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MKGE 9 Nr. 10

MKGE 9 Nr. 10 — R. e. DO 8

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 16 Fahrlãssige Kõrperverletzung (Art. 124 Abs. l MStG): rechtserheblicher

Kausalzusammenhang, wenn die Kõrperverletzung durch unachtsames Len-

ken eines Motorfahrzeuges hervorgerufen wird (Erw. 3).

Circulation routiere (art. 31 et 90, eh. l LCR): violation punissable de re-

gles de la circulation par manque d'attention dans la conduite d'un véhicule

à mo te ur (cons. 2).

Lésions corporelles par négligence (art.124, l er al. CPM): portée juridique

du rapport de causalité lorsque les lésions corporelles son t dues à un e inatten-

tion dans la conduite d'un véhicule à mo te ur (cons. 3).

Circolazione stradale (art. 31 e 90 n. l LCStr): violazione punibile di

norme della circolazione con la guida disattenta di un veicolo a mo to re (cons.

2).

Lesioni personali (art. 124 cpv.l CPM): Nesso di causalità giuridicamente

rilevante quando le lesioni corporali sono la conseguenza del modo di guidare

un veicolo a motore senza la dovuta attenzione (cons.3).

Aus den Erwagungen:

2.- Z u Recht hat das Divisionsgericht das Vorliegen einer Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. l SVG bejaht. Wahrend sich

der Angeklagte mit seinem Fahrzeug der Unfallstelle naherte, liess er sich

durch ein Gesprach mit seinem Beifahrer in seiner Aufmerksamkeit ablen-

ken. Aus diesem Grunde nahm er d en auf eine Entfernung von mehr als l 00

m erkennbaren Schlauch erst auf etwa lO m wahr und überfuhr er ihn dann

mit zu hoher Geschwindigkeit. Damit verstiess der Angeklagte gegen die in

den Art. 31 Abs. l SVG und 3 Abs. l VRV enthaltenen Verkehrsregeln.

Eine Verletzung der Geschwindigkeitsregel des Art. 32 Abs. l SVG kann

ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die unangemessene

Geschwindigkeit allein auf seine mangelnde Aufmerksan1keit zurückzufüh-

ren ist (vgl. BGE 90 IV 146 E 3, 91 IV 76 E 2). Auch die Anwendung von Art.

28 Abs. l SVG entfállt, weil das Divisionsgericht gestützt auf die Aussagen

des Zeugen Meier davon ausging, zur kritischen Zeit sei im Bereich der

Unfallstelle kein Signal N r. 113 (Arbeiten) aufgestellt gewesen. Diese Fest-

stellung bindet das Militarkassationsgericht.

3. - a) Es ist na eh d er Aktenlage ni eh t zweifelhaft un d wird ü brigens a u eh

nicht bestritten, dass die Verletzung der Verkehrsregeln, deren sich der

Angeklagte schuldig machte, eine der natürlichen Ursachen für die von Frau

H. erlittenen Verletzungen war. Für diese hat der Angeklagte jedoch n ur ein-

zustehen, wenn zwischen sein em V er hal te n un d ihnen e in re eh tserhe blicher

Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach herrschender Lehre und

standiger Rechtsprechung vor, wenn das Verhalten des Taters nach dem

gewõhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig-

net war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Ob diese Vor-

E. 17 Nr. 10 aussetzungen zutreffen, ist Rechtsfrage und wird deshalb vom Mi1itãrkassa- tionsgericht grundsãtzlich frei geprüft. Das Divisionsgericht hat die Rechtserheblichkeit der Ursachenfolge mit der Begründung verneint, das Überfahren eines leeren Schlauches brauche nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens- erfahrung kein peitschenartiges Bewegen und Mitreissen des Schlauches her- beizuführen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Einmal sind in die zur Prüfung der Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges anzustellende Prognose auch entferntere Mõglichkeiten miteinzubeziehen und lediglich ganz entfernte Zufâlligkeiten, die das Leben vernünftigerweise ausser acht lãsst, nicht zu berücksichtigen (BGE 87 IV 65 und 159; Schwander, Das schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl., S. 70). Anderseits ist für die Frage der Adãquanz ohne Belang, ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten genau so abspielen würden, wie sie sich tatsãchlich abge- spielt haben (BGE 81 IV 255, 84 IV 64, 86 IV 155/6, 87 IV 159,92 IV 87 /8). Es erscheint nun keineswegs als aussergewõhnlich, dass ein lose auf der Fahrbahn liegender Schlauch, auch wenn er nicht mit Flüssigkeit gefüllt ist, durch ein mit verhãltnismãssig hoher Geschwindigkeit darüber rollendes Fahrzeug in seiner Lage verãndert wird. Dabei ist leicht ersichtlich, dass sich die hervorgerufene Bewegung von der Angriffsstelle aus beidseitig fort- pflanzt und die Intensitãt der Bewegung von verschiedenen Faktoren, insbe- sondere·auch von der Geschwindigkeit und dem sonstigen Fahrverhalten des Fahrzeugs bestimmt wird. Zumindest ist für jeden Menschen mit durch- schnittlicher Bildung und Erfahrung klar, dass ein Fahrzeug, das mit über- setzter Geschwindigkeit über einen Schlauch rollt, diesen in unberechenbare Bewegungen versetzen und damit eine Gefahrenquelle schaffen kann. Um zu einer solchen Voraussage zu gelangen, bedarf es keiner besondern physi- kalischen Kenntnisse. So hat der Angeklagte selber sein Fahrzeug im letzten Augenblick noch gebremst; das hãtte er nicht getan, wenn ihm das Überque- ren des Schlauches als gefahrlos erschienen wãre. Wie das Divisionsgericht weiter festgestellt hat, war der Schlauch vom Personenwagen <<Mercedes>>, d er ihn kurz vor d em VW-B us des Angeklagten aus d er Gegenrichtung über- fahren hatte, ebenfalls in seiner ursprünglichen Lage verãndert worden. Selbst am untersuchungsrichterlichen Augenschein, dessen Ergebnisse den divisionsgerichtlichen Entscheid massgebend beeinflussten, bewirkten zwei der vier Versuchsfahrten - u.a. diejenige mit einer Geschwindigkeit von 60km/h und einer Stopbremsung ca. 3 m vor dem Hindernis- eine merkbare Verschiebung des Schlauchs. W ar aber der Eintritt eines derartigen Erfolgs auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar, dann ist nach dem Gesagten der rechtser- hebliche Kausalzusammenhang zwischen der regelwidrigen Fahrweise des Angeklagten und den Verletzungen von Prau H. erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ãndern, dass die betreffende Strassenstelle nicht genü-

Nr. 10, 11

E. 18 gend abgesichert war. Wie das Divisionsgericht zutreffend ausführt, ist nicht

erforderlich, dass di e Pflichtwidrigkeit eines Tãters di e alleinige U rsache

eines strafrechtlich verpõnten Erfo1ges sei ...

(2. Marz 1973, R. e. DO 8)

11.

Dienstverweigerung; vorsãtzliche Dienstversãumnis; Abgrenzung (Art. 81

Ziff. l Abs. l und 2 MStG).

Distinction entre refus de servir et insoumission intentionnelle (art. 81, eh.

l, 1er et 2e al. CPM).

Rifiuto e omissione intenzionale del servizio; differenza (art. 81 n. l cpv.

l e 2 CPM).

Aus den Erwãgungen:

2. - Der Beschwerde führende Auditor stützt sich auf Art. 188 Abs. l Ziff.

l MStGO und macht geltend, Kan Rekr H. habe in der Absicht gehandelt,

si eh d er Dienstpflicht zu entziehen. Moti v für sein Handeln sei Angst vor de m

Mi1itãrdienst gewesen, der seine re1igiõse Bewegungsfreiheit einengen

würde. Daher hãtte aufDienstverweigerung und nicht aufDienstversãumnis

erkannt werden müssen.

