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MKGE 8 Nr. 69

MKGE 8 Nr. 69 — P. e. l

Mkg · 1972-06-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 69, 70

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Das Kassationsbegehren ist gemãss Art. 189 Abs. 2 MStGO binnen

24 Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruches dem Gerichtsschrei-

ber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Rekr P. hat die Eingabe,

mit der er, wenn nicht der Form so doch der Sache nach, eindeutig die

l(assation des Urteils verlangt, nicht an den Gerichtsschreiber, sondern

an denjenigen Richter des Div Ger 3 gesandt, dessen Name auf der ihm

zugestellten Richterliste an oberster Stelle stand. Ein Doppel der Ein-

gabe liess er mit gleicher Post dem Oherauditor zugehen.

Das Militãrkassationsgericht hat die Regel, wonach die Kassations-

beschwerde heim Gerichtsschreiher anzumelden ist, von jeher nicht mit

aller Strenge angewandt. Es liess genügen, wenn die Eingabe an einen

Justizoffizier des Gerichts gerichtet worden war (MI(GE l Nr. 68,3 N r. 30

und 46). Es müsste zu erheblichen Unzukõmmlichkeiten führen, und der

ordnungsgemãsse Ablauf des V erfahrens wãre kaum mehr gewãhrleistet,

wenn der l(reis der mõglichen Adressaten in weiter Auslegung des Art. 189

Abs. 2 MStGO zu sehr ausgedehnt würde, zumal die Auslegung der MStGO

den Fali der Ausübung der Militãrgerichtsharkeit im Felde mitzuberück-

sichtigen hat. Deshalb kann es zum Beispiel nicht genügen, wenn die

Eingabe innert Frist an eine zivile Amtsstelle gerichtet wird (vgl. MKGE 3

Nr. 46). Offenbleiben kann, wie es sich mit militãrischen Angestellten,

l(ommandos us w. verhielte. J edenfalls aber sin d keine ernstlichen Schwie-

rigkeiten zu befürchten, wenn in Erweiterung der bisherigen Recht-

sprechung angenommen wird, eine Kassationsbeschwerde kõnne sowohl

bei einem Justizoffizier wie bei einem Richter des Gerichts gültig ange-

meldet werden. Art. 189 Abs. 2 MStGO ist eine Formvorschrift, von der

es abhãngt, o b ei n U rteil durch die Kassationsinstanz überprüft werden

kann. W enn bei einer ausdehnenden Auslegung keine nennenswerten

prozessualen Schwierigkeiten zu hefürchten sind, darf man das Rechts-

schutzinteresse der Formstrenge voranstellen. So zu entscheiden recht-

fertigt sich im zu heurteilenden Fali um so eher, als der rechtsunkundige

Rekr P. die Kassationsbeschwerde selber angemeldet hat. Da die Be-

gründung der Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen ent-

spricht, ist -

unter V orbehalt der nachfolgenden Erwãgung 2 -

auf das

Rechtsmittel einzutreten.

·

2. -

...

(2. Juni 1972, P. e. l)G 3)

70.

Art. 32 Ziff. l MStG: Bedingter Strafvollzug.

-

Befragung des Angeklagten im Hinblick auf die Vorhersage über

das künftige V erhalten.