opencaselaw.ch

MKGE 9 Nr. 100

MKGE 9 Nr. 100 — M. und O. e. DG 12

Mkg · 1976-06-04 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

169 Nr. 100 100. Kassationsbeschwerde: Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Verfahren (Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO): keine solche ist anzunehmen, wenn sich der Grossrich- ter bei der Urteilserõffnung für die Mitteilung der wesentlichen Entschei- dungsgründe einer vor Beginn der Hauptverhandlung verfassten Über- sicht der belastenden Momente bedient (Erw. la); Unzulãssige Beschrãnkung der Verteidigung (Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO): liegt vor, wenn das formgültig beantragte, aber nicht zuge- lassene Gutachten offensichtlich zum Nachweis wesentlicher Tatsachen geeignet w ar (Erw. l b). Recours en cassation: Violation des dispositions essentielles de la procédure (art. 188, l er al., eh. 5 OJPPM): n'en constitue pas une l'utilisation par le grand juge, lors de la communication orale du jugement, d'un aperçu des charges rédigé avant l'audience (cons. la); Entrave inadmissible de la défense (art. 188, l er al., eh. 6 OJPPM): en con- stitue une le refus d'ordonner une expertise régulierement requise qui aurait été p ro pre à prouver des faits essentiels (cons. l b). Ricorso per cassazione: Violazione di disposizioni essenziali di procedura (art. 188 cpv. l n. 5 OGPPM): non si verifica quando il gran giudice, in occasione della co- municazione verbale della sentenza, ricorre a un riassunto scritto redatto prima dell'inizio dell'istruzione principale (cons. la); Indebita limitazione della difesa (art. 188 cpv. l n. 6 OGPPM): e tale il rifiuto di ona perizia regolarmente richiesta, ma non concessa, la quale sarebbe stata atta a provare dei fatti essenziali (cons. lb). Aus den Erwãgungen: l.- a) Die Hauptverhandlung des Divisionsgerichts fand vom 20.-23. Oktober 1975 statt. Als ausserordentlicher Gerichtsschreiber amtete Hptm W., der bereits in der Voruntersuchung als Aktuar des Untersuchungsrich- ters tãtig gewesen war. Der Beschwerdeführer Major M. behauptet, der Grossrichter ha be Hptm W. angewiesen, auf die Hauptverhandlung hin zwei Urteilsbegründungen zu entwerfen, eine für den Fall der Verurteilung, eine für den Fall des Freispruchs. Da Hptm W. erklãrt ha be, er kenne die Akten und für ihn komme nur eine Verurteilung von Major M. und Hptm O. in Frage, habe ihn der Grossrichter angewiesen, eine Urteilsbegründung für den Fall der Verurteilung auszuarbeiten. Am 23. Oktober 1975 habe der Grossrichter das Urteil um 1000 erõffnet und hernach mündlich begründet, w o bei di e Bekanntgabe d er U rteilsgründe bis 1115 gedauert ha be. Man ha be beim Zuhõren zwingend zum Schluss kommen müssen, die Urteilsbegrün-

Nr. 100 170 dung sei schriftlich und sorgfàltig vorbereitet worden; es ware unmõglich gewesen, vom Schluss der Urteilsberatung (22. Oktober ca. Mitternacht) bis zur Verlesung eine solche Urteilsbegründung auszuarbeiten. Es kõnne somit behauptet werden, dass das Urteil nicht nur vor Beginn der Hauptverhand- lung bereits feststand, sondern auch schon schriftlich begründet war. In die- sem Vorgehen erblickt d er Beschwerdeführer eine V erletzung wesentlicher V erfahrensvorschriften. N ach d er Darsteliung im Bericht des Grossrichters zog dieser für di e Vor- bereitung der Hauptverhandlung den Gerichtsschreiber Hptm W. bei, den er beauftragte, anhand des umfangreichen Dossiers di e belastenden un d ent- lastenden Momente herauszuarbeiten und sich spezieli mit der rechtlichen Frage des fahrlassigen Unterlassungsdelikts zu beschaftigen. Die Vorarbei- ten des Gerichtsschreibers dienten dem Grossrichter als Hilfe bei der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung. Diese Mitwirkung des Gerichtsschreibers - so erklart d er Grossrichter in d er V ernehmlassung - im Vorbereitungssta- dium der Hauptverhandlung müsse zu dem Missverstandnis einer Vorberei- tung des Urteils geführt haben. Welches Form und Inhalt des schriftlichen Exposés des Gerichtsschreibers waren, steht dahin, und es bleibt ebenfalls offen, ob und inwieweit ein allfàlliges, vor der Hauptverhandlung ausgear- beitetes Exposé des Gerichtsschreibers als Grundlage für die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe diente. Eine nãhere Abklãrung kann aber unterbleiben, da von einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufjeden Fali nicht gesprochen werden kann. Nach Art. 164 Abs. 2 MStGO hat d er Grossrichter nach d er V erlesung des U rteilsspruchs d en wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Obschon nach dem Sinn der MStGO mit dieser Bekanntgabe der Motive nur in groben Zügen über die Entscheidungsgründe orientiert werden soll, wird doch in bedeutenden Pro- zessen, denen oft auch die Presse folgt, vielfach erwartet, dass der Grossrich- ter mit einer gewissen Einlãsslichkeit darlegt, welche Überlegungen das Gericht zu seinem Urteil führten; im hier zu beurteilenden Fali soll die Bekanntgabe der Urteilsgründe ungefàhr eine Stunde gedauert ha ben. Zwi- schen der Urteilsberatung und -erõffnung steht oft nicht soviel Zeit zur Ver- fügung, dass der Grossrichter- allein oder in Zusammenarbeit mit Richtern oder dem Gerichtsschreiber - eine einigermassen umfassende Urteilsbe- gründung vorbereiten kõnnte. Es verstõsst nicht gegen prozessuale Vor- schriften, wenn der Grossrichter im Hinblick auf solche Schwierigkeiten bereits vor der Hauptverhandlung wesentliche Fakten und rechtliche Argu- mente systematisch so zusammenstellt, dass das Exposé, je nach dem Aus- gang des V erfahrens, mit Ergãnzungen o d er Ãnderungen als Grundlage d er mündlichen Bekanntgabe der Urteilsmotive dienen kann. Ob er ein solches Exposé selber ausarbeiten oder ausarbeiten lassen will, ist seinem Ermessen überlassen. Wenn sich der Grossrichter ein Exposé geben lãsst, das nur im Fali der V erurteilung als Grundlage für di e Bekanntgabe d er U rteilsmotive

