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MKGE 8 Nr. 66

MKGE 8 Nr. 66 — Hü. e. DG 3

Mkg · 1972-02-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

Am 22. April1969 erhielt NationalratH. drei Schriftstücke, niimlich:

a) ein Protokoll des Florida-Hearing vom 26. September 1968;

b) e in Protokoll über die Florida-Quartalskonferenz I j69, 2. Teil, vom

25. Miirz 1969;

e) e ine A ufzeichnung << Florida-Systemproble1ne >> de r Sektion Elektronik der Abteilung Militiirflugpliitze (AMF) vom 23. Miirz 1969. Die drei Dokumente stammten von A. Hü., damals noch Beamter der AMF. Als Absender hatte Hü. den falschen Namen << Fred Reimer>> gewiihlt. H ü. hatte zuvor die Aktenstücke von Arbeitskameraden beschafft und i m MiirzfApril1969 auf einem Fotokopiergeriit der AMF vervielfiiltigt. In der Sitzung des Nationalrates vom 25. ]uni 1969 beantragte National- rat H., den Abschnitt über das Florida-System im Geschiiftsbericht des Bun- desrates (S. 206) nicht zu genehmigen. In seinem Votum bezog er sich auf 28 Stellen aus dem Protokoll des Florida-Hearing vom 26. September 1968, das ~ wie übrigens auch das Protokoll über die Florida-Quartalskonferenz I /69, 2. Teil- den Vermerk <<vertraulich>> trug. Zwolf der 28 Zitate enthiel- ten nach Auffassung des I(dt Fl und Flab Trp Angaben, die ein militiirisches Geheimnis darstellen. A m 26. ]uni 1969 veroffentlichte die AZ-Abendzeitung (Basel), deren Chefredaktor Nationalrat H. war, das leicht gekürzte Votum mit den gleichen 28 Zitaten.

165 Nr. 66 Die Direktion der Eidg. Militiirverwaltung teilte dem Untersuchungs- richter am 18. Dezember 1969 mit, dass sie seinem Antrag, es sei gegen Na- tionalrat H. wegen des Artikels vom 26. Juni 1969 die Voruntersuchung an- zuordnen, nicht entspreche. Weil N ationalrat H. das Hearing- Protokoll trotz sei ne m teilweise geheimen Charakter mehrere M onate bei sich behalten hatte und es dan n am 16. Oktober 1969 an V. aushiindigen liess, ersuchte de r U n- tersuchungsrichter am 11. Februar 1970gestützt auf Art. 14 des Verantwort- lichkeitsgesetzes vom 14. Miirz 1958 die eidgenõssischen Rate, ihn zu er- miichtigen, Nationalrat H. in die laufende Voruntersuchung einzubeziehen. Die Rate beschlossen, die nachgesuchte Ermiichtigung nicht zu erteilen: der Nationalrat am 18. Juni 1970, der Stiinderat am 21. September 1970. Gestützt auf Art. 106 MStG erhob der Auditor am 2. April 1971 gegen A. Hü. Anklage wegen Verletzung militiirischer Geheimnisse. Das Divisions- gericht 3 erkliirte Hü. im Sinne der Anklage schuldig, verurteilte ihn zu l O M o n aten Gefiingnis mit bedingtem Strafvollzug bei 2 J ahren Probezeit und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Divisionsgericht stellte fest, dass alle drei Dokumente, die der Angeklagte Nationalrat H. gesandt hatte, Tatsachen enthielten, die i m I nteresse der Landesverteidigung geheim zu hal- ten waren. Der Umstand, dass zwei dieser Aktenstücke nur als <<vertraulich>>, das dritte überhaupt nicht klassifiziert worden war, sei rechtlich belanglos. Für das Fotokopieren hiitte es einer ausdrücklichen Erlaubnis des vorgesetz- ten Sektionschefs bedu1jt. Der Angeklagte habe keine solche eingeholt. Das Fotokopieren sei heimlich und widerrechtlich erfolgt und erfülle an sich den Tatbestand des Art. 106 MStG. Mit der Zustellung der Fotokopien an Na- tionalrat H. habe der Angeklagte überdies geheim zu haltende Tatsachen ei- nem << Unbefugten>> bekannt gemacht. Auf Rechtsirrtum kõnne sich der An- geklagte nicht berufen. Ebenso kõnne von ei ne m N otstand nicht die Rede sein. Der Verteidiger meldete .fristgemiiss die J(assationsbeschwerde an und reichte die Beschwerdeschrift innert der vom Grossrichter angesetzten und verliingerten Frist ein. Er beantragt in erster Linie, der Beschwerdeführer sei von Sc~uld und Strafe freizusprechen, eventuell sei er von der Anschuldi- gung der Ubergabe von geheimen Dokumenten an Unbefugte freizusprechen, dagegen schuldig zu erkliiren der fahrliissigen widerrechtlichen Vervielfiilti- gung geheimer Dokumente, aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Subeventuell beantragt der Verteidiger, der Beschwerdeführer sei schuldig zu erkliiren der fahrliissigen Verletzung von militiirischen Geheimnissen durch Vervielfiiltigung und Weitergeben der in der Anklageschrift genannten Do- kumente, er sei aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: A. Zunãchst ist zu einigen formellen Fragen Stellung zu nehmen: I. Ausser der Kassationsbeschwerde reichte der Verteidiger noch eine Ergãnzung ein. Letztere trãgt das gleiche Datum (8. September 1971) wie

Nr. 66 166 die erste Beschwerdeschrift. Anhand der Akten ist nicht festzustellen, wann die Ergãnzung beim Grossrichter einging. Es ist daher davon aus- zugehen, au eh d er N achtrag zur Beschwerdeschrift sei rechtzeitig einge- gangen. Nach MKGE 7 Nr. 34 Erw. I hat die Fristansetzung durch den Gross- richter nicht den Sinn, dass innert der Frist beliebig viele Rechtsschriften eingereicht werden kõnnen. Werde innert Frist eine Beschwerde begrün- det, so sei der Zweck der Fristansetzung erfüllt und das V erfahren kõnne seinen Fortgang nehmen. Das ist unter dem Gesichtswinkel der Prozess- õkonomie heute noch gültig. Zu beachten ist aber vor allem das lnteresse daran, dass Widersprüche in der Begründung, die zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausschlagen kõnnen, vermieden werden vgl. MKGE 8 N r. 61). Der rechtzeitig eingereichte Nachtrag bildet hier mit der zunãchst eingereichten Beschwerdeschrift eine Einheit; er stellt gewissermassen die Fortsetzung der ersten Eingabe dar und kann ohne grossen, der Prozess- õkonomie widersprechenden Aufwand behandelt werden. In Lockerung der in MKGE 7 Nr. 34 Erw. I eingeleiteten Praxis ist unter diesen Um- stãnden au eh auf d en N achtrag einzutreten. De m steht d er W ortlaut von Art. 189 Abs. 3 MStGO nicht entgegen.

11. Unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen aller Militãrgerichte õffentlich seien (Art. 65 Abs. l MStGO), regte der Beschwerdeführer an., es seien vor dem Militãrkassationsgericht Parteivortrãge zuzulassen. Eine solche Parteiverhandlung im Kassationsverfahren ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen: Das Militãrkassationsgericht entscheidet gestützt auf die Akten; das V erfahren vor d er Kassationsinstanz erschõpft sich in d er Beratung und Abstimmung über das Urteil (vgl. Haefliger, l(omm. zur MStGO, N. l zu Art. 65 und N. 3 zu Art. 17; MKGE l Nr. 148 Erw. C).

111. In der Kassationsbeschwerde wird gerügt, dass sowohl die Akten wie das U rteil vom Grossrichter als << geheim >> klassifiziert w orden sei en. Dadurch sei dem Angeklagten verunmõglicht worden, das Urteil mit sei- nen Bekannten zu erõrtern und weitere Hinweise zu sammeln. D em V er- teidiger sei überdies verunmõglicht worden, das Urteil mit l(ollegen zu- besprechen. Darin wird eine unzulãssige Beschrãnkung in den V erteidi- gungsrechten im Sinne des Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO erblickt: der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die V erfügung des Grossrichters., wonachAkten und Urteil <<geheim>> seien., sei aufzuheben und es seiihm- dem Beschwerdeführer - eine neue Frist anzusetzen., um die l(assations- beschwerde zu ergãnzen.

l. - Wãhrend der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht wurde die Offentlichkeit ausgeschlossen., bevor die einzelnen Tatsachen., welche im lnteresse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, erõrtert wur- den. Wird wegen V orliegens militãrischer Geheimnisse unter Ausschluss

167 Nr. 66 der Ü:ffentlichkeit verhandelt, so sind nach der ausdrücklichen V or- schrift des Art. 46 Ahs. l MStV Aktendos.siers und Urteil als <<geheim>> zu bezeichnen. Die entsprecb.ende Anordnung des Grossrichters erweist sich - der Form nach - als prozessleitende V erfügung. Eine solche V erfügung des Grossrichters ist mit Beschwerde gemãss Art. 186 MStG nicht anfechtbar. Eine Kassationsheschwerde nach Art. 187 MStGO kanu sich nur gegen Urteile der Divisions- oder Territorial- gerichte wenden. Die <<Geheimhaltungsverfügung>> des Grossrichters, wel- che die Anklage in keinem Punkte erledigen konnte, war demnach nicht mit Kassationsbeschwerde anfechtbar (vgl. Ml(GE 5 Nr. 105).

2. - Kassationsgrund kõnnte die vom Grossrichter angeordneteQua- lifikation << geheim >> n ur daun sein, wenn deswegen die V erteidigung in einem wesentlichen Punkt beschrãnkt worden ist (vgl. Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO). Gemãss Art. 188 Abs. 2 MStGO kanu jedoch beim hier angezogenen Kassationsgrund die l(assation nur begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den :1\'Iangel gerügt hat. In bezug auf die Bezeichnung der Akten als << geheim >> hãtte dies ohne weiteres geschehen kõnnen, erfolgte diese Qualifizierung doch schon, als dem V erteidiger die Akten zur V or- bereitung der Hauptverhandlung zur V erfügung gestellt wurden. Dage- gen erfuhr der V erteidiger erst nach Abschluss der Hauptverhandlung und nach der mündlichen Urteilserõffnung, dass auch das Urteil als <<ge- heim>> zu gelten hattc. In diesem Punkt darf daher die nachtrãgliche Rüge eine materielle Behandlung der l(assationsbeschwerde nicht hindern (Haefliger, a. a. 0., N. 15 zu Art. 188 und die S. 236 oben zitierte Recht- sprechung). Aus der Vorschrift von Art. 187 MStGO, wonach sich die l(assations- beschwerde gegen erstinstanzliche militãrgerichtliche Urteile richtet, er- giht sich, dass n ur im Gesetz angeführte V erfahrensmãngel, die ein solches Urteil beeinflussen konnten, Gegenstand einer l(assation bilden. Im vor- liegenden Fali rügt der Beschwerdeführer indessen, dass er im J(assa- tionsvelfahren durch die Bezeichnung von Akten und Urteil als <<geheim>> in seinen V erteidigungsrechten ·beschrãnkt worden sei. Die Frage, oh die behauptete Beeintrãchtigung mit der Kassationsbeschwerde überhaupt anfechtbar sei, muss hier nicht entschieden werden; denn die Verteidi- guug war in keinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulãssig beschrãnkt: Der Verteidiger durfte die Akten und das Urteil zur Aus- arbeitung seiner Rechtsmittelschrift einsehen. Eine Erõrterung recht- licher Fragen mit Kollegen war auch mõglich, wenn er solche Akten und das Urteil nicht zeigen konnte. Gemãss Art. 46 Abs. 2 MStV hãtte auch dem Angeklagten Einsichtnahme in die Urteilsausfertigung gestattet werden müssen, jedoch nur auf Gesuch hin. Ein solches Gesuch ist nach den Akten nicht gestellt worden.

