Sachverhalt
Am 23. Februar 1976 rückte Rekr R. als RS-Vollender z ur Geb In f RS 11
in die Kaserne Stans e in. Da sein Haarschnitt nicht de n militarischen Vorschrif-
ten entsprach, befahl ihm der Kompanie-Kommandant, seine Haare bis 1400
des gleichen Tages schneiden zu lassen. Re k r R. führte di ese n Befehl nicht aus
und schützte bei seiner Rückkehr in die Kaserne vor, es seien alle Coiffeurge-
schafte geschlossen gewesen. Daraufhin wurde ihm befohlen, am nachsten Tag
in Begleitung eines Korporals zum Coiffeur zu gehen. Als ihn am 24. Februar
um l 000 e in Korporal abholte, weigerte er si eh, mit diesem ei nen Coiffeur auf-
zusuchen.
In der gleichentags vom Kompanie-Kommandanten durchgeführten Ein-
vernahme gab Rekr R. an, er habe mit der Befehlsverweigerung die Entlassung
aus der Rekrutenschule erwirken wollen mit dem Ziel, seine vor kurzem ange-
tretene Arbeitsstelle nicht zu verlieren.
Aus den Erwãgungen:
2.- Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist sodann d er Schuldspruch.
Die Vorinstanz hat auf fortgesetzten Ungehorsam erkannt und ist der Mei-
nung, dass dieser schwerere Tatbestand selbst dann allein angewandt werden
müsse, wenn neben ihm auch der Tatbestand der Dienstversãumnis erfüllt
wãre. Der V erteidiger un d sch1iesslich auch der Auditor vertreten dagegen
die Ansicht, dass der zu beurteilende Sachverhalt vom Tatbestand der vor-
sãtzlichen Dienstversãumnis vollstãndig erfasst werde.
Nach stãndiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist die Dienstver-
sãumnis ein Sonderfall des Ungehorsamstatbestands, zu welcher sie im Ver-
hãltnis unechter Gesetzeskonkurrenz steht. Deckt sich ein Sachverhalt mit
den Merkmalen beider Tatbestãnde, so gelangt ausschliesslich der spezielle
zur Anwendung (MKGE 8 Nr. 40; MKGE 9 Nr. 68).
Vorliegend hat der Angeklagte wohl einem an ihn gerichteten Einzelbe-
fehl in Dienstsachen nicht gehorcht und damit zunãchst den Ungehorsams-
tatbestand erfüllt. N a eh d en un t er Ziff. l stehenden Erwãgungen ist jedoch
davon auszugehen, dass sich der Widerstand des Angeklagten letztlich nicht
gegen diesen Einzelbefehl, sondern gegen die Dienstpflicht im gesamten
richtete. Weil er diese nicht um ihrer selbst willen, sondern aus persõnlichen
Gründen ablehnte, gelangt der spezielle Tatbestand der vorsãtzlichen
Dienstversãumnis gemãss Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG zur Anwendung. Da
die Vorinstanz diese Rechtslage verkannt hat, ist ihr Urteil aufzuheben.
3.- ...
(30. September 1976, Auditor und R. e. DG 8)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist sodann d er Schuldspruch. Die Vorinstanz hat auf fortgesetzten Ungehorsam erkannt und ist der Mei- nung, dass dieser schwerere Tatbestand selbst dann allein angewandt werden müsse, wenn neben ihm auch der Tatbestand der Dienstversãumnis erfüllt wãre. Der V erteidiger un d sch1iesslich auch der Auditor vertreten dagegen die Ansicht, dass der zu beurteilende Sachverhalt vom Tatbestand der vor- sãtzlichen Dienstversãumnis vollstãndig erfasst werde. Nach stãndiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist die Dienstver- sãumnis ein Sonderfall des Ungehorsamstatbestands, zu welcher sie im Ver- hãltnis unechter Gesetzeskonkurrenz steht. Deckt sich ein Sachverhalt mit den Merkmalen beider Tatbestãnde, so gelangt ausschliesslich der spezielle zur Anwendung (MKGE 8 Nr. 40; MKGE 9 Nr. 68). Vorliegend hat der Angeklagte wohl einem an ihn gerichteten Einzelbe- fehl in Dienstsachen nicht gehorcht und damit zunãchst den Ungehorsams- tatbestand erfüllt. N a eh d en un t er Ziff. l stehenden Erwãgungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Widerstand des Angeklagten letztlich nicht gegen diesen Einzelbefehl, sondern gegen die Dienstpflicht im gesamten richtete. Weil er diese nicht um ihrer selbst willen, sondern aus persõnlichen Gründen ablehnte, gelangt der spezielle Tatbestand der vorsãtzlichen Dienstversãumnis gemãss Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG zur Anwendung. Da die Vorinstanz diese Rechtslage verkannt hat, ist ihr Urteil aufzuheben.
E. 3 ... (30. September 1976, Auditor und R. e. DG 8)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 104
176
Omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l cpv. 2 CPM), caso spéciale
di disobbedienza (art. 61 CPM): priorità dell'art. 81 n. l cpv. 2 CPM quando
l'opposizione di un milite no n concerne in sostanza un singolo ordine, ma l'o b-
b ligo di servire in genere.
Aus dem Sachverhalt:
Am 23. Februar 1976 rückte Rekr R. als RS-Vollender z ur Geb In f RS 11
in die Kaserne Stans e in. Da sein Haarschnitt nicht de n militarischen Vorschrif-
ten entsprach, befahl ihm der Kompanie-Kommandant, seine Haare bis 1400
des gleichen Tages schneiden zu lassen. Re k r R. führte di ese n Befehl nicht aus
und schützte bei seiner Rückkehr in die Kaserne vor, es seien alle Coiffeurge-
schafte geschlossen gewesen. Daraufhin wurde ihm befohlen, am nachsten Tag
in Begleitung eines Korporals zum Coiffeur zu gehen. Als ihn am 24. Februar
um l 000 e in Korporal abholte, weigerte er si eh, mit diesem ei nen Coiffeur auf-
zusuchen.
In der gleichentags vom Kompanie-Kommandanten durchgeführten Ein-
vernahme gab Rekr R. an, er habe mit der Befehlsverweigerung die Entlassung
aus der Rekrutenschule erwirken wollen mit dem Ziel, seine vor kurzem ange-
tretene Arbeitsstelle nicht zu verlieren.
Aus den Erwãgungen:
2.- Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist sodann d er Schuldspruch.
Die Vorinstanz hat auf fortgesetzten Ungehorsam erkannt und ist der Mei-
nung, dass dieser schwerere Tatbestand selbst dann allein angewandt werden
müsse, wenn neben ihm auch der Tatbestand der Dienstversãumnis erfüllt
wãre. Der V erteidiger un d sch1iesslich auch der Auditor vertreten dagegen
die Ansicht, dass der zu beurteilende Sachverhalt vom Tatbestand der vor-
sãtzlichen Dienstversãumnis vollstãndig erfasst werde.
Nach stãndiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist die Dienstver-
sãumnis ein Sonderfall des Ungehorsamstatbestands, zu welcher sie im Ver-
hãltnis unechter Gesetzeskonkurrenz steht. Deckt sich ein Sachverhalt mit
den Merkmalen beider Tatbestãnde, so gelangt ausschliesslich der spezielle
zur Anwendung (MKGE 8 Nr. 40; MKGE 9 Nr. 68).
Vorliegend hat der Angeklagte wohl einem an ihn gerichteten Einzelbe-
fehl in Dienstsachen nicht gehorcht und damit zunãchst den Ungehorsams-
tatbestand erfüllt. N a eh d en un t er Ziff. l stehenden Erwãgungen ist jedoch
davon auszugehen, dass sich der Widerstand des Angeklagten letztlich nicht
gegen diesen Einzelbefehl, sondern gegen die Dienstpflicht im gesamten
richtete. Weil er diese nicht um ihrer selbst willen, sondern aus persõnlichen
Gründen ablehnte, gelangt der spezielle Tatbestand der vorsãtzlichen
Dienstversãumnis gemãss Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG zur Anwendung. Da
die Vorinstanz diese Rechtslage verkannt hat, ist ihr Urteil aufzuheben.
3.- ...
(30. September 1976, Auditor und R. e. DG 8)