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Nr. 106 180 schweren toxischen Storung- nach Hause gebracht, wo er bis zum Morgen des
15. Oktober 1974 seinen Rausch ausschlief Am Vormittag des 15. Oktober 1974 versuchte Kan A., mit seinem Kp Kdt telefonisch Verbindung aufzunehmen. Als ihm di e s nicht gelang, hielt er es nach Rücksprache mit seinem Schwager für zwecklos, noch einzurücken. Als Kan A. am 19. J uni 1972 seinen Wohnort von Leuk nach G lis verlegte, meldete er dies wohl dem Sektionschef, nicht aber seinem Einheitskommandan- ten .... Aus den Erwãgungen: 3.- In materiellrechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Angeklagte einmal den Tatbestand der vorsãtzlichen Dienstversãumnis gemãss Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG erfüllt hat. Der Auditor erhebt jedoch den Vorwurf der Gesetzesverletzung, weil Kan A. nicht zusatzlich der Trunkenheit gemãss Art. 80 Ziff. 2 MStG schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz fand hiefür folgende Begründung: Art. 80 Ziff. 2 MStG stelle nicht die Trunkenheit als solche, sondern die in diesem Zustand verübte T at unter Strafe. W er de indessen g ena u d er in Trunkenheit erfüllte Tatbestand - wie dies bei Dauerdelikten, zu denen die Dienstversãumnis zãhle, mõglich sei - nachtrãglich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, so entfalle di e N otwendigkeit, Art. 80 Ziff. 2 anzuwenden; es genüge daher, auf Dienstversãumnis z u erkennen. Wenn man die Sachverhalte allein von ihrem Enderfolg her betrachtet, hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz wohl etwas für sich. Sowohl die Trunkenheit als auch der nachtrãglich in Willenfreiheit gefasste Entschluss münden schliesslich in eine und dieselbe Dienstpflichtverletzung aus. Nun ist aber der Tatbestand der Trunkenheit gemãss Art. 80 Ziff. 2 MStG kein V erletzungs-, sondern ein abstraktes Gefáhrdungsdelikt. Das in ihm lie- gende Unrecht besteht- entgegen der Auffassung der Vorinstanz- nicht in der Dienstpflichtverletzung, sondern in d er schuldhaften Herbeiführung der Zurechnungsunfáhigkeit. Der dadurch bewirkten Dienstversãumnis kommt lediglich der Charakter einer objektiven Strafbarkeitsbedingung zu (vgl. die Ausführungen von Stratenwerth zum gleichlautenden Art. 263 StGB in >, S. 517). Daraus folgt, dass das Trunken- heitsdelikt mit d em V erpassen des Einrückungstermins bereits in vollendeter Form vorlag. Mit dem nach der Ernüchterung erstmals gefassten und verwirklichten Entschluss folgte ein võllig neues, eigenstãndiges Delikt, wel- ches sich vom ersteren nicht nur durch seine objektiven Merkmale, sondern auch vom Rechtsschutzinteresse (Dienstpflicht) her wie infolge mangelnder Einheit der Willensbildung grundlegend unterscheidet. Liegen aber zwei eigenstãndige T aten vor, die zudem nicht auf einheitli- cher Willensbildung beruhen, so beurteilt sich ihr Verhãltnis nach den Gesichtspunkten der echten oder unechten Realkonkurrenz. Unechte Real-
181 Nr. 106, 107 konkurrenz kommt in der Form d er straflosen Vor- oder N achtat vor. Straf- lose Vortat kann angenommen werden, wenn die frühere T at nichts anderes war als die unbedingt erforderliche Vorbereitung der spãteren Tat (Schultz, Einführung l, S. 106). Diese Bedeutung kommt hier der Trunkenheitstat nicht zu. Das Delikt der Dienstversãumnis bedarfnach seinen Tatbestands- merkmalen keineswegs dieser Vortat. Daraus folgt, dass beide Sachverhalte als selbstãndige Tatbestãnde zueinander in echte Realkonkurrenz treten. Di e in MKGE 7 N r. 41 begründete Rechtsprechung erweist sich damit auch bei erneuter Prüfung als richtig. Die Kassationsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 4.- ... (30. September 1976, Auditor e. A. und DG 9A) 107. Hauptverhandlung (Art. 137 MStGO). Ausbleiben des Angeklagten trotz gehõriger Vorladung; Auslegung des Begriffs >: als ausgeblieben ist der Angeklagte aueh zu behandeln, wenn von vorneherein feststeht, dass er freiwillig ni eh t erseheinen wird (Erw. 2a). Kassationsbesehwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO). Unzulãssige Besehrãnkung der Verteidigung: keine solehe Besehrãnkung ist anzunehmen, wenn d er Grossriehter di e Hauptverhandlung fünf S tun de n aussetzt, damit d er V erteidiger di e Instruktionsbespreehung mit d em Angeklagten naehholen kann (Erw. 2b). lnstruetion prineipale (art. 137 OJPPM). Aeeusé défaillant quoique dôment eité; interprétation des termes >: est à traiter aussi eomme ne se présentant pas l'aeeusé dont on sait qu'il ne eomparaitra pas de son plein gré (eons. 2a). Reeours en eassation (art. 188, l er al., eh. 6 OJPPM); entrave inadmissible de la défense: n'en eonstitue pas une le renvoi des débats à einq heures plus tard par le grand juge, pour permettre à l'aeeusé et à son défenseur de eonférer de l'affaire, ce qu'ils n'avaient pas fai t pendant l'instruetion préliminaire (eons. 2b). Istruzione principale (art. 137 OGPPM). Assenza dell'imputato debita- mente eita to; interpretazione del termine >: deve essere eonsi- derato eome no n presenta to anehe l'aeeusato del quale si sa già in preeedenza ebe non eomparirà volontariamente (eons. 2a). Rieorso per eassazione (art. 188 epv. l n. 6 OGPPM); limitazione indebita della difesa: no n e tale il rinvio di einque o re dell'istruzione prineipale da parte del gran giudiee, al fine di permettere al difensore di rieuperare eon l'aeeusato la diseussione sull'istruzione del easo (eons. 2b).