opencaselaw.ch

MKGE 8 Nr. 76

MKGE 8 Nr. 76 — L. e. DG 11

Mkg · 1972-11-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

187 Nr. 76 rers,er erhebe im Hinblick auf das gegen ihn ausgefãllte Urteil Kassations- beschwerde, ist auch bei weitherziger Auslegung keine Begründung, wie sie Art. 189 Abs. 3 MStGO verlangt. Die Beschwerde war daher auf ange- setzte Frist hin durch eine weitere Eingabe zu ergãnzen, welche die bean- standeten Punkte zu nennen und eine Erklãrung, aus welchen Gründen er diese beanstanden wollte, zu enthalten hatte. Da der Beschwerdeführer keine ergãnzende Eingabe eingereicht hat, ist für das Militãrkassations- gericht nicht ersichtlich, in welcher Beziehung er das Urteil des Divisions- gei·ichts anfechten und welche Punkte er überprüft haben will.

2. - ... (Gerichtsgebühr gemãss Art.193 MStGO) (24. November 1972, L. e. DG 11)