N ach d er konstanten Praxis des Militãrkassationsgerichts ist für di e

Abgrenzung der beiden Tatbestãnde massgebend, ob der Grund für die

Nichtleistung des Dienstes vorwiegend im Dienst- abstrakt oder konkret

verstanden - oder vorwiegend in d en privaten, persõn1ichen V erhaltnissen

des Pflichtigen 1iegt; sind vorwiegend dienstliche Gründe massgebend, so

macht sich der Tãter der Dienstverweigerung schu1dig, überwiegen die per-

sõn1ichen Gründe, ist vorsatz1iche Dienstversaurnnis gegeben (zu1etzt

MKGE vom 24.11.1972 i.S. K.).

Das Divisionsgericht hat festgestellt (S. 4f des Urtei1s), dass Kan Rekr H.

den Dienst wahrscheinlich ge1eistet hãtte, wenn es ihrn rnõg1ich gewesen

wãre, seinen Yoga-Lehrer vor dern Einrücken in die RS zu sprechen. Die

Weigerung, eine RS zu absolvieren, beruhe sornit nicht auf einern k1ar über-

dachten Entsch1uss, sondern sei vie1mehr auf eine Zufálligkeit zurückzufüh-

ren. H. ha be sich denn auch schon wenige Tage spãter, nach stattgefundener

Unterredung mit seinem Lehrer, eines Besseren besonnen, so dass nicht

einzig auf seine Auffassung am ersten Tag der Rekrutenschu1e abgestellt

werden dürfe. Daraus sch1iesst das Gericht, der Tãter habe den Dienst aus

vorwiegend persõn1ichen Gründen nicht ge1eistet, nãrnlich aus Angst, seine

Bewegungsfreiheit zu ver1ieren.

Die Feststellung der Vorinstanz, Kan Rekr H. habe aus Angst, seine

Bewegungsfreiheit zu ver1ieren, die Dienstleistung verweigert, ist durch die

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 10 16 Fahrlãssige Kõrperverletzung (Art. 124 Abs. l MStG): rechtserheblicher Kausalzusammenhang, wenn die Kõrperverletzung durch unachtsames Len- ken eines Motorfahrzeuges hervorgerufen wird (Erw. 3). Circulation routiere (art. 31 et 90, eh. l LCR): violation punissable de re- gles de la circulation par manque d'attention dans la conduite d'un véhicule à mo te ur (cons. 2). Lésions corporelles par négligence (art.124, l er al. CPM): portée juridique du rapport de causalité lorsque les lésions corporelles son t dues à un e inatten- tion dans la conduite d'un véhicule à mo te ur (cons. 3). Circolazione stradale (art. 31 e 90 n. l LCStr): violazione punibile di norme della circolazione con la guida disattenta di un veicolo a mo to re (cons. 2). Lesioni personali (art. 124 cpv.l CPM): Nesso di causalità giuridicamente rilevante quando le lesioni corporali sono la conseguenza del modo di guidare un veicolo a motore senza la dovuta attenzione (cons.3). Aus den Erwagungen: 2.- Z u Recht hat das Divisionsgericht das Vorliegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. l SVG bejaht. Wahrend sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug der Unfallstelle naherte, liess er sich durch ein Gesprach mit seinem Beifahrer in seiner Aufmerksamkeit ablen- ken. Aus diesem Grunde nahm er d en auf eine Entfernung von mehr als l 00 m erkennbaren Schlauch erst auf etwa lO m wahr und überfuhr er ihn dann mit zu hoher Geschwindigkeit. Damit verstiess der Angeklagte gegen die in den Art. 31 Abs. l SVG und 3 Abs. l VRV enthaltenen Verkehrsregeln. Eine Verletzung der Geschwindigkeitsregel des Art. 32 Abs. l SVG kann ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die unangemessene Geschwindigkeit allein auf seine mangelnde Aufmerksan1keit zurückzufüh- ren ist (vgl. BGE 90 IV 146 E 3, 91 IV 76 E 2). Auch die Anwendung von Art. 28 Abs. l SVG entfállt, weil das Divisionsgericht gestützt auf die Aussagen des Zeugen Meier davon ausging, zur kritischen Zeit sei im Bereich der Unfallstelle kein Signal N r. 113 (Arbeiten) aufgestellt gewesen. Diese Fest- stellung bindet das Militarkassationsgericht.

3. - a) Es ist na eh d er Aktenlage ni eh t zweifelhaft un d wird ü brigens a u eh nicht bestritten, dass die Verletzung der Verkehrsregeln, deren sich der Angeklagte schuldig machte, eine der natürlichen Ursachen für die von Frau H. erlittenen Verletzungen war. Für diese hat der Angeklagte jedoch n ur ein- zustehen, wenn zwischen sein em V er hal te n un d ihnen e in re eh tserhe blicher Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach herrschender Lehre und standiger Rechtsprechung vor, wenn das Verhalten des Taters nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig- net war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Ob diese Vor-

17 Nr. 10 aussetzungen zutreffen, ist Rechtsfrage und wird deshalb vom Mi1itãrkassa- tionsgericht grundsãtzlich frei geprüft. Das Divisionsgericht hat die Rechtserheblichkeit der Ursachenfolge mit der Begründung verneint, das Überfahren eines leeren Schlauches brauche nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens- erfahrung kein peitschenartiges Bewegen und Mitreissen des Schlauches her- beizuführen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Einmal sind in die zur Prüfung der Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges anzustellende Prognose auch entferntere Mõglichkeiten miteinzubeziehen und lediglich ganz entfernte Zufâlligkeiten, die das Leben vernünftigerweise ausser acht lãsst, nicht zu berücksichtigen (BGE 87 IV 65 und 159; Schwander, Das schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl., S. 70). Anderseits ist für die Frage der Adãquanz ohne Belang, ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten genau so abspielen würden, wie sie sich tatsãchlich abge- spielt haben (BGE 81 IV 255, 84 IV 64, 86 IV 155/6, 87 IV 159,92 IV 87 /8). Es erscheint nun keineswegs als aussergewõhnlich, dass ein lose auf der Fahrbahn liegender Schlauch, auch wenn er nicht mit Flüssigkeit gefüllt ist, durch ein mit verhãltnismãssig hoher Geschwindigkeit darüber rollendes Fahrzeug in seiner Lage verãndert wird. Dabei ist leicht ersichtlich, dass sich die hervorgerufene Bewegung von der Angriffsstelle aus beidseitig fort- pflanzt und die Intensitãt der Bewegung von verschiedenen Faktoren, insbe- sondere·auch von der Geschwindigkeit und dem sonstigen Fahrverhalten des Fahrzeugs bestimmt wird. Zumindest ist für jeden Menschen mit durch- schnittlicher Bildung und Erfahrung klar, dass ein Fahrzeug, das mit über- setzter Geschwindigkeit über einen Schlauch rollt, diesen in unberechenbare Bewegungen versetzen und damit eine Gefahrenquelle schaffen kann. Um zu einer solchen Voraussage zu gelangen, bedarf es keiner besondern physi- kalischen Kenntnisse. So hat der Angeklagte selber sein Fahrzeug im letzten Augenblick noch gebremst; das hãtte er nicht getan, wenn ihm das Überque- ren des Schlauches als gefahrlos erschienen wãre. Wie das Divisionsgericht weiter festgestellt hat, war der Schlauch vom Personenwagen >, d er ihn kurz vor d em VW-B us des Angeklagten aus d er Gegenrichtung über- fahren hatte, ebenfalls in seiner ursprünglichen Lage verãndert worden. Selbst am untersuchungsrichterlichen Augenschein, dessen Ergebnisse den divisionsgerichtlichen Entscheid massgebend beeinflussten, bewirkten zwei der vier Versuchsfahrten - u.a. diejenige mit einer Geschwindigkeit von 60km/h und einer Stopbremsung ca. 3 m vor dem Hindernis- eine merkbare Verschiebung des Schlauchs. W ar aber der Eintritt eines derartigen Erfolgs auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar, dann ist nach dem Gesagten der rechtser- hebliche Kausalzusammenhang zwischen der regelwidrigen Fahrweise des Angeklagten und den Verletzungen von Prau H. erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ãndern, dass die betreffende Strassenstelle nicht genü-

Nr. 10, 11 18 gend abgesichert war. Wie das Divisionsgericht zutreffend ausführt, ist nicht erforderlich, dass di e Pflichtwidrigkeit eines Tãters di e alleinige U rsache eines strafrechtlich verpõnten Erfo1ges sei ... (2. Marz 1973, R. e. DO 8) 11. Dienstverweigerung; vorsãtzliche Dienstversãumnis; Abgrenzung (Art. 81 Ziff. l Abs. l und 2 MStG). Distinction entre refus de servir et insoumission intentionnelle (art. 81, eh. l, 1er et 2e al. CPM). Rifiuto e omissione intenzionale del servizio; differenza (art. 81 n. l cpv. l e 2 CPM). Aus den Erwãgungen:

2. - Der Beschwerde führende Auditor stützt sich auf Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO und macht geltend, Kan Rekr H. habe in der Absicht gehandelt, si eh d er Dienstpflicht zu entziehen. Moti v für sein Handeln sei Angst vor de m Mi1itãrdienst gewesen, der seine re1igiõse Bewegungsfreiheit einengen würde. Daher hãtte aufDienstverweigerung und nicht aufDienstversãumnis erkannt werden müssen. N ach d er konstanten Praxis des Militãrkassationsgerichts ist für di e Abgrenzung der beiden Tatbestãnde massgebend, ob der Grund für die Nichtleistung des Dienstes vorwiegend im Dienst- abstrakt oder konkret verstanden - oder vorwiegend in d en privaten, persõn1ichen V erhaltnissen des Pflichtigen 1iegt; sind vorwiegend dienstliche Gründe massgebend, so macht sich der Tãter der Dienstverweigerung schu1dig, überwiegen die per- sõn1ichen Gründe, ist vorsatz1iche Dienstversaurnnis gegeben (zu1etzt MKGE vom 24.11.1972 i.S. K.). Das Divisionsgericht hat festgestellt (S. 4f des Urtei1s), dass Kan Rekr H. den Dienst wahrscheinlich ge1eistet hãtte, wenn es ihrn rnõg1ich gewesen wãre, seinen Yoga-Lehrer vor dern Einrücken in die RS zu sprechen. Die Weigerung, eine RS zu absolvieren, beruhe sornit nicht auf einern k1ar über- dachten Entsch1uss, sondern sei vie1mehr auf eine Zufálligkeit zurückzufüh- ren. H. ha be sich denn auch schon wenige Tage spãter, nach stattgefundener Unterredung mit seinem Lehrer, eines Besseren besonnen, so dass nicht einzig auf seine Auffassung am ersten Tag der Rekrutenschu1e abgestellt werden dürfe. Daraus sch1iesst das Gericht, der Tãter habe den Dienst aus vorwiegend persõn1ichen Gründen nicht ge1eistet, nãrnlich aus Angst, seine Bewegungsfreiheit zu ver1ieren. Die Feststellung der Vorinstanz, Kan Rekr H. habe aus Angst, seine Bewegungsfreiheit zu ver1ieren, die Dienstleistung verweigert, ist durch die