Nr. 66 168 B. In materieller Hinsicht gilt folgendes:

l. Im angefochtenen Urteil wird der Tatbestand der Verletzung eines militãrischen Geheimnisses im Sinne von Art. 106 MStG in zweifacher Hinsicht als erfüllt erklãrt: einmal deswegen, weil der Beschwerdeführer die in der Anklageschrift erwãhnten Aktenstücke unbefugterweise foto- kopierte, und sodann, weil er je eine Fotokopie davon Nationalrat H. zu- kommen liess. In der l(assationsbeschwerde wird die vorinstanzliche Auf- fassung in beiden Punkten als eine Verletzung des Strafgesetzes bezeich- net. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Oberstkkdt St., Oberstdiv B. und des Beschwerdeführers selber hat die Vorinstanz dargetan, dass in allen drei in der Anklage erwãhnten Aktenstücken Tatsachen erwãhnt sind, die im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden. Das Divisionsgericht hat den Begriff des militãrischen Geheimnisses rich- tig ausgelegt (vgl. MI(GE 7 Nr. 34 S. 60). Freilich hat das Militãrkassa- tionsgericht in seinem Urteil vom 2. September 1965 i. S. M. ausgeführt, d er Begriff des militãrischen Geheimnisses sei in Art. l 06 MStG d er gleiche wie in Art. 86 MStG. Seither ist aber Art. 106 MStG geãndert worden. Das Militãrkassationsgericht schliesst sich nach neuer Prüfung der Auffassung des Bundesgerichts an, wonach Art. 106 MStG nun in verschiedener Hin- sicht weiter geht als Art. 86 MStG und vor allem als dessen Ergãnzung von Bedeutung ist (BGE 97 IV 121 Erw. 4). Nach wie vor gilt, dass mass- gebend für den Geheimnischarakter der Inhalt des Aktenstückes ist (MI(GE 7 Nr. 49). Nebensãchlich ist, wie ein Schriftstück von den betei- ligten Dienststellen administrativ und tatsãchlich behandelt wird (nicht verõffentlichte Erwãgung des Urteils des MI(G vom lO. 10. 1966 i.S. F.; vgl. MI(GE 8 N r. 12). W eitere Ausführungen des Militãrkassationsgerich- tes hiezu erübrigen sich; denn in der l(assationsbeschwerde wird nicht bestritten, dass hier militãrische Geheimnisse in Frage stehen. Der An- geklagte hat an der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht ausdrücklich anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, dass die fraglichen Schriftstücke Geheimdokumente seien.

l. - Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die geheimen Akten- stücke fotokopiert hat. Das ist eine Art der in Art. 106 Abs. l MStG er- wãhnten <<V ervielfãltigung >>. Fraglich ist einzig, o b d er Beschwerdeführer dabei widerrechtlich handelte. Das ist als Rechtsfrage vom Militãrkassa- tionsgericht frei zu überprüfen. Doch ist die Kassationsinstanz an tat- sãchliche Feststellungen des Divisionsgerichts, welche Schlüsse auf ein widerrechtliches V orgehen zulassen, gebunden, es sei denn, das erst- instanzliche Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Willkürlich wãre die Beweiswürdigung, wenn das auf ihr beruhende tatsãchliche Er- gebnis widersinnig und unhaltbar wãre (MI(GE 4 Nr. 152).

169 Nr. 66

a) Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass in der AMF ver- trauliche Akten - sofern hiefür überhaupt eine dienstliche Notwendig- keit bestand - nur mit Zustimmung des Sektionschefs fotokopiert wer- den durften; eine solche Erlaubnis habe der Angeklagte nie eingeholt und nie erhalten. Der Angeklagte habe die fraglichen Schriftstücke auch nicht als Arbeitsunterlage benõtigt; er habe diese ausgewãhlt, weil sie die Schwierigkeiten des Florida-Projektes nach seiner Meinung am besten aufzeigten. Die Fotokopien seien zur W eitergabe an einen Parlamentarier erstellt worden; das Fotokopieren sei heimlich und in bewusster V erlet- zung der Geheimhaltungsvorschriften erfolgt. Geht man von diesen Fest- stellungen aus, so ist der vom Divisionsgericht gezogene Schluss, der Be- schwerdeführer habe die drei Geheimdokumente widerrechtlich verviel- fãltigt, vom Militãrkassationsgericht als richtig zu bestãtigen.

b) In der Kassationsbeschwerde wird bestritten, dass der Angeklagte, der mehr als nur Übersetzer gewesen sei, nicht befugt gewesen sei, soche Akten einzusehen; er habe an ihnen ein dienstliches lnteresse gehabt. In der Praxis sei die Zustimmung des Sektionschefs zum Fotokopieren sol- cher Akten nicht eingeholt worden. U nrichtig sei, dass die Fotokopien ausschliesslich zum Zwecke der W eitergabe und heimlich erstellt worden seien. Das Gericht habe den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel die An- nahme des Beschuldigten den V orrang verdiene. Diese Einwãnde sind aber nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung und Tatsachen- feststellung darzutun: Aus den Akten ergibt sich nicht, dass grundsãtzlich auf die Zustim- mung des Sektionschefs für das Fotokopie1·en geheimer Akten verzichtet worden sei. Einleuchtend erklãrt die Vorinstanz, die fotokopierten Schrift- stücke hãtten als Arbeitsunterlage nicht getaugt, zumal der vornehmlich als Übersetzer beschãftigte Beschwerdeführerkurz vor der Stellenaufgabe gestanden sei. Mit dem Hinweis, das Fotokopieren sei heimlich geschehen, wollte die V orinstanz zum Ausdruck bringen, dass d er Angeklagte die - teilweise ohne Wissen des rechtmãssigen Besitzers behãndigten- Unter- lagen kopierte, ohne die V orgesetzten zu verstãndigen. Die tatsãchlichen Feststellungen der Vorinstanz sind demnach weder unhaltbar noch wi- dersinnig. Die Behauptung, der Grundsatz <<in dubio pro reo>> sei verletzt worden, stellt eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters dar, die der Beurteilung der Kassationsinstanz entzogen ist (vgl. MKGE 4 Nr. 57 Erw. B). Willkür im oben umschriebenen Sinne ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, insbesondere nicht hinsicht-:- lich der tatsãchlichen Feststellung, er habe mit Wissen und Willen ge- handelt.

2. - Der Beschwerdeführer hat anerkannt, dass er die drei Foto- kopien unter einem erfundenen Ahsendernamen (mit der Post) an Na-

Nr. 66 170 tionalrat H. sandte. Zu entscheiden ist, oh er deswegen Aktenstücke, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten waren, einem <<U nhefugten >> hekannt o d er zugãnglich gemacht hat. Das ist eine Rechts- frage, die das Militãrkassationsgericht frei heurteilen kann.

a) Das Divisionsgericht unterschied zwischen einem ahsolut und einem relativ << Unhefugten>>. Nationalrat H. hahe zwar als Mitglied der Bundes- versammlung und namentlich als Prãsident der Finanzkommission und -delegation die Mõglichkeit gehaht, üher den Bundesrat auch geheime Unterlagen einzusehen, und hãtte demzufolge auch die ihm ühergehenen Aktenstücke anfordern kõnnen. Er sei indessen ein relativ <<U nhefugter >> gewesen, da er nicht auf die vom Angeklagten gewãhlte W eise in den Be- sitz der Dokumente hahe gelangen dürfen. Nach den Weisungen hahe der Angeklagte die Akten nur Personen zeigen dürfen, die amtlich und dienst- lich mit d en Florida-U nterlagen zu arheiten hatten. N ationalrat H. hahe nicht zu diesem Kreise gehõrt. Der Begriff des Unhefugten muss nach ohjektiven l(riterien bestimmt werden. Ist jemand hefugt, Geheimakten einzusehen, so ist er kein Un- hefugter, und kann derjenige, der ihm das Geheimnis hekanntmacht, nicht nach Art. 106 MStG hestraft werden. Wãre Nationalrat H. befugt gewesen, in die geheimen Schriftstücke Einsicht zu nehmen, so kõnnte der Beschwerdeführer nur wegen Nichthefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG hestraft werden: Er hat Weisungen zuwidergehan- delt, die gestützt auf die V erfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. September 1961 erlassen wor- den waren und unterstand nach Art. 2 Ziff. 2 MStG dem Militãrstràfrecht. Diese Frage (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften) braucht aher nicht weiter geprüft zu werden, da Nationalrat H. ein Unhefugter war. Massgehend sind die V erhãltnisse zur Zeit der T at. Eidgenõssische Parlamentarier hahen unter hestimmten V oraussetzungen die Erlaubnis, Geheimakten einzusehen. Diese Voraussetzungen sind, wie der Verteidi- ger zutreffend ausführt, im Geschãftsverkehrsgesetz vom 23. Mãrz 1962, das 1966 und 1970 geãndert worden ist, umschrieben. Darnach kann nicht der einzelne Parlamentarier verlangen, dass ihm in Geheimakten Einsicht gegeben werde. Das Gesetz hestimmt, in welcher Weise und in- wieweit die Kommissionen der eidgenõssischen Rate von Geheimakten Kenntnis erhalten kõnnen. N a eh Art. 4 7bis Ahs. 3 werden Beamte für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militãrischen Geheimhaltungspflicht enthunden und zur Herausgahe von Amtsakten ermãchtigt. V orbehalten hleihen die Art. 59 und 61. Nach den letztgenannten Vorschriften kann eine Untersuchungskommission auf der Preisgabe eines Geheimnisses he- stehen, auch wenn der Bundesrat damit nicht einverstanden ist (Art. 61 Abs. 4). D ami t steht Art. 27 des Beamtengesetzes, d er für d en Beschwerde-

171 Nr. 66 führer als Beámter der AMF g al t, im Einklang: Der Beamte ist zur V er- schwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer N a tur o d er gemãss besonderer V orschriften geheimzuhalten sin d (Abs. l); vorbehalten bleibt nur Art. 61 des Geschãftsverkehrsgesetzes (Abs. -3). Die im Geschãftsverkehrsgesetz genannten V oraussetzungen, unter denen Nationalrat H. von den hier in Frage stehenden militãrischen Ge- heimnissen allenfalls hãtte Kenntnis erhalten dürfen, waren im Zeitpunkt der Tat nicht erfüllt. Weder lag eine Ermãchtigung des Bundesrates vor, · noch war eine Untersuchungskommission eingesetzt. Nationalrat H. war demnach, so wie die Dinge lagen, nicht befugt, die drei das Florida- System betreffenden Geheimdokumente einzusehen. Nebenbei sei er- wãhnt, dass durch die hier dargestellte Ordnung das Parlament nicht gehindert wird, die V erwaltung wirksam zu überwachen. Wie ausgeführt, kann sich die Bundesversammlung, falls sie eine Untersuchungskommis- sion einsetzt, gegen den Widerstand des Bundesrates Einblick in die Geheimakten, au eh j ene des militãrischen Bereiches, verschaffen. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach der Auffassung des militã- rischen U ntersuchungsrichters sei N ationalrat H. nicht berechtigt gewe- sen, die Florida-Dokumente entgegenzunehmen; doch habe der Bericht- erstatter der nationalrãtlichen l(ommission bei der Beratung der Frage, ob die parlamentarische Immunitãt aufzuheben sei, den gegenteiligen Standpunkt vertreten (Sten Buli Nat Rat 1970, S. 411, letzter Absatz). Mit d er Feststellung des Militãrkassationsgerichtes, dass N ationalrat H. ein Unbefugter im Sinne des Art. 106 MStG gewesen sei, ist indesse~.nicht gesagt, dass sich dieser seinerseits strafbar gemacht habe. Seine Ausse- rungen im Ratsaal fielen, wie vom genannten Berichterstatter ausgeführt wurde, unter den Schutz d er absoluten Immunitãt; die Wiedergabe des eigenen V otums in der Presse war nach einer - freilich umstrittenen - Ansicht nicht strafbar, und es liess sich ferner die Auffassung vertreten, er - Nationalrat H. - habe die Florida-Dokumente nicht <<widerrecht- lich an sich genommen>>, da sie ihm von einem mit falschem Namen zeich- nenden Absender geschickt wurden. Das Militãrkassationsgericht hat das V erhalten des N ationalrats H. nicht zu heurteilen; do eh w ar darzutun, dass - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - die Annahme, Na- tionalrat H. sei zur Zeit d er T at ein <<U nbefugter >> gewesen, mit d em ni eh t n Widerspruch steht, w as im N ationalrat ausgeführt worden ist.

