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MKGE 9 Nr. 105

MKGE 9 Nr. 105 — Auditor e. B. und DG 8

Mkg · 1976-09-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

Der amtliche Verteidiger richtete vor der Hauptverhandlung an den Gross- richter das Gesuch, der Angeklagte sei von der Teilnahme an der Gerichtsver- handlung zu dispensieren, da er wohl kaum imstande sein würde, aus eigenem Antrieb zu erscheinen und ei ne polizeiliche Vorführung mit Rücksicht auf sei- nen Gesundheitszustand nicht tunlich ware. Das Eingreifen der Polizei und die Gerichtsverhandlung würden B. psychisch übermassig belasten. De r Grossrich- ter entsprach dem Gesuch. Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Auditor den Antrag, die Ver- handlung sei nicht durchzuführen und der Angeklagte zu einer spatern Gerichtssitzung vorzuladen oder vorzuführen. Z ur Begründung führte er aus, nach de r Militarstrafgerichtsordnung dürfe di e H auptverhandlung nu r in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn er nicht zur Stelle gebracht werden konne. Es ergebe si eh aus de m im Militarstrafverfahren gelten- den Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass der Angeklagte in den andern Fal/en vor Gericht erscheinen müsse. Das drange sich im konkret en Fal! auch deshalb auf, weil das psychiatrische Gutachten nicht ohne weiteres zu überzeugen vermoge. Das Gericht wies den Antrag des Auditors ab und beschloss, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Es kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten zum Schluss, B. sei wegen Geistes- krankheit zur Zeit de r Ta t unzurechnungsfahig gewesen und sprach ihn frei.

Nr. 105 178 Gegen das Urteil reichte der Auditor Kassationsbeschwerde ein nút dem Antrag, es aufzuheben und die Hauptverhandlung wiederholen zu lassen, wobei B. hiezu aufzubieten oder vorzuführen wiire. Aus den Erwagungen:

l. - a) D er Auditor gibt nicht ausdrücklich an, auf welchen Kassations- grund er sich berufen will, doch ergibt sich sinngemass, dass er sich auf Art. 188 Abs. l Ziff. 4 MStGO stützt, wonach ein Urteil aufzuheben ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattfand, deren Anwesen- heit das Gesetz vorschreibt. V erschiedene kantonale Strafprozessordnungen lassen es zu, dass d er Angeklagte davon dispensiert wird, vor Gericht zu erscheinen. Die geltende Militarstrafgerichtsordnung kennt keine solche Regel. N ach d em von einer Studienkommission ausgearbeiteten Vorentwurf für eine Revision der MStGO kann der Prasident (Grossrichter) des Divisionsgerichts aufGesuch ausnahmsweise den Angeklagten vom Erscheinen befreien. Dieser Vor- schlag soll gewisse Unzukõmmlichkeiten beseitigen, die sich aus der starren Ordnung des geltenden Strafprozessrechts er g e ben ha ben. Bei d er Beurtei- lung der Kassationsbeschwerde ist aber nicht von diesem Gesetzesentwurf, sondern vom geltenden Gesetz auszugehen. Das Urteil des Divisionsgerichts ist kein Kontumazialurteil im Sinne des Art. 166 MStGO. Obschon die MStGO den Fall nicht ausdrücklich erwahnt, ist es ausnahmsweise mõglich, eine Hauptverhandlung im ordentlichen Ver- fahren, nicht nur im Kontumazialverfahren, in Abwesenheit des Angeklag- ten durchzuführen. Es ist ein allgemein anerkannter strafprozessualer Grundsatz, dass keine Hauptverhandlung mit einem Angeklagten durchge- führt werden darf, der verhandlungsunfáhig ist, das heisst, der nach seiner kõrperlichen und geistigen Beschaffénheit seine Rechte nicht wahrzuneh- men vermag (vgl. Schmidt, Lehrkommentar zur deutschen StPO Teil 11 N 3 Vorbem. vor § 213; Lõwe/Rosenberg, Kommentar zur deutschen StPO I S. 102, ferner N 12 vor § 151 ff.). Kann der Angeklagte wegen Verhandlungsun- fáhigkeit an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen, so hat das nicht zur Folge, dass in einem solchen Fall das Abwesenheitsverfahren nach Art. 166 MStGO durchgeführt werden müsste. Ein Kontumazialurteil kommt nur in Frage, wenn der Angeklagte <<nicht vor Gericht gestellt werden kann>> (Art. 166 MStGO), und das trifft nach dem Sinn des Gesetzes dann nicht zu, wenn er zwar an sich verhaftet un d vor Gericht geführt werden kõnnte, a b er wegen Verhandlungsunfáhigkeit der Hauptverhandlung nicht folgen kann (Haefli- ger, Kommentar zur MStGO, S. 208 o ben). Das Militarkassationsgericht hat denn auch in einem Urteil, dem praktisch der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag wie im hier zu beurteilenden Fall, ausgeführt, es sei zulassig, einen ver- handlungsunfáhigen Angeklagten vom Erscheinen zu dispensieren und ein Urteil, das solchermassen in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen

179 Nr. 105, 106 werde, müsse nicht ein Kontumazialurteil sein (MKG E l N r. 134). Es besteht kein Anlass, von dieser immer noch massgebenden Rechtssprechung abzu- weichen.

b) ... (30. September 1976, Auditor e. B. und DG 8) 106. Selbstverschuldete Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 2 MStG); vorsãtzliche Dienstversãumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG); Zusammentreffen stratbarer Handlungen. Wer im Zustand der Unzureehnungsfáhigkeit, den er durch selbstversehuldete Trunkenheit herbeiführt, dem ihm zugestellten Aufgebot nieht gehoreht und aueh nach Wiedererlangung der Zureehnungsfáhigkeit nieht einrückt, maeht sich sowohl der Verübung einer T at in selbstverschulde- ter Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 2 MStG) als auch der vorsãtzlichen Dienstver- sãumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) sehuldig. Abgrenzung der echten von der unechten Realkonkurrenz. Ivresse (art. 80, eh. 2 CPM); insoumission intentionnelle (art. 81, eh. l, 2e al. CPM), coneours d'infractions. Celui qui, étant en état d'irresponsabilité causée par une ivresse due à sa faute, n'obéit pas à un ordre de marche et qui, même apres s'être dégrisé., n'entre pas en serviee se rend coupable aussi bien d'ivresse (art. 80, eh. 2, CPM) que d'insoumission intentionnelle (art. 81., eh. l er, 2e al., CPM). Délimitation entre les concours réels d'infractions parfait et imparfait. Ebbrezza (art. 80 n. 2 CPM); omissione intenzionale del servizio (art. 81

n. l cpv. 2 CPM); concorso di reati. Chiunque, essendo in istato di irrespon- sabilità a cagione di ebbrezza eolposa, disobbedisce a un ordine di marcia a lui diretto e, cessato lo stato di irresponsabilità., non si presenta in servizio si rende colpevole tanto di ebbrezza (art. 80 n. 2 CPM) quanto di omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l cpv. 2 CPM). Differenza tra concorso reaJe perfetto e imperfetto di reati. Aus dem Sachverhalt: Kan A., derauf den 14. Oktober 1974 zum WK der Sch Geb Füs Kp IV/88 aufgeboten war, besuchte am Vortag in Gesellschaft von Kollegen mehrere Wirtschaften in B ri g und G lis, w o er reichlich Alkohol konsumierte. N a eh Wirt- schaftsschlussfand die Zecherei in der Wohnung des A. in Glis ihren Fortgang, bis er gegen 0600 di e Uniform anzog und si eh in voller militiirischer Ausrüstung mit seinen Kumpanen nach Brig begab. Dortführte er sich in zwei Gaststiitten weitere Alkoholika zu. Gegen Mittag wurde er in Volltrunkenheit- nach Beur- teilung des Psychiaters im Zustand der Zurechnungsunfiihigkeit infolge einer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

