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MKGE 8 Nr. 73

MKGE 8 Nr. 73 — D. e. DG 3

Mkg · 1972-08-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 73 182 es auch hürgerliche Gerichte aus der gleichen Üherlegung nicht zu, dass im Stadium der Beweisaufnahme Zeugen oder Angeklagte schriftliche Erklãrungen verlesen. D er Grossrichter hat demnach keine V erfahrensvorschrift verletzt, wenn er es ahlehnte, den Angeklagten im Stadium der Einvernahme vor- her verfasste Notizen verlesen zu lassen. Sollten andere Grossrichter an- ders verfahren und das Ablesen vorhereiteter Erklãrungen im genannten Ahschnitt der Hauptverhandlung gestatten, wie es der Beschwerdeführer hehaupten lãsst, so kõnnte jedenfalls hier nicht von einer rechtsungleichen Behandlung gesprochen werden. Eine solche lãge nur vor, wenn das nãmliche Gericht hei gleicher Sachlage dem einen Angeklagten das V or- lesen seiner Aufzeichnungen erlauhte, dem andern jedoch untersagte. Dass dies auf das Divisionsgericht 3 zutreffe, macht der Beschwerdeführer selher nicht geltend.

3. - Indessen hatte der Beschwerdeführerwãhrend d er ganzen Haupt- verhandlung keine Mõglichkeit, die mitgehrachte schriftliche Erklãrung zu verlesen. Es frãgt sich deshalb, oh aus diesem Grunde seine V erteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulãssig heschrãnkt w orden sei. Di e Frage ist zu be j ahen. W enn auch nach d em Gesagten d er Angeklagte wãhrend d er Beweis- aufnahme Fragen zu heantworten und keine Verteidigungsreden zu hal- ten hat, so ist es anderseits zulãssig, dass er das Schlusswort, das ihm nach Art. 155 MStGO zusteht, aufgrund einer - allerdings kurzen - schriftlichen Erklãrung hãlt (vgl. MKGE 3 Nr. 45 Erw. D). Auf diese Mõglichkeit hãtte der Grossrichter den Angeklagten aufmerksam machen müssen, als er ihm bei der Einvernahme verhot, Schriftstücke zu verlesen, und er ihm darauf auch die Mappe wegnehmen liess. Dafür, dass ein sol- cher Hinweis tatsãchlich erfolgte und der Angeklagte im Zeitpunkt des Schlussworts wiederum im Besitz seiner Unterlagen war, finden sich in den Akten, insbesondere im Protokoll der Hauptverhandlung, keine An .. haltspunkte. W enn der Angeklagte das ihm gewãhrte Recht auf das letzte W ort nicht henützte, vermag ihm das unter solchen Umstãnden nicht zum Nachteil zu gereichen. Bei den früheren Befragungen durch die Mi .. litãrhehõrde un d den U ntersuchungsrichter hatte er stets erklãrt, er werde seine W eigerungsgründe dem Militãrgericht bekanntgeben. Das Vorlesen von Notizen im Schlusswort wãre deshalb jedenfalls geeignet gewesen, dem Gericht ein vollstãndigeres Bild von der Persõnlichkeit des Angeklagten zu vermitteln. Hatte der Angeklagte aber nicht die Mõglichkeit, im Schlusswort eine schriftliche Erklãrung über die Gründe seiner Dienstverweigerung vorzu .. lesen, dann wurde seine V erteidigung in einem für die Entscheidung we .. sentlichen Punkt unzulãssig beschrãnkt. Das Urteil des Divisionsgerich ..

183 Nr. 73, 74 tes 3 vom 13. Aprill972 ist mithin aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Divisionsgericht 4 verwiesen.

4. - ... (24. August 1972, D. e. DG 3) 74. Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO. - Die Vorverschiebung des Termins der Hauptverhandlung bewirkt dann eine für die Entscheidung wesentliche Beschrãnkung der V erteidigung, wenn dadurch die lnstruktionsbespre- chung mit dem V erteidiger verunmoglicht wird. Art. 188, }er al., eh. 6 OJPPM. -Le fait d'avancer le moment de l'au- dience par rapport à celui qui avait été fixé constitue une entrave inadmis- sible de la défense sur un point décisif, quand ce changement a eu pour effet d'empêcher l'accusé de s'entretenir avec son défenseur avant l'au- dience. Art. 188 cpv. l cif. 6 OGPPM. - L'anticipo dell'ora del dibattimento a quella fissata in un primo tempo costituisce un'indebita limitazione della difesa in un punto capitale se impedisce all'imputato di conferire con il proprio difensore prima dell'apertura. Aus d en Erwãgungen:

2. - ...

3. - Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Verteidi- gung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulãssig beschrãnkt worden, da er sich wegen der V orverschiebung des Termins vor der Verhandlung nicht mit seinem Verteidiger hahe besprechen kon- nen. Die Akten wurden dem amtlichen Verteidiger am 10. Oktober 1971 zugestellt, und dieser hatte deshalb an sich genügend Zeit, sich bis zu der auf den 19. Oktober 1971 angesetzten Hauptverhandlung vorzubereiten und mit dem Angeklagten zu hesprechen. W enn er dies nicht getan hat, so kann ihm jedoch daraus kein Vorwurf erwachsen. In der Praxis ist es vielfach so, dass ein amtlicher V erteidiger an einem Gerichtstag in ver- schiedenen Straffãllen tnitzuwirken hat und wãhrend der Urteilsberatung des einen Falls mit dem Angeklagten des nãchsten Falls seine Instruk- tionsbesprechung führt. Ein solches V orgehen ist oft auch in solchen Fãl- len unvermeidlich, wo der Angeklagte aus beruflichen und anderen Grün- den mit seinem Verteidiger nicht vor der Sitzung zusammentreffen kann. Im zu heurteilenden Fali hatte der amtliche V erteidiger den Beschwerde- führer telefonisch ersucht, bereits auf 14.30 Uhr an den Gerichtsort zu kommen. Bis zu de1n auf 16.30 Uhr angesetzten Verhandlungstermin hãtte dem Angeklagten und dem V erteidiger also genügend Zeit für eine