b) W ar Nationalrat H. objektiv ein Unbefugter in1 Sinne vou Art. 106 MStG, so stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer vorsãtz- lich gehandelt hahe. D er V orsatz muss si eh au eh auf d en U mstand be- ziehen, das s N ationalrat H. ein U nbefugter w ar. In dieser Hinsicht ergibt sich, wie das Divisionsgericht verbindlich festgestellt hat, aus der Zu-

Nr. 66 172 schrift von Oberst Sch. an den Untersuchungsrichter vom 18. Novemher 1969, dass sãmtliche Angehõrige der AMF, einschliesslich Hü., vor d er Abkommandierung nach den Vereinigten Staatcn durch lngenieur D. wãhrend vier Stunden eingehend über V erantwortung, Organisation, V er- trag und Geheimhaltung aufgeklãrt worden sind. Durch schriftliche Er- klãrung vom 2. Mãrz 1966 verpflichtete sich der Angeklagte, << alle lnfor- mationen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Projekt Florida zur l(enntnis gebracht werden, keinen Drittpersonen zugãnglich zu machen sowie solche lnformationen nur zur Verwirklichung des Projektes Florida zu verwenden>>. Er nahm weiter Kenntnis davon, <<dass neben den Be-· stimmungen der militãrischen Geheimhaltung jegliche lnformation über das Projekt Florida dem Amtsgeheimnis gemãss Beamtenordnung unter- steht >>. Mit Re eh t hat di e V orinstanz auf zwei weitere Erlasse hingewiesen: In der Weisung der Direktion dcr Militãrflugplãtze vom 26. Oktober 1967 wird hinsichtlich vertraulicher und geheimer Akten ausgeführt, dass der oder die Schlüssel zu den erwãhnten Akten nur Personen zugãnglich sein dürfen, welche die Akten für ihre Arbeit benõtigen. Wõrtlich wird bei- gefügt: <<W eitern Mitarbeitern darf d er Zugang zu den geheimen un d ver- traulichen Akten nicht mõglich sein.>> In dieser Weisung (vom 26. Oktober

1967) wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. Sep- tember 1961. Nach Art. 4 dieser Verfügung dürfen vertrauliche Akten nur Personen, welche davon kraft ihrer amtlichen oder dienstliche'n Stellung Kenntnis haben müssen, offen stehen. W er klassifizierte Akten besitzt, hat dafür zu sorgen, dass sie nicht in die Hãnde Unbefugter gelangen (Art. 6 der erwãhnten Verfügung). Es kommt dazu, dass bei den Protokollen des Florida-Hearing vom 26. September 1968 und der Florida-Quartalskonfe- renz 1/69, 2. Teil, vom 25. Mãrz 1969 am Schluss der genaue Verteiler hei- gefügt ist; diesem ist zu entnehmen, dass n ur Dienststellen, Ahteilungen usw., die an den Konferenzen vertreten waren, Doppel erhielten, und zwar in genau festgesetzter Anzahl. Aus diesen dem Beschwerdeführer bekann- ten Umstãnden ergab sich kiar, dass nur Personen, die am Florida-Projekt unmittelbar zu arbeiten hatten, herechtigt waren, solche Protokolle zu besitzen. Alle andern Drittpersonen waren << unbefugt >>, solche Dokumente zu erhalten. Dies galt, auch vom Angeklagten aus betrachtet, selbst für Na- tionalrat H. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, das s N ationalrat H. nicht befugt w ar, di e drei Schrift- stücke zu erhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er einen falschen Namen als Absender angegeben hat. Belanglos ist, ob der Beschwerde- führer N ationalrat H. ausdrücklich auf di e vertrauliche N a tur d er über- mittelten Aktenstücke aufmerksam gemacht habe: er hat bewusst und gewollt einem Unbefugten militãrische Kenntnisse preisgegeben. Der

173 Nr. 66, 67 Schluss des Divisionsgerichtes, d er Angeklagte habe vorsãtzlich gehandelt, begegnet demnach keinen Bedenken. li. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 17 MStG. Danach kann die Strafe nach freiem Ermessen gemildert oder von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Tãter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Wenn der Beschwerdeführer ein gutes Gewissen gehabt hãtte, hãtte er nicht einen erfundenen Namen als Absender aufgeführt. In der Voruntersu- chung hatte der Beschwerdeführer überdies erklãrt, er habe gewusst, dass er wegen seiner dienstlichen Stellung nicht ermãchtigt gewesen sei, diese klassifizierten Dokumente, welche teilweise einen geheimen Inhalt auf- wiesen, an N ationalrat H. zu senden. Über die Rechtsfolgen seines V er- haltens habe er sich keine Gedanken gemacht, hãtte indessen sogar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in l(auf genommen. Dieses Verhal- ten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zureichende Gründe geltend machen kann. Die Berufung auf Rechtsirrtum geht daher fehl. III. D er Beschwerdeführer beruft si eh überdies auf N otstand im Sinne von Art. 26 MStG; er habe im lnteresse d er Sa eh e gehandelt; es sei ihm darum gegangen, Missstãnde aufzudecken. Zutreffend hãlt das Divisions- gericht dem Einwand entgegen, es sei unerlãsslich für die Zubilligung des N otstandes, das s das verwendete Mittel d em verfolgten Ziel angemessen ist: stehen gesetzliche Mittel zur Verfügung und ist es zumutbar, davon Gebrauch zu machen, hat der Tãter sich ihrer zu bedienen, um gegen an- gebliche Missbrãuche anzukãmpfen. Dies gilt insbesondere für einen Be- amten (vgl. dazu BGE 94 IV 68ff.). Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Mõglichkeiten in kciner W eis e ausgeschõpft; er hat nicht einmal versucht, sich bei einer vorge- setzten Stelle innerhalb d er V erwaltung Gehõr zu verschaffen. E s wãre ihm sogar offengestanden, den V orsteher des Eidg. Militãrdepartements über die angeblichen Missstãnde aufzuklãren. Dafür, dass er dort kein Gehõr gefunden hãtte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufung auf Notstand ist somit nicht zu beachten. IV.- ... (7. Februar 1972, Hü. e. DG 3) 67. Art. 81 Ziff. 2 rev. MStG (Dienstverweigerung aus ethischen Gründen): lntensitãt der Gewissensnot. Art. 81, eh. 2 rev. CPM (refus de servir du fait de convictions morales): Degré de gravité du conflit de conscience. Art. 81 cif. 2 CPM dopo la revisione (rifiuto del servizio per convinzioni morali): intensità del conflitto di coscienza.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 Miirz 1969;

e) e ine A ufzeichnung << Florida-Systemproble1ne >> de r Sektion Elektronik der Abteilung Militiirflugpliitze (AMF) vom 23. Miirz 1969. Die drei Dokumente stammten von A. Hü., damals noch Beamter der AMF. Als Absender hatte Hü. den falschen Namen << Fred Reimer>> gewiihlt. H ü. hatte zuvor die Aktenstücke von Arbeitskameraden beschafft und i m MiirzfApril1969 auf einem Fotokopiergeriit der AMF vervielfiiltigt. In der Sitzung des Nationalrates vom 25. ]uni 1969 beantragte National- rat H., den Abschnitt über das Florida-System im Geschiiftsbericht des Bun- desrates (S. 206) nicht zu genehmigen. In seinem Votum bezog er sich auf

E. 28 Stellen aus dem Protokoll des Florida-Hearing vom 26. September 1968, das ~ wie übrigens auch das Protokoll über die Florida-Quartalskonferenz I /69, 2. Teil- den Vermerk <<vertraulich>> trug. Zwolf der 28 Zitate enthiel- ten nach Auffassung des I(dt Fl und Flab Trp Angaben, die ein militiirisches Geheimnis darstellen. A m 26. ]uni 1969 veroffentlichte die AZ-Abendzeitung (Basel), deren Chefredaktor Nationalrat H. war, das leicht gekürzte Votum mit den gleichen 28 Zitaten.

165 Nr. 66 Die Direktion der Eidg. Militiirverwaltung teilte dem Untersuchungs- richter am 18. Dezember 1969 mit, dass sie seinem Antrag, es sei gegen Na- tionalrat H. wegen des Artikels vom 26. Juni 1969 die Voruntersuchung an- zuordnen, nicht entspreche. Weil N ationalrat H. das Hearing- Protokoll trotz sei ne m teilweise geheimen Charakter mehrere M onate bei sich behalten hatte und es dan n am 16. Oktober 1969 an V. aushiindigen liess, ersuchte de r U n- tersuchungsrichter am 11. Februar 1970gestützt auf Art. 14 des Verantwort- lichkeitsgesetzes vom 14. Miirz 1958 die eidgenõssischen Rate, ihn zu er- miichtigen, Nationalrat H. in die laufende Voruntersuchung einzubeziehen. Die Rate beschlossen, die nachgesuchte Ermiichtigung nicht zu erteilen: der Nationalrat am 18. Juni 1970, der Stiinderat am 21. September 1970. Gestützt auf Art. 106 MStG erhob der Auditor am 2. April 1971 gegen A. Hü. Anklage wegen Verletzung militiirischer Geheimnisse. Das Divisions- gericht 3 erkliirte Hü. im Sinne der Anklage schuldig, verurteilte ihn zu l O M o n aten Gefiingnis mit bedingtem Strafvollzug bei 2 J ahren Probezeit und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Divisionsgericht stellte fest, dass alle drei Dokumente, die der Angeklagte Nationalrat H. gesandt hatte, Tatsachen enthielten, die i m I nteresse der Landesverteidigung geheim zu hal- ten waren. Der Umstand, dass zwei dieser Aktenstücke nur als <<vertraulich>>, das dritte überhaupt nicht klassifiziert worden war, sei rechtlich belanglos. Für das Fotokopieren hiitte es einer ausdrücklichen Erlaubnis des vorgesetz- ten Sektionschefs bedu1jt. Der Angeklagte habe keine solche eingeholt. Das Fotokopieren sei heimlich und widerrechtlich erfolgt und erfülle an sich den Tatbestand des Art. 106 MStG. Mit der Zustellung der Fotokopien an Na- tionalrat H. habe der Angeklagte überdies geheim zu haltende Tatsachen ei- nem << Unbefugten>> bekannt gemacht. Auf Rechtsirrtum kõnne sich der An- geklagte nicht berufen. Ebenso kõnne von ei ne m N otstand nicht die Rede sein. Der Verteidiger meldete .fristgemiiss die J(assationsbeschwerde an und reichte die Beschwerdeschrift innert der vom Grossrichter angesetzten und verliingerten Frist ein. Er beantragt in erster Linie, der Beschwerdeführer sei von Sc~uld und Strafe freizusprechen, eventuell sei er von der Anschuldi- gung der Ubergabe von geheimen Dokumenten an Unbefugte freizusprechen, dagegen schuldig zu erkliiren der fahrliissigen widerrechtlichen Vervielfiilti- gung geheimer Dokumente, aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Subeventuell beantragt der Verteidiger, der Beschwerdeführer sei schuldig zu erkliiren der fahrliissigen Verletzung von militiirischen Geheimnissen durch Vervielfiiltigung und Weitergeben der in der Anklageschrift genannten Do- kumente, er sei aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: A. Zunãchst ist zu einigen formellen Fragen Stellung zu nehmen: I. Ausser der Kassationsbeschwerde reichte der Verteidiger noch eine Ergãnzung ein. Letztere trãgt das gleiche Datum (8. September 1971) wie