177 Nr. 105 105. Verfahren gegen Abwesende (Art. 166 MStGO): das Urteil, das in Abwe- senheit des Angeklagten gefãllt wird, braucht nicht notwendig ein Kontuma- zialurteil im Sinne von Art. 166 MStGO zu sein. Kassationsbesehwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 4 MStGO): die Abwesenheit des verhandlungsunfáhigen Angeklagten von der Hauptverhandlung bildet keinen Kassationsgrund gemãss Art. 188 Abs. l Ziff. 4 MStGO. Procédure par défaut (art. 166 OJPPM): le jugement rendu en l'absence de l'aeeusé n'est pas nécessairement unjugement contumacial au sens de l'art. 166 OJPPM; Recours en cassation (art. 188, 1er al., eh. 4 OJPPM): l'absence à I'au- dience d'un aceusé ineapable de suivre les débats ne constitue pas un motif de cassation en vertu de l'art. 188, l er al., eh. 4, OJPPM. Proeedura contumaciale (art. 166 OGPPM): la sentenza pronunciata in assenza dell'imputato non costituisce necessariamente un giudizio contuma- ciale ai sensi dell'art. 166 OGPPM; Rieorso per cassazione (art. 188 cpv. l n. 4 OGPPM): l'assenza all'istru- zione principale di un accusato incapace di seguire il dibattimento non costi- tuisee un motivo di eassazione secondo l'art. 188 epv. l n. 4 OGPPM. Aus dem Sachverhalt: Der amtliche Verteidiger richtete vor der Hauptverhandlung an den Gross- richter das Gesuch, der Angeklagte sei von der Teilnahme an der Gerichtsver- handlung zu dispensieren, da er wohl kaum imstande sein würde, aus eigenem Antrieb zu erscheinen und ei ne polizeiliche Vorführung mit Rücksicht auf sei- nen Gesundheitszustand nicht tunlich ware. Das Eingreifen der Polizei und die Gerichtsverhandlung würden B. psychisch übermassig belasten. De r Grossrich- ter entsprach dem Gesuch. Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Auditor den Antrag, die Ver- handlung sei nicht durchzuführen und der Angeklagte zu einer spatern Gerichtssitzung vorzuladen oder vorzuführen. Z ur Begründung führte er aus, nach de r Militarstrafgerichtsordnung dürfe di e H auptverhandlung nu r in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn er nicht zur Stelle gebracht werden konne. Es ergebe si eh aus de m im Militarstrafverfahren gelten- den Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass der Angeklagte in den andern Fal/en vor Gericht erscheinen müsse. Das drange sich im konkret en Fal! auch deshalb auf, weil das psychiatrische Gutachten nicht ohne weiteres zu überzeugen vermoge. Das Gericht wies den Antrag des Auditors ab und beschloss, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Es kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten zum Schluss, B. sei wegen Geistes- krankheit zur Zeit de r Ta t unzurechnungsfahig gewesen und sprach ihn frei.

Nr. 105 178 Gegen das Urteil reichte der Auditor Kassationsbeschwerde ein nút dem Antrag, es aufzuheben und die Hauptverhandlung wiederholen zu lassen, wobei B. hiezu aufzubieten oder vorzuführen wiire. Aus den Erwagungen:

l. - a) D er Auditor gibt nicht ausdrücklich an, auf welchen Kassations- grund er sich berufen will, doch ergibt sich sinngemass, dass er sich auf Art. 188 Abs. l Ziff. 4 MStGO stützt, wonach ein Urteil aufzuheben ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattfand, deren Anwesen- heit das Gesetz vorschreibt. V erschiedene kantonale Strafprozessordnungen lassen es zu, dass d er Angeklagte davon dispensiert wird, vor Gericht zu erscheinen. Die geltende Militarstrafgerichtsordnung kennt keine solche Regel. N ach d em von einer Studienkommission ausgearbeiteten Vorentwurf für eine Revision der MStGO kann der Prasident (Grossrichter) des Divisionsgerichts aufGesuch ausnahmsweise den Angeklagten vom Erscheinen befreien. Dieser Vor- schlag soll gewisse Unzukõmmlichkeiten beseitigen, die sich aus der starren Ordnung des geltenden Strafprozessrechts er g e ben ha ben. Bei d er Beurtei- lung der Kassationsbeschwerde ist aber nicht von diesem Gesetzesentwurf, sondern vom geltenden Gesetz auszugehen. Das Urteil des Divisionsgerichts ist kein Kontumazialurteil im Sinne des Art. 166 MStGO. Obschon die MStGO den Fall nicht ausdrücklich erwahnt, ist es ausnahmsweise mõglich, eine Hauptverhandlung im ordentlichen Ver- fahren, nicht nur im Kontumazialverfahren, in Abwesenheit des Angeklag- ten durchzuführen. Es ist ein allgemein anerkannter strafprozessualer Grundsatz, dass keine Hauptverhandlung mit einem Angeklagten durchge- führt werden darf, der verhandlungsunfáhig ist, das heisst, der nach seiner kõrperlichen und geistigen Beschaffénheit seine Rechte nicht wahrzuneh- men vermag (vgl. Schmidt, Lehrkommentar zur deutschen StPO Teil 11 N 3 Vorbem. vor § 213; Lõwe/Rosenberg, Kommentar zur deutschen StPO I S. 102, ferner N 12 vor § 151 ff.). Kann der Angeklagte wegen Verhandlungsun- fáhigkeit an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen, so hat das nicht zur Folge, dass in einem solchen Fall das Abwesenheitsverfahren nach Art. 166 MStGO durchgeführt werden müsste. Ein Kontumazialurteil kommt nur in Frage, wenn der Angeklagte > (Art. 166 MStGO), und das trifft nach dem Sinn des Gesetzes dann nicht zu, wenn er zwar an sich verhaftet un d vor Gericht geführt werden kõnnte, a b er wegen Verhandlungsunfáhigkeit der Hauptverhandlung nicht folgen kann (Haefli- ger, Kommentar zur MStGO, S. 208 o ben). Das Militarkassationsgericht hat denn auch in einem Urteil, dem praktisch der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag wie im hier zu beurteilenden Fall, ausgeführt, es sei zulassig, einen ver- handlungsunfáhigen Angeklagten vom Erscheinen zu dispensieren und ein Urteil, das solchermassen in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen

179 Nr. 105, 106 werde, müsse nicht ein Kontumazialurteil sein (MKG E l N r. 134). Es besteht kein Anlass, von dieser immer noch massgebenden Rechtssprechung abzu- weichen.

b) ... (30. September 1976, Auditor e. B. und DG 8) 106. Selbstverschuldete Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 2 MStG); vorsãtzliche Dienstversãumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG); Zusammentreffen stratbarer Handlungen. Wer im Zustand der Unzureehnungsfáhigkeit, den er durch selbstversehuldete Trunkenheit herbeiführt, dem ihm zugestellten Aufgebot nieht gehoreht und aueh nach Wiedererlangung der Zureehnungsfáhigkeit nieht einrückt, maeht sich sowohl der Verübung einer T at in selbstverschulde- ter Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 2 MStG) als auch der vorsãtzlichen Dienstver- sãumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) sehuldig. Abgrenzung der echten von der unechten Realkonkurrenz. Ivresse (art. 80, eh. 2 CPM); insoumission intentionnelle (art. 81, eh. l, 2e al. CPM), coneours d'infractions. Celui qui, étant en état d'irresponsabilité causée par une ivresse due à sa faute, n'obéit pas à un ordre de marche et qui, même apres s'être dégrisé., n'entre pas en serviee se rend coupable aussi bien d'ivresse (art. 80, eh. 2, CPM) que d'insoumission intentionnelle (art. 81., eh. l er, 2e al., CPM). Délimitation entre les concours réels d'infractions parfait et imparfait. Ebbrezza (art. 80 n. 2 CPM); omissione intenzionale del servizio (art. 81

n. l cpv. 2 CPM); concorso di reati. Chiunque, essendo in istato di irrespon- sabilità a cagione di ebbrezza eolposa, disobbedisce a un ordine di marcia a lui diretto e, cessato lo stato di irresponsabilità., non si presenta in servizio si rende colpevole tanto di ebbrezza (art. 80 n. 2 CPM) quanto di omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l cpv. 2 CPM). Differenza tra concorso reaJe perfetto e imperfetto di reati. Aus dem Sachverhalt: Kan A., derauf den 14. Oktober 1974 zum WK der Sch Geb Füs Kp IV/88 aufgeboten war, besuchte am Vortag in Gesellschaft von Kollegen mehrere Wirtschaften in B ri g und G lis, w o er reichlich Alkohol konsumierte. N a eh Wirt- schaftsschlussfand die Zecherei in der Wohnung des A. in Glis ihren Fortgang, bis er gegen 0600 di e Uniform anzog und si eh in voller militiirischer Ausrüstung mit seinen Kumpanen nach Brig begab. Dortführte er sich in zwei Gaststiitten weitere Alkoholika zu. Gegen Mittag wurde er in Volltrunkenheit- nach Beur- teilung des Psychiaters im Zustand der Zurechnungsunfiihigkeit infolge einer