverhandlung wie vorgesehen sichern und schützt bloss davor, dass nicht zwangsweise vorgeführt werde, wer sich ohnehin zum freien Gang aufs Gericht anschickt. Die erzwungene Prasenz des Felix H. vor Divisionsgericht 6 am 10. Marz 1976 war daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Sodann macht d er Beschwerdeführer geltend, er ha be nicht genügend Zeit gehabt, um zusammen mit dem Verteidiger die Verteidigung vorzube- reiten. Hierin liege eine unzulassige Beeintrachtigung der Verteidigungs- rechte im Sinne von Art. 188 Abs. 1 Ziff. 6 MStGO. Die für die Anrufung dieses Kassationsgrunds notwendige Beanstan- dung des Mangels bereits in der Hauptverhandlung ist erfolgt. Z ur Rüge des Beschwerdeführers ist in erster Linie festzustellen, dass das Divisionsgericht sowohl dem Angeklagten (dazu lit. a vorhin) als auch dem amtlichen Verteidiger schon mehrere Wochen vor der Hauptverhandlung von dieser Kenntnis gegeben hat, und dass es die Kontaktnahme zwischen d en bei d en in ke in er W eise gehindert hat. Eine wesentliche Beschrankung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO liegt nicht vor. Als zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, der amtliche Verteidiger habe sich mit dem Angeklagten noch nicht persõnlich bespre- chen kõnnen, hat das Divisionsgericht, obwohl es dazu nicht verptlichtet gewesen w ar e, urn 1136 di e Hauptverhandl un g bis 1630 ausgesetzt, d ami t d er Verteidiger in der Zwischenzeit mit dem Angeklagten persõnlich verkehren konnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war diese Zeit nicht ungebührlich kurz, kannte doch der atntliche Verteidiger auf Grund der Akten, die ihm ca. vom 14.-20. Februar 1976 zur Verfügung standen, die massgeblichen rechtlichen und tatbestandlichen Aspekte des Falles. Die ihm
Nr. 107, 108, 109 184 eingerãumte N achfrist reichte für di e ergãnzende persõnliche Instruktion aus, auch wenn d er V erteidiger noch das Mittagessen einnehmen un d am frü- hen Nachmittag eine andere Verteidigung vertreten musste. Er fand sogar Zeit, vom Sitzungsort Pfáffikon/ZH an den Wohnort des Angeklagten in Zürich zu fahren, um dort einige Unterlagen einzusehen bzw. mitzunehmen. Wenn der amtliche Verteidiger in der Kassationsbegründung geltend machen will, er ha be aus Zeitmangel auf di e Frage der Zurechnungsfáhigkeit des Beschwerdeführers und der nãheren Abklãrung der Motive für dessen Abneigung gegen di e Schweiz ni eh t eingehen kõnnen, so ist d em entgegenzu- halten, dass diesbezügliche Antrãge schon nach kurzer persõnlicher Kon- taktnahme mit dem Beschwerdeführer durchaus mõglich gewesen wãren .... (30. September 1976, H. e. DG 6) 108. Kassationsbeschwerde (Art. 192 MStGO); Bindung des Kassationsrich- ters an die <<gestellten Antrãge>>. Recours en cassation (art. 192 OJPPM); le TMC est lié par les <<conclu- sions présentées>>. Ricorso per cassazione (art. 192 OGPPM); vincolo del tribunale militare di cassazione alle <<conclusioni presenta te>>. Aus den Erwãgungen: l.- Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich n ur auf den beding- ten Strafvollzug. Das Kassationsgericht kann daher keine anderen Punkte des Urteils überprüfen (Art. 192 MStGO, MKGE 9 Nr. 101), somit auch nicht das Strafmass. Dieses hãtte indessen der dem Militarkassationsgericht allein zustehenden Prüfung auf willkürliche Hõhe standgehalten. 2.- ... (18. November 1976, Sehw. e. DG 4) 109. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 2 MStGO): im Sinne dieser Vor- schrift ist beim <<Gerichtsschreiben> eine Kassationsbeschwerde rechtswirk- sam angemeldet, auch wenn sie an den Grossrichter oder an den Oberauditor gerichtet innert 24 Stunden na eh d er Erõffnung des U rteils d er Post überge- ben worden ist. Recours en cassation (art. 189, 2e al., OJPPM): le recours est annoncé valablement <<au greffier>>, au sens de cette disposition, même si c'est au grand juge ou à l'Auditeur en chef qu'il a été adressé par mise à la poste dans les 24 heures de la lecture du jugement.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 ... (18. November 1976, Sehw. e. DG 4) 109. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 2 MStGO): im Sinne dieser Vor- schrift ist beim <<Gerichtsschreiben> eine Kassationsbeschwerde rechtswirk- sam angemeldet, auch wenn sie an den Grossrichter oder an den Oberauditor gerichtet innert 24 Stunden na eh d er Erõffnung des U rteils d er Post überge- ben worden ist. Recours en cassation (art. 189, 2e al., OJPPM): le recours est annoncé valablement <<au greffier>>, au sens de cette disposition, même si c'est au grand juge ou à l'Auditeur en chef qu'il a été adressé par mise à la poste dans les 24 heures de la lecture du jugement.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 107 182 Aus dem Sachverhalt: Da die Empfangsbestatigungfür die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht nicht zurückgeschickt wurde und au f telefonische Rückfrage hin Vater H. erklarte, er habe diese Vorladung ((beschlagnahmO>, ordnete der Grossrichter die polizeiliche Voiführung von Felix H. zur Sitzung des Divi- sionsgerichts vom l O. M ar z 1976 an. N a eh ei n er Unterbrechung de r Sitzungfür rundfünf Stunden, unz denz Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit dem amtli- chen Verteidiger zu sprechen, wurde Felix H. vom Divisionsgericht 6 der vor- satzlichen Dienstversaumnis schuldig erklart und zu einer bedingten &efang- nisstrafe von 3 Monaten, abzüglich l Tag Untersuchungshaft, verurteilt. Aus den Erwãgungen:
2. -In formeller Beziehung trãgt der amtliche Verteidiger die folgenden Beanstandungen vor:
a) D em Angeklagten sei di e Vorladung zur Hauptverhandlung nicht ord- nungsgemãss zugestellt worden und es hãtten die gesetzlichen Voraussetzun- gen für eine V erhaftung un d V orführung des Angeklagten gefehlt. Hierin liege ein gravierender Mangel des Verfahrens, was gemãss Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO einen Kassationsgrund darstelle. Die für die Geltendma- chung dieses Kassationsgrundes notwendige Beanstandung des Mangels bereits in der Hauptverhandlung ist erfolgt. Das Divisionsgericht hat festgestellt, di e Vorladung vom 16. Februar 1976 sei durch di e Post an di e W ohnadresse des Angeklagten an d er U etliberg- strasse in Zürich zugestell t w orden, w o dieser in W ohngemeinschaft mit sei- nem Vater lebt. Das ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Nachdem der Angeklagte das unterschriebene Doppel der Vorladung bis zum 5. Mãrz 1976 nicht an die Kanzlei des Gerichts zurückgesandt hatte, ha be sich die Kanzlei- sekretãrin telefonisch nach d em V erbleib d er Vorladung erkundigt. D er Vater des Angeklagten habe das Telefon abgenommen und erklãrt, er habe die Vorladung >. Auf den Hinweis der Sekretarin, sein Sohn müsse vor Gericht erscheinen, habe er zur Antwort gegeben: Wir wollen dann noch sehen, was geschehen wird (act. 35). N achdem feststehe, dass Vater und Sohn H. in beiden Untersuchungen eng zusammengearbeitet hat- ten, sei es unglaubwürdig, dass der Angeklagte die Vorladung nicht erhalten habe und nicht gewusst habe, dass er am 10. Mãrz 1976 zur Hauptverhand- lung zu erscheinen habe. Diese Argumentation des Divisionsgerichts überzeugt. Es ist durch die Ak t en belegt, dass d er V a te r des Beschwerdeführers mit diesem in Hausge- meinschaft lebt (act. 24), dass sich ferner Vater H. in beiden Untersuchungen vielfâltig für seinen Sohn eingesetzt hat (Beweisaufnahme 1974 act. 7, 12, 15, 16; Voruntersuchung 1975 act. 9, 15, 29, 31, 35, 36, 39, 41), und dass überdies der Beschwerdeführer sei nen Vater auch noch schriftlich bevollmachtigt hat (act. 30). Bei dieser engen Bindung ist es schlechterdings unglaubhaft, dass
183 Nr. 107 der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Hauptverhandlung, die erwie- senermassen dem Vater bekannt war, keine Kenntnis erhalten hatte. Gehõrige Vorladung ist daher zu bejahen. Dann war im vorliegenden Fall der Grossrichter aber auch berechtigt, die polizeiliche Vorführung anzu- ordnen. Zwar sieht Art. 137 MStGO diese Massnahme nur vor, wenn der Angeklagte trotz gehõriger Vorladung ohne genügende Entschuldigung >, was auf eine Feststellung des Ausbleibens erst im festgesetzten Zeitpunkt zugeschnitten ist. Sinnentsprechende Auslegung fordert indessen, dass die Vorführung bereits zum voraus angeordnet werden darf, wenn das Abwarten als nutzlos erscheint und die Verzogerung der Hauptverhandlung durch eine erst anzuordnende Vorführung