Nr. 66 166 die erste Beschwerdeschrift. Anhand der Akten ist nicht festzustellen, wann die Ergãnzung beim Grossrichter einging. Es ist daher davon aus- zugehen, au eh d er N achtrag zur Beschwerdeschrift sei rechtzeitig einge- gangen. Nach MKGE 7 Nr. 34 Erw. I hat die Fristansetzung durch den Gross- richter nicht den Sinn, dass innert der Frist beliebig viele Rechtsschriften eingereicht werden kõnnen. Werde innert Frist eine Beschwerde begrün- det, so sei der Zweck der Fristansetzung erfüllt und das V erfahren kõnne seinen Fortgang nehmen. Das ist unter dem Gesichtswinkel der Prozess- õkonomie heute noch gültig. Zu beachten ist aber vor allem das lnteresse daran, dass Widersprüche in der Begründung, die zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausschlagen kõnnen, vermieden werden vgl. MKGE 8 N r. 61). Der rechtzeitig eingereichte Nachtrag bildet hier mit der zunãchst eingereichten Beschwerdeschrift eine Einheit; er stellt gewissermassen die Fortsetzung der ersten Eingabe dar und kann ohne grossen, der Prozess- õkonomie widersprechenden Aufwand behandelt werden. In Lockerung der in MKGE 7 Nr. 34 Erw. I eingeleiteten Praxis ist unter diesen Um- stãnden au eh auf d en N achtrag einzutreten. De m steht d er W ortlaut von Art. 189 Abs. 3 MStGO nicht entgegen.

11. Unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen aller Militãrgerichte õffentlich seien (Art. 65 Abs. l MStGO), regte der Beschwerdeführer an., es seien vor dem Militãrkassationsgericht Parteivortrãge zuzulassen. Eine solche Parteiverhandlung im Kassationsverfahren ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen: Das Militãrkassationsgericht entscheidet gestützt auf die Akten; das V erfahren vor d er Kassationsinstanz erschõpft sich in d er Beratung und Abstimmung über das Urteil (vgl. Haefliger, l(omm. zur MStGO, N. l zu Art. 65 und N. 3 zu Art. 17; MKGE l Nr. 148 Erw. C).

111. In der Kassationsbeschwerde wird gerügt, dass sowohl die Akten wie das U rteil vom Grossrichter als << geheim >> klassifiziert w orden sei en. Dadurch sei dem Angeklagten verunmõglicht worden, das Urteil mit sei- nen Bekannten zu erõrtern und weitere Hinweise zu sammeln. D em V er- teidiger sei überdies verunmõglicht worden, das Urteil mit l(ollegen zu- besprechen. Darin wird eine unzulãssige Beschrãnkung in den V erteidi- gungsrechten im Sinne des Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO erblickt: der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die V erfügung des Grossrichters., wonachAkten und Urteil <<geheim>> seien., sei aufzuheben und es seiihm- dem Beschwerdeführer - eine neue Frist anzusetzen., um die l(assations- beschwerde zu ergãnzen.

l. - Wãhrend der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht wurde die Offentlichkeit ausgeschlossen., bevor die einzelnen Tatsachen., welche im lnteresse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, erõrtert wur- den. Wird wegen V orliegens militãrischer Geheimnisse unter Ausschluss

167 Nr. 66 der Ü:ffentlichkeit verhandelt, so sind nach der ausdrücklichen V or- schrift des Art. 46 Ahs. l MStV Aktendos.siers und Urteil als <<geheim>> zu bezeichnen. Die entsprecb.ende Anordnung des Grossrichters erweist sich - der Form nach - als prozessleitende V erfügung. Eine solche V erfügung des Grossrichters ist mit Beschwerde gemãss Art. 186 MStG nicht anfechtbar. Eine Kassationsheschwerde nach Art. 187 MStGO kanu sich nur gegen Urteile der Divisions- oder Territorial- gerichte wenden. Die <<Geheimhaltungsverfügung>> des Grossrichters, wel- che die Anklage in keinem Punkte erledigen konnte, war demnach nicht mit Kassationsbeschwerde anfechtbar (vgl. Ml(GE 5 Nr. 105).

2. - Kassationsgrund kõnnte die vom Grossrichter angeordneteQua- lifikation << geheim >> n ur daun sein, wenn deswegen die V erteidigung in einem wesentlichen Punkt beschrãnkt worden ist (vgl. Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO). Gemãss Art. 188 Abs. 2 MStGO kanu jedoch beim hier angezogenen Kassationsgrund die l(assation nur begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den :1\'Iangel gerügt hat. In bezug auf die Bezeichnung der Akten als << geheim >> hãtte dies ohne weiteres geschehen kõnnen, erfolgte diese Qualifizierung doch schon, als dem V erteidiger die Akten zur V or- bereitung der Hauptverhandlung zur V erfügung gestellt wurden. Dage- gen erfuhr der V erteidiger erst nach Abschluss der Hauptverhandlung und nach der mündlichen Urteilserõffnung, dass auch das Urteil als <<ge- heim>> zu gelten hattc. In diesem Punkt darf daher die nachtrãgliche Rüge eine materielle Behandlung der l(assationsbeschwerde nicht hindern (Haefliger, a. a. 0., N. 15 zu Art. 188 und die S. 236 oben zitierte Recht- sprechung). Aus der Vorschrift von Art. 187 MStGO, wonach sich die l(assations- beschwerde gegen erstinstanzliche militãrgerichtliche Urteile richtet, er- giht sich, dass n ur im Gesetz angeführte V erfahrensmãngel, die ein solches Urteil beeinflussen konnten, Gegenstand einer l(assation bilden. Im vor- liegenden Fali rügt der Beschwerdeführer indessen, dass er im J(assa- tionsvelfahren durch die Bezeichnung von Akten und Urteil als <<geheim>> in seinen V erteidigungsrechten ·beschrãnkt worden sei. Die Frage, oh die behauptete Beeintrãchtigung mit der Kassationsbeschwerde überhaupt anfechtbar sei, muss hier nicht entschieden werden; denn die Verteidi- guug war in keinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulãssig beschrãnkt: Der Verteidiger durfte die Akten und das Urteil zur Aus- arbeitung seiner Rechtsmittelschrift einsehen. Eine Erõrterung recht- licher Fragen mit Kollegen war auch mõglich, wenn er solche Akten und das Urteil nicht zeigen konnte. Gemãss Art. 46 Abs. 2 MStV hãtte auch dem Angeklagten Einsichtnahme in die Urteilsausfertigung gestattet werden müssen, jedoch nur auf Gesuch hin. Ein solches Gesuch ist nach den Akten nicht gestellt worden.

Nr. 66 168 B. In materieller Hinsicht gilt folgendes:

l. Im angefochtenen Urteil wird der Tatbestand der Verletzung eines militãrischen Geheimnisses im Sinne von Art. 106 MStG in zweifacher Hinsicht als erfüllt erklãrt: einmal deswegen, weil der Beschwerdeführer die in der Anklageschrift erwãhnten Aktenstücke unbefugterweise foto- kopierte, und sodann, weil er je eine Fotokopie davon Nationalrat H. zu- kommen liess. In der l(assationsbeschwerde wird die vorinstanzliche Auf- fassung in beiden Punkten als eine Verletzung des Strafgesetzes bezeich- net. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Oberstkkdt St., Oberstdiv B. und des Beschwerdeführers selber hat die Vorinstanz dargetan, dass in allen drei in der Anklage erwãhnten Aktenstücken Tatsachen erwãhnt sind, die im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden. Das Divisionsgericht hat den Begriff des militãrischen Geheimnisses rich- tig ausgelegt (vgl. MI(GE 7 Nr. 34 S. 60). Freilich hat das Militãrkassa- tionsgericht in seinem Urteil vom 2. September 1965 i. S. M. ausgeführt, d er Begriff des militãrischen Geheimnisses sei in Art. l 06 MStG d er gleiche wie in Art. 86 MStG. Seither ist aber Art. 106 MStG geãndert worden. Das Militãrkassationsgericht schliesst sich nach neuer Prüfung der Auffassung des Bundesgerichts an, wonach Art. 106 MStG nun in verschiedener Hin- sicht weiter geht als Art. 86 MStG und vor allem als dessen Ergãnzung von Bedeutung ist (BGE 97 IV 121 Erw. 4). Nach wie vor gilt, dass mass- gebend für den Geheimnischarakter der Inhalt des Aktenstückes ist (MI(GE 7 Nr. 49). Nebensãchlich ist, wie ein Schriftstück von den betei- ligten Dienststellen administrativ und tatsãchlich behandelt wird (nicht verõffentlichte Erwãgung des Urteils des MI(G vom lO. 10. 1966 i.S. F.; vgl. MI(GE 8 N r. 12). W eitere Ausführungen des Militãrkassationsgerich- tes hiezu erübrigen sich; denn in der l(assationsbeschwerde wird nicht bestritten, dass hier militãrische Geheimnisse in Frage stehen. Der An- geklagte hat an der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht ausdrücklich anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, dass die fraglichen Schriftstücke Geheimdokumente seien.

l. - Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die geheimen Akten- stücke fotokopiert hat. Das ist eine Art der in Art. 106 Abs. l MStG er- wãhnten <<V ervielfãltigung >>. Fraglich ist einzig, o b d er Beschwerdeführer dabei widerrechtlich handelte. Das ist als Rechtsfrage vom Militãrkassa- tionsgericht frei zu überprüfen. Doch ist die Kassationsinstanz an tat- sãchliche Feststellungen des Divisionsgerichts, welche Schlüsse auf ein widerrechtliches V orgehen zulassen, gebunden, es sei denn, das erst- instanzliche Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Willkürlich wãre die Beweiswürdigung, wenn das auf ihr beruhende tatsãchliche Er- gebnis widersinnig und unhaltbar wãre (MI(GE 4 Nr. 152).

169 Nr. 66

a) Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass in der AMF ver- trauliche Akten - sofern hiefür überhaupt eine dienstliche Notwendig- keit bestand - nur mit Zustimmung des Sektionschefs fotokopiert wer- den durften; eine solche Erlaubnis habe der Angeklagte nie eingeholt und nie erhalten. Der Angeklagte habe die fraglichen Schriftstücke auch nicht als Arbeitsunterlage benõtigt; er habe diese ausgewãhlt, weil sie die Schwierigkeiten des Florida-Projektes nach seiner Meinung am besten aufzeigten. Die Fotokopien seien zur W eitergabe an einen Parlamentarier erstellt worden; das Fotokopieren sei heimlich und in bewusster V erlet- zung der Geheimhaltungsvorschriften erfolgt. Geht man von diesen Fest- stellungen aus, so ist der vom Divisionsgericht gezogene Schluss, der Be- schwerdeführer habe die drei Geheimdokumente widerrechtlich verviel- fãltigt, vom Militãrkassationsgericht als richtig zu bestãtigen.

b) In der Kassationsbeschwerde wird bestritten, dass der Angeklagte, der mehr als nur Übersetzer gewesen sei, nicht befugt gewesen sei, soche Akten einzusehen; er habe an ihnen ein dienstliches lnteresse gehabt. In der Praxis sei die Zustimmung des Sektionschefs zum Fotokopieren sol- cher Akten nicht eingeholt worden. U nrichtig sei, dass die Fotokopien ausschliesslich zum Zwecke der W eitergabe und heimlich erstellt worden seien. Das Gericht habe den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel die An- nahme des Beschuldigten den V orrang verdiene. Diese Einwãnde sind aber nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung und Tatsachen- feststellung darzutun: Aus den Akten ergibt sich nicht, dass grundsãtzlich auf die Zustim- mung des Sektionschefs für das Fotokopie1·en geheimer Akten verzichtet worden sei. Einleuchtend erklãrt die Vorinstanz, die fotokopierten Schrift- stücke hãtten als Arbeitsunterlage nicht getaugt, zumal der vornehmlich als Übersetzer beschãftigte Beschwerdeführerkurz vor der Stellenaufgabe gestanden sei. Mit dem Hinweis, das Fotokopieren sei heimlich geschehen, wollte die V orinstanz zum Ausdruck bringen, dass d er Angeklagte die - teilweise ohne Wissen des rechtmãssigen Besitzers behãndigten- Unter- lagen kopierte, ohne die V orgesetzten zu verstãndigen. Die tatsãchlichen Feststellungen der Vorinstanz sind demnach weder unhaltbar noch wi- dersinnig. Die Behauptung, der Grundsatz <<in dubio pro reo>> sei verletzt worden, stellt eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters dar, die der Beurteilung der Kassationsinstanz entzogen ist (vgl. MKGE 4 Nr. 57 Erw. B). Willkür im oben umschriebenen Sinne ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, insbesondere nicht hinsicht-:- lich der tatsãchlichen Feststellung, er habe mit Wissen und Willen ge- handelt.

2. - Der Beschwerdeführer hat anerkannt, dass er die drei Foto- kopien unter einem erfundenen Ahsendernamen (mit der Post) an Na-

Nr. 66 170 tionalrat H. sandte. Zu entscheiden ist, oh er deswegen Aktenstücke, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten waren, einem <<U nhefugten >> hekannt o d er zugãnglich gemacht hat. Das ist eine Rechts- frage, die das Militãrkassationsgericht frei heurteilen kann.

a) Das Divisionsgericht unterschied zwischen einem ahsolut und einem relativ << Unhefugten>>. Nationalrat H. hahe zwar als Mitglied der Bundes- versammlung und namentlich als Prãsident der Finanzkommission und -delegation die Mõglichkeit gehaht, üher den Bundesrat auch geheime Unterlagen einzusehen, und hãtte demzufolge auch die ihm ühergehenen Aktenstücke anfordern kõnnen. Er sei indessen ein relativ <<U nhefugter >> gewesen, da er nicht auf die vom Angeklagten gewãhlte W eise in den Be- sitz der Dokumente hahe gelangen dürfen. Nach den Weisungen hahe der Angeklagte die Akten nur Personen zeigen dürfen, die amtlich und dienst- lich mit d en Florida-U nterlagen zu arheiten hatten. N ationalrat H. hahe nicht zu diesem Kreise gehõrt. Der Begriff des Unhefugten muss nach ohjektiven l(riterien bestimmt werden. Ist jemand hefugt, Geheimakten einzusehen, so ist er kein Un- hefugter, und kann derjenige, der ihm das Geheimnis hekanntmacht, nicht nach Art. 106 MStG hestraft werden. Wãre Nationalrat H. befugt gewesen, in die geheimen Schriftstücke Einsicht zu nehmen, so kõnnte der Beschwerdeführer nur wegen Nichthefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG hestraft werden: Er hat Weisungen zuwidergehan- delt, die gestützt auf die V erfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. September 1961 erlassen wor- den waren und unterstand nach Art. 2 Ziff. 2 MStG dem Militãrstràfrecht. Diese Frage (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften) braucht aher nicht weiter geprüft zu werden, da Nationalrat H. ein Unhefugter war. Massgehend sind die V erhãltnisse zur Zeit der T at. Eidgenõssische Parlamentarier hahen unter hestimmten V oraussetzungen die Erlaubnis, Geheimakten einzusehen. Diese Voraussetzungen sind, wie der Verteidi- ger zutreffend ausführt, im Geschãftsverkehrsgesetz vom 23. Mãrz 1962, das 1966 und 1970 geãndert worden ist, umschrieben. Darnach kann nicht der einzelne Parlamentarier verlangen, dass ihm in Geheimakten Einsicht gegeben werde. Das Gesetz hestimmt, in welcher Weise und in- wieweit die Kommissionen der eidgenõssischen Rate von Geheimakten Kenntnis erhalten kõnnen. N a eh Art. 4 7bis Ahs. 3 werden Beamte für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militãrischen Geheimhaltungspflicht enthunden und zur Herausgahe von Amtsakten ermãchtigt. V orbehalten hleihen die Art. 59 und 61. Nach den letztgenannten Vorschriften kann eine Untersuchungskommission auf der Preisgabe eines Geheimnisses he- stehen, auch wenn der Bundesrat damit nicht einverstanden ist (Art. 61 Abs. 4). D ami t steht Art. 27 des Beamtengesetzes, d er für d en Beschwerde-

171 Nr. 66 führer als Beámter der AMF g al t, im Einklang: Der Beamte ist zur V er- schwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer N a tur o d er gemãss besonderer V orschriften geheimzuhalten sin d (Abs. l); vorbehalten bleibt nur Art. 61 des Geschãftsverkehrsgesetzes (Abs. -3). Die im Geschãftsverkehrsgesetz genannten V oraussetzungen, unter denen Nationalrat H. von den hier in Frage stehenden militãrischen Ge- heimnissen allenfalls hãtte Kenntnis erhalten dürfen, waren im Zeitpunkt der Tat nicht erfüllt. Weder lag eine Ermãchtigung des Bundesrates vor, · noch war eine Untersuchungskommission eingesetzt. Nationalrat H. war demnach, so wie die Dinge lagen, nicht befugt, die drei das Florida- System betreffenden Geheimdokumente einzusehen. Nebenbei sei er- wãhnt, dass durch die hier dargestellte Ordnung das Parlament nicht gehindert wird, die V erwaltung wirksam zu überwachen. Wie ausgeführt, kann sich die Bundesversammlung, falls sie eine Untersuchungskommis- sion einsetzt, gegen den Widerstand des Bundesrates Einblick in die Geheimakten, au eh j ene des militãrischen Bereiches, verschaffen. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach der Auffassung des militã- rischen U ntersuchungsrichters sei N ationalrat H. nicht berechtigt gewe- sen, die Florida-Dokumente entgegenzunehmen; doch habe der Bericht- erstatter der nationalrãtlichen l(ommission bei der Beratung der Frage, ob die parlamentarische Immunitãt aufzuheben sei, den gegenteiligen Standpunkt vertreten (Sten Buli Nat Rat 1970, S. 411, letzter Absatz). Mit d er Feststellung des Militãrkassationsgerichtes, dass N ationalrat H. ein Unbefugter im Sinne des Art. 106 MStG gewesen sei, ist indesse~.nicht gesagt, dass sich dieser seinerseits strafbar gemacht habe. Seine Ausse- rungen im Ratsaal fielen, wie vom genannten Berichterstatter ausgeführt wurde, unter den Schutz d er absoluten Immunitãt; die Wiedergabe des eigenen V otums in der Presse war nach einer - freilich umstrittenen - Ansicht nicht strafbar, und es liess sich ferner die Auffassung vertreten, er - Nationalrat H. - habe die Florida-Dokumente nicht <<widerrecht- lich an sich genommen>>, da sie ihm von einem mit falschem Namen zeich- nenden Absender geschickt wurden. Das Militãrkassationsgericht hat das V erhalten des N ationalrats H. nicht zu heurteilen; do eh w ar darzutun, dass - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - die Annahme, Na- tionalrat H. sei zur Zeit d er T at ein <<U nbefugter >> gewesen, mit d em ni eh t n Widerspruch steht, w as im N ationalrat ausgeführt worden ist.

b) W ar Nationalrat H. objektiv ein Unbefugter in1 Sinne vou Art. 106 MStG, so stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer vorsãtz- lich gehandelt hahe. D er V orsatz muss si eh au eh auf d en U mstand be- ziehen, das s N ationalrat H. ein U nbefugter w ar. In dieser Hinsicht ergibt sich, wie das Divisionsgericht verbindlich festgestellt hat, aus der Zu-

Nr. 66 172 schrift von Oberst Sch. an den Untersuchungsrichter vom 18. Novemher 1969, dass sãmtliche Angehõrige der AMF, einschliesslich Hü., vor d er Abkommandierung nach den Vereinigten Staatcn durch lngenieur D. wãhrend vier Stunden eingehend über V erantwortung, Organisation, V er- trag und Geheimhaltung aufgeklãrt worden sind. Durch schriftliche Er- klãrung vom 2. Mãrz 1966 verpflichtete sich der Angeklagte, << alle lnfor- mationen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Projekt Florida zur l(enntnis gebracht werden, keinen Drittpersonen zugãnglich zu machen sowie solche lnformationen nur zur Verwirklichung des Projektes Florida zu verwenden>>. Er nahm weiter Kenntnis davon, <<dass neben den Be-· stimmungen der militãrischen Geheimhaltung jegliche lnformation über das Projekt Florida dem Amtsgeheimnis gemãss Beamtenordnung unter- steht >>. Mit Re eh t hat di e V orinstanz auf zwei weitere Erlasse hingewiesen: In der Weisung der Direktion dcr Militãrflugplãtze vom 26. Oktober 1967 wird hinsichtlich vertraulicher und geheimer Akten ausgeführt, dass der oder die Schlüssel zu den erwãhnten Akten nur Personen zugãnglich sein dürfen, welche die Akten für ihre Arbeit benõtigen. Wõrtlich wird bei- gefügt: <<W eitern Mitarbeitern darf d er Zugang zu den geheimen un d ver- traulichen Akten nicht mõglich sein.>> In dieser Weisung (vom 26. Oktober

1967) wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. Sep- tember 1961. Nach Art. 4 dieser Verfügung dürfen vertrauliche Akten nur Personen, welche davon kraft ihrer amtlichen oder dienstliche'n Stellung Kenntnis haben müssen, offen stehen. W er klassifizierte Akten besitzt, hat dafür zu sorgen, dass sie nicht in die Hãnde Unbefugter gelangen (Art. 6 der erwãhnten Verfügung). Es kommt dazu, dass bei den Protokollen des Florida-Hearing vom 26. September 1968 und der Florida-Quartalskonfe- renz 1/69, 2. Teil, vom 25. Mãrz 1969 am Schluss der genaue Verteiler hei- gefügt ist; diesem ist zu entnehmen, dass n ur Dienststellen, Ahteilungen usw., die an den Konferenzen vertreten waren, Doppel erhielten, und zwar in genau festgesetzter Anzahl. Aus diesen dem Beschwerdeführer bekann- ten Umstãnden ergab sich kiar, dass nur Personen, die am Florida-Projekt unmittelbar zu arbeiten hatten, herechtigt waren, solche Protokolle zu besitzen. Alle andern Drittpersonen waren << unbefugt >>, solche Dokumente zu erhalten. Dies galt, auch vom Angeklagten aus betrachtet, selbst für Na- tionalrat H. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, das s N ationalrat H. nicht befugt w ar, di e drei Schrift- stücke zu erhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er einen falschen Namen als Absender angegeben hat. Belanglos ist, ob der Beschwerde- führer N ationalrat H. ausdrücklich auf di e vertrauliche N a tur d er über- mittelten Aktenstücke aufmerksam gemacht habe: er hat bewusst und gewollt einem Unbefugten militãrische Kenntnisse preisgegeben. Der