171 Nr. 100 taugt, so ist auch das unter dem Gesichtspunkt des Art. 188 Abs. l Ziff. 5 MStGO nicht zu beanstanden. In der Regel kõnnen nach der Urteilserõff- nung die Gründe, welche zu einem Freispruch führten, einfach und in Kürze dargelegt werden, so dass der Grossrichter bei einem Freispruch im allgemei- nen auch in einem grõsseren Prozess mit wenigen Notizen auskommt, die er zwischen Urteilsberatung und -erõffnung niederschreiben kann; demgegen- über ist es bei einem Schuldspruch regelmãssig schwieriger und zeitrauben- der, die Urteilserwãgungen so zu formulieren, dass der Text als Grundlage für eine einlãssliche mündliche Bekanntgabe der Entscheidungsgründe die- nen kann. Dass der Grossrichter allein für den Fali des Schuldspruchs ein Exposé vorbereitet o d er vorbereiten lãsst, verletzt deshalb keine allgemeinen Verfahrensgrundsãtze. Es versteht sich, dass ein solches hypothetisches Exposé rein vorsorglichen Charakter hat und võllig unverbindlich ist. Nicht der Grossrichter, sondern das Gericht fâllt das Urteil und es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Annahme, im hier zu beurteilenden Fall hãtte sich die Urteilsberatung nicht vorschriftsgemãss abgewickelt und der Entwurf des Gerichtsschreibers für ein begründetes Urteil, wenn ein sol- cher vorlag, hãtte irgendeinen Einfiuss auf die Beratung gehabt. Er war, wenn er existierte, nichts mehr als ein Hilfsmittel, das für den ungewissen Fali der Verurteilung dem Grossrichter die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe erleichterte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Urteil sei schon vor der Gerichtsverhandlung nicht n ur >, sondern sogar schon begründet gewesen, ist nicht stichhaltig, weil dem allenfalls vor- handenen Exposé eine Bedeutung beigemessen wird, die es nicht haben konnte. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, gegen welche Vorschrift der MStGO es verstiesse, falls in der erwãhnten Art unverbindlich in einem Exposé gewisse Elemente für die mündliche Begründung eines verurteilen- den Erkenntnisses zusammengestellt worden sein sollten. Ein solches Vorge- hen verstosst auch nicht gegen wesentliche allgemein anerkannte Verfah- rensgrundsãtze, weshalb sich die Kassationsbeschwerde des Majors M. in diesem Punkt als unbegründet erweist.

b) Der Beschwerdeführer Major M. hatte am 18. September 1974 an d en Grossrichter das Begehren gerichtet, es seien eine Expertise über die Taug- lichkeit der am Unglückstag verwendeten Schwimmwesten und ein Gutach- ten über die Stromungsverhãltnisse im Rhein am Unglücksort einzuholen. Das Begehren wurde vor der Hauptverhandlung wiederholt un d vom Gross- richter abgewiesen. Das Gericht lehnte seinerseits einen entsprechenden Beweisergãnzungsantrag ab. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusamrnenhang e ine unzulãssige Beschrãnkung d er V erteidigung geltend. Obschon in der Beschwerde von den erwãhnten beiden Beweisergãnzungs- begehren (zwei Expertisen) die Rede ist, wird in der Begründung nicht gerügt, dass dem Begehren um Einholung eines Gutachtens über die Strõ-

Nr. 100, 101 172 mungsverhãltnisse nicht entsprochen wurde. Würde sich die Kassationsbe- schwerde auch darauf beziehen, so wãre sie in diesem Punkt abzuweisen; denn das Gericht konnte mit Grund anneh111en, di e Frage d er W asser- un d Strõmungsverhãltnisse sei durch die Aussagen des Zeugen F., Betriebsleiter des Kraftwerks Rheinau, genügend gek1ãrt worden. Es ist deshalb einzig zu prüfen, o b das Gericht die Verteidigung in unzu- 1ãssiger Weise beschrãnkte, indem es entgegen dem Antrag des Beschwerde- führers kein Gutachten über die Tauglichkeit der am Unglückstag ver- wendeten Schwimmwesten einholte. In der Ablehnung von Beweisantrãgen des Angeklagten liegt nach der Rechtsprechung des Militãrkassationsge- richts n ur dann eine unzu1ãssige Beschrãnkung d er V erteidigungsrechte, wenn der Antrag willkürlich abgelehnt wurde, zum Beispiel wenn das vorge- schlagene Beweismittel offensichtlich zum N achweis wesentlicher Tatsachen geeignet war (vgl. MKGE 6 N r. 31 Erw. 6; 5 N r. 28; 4 N r. 70). Ob die Ableh- nung des Beweisantrags zulãssig war, hãngt davon ab, welche Bedeutung man dem Element der Qualitãt der Schwimmwesten beimisst; der Entscheid über diese Frage wird seinerseits durch die materielle Beurteilung der Strafsache bestimmt. Die Rüge, das Gericht habe die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in unzulãssiger W eise beschrãnkt, kann deshalb abschliessend erst im Anschluss an die Erwãgungen zur Sache selbst behan- delt werden. Gleiches gilt für die Beanstandung, die Divisionsrichter hãtten unmõg- lich das bei ihnen in Zirkulation gesetzte umfangreiche Dossier betreffend die Schwimmwesten studieren und gleichzeitig der Verhandlung folgen kon- nen.