ungerechtfertigt ware, weil aus den Umstanden kein vernünftiger Zweifel übrigbleibt, dass der Vorgeladene nicht freiwillig erscheinen werde und ihn diese Umstande auch nicht zu ent- schuldigen vermõgen. Das war für den Grossrichter aus dem besprochenen Sachverhalt ohne weiteres gegeben. Art. 137 MStGO will die Durchführung der Hauptverhandlung wie vorgesehen sichern und schützt bloss davor, dass nicht zwangsweise vorgeführt werde, wer sich ohnehin zum freien Gang aufs Gericht anschickt. Die erzwungene Prasenz des Felix H. vor Divisionsgericht 6 am 10. Marz 1976 war daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Sodann macht d er Beschwerdeführer geltend, er ha be nicht genügend Zeit gehabt, um zusammen mit dem Verteidiger die Verteidigung vorzube- reiten. Hierin liege eine unzulassige Beeintrachtigung der Verteidigungs- rechte im Sinne von Art. 188 Abs. 1 Ziff. 6 MStGO. Die für die Anrufung dieses Kassationsgrunds notwendige Beanstan- dung des Mangels bereits in der Hauptverhandlung ist erfolgt. Z ur Rüge des Beschwerdeführers ist in erster Linie festzustellen, dass das Divisionsgericht sowohl dem Angeklagten (dazu lit. a vorhin) als auch dem amtlichen Verteidiger schon mehrere Wochen vor der Hauptverhandlung von dieser Kenntnis gegeben hat, und dass es die Kontaktnahme zwischen d en bei d en in ke in er W eise gehindert hat. Eine wesentliche Beschrankung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO liegt nicht vor. Als zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, der amtliche Verteidiger habe sich mit dem Angeklagten noch nicht persõnlich bespre- chen kõnnen, hat das Divisionsgericht, obwohl es dazu nicht verptlichtet gewesen w ar e, urn 1136 di e Hauptverhandl un g bis 1630 ausgesetzt, d ami t d er Verteidiger in der Zwischenzeit mit dem Angeklagten persõnlich verkehren konnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war diese Zeit nicht ungebührlich kurz, kannte doch der atntliche Verteidiger auf Grund der Akten, die ihm ca. vom 14.-20. Februar 1976 zur Verfügung standen, die massgeblichen rechtlichen und tatbestandlichen Aspekte des Falles. Die ihm
Nr. 107, 108, 109 184 eingerãumte N achfrist reichte für di e ergãnzende persõnliche Instruktion aus, auch wenn d er V erteidiger noch das Mittagessen einnehmen un d am frü- hen Nachmittag eine andere Verteidigung vertreten musste. Er fand sogar Zeit, vom Sitzungsort Pfáffikon/ZH an den Wohnort des Angeklagten in Zürich zu fahren, um dort einige Unterlagen einzusehen bzw. mitzunehmen. Wenn der amtliche Verteidiger in der Kassationsbegründung geltend machen will, er ha be aus Zeitmangel auf di e Frage der Zurechnungsfáhigkeit des Beschwerdeführers und der nãheren Abklãrung der Motive für dessen Abneigung gegen di e Schweiz ni eh t eingehen kõnnen, so ist d em entgegenzu- halten, dass diesbezügliche Antrãge schon nach kurzer persõnlicher Kon- taktnahme mit dem Beschwerdeführer durchaus mõglich gewesen wãren .... (30. September 1976, H. e. DG 6) 108. Kassationsbeschwerde (Art. 192 MStGO); Bindung des Kassationsrich- ters an die >. Recours en cassation (art. 192 OJPPM); le TMC est lié par les >. Ricorso per cassazione (art. 192 OGPPM); vincolo del tribunale militare di cassazione alle >. Aus den Erwãgungen: l.- Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich n ur auf den beding- ten Strafvollzug. Das Kassationsgericht kann daher keine anderen Punkte des Urteils überprüfen (Art. 192 MStGO, MKGE 9 Nr. 101), somit auch nicht das Strafmass. Dieses hãtte indessen der dem Militarkassationsgericht allein zustehenden Prüfung auf willkürliche Hõhe standgehalten. 2.- ... (18. November 1976, Sehw. e. DG 4) 109. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 2 MStGO): im Sinne dieser Vor- schrift ist beim eine Kassationsbeschwerde rechtswirk- sam angemeldet, auch wenn sie an den Grossrichter oder an den Oberauditor gerichtet innert 24 Stunden na eh d er Erõffnung des U rteils d er Post überge- ben worden ist. Recours en cassation (art. 189, 2e al., OJPPM): le recours est annoncé valablement >, au sens de cette disposition, même si c'est au grand juge ou à l'Auditeur en chef qu'il a été adressé par mise à la poste dans les 24 heures de la lecture du jugement.