173 Nr. 66, 67 Schluss des Divisionsgerichtes, d er Angeklagte habe vorsãtzlich gehandelt, begegnet demnach keinen Bedenken. li. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 17 MStG. Danach kann die Strafe nach freiem Ermessen gemildert oder von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Tãter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Wenn der Beschwerdeführer ein gutes Gewissen gehabt hãtte, hãtte er nicht einen erfundenen Namen als Absender aufgeführt. In der Voruntersu- chung hatte der Beschwerdeführer überdies erklãrt, er habe gewusst, dass er wegen seiner dienstlichen Stellung nicht ermãchtigt gewesen sei, diese klassifizierten Dokumente, welche teilweise einen geheimen Inhalt auf- wiesen, an N ationalrat H. zu senden. Über die Rechtsfolgen seines V er- haltens habe er sich keine Gedanken gemacht, hãtte indessen sogar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in l(auf genommen. Dieses Verhal- ten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zureichende Gründe geltend machen kann. Die Berufung auf Rechtsirrtum geht daher fehl. III. D er Beschwerdeführer beruft si eh überdies auf N otstand im Sinne von Art. 26 MStG; er habe im lnteresse d er Sa eh e gehandelt; es sei ihm darum gegangen, Missstãnde aufzudecken. Zutreffend hãlt das Divisions- gericht dem Einwand entgegen, es sei unerlãsslich für die Zubilligung des N otstandes, das s das verwendete Mittel d em verfolgten Ziel angemessen ist: stehen gesetzliche Mittel zur Verfügung und ist es zumutbar, davon Gebrauch zu machen, hat der Tãter sich ihrer zu bedienen, um gegen an- gebliche Missbrãuche anzukãmpfen. Dies gilt insbesondere für einen Be- amten (vgl. dazu BGE 94 IV 68ff.). Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Mõglichkeiten in kciner W eis e ausgeschõpft; er hat nicht einmal versucht, sich bei einer vorge- setzten Stelle innerhalb d er V erwaltung Gehõr zu verschaffen. E s wãre ihm sogar offengestanden, den V orsteher des Eidg. Militãrdepartements über die angeblichen Missstãnde aufzuklãren. Dafür, dass er dort kein Gehõr gefunden hãtte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufung auf Notstand ist somit nicht zu beachten. IV.- ... (7. Februar 1972, Hü. e. DG 3) 67. Art. 81 Ziff. 2 rev. MStG (Dienstverweigerung aus ethischen Gründen): lntensitãt der Gewissensnot. Art. 81, eh. 2 rev. CPM (refus de servir du fait de convictions morales): Degré de gravité du conflit de conscience. Art. 81 cif. 2 CPM dopo la revisione (rifiuto del servizio per convinzioni morali): intensità del conflitto di coscienza.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

163 Nr. 66

a) Begriff des; wann ist ein eidgenõssischer Parlamen- tarier ein; dans quel cas un parlementaire fé- déral est-il un tiers non autorisé ? Signification à ce propos de la loi sur les rapports entre les conseils.

b) action de rendre accessibles des documents, commise intentionnel- lement par un fonctionnaire fédéral. II. Erreur de droit (art. 17 CPM); des > da parte del gran giudice., come atto di dire- zione del processo., non puõ essere impugnata con ricorso per cassa- zione. B. Questioni di merito I. Concetto di segreto; relazione tra gli art. 86 e l 06 CPM. l~ Riproduzione proibita ai sensi delr'art. 106 cpv. l CPM.

2. Rendere accessibile a terzi non autorizzati documenti secondo r'art. 106 cpv. l CPM:

a) Concetto di >; quando un parlamentare federale e > ? Significato della legge sui rapporti fra i consigli a questo proposito.

b) L"atto di rendere accessibile intenzionalmente da parte di un fun- zionario federale.

11. Errore di diritto (art. 17 CPM); ragioni sufficienti; manca tale presup- posto quando un funzionario federale trasmette a un parlamentare fe- derale documenti segreti riprodotti ?

111. Stato di necessità (art. 26 CPM); quando puo essere ammesso a favore di un funzionario federale ? Aus dem Sachverhalt: Am 22. April1969 erhielt NationalratH. drei Schriftstücke, niimlich:

a) ein Protokoll des Florida-Hearing vom 26. September 1968;

b) e in Protokoll über die Florida-Quartalskonferenz I j69, 2. Teil, vom

25. Miirz 1969;

e) e ine A ufzeichnung > de r Sektion Elektronik der Abteilung Militiirflugpliitze (AMF) vom 23. Miirz 1969. Die drei Dokumente stammten von A. Hü., damals noch Beamter der AMF. Als Absender hatte Hü. den falschen Namen > gewiihlt. H ü. hatte zuvor die Aktenstücke von Arbeitskameraden beschafft und i m MiirzfApril1969 auf einem Fotokopiergeriit der AMF vervielfiiltigt. In der Sitzung des Nationalrates vom 25. ]uni 1969 beantragte National- rat H., den Abschnitt über das Florida-System im Geschiiftsbericht des Bun- desrates (S. 206) nicht zu genehmigen. In seinem Votum bezog er sich auf 28 Stellen aus dem Protokoll des Florida-Hearing vom 26. September 1968, das ~ wie übrigens auch das Protokoll über die Florida-Quartalskonferenz I /69, 2. Teil- den Vermerk > trug. Zwolf der 28 Zitate enthiel- ten nach Auffassung des I(dt Fl und Flab Trp Angaben, die ein militiirisches Geheimnis darstellen. A m 26. ]uni 1969 veroffentlichte die AZ-Abendzeitung (Basel), deren Chefredaktor Nationalrat H. war, das leicht gekürzte Votum mit den gleichen 28 Zitaten.

165 Nr. 66 Die Direktion der Eidg. Militiirverwaltung teilte dem Untersuchungs- richter am 18. Dezember 1969 mit, dass sie seinem Antrag, es sei gegen Na- tionalrat H. wegen des Artikels vom 26. Juni 1969 die Voruntersuchung an- zuordnen, nicht entspreche. Weil N ationalrat H. das Hearing- Protokoll trotz sei ne m teilweise geheimen Charakter mehrere M onate bei sich behalten hatte und es dan n am 16. Oktober 1969 an V. aushiindigen liess, ersuchte de r U n- tersuchungsrichter am 11. Februar 1970gestützt auf Art. 14 des Verantwort- lichkeitsgesetzes vom 14. Miirz 1958 die eidgenõssischen Rate, ihn zu er- miichtigen, Nationalrat H. in die laufende Voruntersuchung einzubeziehen. Die Rate beschlossen, die nachgesuchte Ermiichtigung nicht zu erteilen: der Nationalrat am 18. Juni 1970, der Stiinderat am 21. September 1970. Gestützt auf Art. 106 MStG erhob der Auditor am 2. April 1971 gegen A. Hü. Anklage wegen Verletzung militiirischer Geheimnisse. Das Divisions- gericht 3 erkliirte Hü. im Sinne der Anklage schuldig, verurteilte ihn zu l O M o n aten Gefiingnis mit bedingtem Strafvollzug bei 2 J ahren Probezeit und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Divisionsgericht stellte fest, dass alle drei Dokumente, die der Angeklagte Nationalrat H. gesandt hatte, Tatsachen enthielten, die i m I nteresse der Landesverteidigung geheim zu hal- ten waren. Der Umstand, dass zwei dieser Aktenstücke nur als >, das dritte überhaupt nicht klassifiziert worden war, sei rechtlich belanglos. Für das Fotokopieren hiitte es einer ausdrücklichen Erlaubnis des vorgesetz- ten Sektionschefs bedu1jt. Der Angeklagte habe keine solche eingeholt. Das Fotokopieren sei heimlich und widerrechtlich erfolgt und erfülle an sich den Tatbestand des Art. 106 MStG. Mit der Zustellung der Fotokopien an Na- tionalrat H. habe der Angeklagte überdies geheim zu haltende Tatsachen ei- nem > bekannt gemacht. Auf Rechtsirrtum kõnne sich der An- geklagte nicht berufen. Ebenso kõnne von ei ne m N otstand nicht die Rede sein. Der Verteidiger meldete .fristgemiiss die J(assationsbeschwerde an und reichte die Beschwerdeschrift innert der vom Grossrichter angesetzten und verliingerten Frist ein. Er beantragt in erster Linie, der Beschwerdeführer sei von Sc~uld und Strafe freizusprechen, eventuell sei er von der Anschuldi- gung der Ubergabe von geheimen Dokumenten an Unbefugte freizusprechen, dagegen schuldig zu erkliiren der fahrliissigen widerrechtlichen Vervielfiilti- gung geheimer Dokumente, aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Subeventuell beantragt der Verteidiger, der Beschwerdeführer sei schuldig zu erkliiren der fahrliissigen Verletzung von militiirischen Geheimnissen durch Vervielfiiltigung und Weitergeben der in der Anklageschrift genannten Do- kumente, er sei aber wegen Rechtsirrtums straflos zu erkliiren. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: A. Zunãchst ist zu einigen formellen Fragen Stellung zu nehmen: I. Ausser der Kassationsbeschwerde reichte der Verteidiger noch eine Ergãnzung ein. Letztere trãgt das gleiche Datum (8. September 1971) wie

Nr. 66 166 die erste Beschwerdeschrift. Anhand der Akten ist nicht festzustellen, wann die Ergãnzung beim Grossrichter einging. Es ist daher davon aus- zugehen, au eh d er N achtrag zur Beschwerdeschrift sei rechtzeitig einge- gangen. Nach MKGE 7 Nr. 34 Erw. I hat die Fristansetzung durch den Gross- richter nicht den Sinn, dass innert der Frist beliebig viele Rechtsschriften eingereicht werden kõnnen. Werde innert Frist eine Beschwerde begrün- det, so sei der Zweck der Fristansetzung erfüllt und das V erfahren kõnne seinen Fortgang nehmen. Das ist unter dem Gesichtswinkel der Prozess- õkonomie heute noch gültig. Zu beachten ist aber vor allem das lnteresse daran, dass Widersprüche in der Begründung, die zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausschlagen kõnnen, vermieden werden vgl. MKGE 8 N r. 61). Der rechtzeitig eingereichte Nachtrag bildet hier mit der zunãchst eingereichten Beschwerdeschrift eine Einheit; er stellt gewissermassen die Fortsetzung der ersten Eingabe dar und kann ohne grossen, der Prozess- õkonomie widersprechenden Aufwand behandelt werden. In Lockerung der in MKGE 7 Nr. 34 Erw. I eingeleiteten Praxis ist unter diesen Um- stãnden au eh auf d en N achtrag einzutreten. De m steht d er W ortlaut von Art. 189 Abs. 3 MStGO nicht entgegen.

11. Unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen aller Militãrgerichte õffentlich seien (Art. 65 Abs. l MStGO), regte der Beschwerdeführer an., es seien vor dem Militãrkassationsgericht Parteivortrãge zuzulassen. Eine solche Parteiverhandlung im Kassationsverfahren ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen: Das Militãrkassationsgericht entscheidet gestützt auf die Akten; das V erfahren vor d er Kassationsinstanz erschõpft sich in d er Beratung und Abstimmung über das Urteil (vgl. Haefliger, l(omm. zur MStGO, N. l zu Art. 65 und N. 3 zu Art. 17; MKGE l Nr. 148 Erw. C).

111. In der Kassationsbeschwerde wird gerügt, dass sowohl die Akten wie das U rteil vom Grossrichter als > klassifiziert w orden sei en. Dadurch sei dem Angeklagten verunmõglicht worden, das Urteil mit sei- nen Bekannten zu erõrtern und weitere Hinweise zu sammeln. D em V er- teidiger sei überdies verunmõglicht worden, das Urteil mit l(ollegen zu- besprechen. Darin wird eine unzulãssige Beschrãnkung in den V erteidi- gungsrechten im Sinne des Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO erblickt: der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die V erfügung des Grossrichters., wonachAkten und Urteil > seien., sei aufzuheben und es seiihm- dem Beschwerdeführer - eine neue Frist anzusetzen., um die l(assations- beschwerde zu ergãnzen.

l. - Wãhrend der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht wurde die Offentlichkeit ausgeschlossen., bevor die einzelnen Tatsachen., welche im lnteresse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, erõrtert wur- den. Wird wegen V orliegens militãrischer Geheimnisse unter Ausschluss

167 Nr. 66 der Ü:ffentlichkeit verhandelt, so sind nach der ausdrücklichen V or- schrift des Art. 46 Ahs. l MStV Aktendos.siers und Urteil als > zu bezeichnen. Die entsprecb.ende Anordnung des Grossrichters erweist sich - der Form nach - als prozessleitende V erfügung. Eine solche V erfügung des Grossrichters ist mit Beschwerde gemãss Art. 186 MStG nicht anfechtbar. Eine Kassationsheschwerde nach Art. 187 MStGO kanu sich nur gegen Urteile der Divisions- oder Territorial- gerichte wenden. Die > des Grossrichters, wel- che die Anklage in keinem Punkte erledigen konnte, war demnach nicht mit Kassationsbeschwerde anfechtbar (vgl. Ml(GE 5 Nr. 105).

2. - Kassationsgrund kõnnte die vom Grossrichter angeordneteQua- lifikation > n ur daun sein, wenn deswegen die V erteidigung in einem wesentlichen Punkt beschrãnkt worden ist (vgl. Art. 188 Abs. l Ziff. 6 MStGO). Gemãss Art. 188 Abs. 2 MStGO kanu jedoch beim hier angezogenen Kassationsgrund die l(assation nur begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den :1\'Iangel gerügt hat. In bezug auf die Bezeichnung der Akten als > hãtte dies ohne weiteres geschehen kõnnen, erfolgte diese Qualifizierung doch schon, als dem V erteidiger die Akten zur V or- bereitung der Hauptverhandlung zur V erfügung gestellt wurden. Dage- gen erfuhr der V erteidiger erst nach Abschluss der Hauptverhandlung und nach der mündlichen Urteilserõffnung, dass auch das Urteil als > zu gelten hattc. In diesem Punkt darf daher die nachtrãgliche Rüge eine materielle Behandlung der l(assationsbeschwerde nicht hindern (Haefliger, a. a. 0., N. 15 zu Art. 188 und die S. 236 oben zitierte Recht- sprechung). Aus der Vorschrift von Art. 187 MStGO, wonach sich die l(assations- beschwerde gegen erstinstanzliche militãrgerichtliche Urteile richtet, er- giht sich, dass n ur im Gesetz angeführte V erfahrensmãngel, die ein solches Urteil beeinflussen konnten, Gegenstand einer l(assation bilden. Im vor- liegenden Fali rügt der Beschwerdeführer indessen, dass er im J(assa- tionsvelfahren durch die Bezeichnung von Akten und Urteil als > in seinen V erteidigungsrechten ·beschrãnkt worden sei. Die Frage, oh die behauptete Beeintrãchtigung mit der Kassationsbeschwerde überhaupt anfechtbar sei, muss hier nicht entschieden werden; denn die Verteidi- guug war in keinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulãssig beschrãnkt: Der Verteidiger durfte die Akten und das Urteil zur Aus- arbeitung seiner Rechtsmittelschrift einsehen. Eine Erõrterung recht- licher Fragen mit Kollegen war auch mõglich, wenn er solche Akten und das Urteil nicht zeigen konnte. Gemãss Art. 46 Abs. 2 MStV hãtte auch dem Angeklagten Einsichtnahme in die Urteilsausfertigung gestattet werden müssen, jedoch nur auf Gesuch hin. Ein solches Gesuch ist nach den Akten nicht gestellt worden.

Nr. 66 168 B. In materieller Hinsicht gilt folgendes:

l. Im angefochtenen Urteil wird der Tatbestand der Verletzung eines militãrischen Geheimnisses im Sinne von Art. 106 MStG in zweifacher Hinsicht als erfüllt erklãrt: einmal deswegen, weil der Beschwerdeführer die in der Anklageschrift erwãhnten Aktenstücke unbefugterweise foto- kopierte, und sodann, weil er je eine Fotokopie davon Nationalrat H. zu- kommen liess. In der l(assationsbeschwerde wird die vorinstanzliche Auf- fassung in beiden Punkten als eine Verletzung des Strafgesetzes bezeich- net. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Oberstkkdt St., Oberstdiv B. und des Beschwerdeführers selber hat die Vorinstanz dargetan, dass in allen drei in der Anklage erwãhnten Aktenstücken Tatsachen erwãhnt sind, die im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden. Das Divisionsgericht hat den Begriff des militãrischen Geheimnisses rich- tig ausgelegt (vgl. MI(GE 7 Nr. 34 S. 60). Freilich hat das Militãrkassa- tionsgericht in seinem Urteil vom 2. September 1965 i. S. M. ausgeführt, d er Begriff des militãrischen Geheimnisses sei in Art. l 06 MStG d er gleiche wie in Art. 86 MStG. Seither ist aber Art. 106 MStG geãndert worden. Das Militãrkassationsgericht schliesst sich nach neuer Prüfung der Auffassung des Bundesgerichts an, wonach Art. 106 MStG nun in verschiedener Hin- sicht weiter geht als Art. 86 MStG und vor allem als dessen Ergãnzung von Bedeutung ist (BGE 97 IV 121 Erw. 4). Nach wie vor gilt, dass mass- gebend für den Geheimnischarakter der Inhalt des Aktenstückes ist (MI(GE 7 Nr. 49). Nebensãchlich ist, wie ein Schriftstück von den betei- ligten Dienststellen administrativ und tatsãchlich behandelt wird (nicht verõffentlichte Erwãgung des Urteils des MI(G vom lO. 10. 1966 i.S. F.; vgl. MI(GE 8 N r. 12). W eitere Ausführungen des Militãrkassationsgerich- tes hiezu erübrigen sich; denn in der l(assationsbeschwerde wird nicht bestritten, dass hier militãrische Geheimnisse in Frage stehen. Der An- geklagte hat an der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht ausdrücklich anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, dass die fraglichen Schriftstücke Geheimdokumente seien.

l. - Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die geheimen Akten- stücke fotokopiert hat. Das ist eine Art der in Art. 106 Abs. l MStG er- wãhnten >. Fraglich ist einzig, o b d er Beschwerdeführer dabei widerrechtlich handelte. Das ist als Rechtsfrage vom Militãrkassa- tionsgericht frei zu überprüfen. Doch ist die Kassationsinstanz an tat- sãchliche Feststellungen des Divisionsgerichts, welche Schlüsse auf ein widerrechtliches V orgehen zulassen, gebunden, es sei denn, das erst- instanzliche Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Willkürlich wãre die Beweiswürdigung, wenn das auf ihr beruhende tatsãchliche Er- gebnis widersinnig und unhaltbar wãre (MI(GE 4 Nr. 152).

169 Nr. 66

a) Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass in der AMF ver- trauliche Akten - sofern hiefür überhaupt eine dienstliche Notwendig- keit bestand - nur mit Zustimmung des Sektionschefs fotokopiert wer- den durften; eine solche Erlaubnis habe der Angeklagte nie eingeholt und nie erhalten. Der Angeklagte habe die fraglichen Schriftstücke auch nicht als Arbeitsunterlage benõtigt; er habe diese ausgewãhlt, weil sie die Schwierigkeiten des Florida-Projektes nach seiner Meinung am besten aufzeigten. Die Fotokopien seien zur W eitergabe an einen Parlamentarier erstellt worden; das Fotokopieren sei heimlich und in bewusster V erlet- zung der Geheimhaltungsvorschriften erfolgt. Geht man von diesen Fest- stellungen aus, so ist der vom Divisionsgericht gezogene Schluss, der Be- schwerdeführer habe die drei Geheimdokumente widerrechtlich verviel- fãltigt, vom Militãrkassationsgericht als richtig zu bestãtigen.

b) In der Kassationsbeschwerde wird bestritten, dass der Angeklagte, der mehr als nur Übersetzer gewesen sei, nicht befugt gewesen sei, soche Akten einzusehen; er habe an ihnen ein dienstliches lnteresse gehabt. In der Praxis sei die Zustimmung des Sektionschefs zum Fotokopieren sol- cher Akten nicht eingeholt worden. U nrichtig sei, dass die Fotokopien ausschliesslich zum Zwecke der W eitergabe und heimlich erstellt worden seien. Das Gericht habe den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel die An- nahme des Beschuldigten den V orrang verdiene. Diese Einwãnde sind aber nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung und Tatsachen- feststellung darzutun: Aus den Akten ergibt sich nicht, dass grundsãtzlich auf die Zustim- mung des Sektionschefs für das Fotokopie1·en geheimer Akten verzichtet worden sei. Einleuchtend erklãrt die Vorinstanz, die fotokopierten Schrift- stücke hãtten als Arbeitsunterlage nicht getaugt, zumal der vornehmlich als Übersetzer beschãftigte Beschwerdeführerkurz vor der Stellenaufgabe gestanden sei. Mit dem Hinweis, das Fotokopieren sei heimlich geschehen, wollte die V orinstanz zum Ausdruck bringen, dass d er Angeklagte die - teilweise ohne Wissen des rechtmãssigen Besitzers behãndigten- Unter- lagen kopierte, ohne die V orgesetzten zu verstãndigen. Die tatsãchlichen Feststellungen der Vorinstanz sind demnach weder unhaltbar noch wi- dersinnig. Die Behauptung, der Grundsatz > sei verletzt worden, stellt eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters dar, die der Beurteilung der Kassationsinstanz entzogen ist (vgl. MKGE 4 Nr. 57 Erw. B). Willkür im oben umschriebenen Sinne ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, insbesondere nicht hinsicht-:- lich der tatsãchlichen Feststellung, er habe mit Wissen und Willen ge- handelt.

2. - Der Beschwerdeführer hat anerkannt, dass er die drei Foto- kopien unter einem erfundenen Ahsendernamen (mit der Post) an Na-

Nr. 66 170 tionalrat H. sandte. Zu entscheiden ist, oh er deswegen Aktenstücke, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten waren, einem > hekannt o d er zugãnglich gemacht hat. Das ist eine Rechts- frage, die das Militãrkassationsgericht frei heurteilen kann.

a) Das Divisionsgericht unterschied zwischen einem ahsolut und einem relativ >. Nationalrat H. hahe zwar als Mitglied der Bundes- versammlung und namentlich als Prãsident der Finanzkommission und -delegation die Mõglichkeit gehaht, üher den Bundesrat auch geheime Unterlagen einzusehen, und hãtte demzufolge auch die ihm ühergehenen Aktenstücke anfordern kõnnen. Er sei indessen ein relativ > gewesen, da er nicht auf die vom Angeklagten gewãhlte W eise in den Be- sitz der Dokumente hahe gelangen dürfen. Nach den Weisungen hahe der Angeklagte die Akten nur Personen zeigen dürfen, die amtlich und dienst- lich mit d en Florida-U nterlagen zu arheiten hatten. N ationalrat H. hahe nicht zu diesem Kreise gehõrt. Der Begriff des Unhefugten muss nach ohjektiven l(riterien bestimmt werden. Ist jemand hefugt, Geheimakten einzusehen, so ist er kein Un- hefugter, und kann derjenige, der ihm das Geheimnis hekanntmacht, nicht nach Art. 106 MStG hestraft werden. Wãre Nationalrat H. befugt gewesen, in die geheimen Schriftstücke Einsicht zu nehmen, so kõnnte der Beschwerdeführer nur wegen Nichthefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG hestraft werden: Er hat Weisungen zuwidergehan- delt, die gestützt auf die V erfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. September 1961 erlassen wor- den waren und unterstand nach Art. 2 Ziff. 2 MStG dem Militãrstràfrecht. Diese Frage (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften) braucht aher nicht weiter geprüft zu werden, da Nationalrat H. ein Unhefugter war. Massgehend sind die V erhãltnisse zur Zeit der T at. Eidgenõssische Parlamentarier hahen unter hestimmten V oraussetzungen die Erlaubnis, Geheimakten einzusehen. Diese Voraussetzungen sind, wie der Verteidi- ger zutreffend ausführt, im Geschãftsverkehrsgesetz vom 23. Mãrz 1962, das 1966 und 1970 geãndert worden ist, umschrieben. Darnach kann nicht der einzelne Parlamentarier verlangen, dass ihm in Geheimakten Einsicht gegeben werde. Das Gesetz hestimmt, in welcher Weise und in- wieweit die Kommissionen der eidgenõssischen Rate von Geheimakten Kenntnis erhalten kõnnen. N a eh Art. 4 7bis Ahs. 3 werden Beamte für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militãrischen Geheimhaltungspflicht enthunden und zur Herausgahe von Amtsakten ermãchtigt. V orbehalten hleihen die Art. 59 und 61. Nach den letztgenannten Vorschriften kann eine Untersuchungskommission auf der Preisgabe eines Geheimnisses he- stehen, auch wenn der Bundesrat damit nicht einverstanden ist (Art. 61 Abs. 4). D ami t steht Art. 27 des Beamtengesetzes, d er für d en Beschwerde-

171 Nr. 66 führer als Beámter der AMF g al t, im Einklang: Der Beamte ist zur V er- schwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer N a tur o d er gemãss besonderer V orschriften geheimzuhalten sin d (Abs. l); vorbehalten bleibt nur Art. 61 des Geschãftsverkehrsgesetzes (Abs. -3). Die im Geschãftsverkehrsgesetz genannten V oraussetzungen, unter denen Nationalrat H. von den hier in Frage stehenden militãrischen Ge- heimnissen allenfalls hãtte Kenntnis erhalten dürfen, waren im Zeitpunkt der Tat nicht erfüllt. Weder lag eine Ermãchtigung des Bundesrates vor, · noch war eine Untersuchungskommission eingesetzt. Nationalrat H. war demnach, so wie die Dinge lagen, nicht befugt, die drei das Florida- System betreffenden Geheimdokumente einzusehen. Nebenbei sei er- wãhnt, dass durch die hier dargestellte Ordnung das Parlament nicht gehindert wird, die V erwaltung wirksam zu überwachen. Wie ausgeführt, kann sich die Bundesversammlung, falls sie eine Untersuchungskommis- sion einsetzt, gegen den Widerstand des Bundesrates Einblick in die Geheimakten, au eh j ene des militãrischen Bereiches, verschaffen. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach der Auffassung des militã- rischen U ntersuchungsrichters sei N ationalrat H. nicht berechtigt gewe- sen, die Florida-Dokumente entgegenzunehmen; doch habe der Bericht- erstatter der nationalrãtlichen l(ommission bei der Beratung der Frage, ob die parlamentarische Immunitãt aufzuheben sei, den gegenteiligen Standpunkt vertreten (Sten Buli Nat Rat 1970, S. 411, letzter Absatz). Mit d er Feststellung des Militãrkassationsgerichtes, dass N ationalrat H. ein Unbefugter im Sinne des Art. 106 MStG gewesen sei, ist indesse~.nicht gesagt, dass sich dieser seinerseits strafbar gemacht habe. Seine Ausse- rungen im Ratsaal fielen, wie vom genannten Berichterstatter ausgeführt wurde, unter den Schutz d er absoluten Immunitãt; die Wiedergabe des eigenen V otums in der Presse war nach einer - freilich umstrittenen - Ansicht nicht strafbar, und es liess sich ferner die Auffassung vertreten, er - Nationalrat H. - habe die Florida-Dokumente nicht >, da sie ihm von einem mit falschem Namen zeich- nenden Absender geschickt wurden. Das Militãrkassationsgericht hat das V erhalten des N ationalrats H. nicht zu heurteilen; do eh w ar darzutun, dass - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - die Annahme, Na- tionalrat H. sei zur Zeit d er T at ein > gewesen, mit d em ni eh t n Widerspruch steht, w as im N ationalrat ausgeführt worden ist.

b) W ar Nationalrat H. objektiv ein Unbefugter in1 Sinne vou Art. 106 MStG, so stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer vorsãtz- lich gehandelt hahe. D er V orsatz muss si eh au eh auf d en U mstand be- ziehen, das s N ationalrat H. ein U nbefugter w ar. In dieser Hinsicht ergibt sich, wie das Divisionsgericht verbindlich festgestellt hat, aus der Zu-

Nr. 66 172 schrift von Oberst Sch. an den Untersuchungsrichter vom 18. Novemher 1969, dass sãmtliche Angehõrige der AMF, einschliesslich Hü., vor d er Abkommandierung nach den Vereinigten Staatcn durch lngenieur D. wãhrend vier Stunden eingehend über V erantwortung, Organisation, V er- trag und Geheimhaltung aufgeklãrt worden sind. Durch schriftliche Er- klãrung vom 2. Mãrz 1966 verpflichtete sich der Angeklagte, >. Er nahm weiter Kenntnis davon, >. Mit Re eh t hat di e V orinstanz auf zwei weitere Erlasse hingewiesen: In der Weisung der Direktion dcr Militãrflugplãtze vom 26. Oktober 1967 wird hinsichtlich vertraulicher und geheimer Akten ausgeführt, dass der oder die Schlüssel zu den erwãhnten Akten nur Personen zugãnglich sein dürfen, welche die Akten für ihre Arbeit benõtigen. Wõrtlich wird bei- gefügt: > In dieser Weisung (vom 26. Oktober

1967) wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung des Eidg. Militãrdepartements über die Behandlung militãrischer Akten vom 8. Sep- tember 1961. Nach Art. 4 dieser Verfügung dürfen vertrauliche Akten nur Personen, welche davon kraft ihrer amtlichen oder dienstliche'n Stellung Kenntnis haben müssen, offen stehen. W er klassifizierte Akten besitzt, hat dafür zu sorgen, dass sie nicht in die Hãnde Unbefugter gelangen (Art. 6 der erwãhnten Verfügung). Es kommt dazu, dass bei den Protokollen des Florida-Hearing vom 26. September 1968 und der Florida-Quartalskonfe- renz 1/69, 2. Teil, vom 25. Mãrz 1969 am Schluss der genaue Verteiler hei- gefügt ist; diesem ist zu entnehmen, dass n ur Dienststellen, Ahteilungen usw., die an den Konferenzen vertreten waren, Doppel erhielten, und zwar in genau festgesetzter Anzahl. Aus diesen dem Beschwerdeführer bekann- ten Umstãnden ergab sich kiar, dass nur Personen, die am Florida-Projekt unmittelbar zu arbeiten hatten, herechtigt waren, solche Protokolle zu besitzen. Alle andern Drittpersonen waren >, solche Dokumente zu erhalten. Dies galt, auch vom Angeklagten aus betrachtet, selbst für Na- tionalrat H. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung anerkannt, es sei ihm bewusst gewesen, das s N ationalrat H. nicht befugt w ar, di e drei Schrift- stücke zu erhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er einen falschen Namen als Absender angegeben hat. Belanglos ist, ob der Beschwerde- führer N ationalrat H. ausdrücklich auf di e vertrauliche N a tur d er über- mittelten Aktenstücke aufmerksam gemacht habe: er hat bewusst und gewollt einem Unbefugten militãrische Kenntnisse preisgegeben. Der

173 Nr. 66, 67 Schluss des Divisionsgerichtes, d er Angeklagte habe vorsãtzlich gehandelt, begegnet demnach keinen Bedenken. li. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 17 MStG. Danach kann die Strafe nach freiem Ermessen gemildert oder von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Tãter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Wenn der Beschwerdeführer ein gutes Gewissen gehabt hãtte, hãtte er nicht einen erfundenen Namen als Absender aufgeführt. In der Voruntersu- chung hatte der Beschwerdeführer überdies erklãrt, er habe gewusst, dass er wegen seiner dienstlichen Stellung nicht ermãchtigt gewesen sei, diese klassifizierten Dokumente, welche teilweise einen geheimen Inhalt auf- wiesen, an N ationalrat H. zu senden. Über die Rechtsfolgen seines V er- haltens habe er sich keine Gedanken gemacht, hãtte indessen sogar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in l(auf genommen. Dieses Verhal- ten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zureichende Gründe geltend machen kann. Die Berufung auf Rechtsirrtum geht daher fehl. III. D er Beschwerdeführer beruft si eh überdies auf N otstand im Sinne von Art. 26 MStG; er habe im lnteresse d er Sa eh e gehandelt; es sei ihm darum gegangen, Missstãnde aufzudecken. Zutreffend hãlt das Divisions- gericht dem Einwand entgegen, es sei unerlãsslich für die Zubilligung des N otstandes, das s das verwendete Mittel d em verfolgten Ziel angemessen ist: stehen gesetzliche Mittel zur Verfügung und ist es zumutbar, davon Gebrauch zu machen, hat der Tãter sich ihrer zu bedienen, um gegen an- gebliche Missbrãuche anzukãmpfen. Dies gilt insbesondere für einen Be- amten (vgl. dazu BGE 94 IV 68ff.). Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Mõglichkeiten in kciner W eis e ausgeschõpft; er hat nicht einmal versucht, sich bei einer vorge- setzten Stelle innerhalb d er V erwaltung Gehõr zu verschaffen. E s wãre ihm sogar offengestanden, den V orsteher des Eidg. Militãrdepartements über die angeblichen Missstãnde aufzuklãren. Dafür, dass er dort kein Gehõr gefunden hãtte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufung auf Notstand ist somit nicht zu beachten. IV.- ... (7. Februar 1972, Hü. e. DG 3) 67. Art. 81 Ziff. 2 rev. MStG (Dienstverweigerung aus ethischen Gründen): lntensitãt der Gewissensnot. Art. 81, eh. 2 rev. CPM (refus de servir du fait de convictions morales): Degré de gravité du conflit de conscience. Art. 81 cif. 2 CPM dopo la revisione (rifiuto del servizio per convinzioni morali): intensità del conflitto di coscienza.