e) ... (4. Juni 1976, M. und O. e. DG 12) 101. Kassationsbeschwerde (Art. 192 MStGO); Bindung des Kassationsrich- ters an die Beschwerdebegehren: der Zusammenhang zwischen dem Schuld- spruch und dem Strafmass einerseits sowie der Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs anderseits ist ni eh t eng genug, um die gleichzeitige Behandlung dieser Fragen zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeantrag nur die Gewãh- rung des bedingten Strafvollzugs zum Gegenstand hat. Recours en cassation (art. 192 OJPPM); pouvoir d'examen du TMC: le lien entre le prononcé de culpabilité et la mesure de la peine, d'une part, et l'octroi du sursis, d'autre part, n'est pas assez étroit pour justifier un traite- ment simultané de ces questions, lorsque le recours ne tend qu'à l'octroi du sursis.

173 Nr. 101, 102 Ricorso per cassazione (art.192 OGPPM); vincolo del tribunale di cassa- zione alle conclusioni del ricorso: la relazione tra la colpa e la commisurazione della pena, da una parte, e la sospensione condizionale della stessa, dall'altra, non e cosi immediata da giustificare un esame contemporaneo di tali que- stioni, quando la domanda ricorsuale tende soltanto all'ottenimento della sos- pensione condizionale. Aus den Erwãgungen:

l. - Gemãss Art. 192 MStGO unterliegen n ur di e vom Beschwerdeführer gestellten Antrãge der Prüfung des Kassationsgerichts. Der Antrag des Beschwerdeführers geht nicht auf Aufhebung des ganzen Urteils, sondern ist beschrãnkt auf die Frage des bedingten Strafvollzugs. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche und das von der Vorinstanz ausgefállte Strafmass sind des- halb im vorliegenden Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (MKGE vom 30.10.62 i.S. Sch. und Haefliger, Kommentar zu Art. 192 MStGO N. 1). 2.- ... (30. September 1976, G. e. DG 4) 102. Kassationsbeschwerde; Frist zur Begründung (Art. 189 Abs. 3 MStGO). Di e vom Beschwerdeführer persõnlich un d di e von sein em Verteidiger verfass- te Beschwerdeschrift sind beachtlich, falls sie ein gleichlautendes Begehren enthalten und sofern sie binnen der vom Grossrichter angesetzten Frist einge- reicht worden sind. Recours en cassation; délai pour le dépôt du mémoire de recours (art. 189, 3e al., OJPPM). Deux mémoires rédigés l'un par le condamné personnelle- ment et l'autre par le défenseur sont recevables pourvu que leurs conclusions soi en t identiques e t qu'ils ai en t été déposés dans le délai fixé par le grand juge. Ricorso per cassazione; termine per la redazione definitiva del ricorso (art. 189 cpv. 3 OGPPM). Tan to l'atto ricorsuale redatto dai condannato personal- mente quanto quello del suo difensore sono ricevibili, purche contengano le medesime conclusioni e siano stati presentati entro il termine assegnato dai gran giudice. Aus den Erwãgungen: l.- Das Militãrkassationsgericht nahm früher an, es kõnne nur eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht werden (EMKG 7 Nr. 34 E 1). Seit kurzem nimmt es auch einen Nachtrag zu einer Beschwerdeschrift entgegen (EMKG 8 Nr. 66 E A/1). Im hier zu beurteilenden Fall haben sowohl der Verteidiger wie d er Verurteilte eine Beschwerdeschrift eingereicht. N ach- dem sich das Militãrkassationsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung