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177 Nr. 70, 71 Art. 32, eh. l CPM: Sursis. - Aecusé interrogé sur l'attitude qu'il prévoit d'adopter à r'avenir. Art. 32 eif. l CPM: Sospensione condizionale della pena. - lnterrogatorio dell'accusato in merito al eomportamento ebe in- tende assumere in avvenire. Aus den Erwãgungen:
4. - Im weitern beanstandet die V erteidigerin, dass der Grossrichter den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung befragt habe, ob er einem neuerlichen Aufgebot Folge leisten würde. Die Frage des künftigen V erhaltens sei nicht Gegenstand des Prozesses. Die Beantwortung der Frage durch Gren B. habe dazu geführt, dass ihm der bedingte Strafvoll- zug verweigert worden sei. Auch diese Einwendung der V erteidigerin ist nicht stichhaltig. Ge- mãss Art. 32 MStG setzt die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges u. a. voraus, dass erwaTtet werden kann, deT V erurteilte werde sich durch eine solche Massnahme von weiteren V erhrechen oder V ergehen abhalten las- sen. Das Gericht hat somit eine Prognose zu stellen. Im vorliegenden Fali erstreckt sich diese namentlich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiteren Aufgeboten zur UOS Folge leisten wird. Zur Abklãrung dieser Frage war die Befragung des Beschwerdeführers nicht nur zulãssig, son- dern unumgãnglich. Die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges ist im übrigen von der V orinstanz eingehend begründet worden. Die ungünstige V orhersage des Divisionsgerichts hãlt sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Die l(assationsbeschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkte als unbegründet. 5.- ... (24. August 1972, B. e. DG 7) 71. Art. 95 OJPPM: Consultation d'experts. - Quand le juge du fond doit-il ordonner une expertise psychiatrique? Art.l88, }er al., eh. 6 OJPPM: Défense entravée d'une maniere inadmis- sible: - par le rejet d'une réquisition tendante à l" ordonnance d'une exper- tise psychiatrique ? Art. 95 MStGO: Befragung von Sachver.stãndigen. - W an n hat der Sachrichter ein psychiatrisches Gutachten anzuord- nen? Art. 188 Abs.l Ziff. 6 MStGO: Unzulassige Beschrãnkung der Verteidi- gung des Angeklagten: